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BGH bestätigt strikten THC-Grenzwert von 7,5 Gramm

Das Cannabisgesetz: Eine lang ersehnte Entkriminalisierung

Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 ist in Deutschland die lang ersehnte, aber sehr kontrovers diskutierte Entkriminalisierung von Cannabis umgesetzt worden. Das neue Gesetz markiert einen Paradigmenwechsel in der Drogenpolitik und soll den Konsum sowie den Eigenanbau in einem bestimmten, klar definierten Rahmen erlauben.

Kernpunkte des neuen Gesetzes sind die Freigabe des Besitzes von bis zu 50 Gramm Cannabis für Personen ab 18 Jahren sowie die Möglichkeit, bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenanbau zu halten. Damit einhergehend wurden zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände aufgehoben oder entschärft.

Cannabis auf Waage, THC-Grenzwert Information in Deutschland.
(Symbolfoto: Kemedo. /Canva)

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze


Der Bundesgerichtshof (BGH) hält trotz neuer Gesetzgebung, die eine Entkriminalisierung von Cannabis anstrebt, am strengen THC-Grenzwert von 7,5 Gramm fest, was zu einem potenziellen Konflikt zwischen Justiz und Legislative führt.

  • Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes: Am 1. April 2024 trat in Deutschland das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft, das eine Entkriminalisierung von Cannabis einleitet und einen Paradigmenwechsel in der deutschen Drogenpolitik darstellt.
  • Kernpunkte des KCanG: Erwachsene dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen und bis zu drei Cannabispflanzen anbauen. Straf- und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Cannabis wurden größtenteils aufgehoben oder gemildert.
  • BGH-Entscheidung zum THC-Grenzwert: Trotz der neuen Gesetzgebung bestätigte der BGH am 18. April 2024 den bestehenden THC-Grenzwert von 7,5 Gramm für die Einstufung als „nicht geringe Menge“, was empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.
  • Begründung des BGH: Der BGH argumentiert, dass die konkrete Wirkweise und Gefährlichkeit von THC unverändert bleiben und daher keine Anhebung des Grenzwertes erforderlich sei.
  • Widerspruch des BGH zur Gesetzgebung: Die Entscheidung des BGH steht im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, der im KCanG eine Anhebung des Grenzwerts vorgesehen hatte, um die legalisierten Besitzmengen besser abzudecken.
  • Auswirkungen der BGH-Entscheidung: Die Beibehaltung des niedrigen Grenzwerts könnte zu rechtlichen Grauzonen führen und steht in Konflikt mit der Entkriminalisierungspolitik. Dies könnte in der Cannabis-Community zu Irritationen und rechtlichen Unsicherheiten führen.
  • Rechtliche Bewertung und zukünftige Auseinandersetzungen: Es ist möglich, dass diese Diskrepanz zwischen gerichtlicher Entscheidung und gesetzgeberischer Intention zu weiteren Auseinandersetzungen und sogar verfassungsrechtlichen Überprüfungen führen könnte.


Das neue Gesetz im Überblick

  • Besitz: Der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis ist für Personen ab 18 Jahren straffrei.
  • Außerhalb der eigenen vier Wände ist der Transport von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt.
  • Eigenanbau: Erlaubt ist der Eigenanbau von maximal drei Cannabispflanzen pro Person.
  • Abgaberegelung: Eine kontrollierte Abgabe über lizenzierte Fachgeschäfte ist vorgesehen.
  • Jugendschutz: Strenge Jugendschutzauflagen und Werbeverbote sollen junge Menschen schützen.
  • Ältere Verurteilungen, die unter dem neuen Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Bereits laufende Verfahren werden eingestellt.
  • Anbauvereinigungen dürfen Cannabis, Samen und Pflanzen an Mitglieder ausgeben, mit Tageslimits von 25 Gramm und monatlichen Limits von 50 Gramm oder sieben Samen. Für Unter-21-Jährige gelten niedrigere THC-Limits und Abgabemengen.

Die Entkriminalisierung war ein zentrales Vorhaben der Ampel-Koalition und soll die Ära der repressiven Verbotspolitik beenden. Durch eine kontrollierte Legalisierung will man den Schwarzmarkt austrocknen und die Konsumenten vor gesundheitlichen Risiken schützen.

Hintergründe zur BGH-Entscheidung

Trotz der weitreichenden Liberalisierung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 18.04.2024 mit dem Aktenzeichen 1 StR 106/2 nun entschieden, am bisherigen niedrigen THC-Grenzwert von 7,5 Gramm für die Einstufung als „nicht geringe Menge“ festzuhalten. Dies hat weitreichende Konsequenzen, denn bei Überschreitung dieses Grenzwerts drohen nach dem neuen Gesetz empfindliche Strafen.

Die Entscheidung des BGH ist durchaus überraschend, da der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des KCanG explizit von einer notwendigen deutlichen Anhebung des Grenzwerts ausging. Der BGH bewertet die Risiken jedoch anders und hält eine Verschärfung des THC-Grenzwerts für nicht erforderlich. Damit bahnt sich ein Kompetenzkonflikt zwischen Justiz und Legislative an, der weitreichende Auswirkungen haben könnte.

Anlass und Ausgangspunkt der Festlegung durch den BGH

Die Festlegung wurde durch die Revisionen zweier Angeklagter initiiert, die vom Landgericht Ulm zu einer Haftstrafe von jeweils vier Jahren und sechs Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten nach der bisherigen Rechtslage verurteilt worden waren.

Auf einer Fläche von 690 Quadratmetern wurden knapp 2.000 Cannabispflanzen gezüchtet. Diese Entdeckung führte zur Überprüfung der Strafurteile der Beschuldigten, da sie nach der damals geltenden Rechtsprechung für den Anbau von Betäubungsmitteln belangt waren.

Die beiden Angeklagten bewohnten und betreuten eine zweigeschossige Indoor-Marihuanaplantage, auf der sie 1.763 Pflanzen kultivierten. Für ein monatliches Gehalt von 1.000 Euro sowie freie Kost und Logis waren sie verantwortlich für das Bewässern, Düngen und die Instandhaltung der Belüftungs- und Heizsysteme. Bei einer Durchsuchung im vergangenen Jahr wurden 160 kg Marihuana und über 22.000 Gramm THC sichergestellt.

Mit der Einführung neuer rechtlicher Rahmenbedingungen, die nun mildere Strafen vorsehen, revidierte der Bundesgerichtshof das ursprüngliche Urteil. Während das Landgericht Ulm nach § 29a Abs. 1 BtMG, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsah, urteilte, ermöglicht der neue § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

BGH hält am strengen THC-Grenzwert von 7,5 Gramm fest

Erläuterung des Beschlusses des 1. Strafsenats des BGH

In einem Beschluss vom 18.04.2024 (Az. 1 StR 106/2) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, ab wann von einer „nicht geringen Menge“ Cannabis auszugehen ist. Diese Einstufung ist entscheidend für die Strafzumessung bei Verstößen gegen das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG).

Laut BGH liegt eine nicht geringe Menge vor, wenn die Cannabismenge mindestens 7,5 Gramm des berauschenden Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Damit bleibt der Grenzwert, der bereits nach der alten Rechtslage gemäß § 29a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) galt, unverändert bestehen.

Begründung für die Beibehaltung des Grenzwertes

Unveränderter Rauschzustand durch 15 mg THC

Der BGH stützt sich bei seiner Entscheidung auf die Erkenntnis, dass im Durchschnitt 15 Milligramm THC erforderlich sind, um durch das Rauchen eines Joints in einen Rauschzustand zu gelangen. Da sich diese Ausgangslage durch das neue Gesetz nicht verändert hat, sieht der BGH keine Notwendigkeit, den Grenzwert anzuheben.

Gleichbleibende Wirkweise und Gefährlichkeit von THC

Ferner verweist der BGH auf die unveränderte konkrete Wirkweise und Gefährlichkeit des THC-Wirkstoffs. Obwohl der Gesetzgeber mit dem KCanG eine weitgehende Entkriminalisierung beabsichtigte, geht der BGH nicht von einer „geänderten Risikobewertung“ in Bezug auf Cannabis aus. Somit bestehe kein Grund, den Grenzwert für die nicht geringe Menge zu erhöhen.

Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers

Gesetzgeber ging von höherem Grenzwert aus

Mit seiner Entscheidung, den THC-Grenzwert nicht anzuheben, widerspricht der BGH allerdings der Wertung des Gesetzgebers. In der Begründung zum Konsumcannabisgesetz (BT-Drs. 20/8704, S. 130) heißt es ausdrücklich, dass der Grenzwert im Lichte der legalisierten Mengen „deutlich höher liegen muss“ als bisher.

Zitat aus der Gesetzesbegründung zum KCanG

„Mit Blick auf die nunmehr legalisierten Besitzmengen muss die Schwelle für die Annahme einer nicht geringen Menge deutlich höher liegen als nach der bisherigen Rechtslage.“
– Auszug aus der Begründung zum Konsumcannabisgesetz (BT-Drs. 20/8704, S. 130)

Der BGH folgt dieser Einschätzung des Gesetzgebers jedoch nicht und vertritt eine andere Risikoeinschätzung hinsichtlich der Gefährlichkeit von Cannabis bzw. THC. Dies könnte zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Judikative und Legislative führen.

Auswirkungen und Kritik

Vereinbarkeit des strengen Grenzwertes mit erlaubtem Besitz

Irritation in der Cannabis-Community

Die Entscheidung des BGH, den THC-Grenzwert von 7,5 Gramm beizubehalten, hat in der Cannabis-Community für Irritationen gesorgt. Viele Aktivisten und Konsumenten können nicht nachvollziehen, wie der strenge Grenzwert mit dem erlaubten Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis aus Eigenanbau vereinbar sein soll.

Denn bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15% in getrocknetem Cannabiskraut ergäbe sich bereits bei knapp über 50 Gramm die „nicht geringe Menge“ von 7,5 Gramm THC. In diesem Fall würden empfindliche Strafen drohen, obwohl der Besitz eigentlich legalisiert ist.

Beispielrechnung zu erlaubten 50g und Grenzwert

  • 50 Gramm Cannabiskraut mit 15% THC-Gehalt
  • Enthalten ca. 7,5 Gramm THC (50g x 0,15)
  • Somit wäre die „nicht geringe Menge“ bereits erreicht

Dies führt zu der widersprüchlichen Situation, dass die nach dem KCanG erlaubten 50 Gramm Cannabis unter Umständen bereits strafbar sein könnten – eine rechtliche Grauzone.

Widersprüchliche Signale an Cannabiskonsumenten

Entkriminalisierung vs. strenger THC-Grenzwert

Durch die Beibehaltung des niedrigen Grenzwertes von 7,5 Gramm THC drohen weiterhin empfindliche Strafen bei relativ geringen Cannabismengen. Dies konterkariert nach Ansicht vieler Experten das Ziel der Entkriminalisierung und sendet widersprüchliche Signale an Konsumenten.

Befürchtete Umgehungsstrategien und Rechtsunklarheit

Zudem befürchten Kritiker, dass der niedrige Grenzwert zu verstärkten Versuchen der Umgehung durch chemische Umwandlungen oder den Anbau schwächerer Cannabissorten führen könnte. Dies würde neue rechtliche Grauzonen schaffen und einer klaren Regelung des Konsums entgegenstehen.

Insgesamt herrscht in der Cannabis-Community erhebliche Verunsicherung hinsichtlich der konkreten Auswirkungen und möglichen Konsequenzen des niedrigen THC-Grenzwertes. Die praktische Handhabung und Auslegung bleibt vorerst unklar und dürfte zu weiteren Diskussionen führen.

Rechtliche Bewertung und Ausblick

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, den THC-Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ trotz Gesetzesänderung nicht anzuheben, wirft einige rechtliche Fragen auf und dürfte weitreichende Konsequenzen haben.

Das Prinzip der Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit

Der BGH handelte im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit, die ein zentrales Element der Gewaltenteilung darstellt. Als oberste Rechtsprechungsinstanz obliegt es ihm, die Gesetze auszulegen und anzuwenden – selbst wenn dies im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers steht.

Die divergierenden Ansichten von Justiz und Legislative spiegeln die unterschiedlichen Risikoeinschätzungen bezüglich der Gefährlichkeit von Cannabis wider. Der BGH sieht keinen Anlass für eine höhere Toleranz, während der Gesetzgeber einen gemäßigteren Kurs einschlagen wollte.

Verfassungsmäßigkeit des niedrigen Grenzwerts auf dem Prüfstand

Aus dieser Kontroverse könnten sich weitere Auseinandersetzungen vor den Verfassungsgerichten ergeben. Insbesondere die Frage der Verfassungsmäßigkeit des strengen THC-Grenzwerts könnte Gegenstand gerichtlicher Klärung werden.

Kritiker argumentieren, dass der niedrige Wert von 7,5 Gramm im Widerspruch zur Legalisierungsabsicht des Konsumcannabisgesetzes stehe und unverhältnismäßig in die Freiheitsrechte der Bürger eingreife. Das Bundesverfassungsgericht hätte dann zu klären, ob die Grenzwertregelung mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Übermaßverbot vereinbar ist.

Anpassungen durch Gesetzgeber oder Aufweichung durch den BGH?

Um die Rechtssicherheit und Akzeptanz in der Bevölkerung zu wahren, sind voraussichtlich Anpassungen erforderlich. Diese könnten entweder durch:

  • Eine Erhöhung des THC-Grenzwerts seitens des Gesetzgebers oder
  • Eine Aufweichung der Spruchpraxis durch den BGH selbst

erfolgten. Ein Festhalten an der aktuellen Regelung dürfte zu weiteren Verwerfungen und Rechtsstreitigkeiten führen.

Die Entscheidung des BGH hat eine kontroverse Debatte über das richtige Maß an Strafverfolgung und Repression bei Cannabisdelikten ausgelöst. Die Zukunft wird zeigen, ob eine Annährung der Positionen von Justiz und Legislative gelingt oder ob das letzte Wort beim Verfassungsgericht gesprochen werden muss.

FAQ – Häufig gestellte Fragen


Was bedeutet der Begriff „nicht geringe Menge“ im Zusammenhang mit Cannabis?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss den Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis auf 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) festgesetzt. Dieser Wert gilt auch nach Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 unverändert weiter.

Die Festlegung der „nicht geringen Menge“ ist von großer Bedeutung, da sie die Strafbarkeit des Cannabisbesitzes entscheidend beeinflusst. Liegt die Menge des THC über 7,5 g, so handelt es sich um einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, der mit einer höheren Strafe bedroht ist.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass sich trotz der Liberalisierung durch das KCanG die konkrete Wirkweise und Gefährlichkeit von THC nicht geändert habe. Laut BGH sind im Schnitt 15 mg THC erforderlich, um durch das Rauchen eines Joints in einen Rauschzustand zu kommen. Daraus leitet er den Grenzwert von 7,5 g ab.

Mit seiner Entscheidung folgt der BGH nicht der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem KCanG eigentlich von einer geänderten Risikobewertung bei Cannabis ausging. Der niedrige Grenzwert von 7,5 g THC bleibt somit trotz Legalisierung bestehen und führt weiterhin zu einer strengen Strafbewehrung beim Überschreiten dieser Menge.

Wie wirkt sich der THC-Grenzwert auf die Strafverfolgung aus?

Der vom Bundesgerichtshof (BGH) festgelegte Grenzwert von 7,5 g THC für die „nicht geringe Menge“ hat große Auswirkungen auf die Strafverfolgung bei Cannabisdelikten:

Liegt die THC-Menge über 7,5 g, handelt es sich um einen besonders schweren Fall, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Unterhalb dieses Grenzwerts sind geringere Strafen möglich, bis hin zur Einstellung des Verfahrens bei Eigenverbrauch kleiner Mengen.

Entscheidend ist dabei nur die reine THC-Menge, nicht das Gesamtgewicht des Cannabisprodukts. Je nach THC-Gehalt können daher unterschiedliche Mengen Marihuana oder Haschisch als „nicht geringe Menge“ gelten.

Trotz der geplanten Teil-Legalisierung von Cannabis bleibt der BGH-Grenzwert von 7,5 g THC bestehen. Überschreitungen werden weiterhin als Straftat verfolgt, wenn auch mit moderateren Strafen als bisher.

Das Mitführen von bis zu 25 g Cannabis bzw. die Lagerung von 50 g in den eigenen vier Wänden und der Anbau von maximal 3 Pflanzen zum Eigenbedarf wird aber straffrei. Auch in Cannabis-Social-Clubs sind größere Mengen für die Mitglieder erlaubt.

Insgesamt führt der niedrige THC-Grenzwert trotz der Liberalisierung zu einer weiterhin strengen Strafbewehrung beim Überschreiten der „nicht geringen Menge“. Die Strafverfolgung orientiert sich maßgeblich an diesem Wert, um die Schwere eines Cannabisdelikts einzuordnen.

Welche Rolle spielt die wissenschaftliche Bewertung von THC für die Festlegung des Grenzwerts?

Die wissenschaftliche Bewertung von THC spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung von Grenzwerten, insbesondere im Kontext des Straßenverkehrs und der öffentlichen Sicherheit. Diese Bewertungen basieren auf umfangreichen Forschungen und Studien, die die Auswirkungen von THC auf die psychomotorischen und kognitiven Fähigkeiten von Individuen untersuchen.

In verschiedenen Ländern werden unterschiedliche Ansätze zur Festlegung von THC-Grenzwerten verfolgt, die sich auf verschiedene wissenschaftliche Grundlagen stützen. In Norwegen beispielsweise werden THC-Grenzwerte auf der Basis von experimentellen psychomotorischen und kognitiven Leistungsstudien festgelegt, die regelmäßig aktualisiert werden, um den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand widerzuspiegeln. In den Niederlanden hingegen basieren die Grenzwerte auf epidemiologischen Studien zur Auswirkung von Cannabiskonsum und Mischkonsum mit Alkohol auf die Verkehrssicherheit.

In Deutschland hat eine Expertenkommission kürzlich vorgeschlagen, den THC-Grenzwert im Straßenverkehr auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut zu setzen. Dieser Vorschlag basiert ebenfalls auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien, die das Risiko von Verkehrsunfällen in Relation zur THC-Konzentration im Blut untersuchen. Die wissenschaftliche Bewertung dient hier als Grundlage, um einen Grenzwert zu definieren, der sowohl die Verkehrssicherheit gewährleistet als auch die individuellen Konsumgewohnheiten berücksichtigt.

Die Herausforderung bei der Festlegung von THC-Grenzwerten liegt darin, dass die Wirkung von THC stark von individuellen Faktoren wie den Konsumgewohnheiten und dem Stoffwechsel abhängt. Daher ist es wichtig, dass die Grenzwerte auf soliden wissenschaftlichen Daten basieren und regelmäßig überprüft und angepasst werden, um den neuesten Forschungsergebnissen gerecht zu werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die wissenschaftliche Bewertung von THC eine zentrale Rolle bei der Festlegung von Grenzwerten spielt, indem sie eine evidenzbasierte Grundlage bietet, die es ermöglicht, sowohl die öffentliche Sicherheit zu schützen als auch die Rechte der Individuen zu berücksichtigen.

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