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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Besitz von Springmessern

Drogendealer aus Goslar teilweise erfolgreich in Revision: Das Oberlandesgericht Braunschweig hob das Urteil des Amtsgerichts Goslar auf, da die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung nicht ausreichend begründet war und eine mögliche Strafmilderung beim Waffenbesitz nicht geprüft wurde. Der Fall wird nun erneut vor dem Amtsgericht verhandelt.

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✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Es geht um den Handel mit Betäubungsmitteln und den unerlaubten Besitz von Springmessern.
  • Der Fall bezieht sich auf mehrere Tatvorwürfe gegen den Angeklagten, darunter gewerbsmäßiger Drogenhandel und Verstöße gegen das Waffengesetz.
  • Die Schwierigkeiten bestanden darin, die gewerbsmäßige Tatbegehung rechtlich nachzuweisen.
  • Das Gericht hat das vorherige Urteil im Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafabteilung zurückverwiesen.
  • Das Gericht hat so entschieden, weil die Urteilsgründe die Annahme des gewerbsmäßigen Handelns nicht ausreichend tragen konnten.
  • Der ursprüngliche Schuldspruch wurde dahingehend korrigiert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Springmessern schuldig ist.
  • Der Tenor des Urteils änderte sich dahingehend, dass das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns entfällt.
  • Die Auswirkungen sind, dass das Verfahren in Bezug auf die Strafe erneut verhandelt wird und die Kosten der Revision neu entschieden werden.

Goslarer Drogendealer in Revision teilweise erfolgreich

Besitz und Handel von illegalen Drogen sowie der Umgang mit verbotenen Waffen sind in Deutschland streng reguliert und unter Strafe gestellt. In diesem juristischen Kontext spielt das Strafrecht eine entscheidende Rolle. Es definiert, was als Straftat gilt und welchesequenzen darauf folgen können. Für einen Großteil der Bevölkerung sind die genauen rechtlichen Bestimmungen jedoch nicht immer klar. Gleichzeitig ist es wichtig, über die Rechtslage informiert zu sein, um Straftaten zu vermeiden und die eigenen Rechte zu kennen. Im Folgenden wird ein aktueller Gerichtsfall beleuchtet, der Einblicke in die rechtlichen Grundlagen und Praxis im Bereich des Betäubungsmittel- und Waffenrechts gibt. Dabei werden die wesentlichen Aspekte verständlich erläutert, um Interessierten einen Überblick über dieses komplexe Thema zu verschaffen.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Goslar


Angeklagter wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Waffenbesitz verurteilt

Drogenhandel und Waffenbesitz
Angeklagter wegen Drogenhandel und illegalem Waffenbesitz verurteilt, aber Revision teilweise erfolgreich – Mangelnde Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit und möglicher Strafrahmenverschiebung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. (Symbolfoto: REDCHHYTS FEDIR /Shutterstock.com)

Dem vorliegenden Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Oktober 2022 (Az.: 1 Ss 25/22) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht Goslar hatte den Angeklagten am 20. Mai 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verkaufte der Angeklagte zwischen September 2020 und Januar 2021 in neun Fällen jeweils 20 Gramm Marihuana zu einem Preis von 200 Euro an eine gesondert verfolgte Person. Dabei habe er die Absicht gehabt, sich durch die wiederholten Verkäufe eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem habe der Angeklagte bis zur polizeilichen Sicherstellung in seiner Wohnung drei Springmesser mit einer Klingenlänge über 8,5 cm besessen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass dies verboten ist.

Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich

Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte insbesondere die Annahme des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit beim Drogenhandel. Das Amtsgericht habe es rechtsirrig für unerheblich gehalten, welchen konkreten Gewinn er erzielt habe.

Das OLG Braunschweig gab der Revision zum Teil statt. Es hob den Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache diesbezüglich an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Goslar zurück. Der Schuldspruch hatte hingegen weitgehend Bestand.

Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit fehlen

Der Senat bemängelte, dass die Urteilsgründe die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG nicht tragen. Es fehle an ausreichenden Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte tatsächlich eine Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte.

Das Amtsgericht hätte darlegen müssen, zu welchen Gewinnen sich der Angeklagte eingelassen hat und welche Gewinnspanne es angenommen hat. Angesichts der eher geringen Abgabemengen, Frequenz und Preise liege es gerade nicht auf der Hand, dass der erlangte Gewinn von einigem Gewicht war. Ohne nähere Begründung könne das Revisionsgericht die Strafrahmenwahl nicht überprüfen. Es sei nicht auszuschließen, dass bei Anwendung des milderen Grundstrafrahmens geringere Einzelstrafen verhängt worden wären.

Mögliche Strafrahmenverschiebung übergangen

Auch hinsichtlich des Waffenbesitzes hielt der Strafausspruch revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht ging aufgrund der Einlassung des Angeklagten von einem vermeidbaren Verbotsirrtum aus. Dann hätte es aber erörtern müssen, ob deshalb der Strafrahmen nach §§ 17, 49 StGB zu verschieben ist. Es sei nicht auszuschließen, dass es dann auf eine geringere Geldstrafe erkannt hätte.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil zeigt, dass Tatgerichte bei der Annahme von Gewerbsmäßigkeit im Betäubungsmittelstrafrecht konkrete Feststellungen zum erstrebten Gewinn treffen müssen. Pauschale Erwägungen genügen nicht, um den erhöhten Strafrahmen zu eröffnen. Vielmehr ist eine Auseinandersetzung mit Abgabemenge, -frequenz und Gewinnspanne erforderlich. Zudem müssen Gerichte bei vermeidbarem Verbotsirrtum stets eine Verschiebung des Strafrahmens nach unten prüfen. Unterbleibt dies, hält die Strafzumessung revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Drogenhandel und Waffenbesitz wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Welche Strafen drohen bei Drogenhandel und illegalem Waffenbesitz?

Drogenhandel und illegaler Waffenbesitz sind in Deutschland schwerwiegende Straftaten, die mit erheblichen Strafen geahndet werden.

Drogenhandel wird nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestraft. Die Strafen variieren je nach Menge und Art der gehandelten Drogen sowie den Umständen des Handels. Für einfachen Drogenhandel drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Handelt es sich um gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Handel, können die Strafen deutlich höher ausfallen. In besonders schweren Fällen beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsentzug. Jugendliche unterliegen dem Jugendstrafrecht, das milder ist und mehr auf Erziehung abzielt. Hier können Maßnahmen wie Sozialstunden oder Bewährungsstrafen verhängt werden.

Illegaler Waffenbesitz wird nach dem Waffengesetz (WaffG) bestraft. Der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ohne entsprechende Berechtigung oder von grundsätzlich verbotenen Waffen wie Springmessern ist strafbar. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, kann die Strafe bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug betragen. Auch der Versuch des Erwerbs solcher Waffen ist strafbar. Führen Täter die illegalen Waffen in der Öffentlichkeit, kann dies zusätzliche Strafen nach sich ziehen.


Was sind die rechtlichen Unterschiede zwischen Besitz, Handel und Konsum von Betäubungsmitteln?

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Besitz bedeutet, dass jemand die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel hat und diese bewusst innehat. Die Strafe für den Besitz kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen. In besonders schweren Fällen, wie etwa bei gewerbsmäßigem Handel oder wenn die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe.

Der Handel mit Betäubungsmitteln umfasst das Anbieten, Verkaufen, Vermitteln oder sonstige Inverkehrbringen von Drogen. Handeltreiben ist ein weiter Begriff und umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Auch Vorbereitungshandlungen wie das Abwiegen und Verpacken fallen darunter. Die Strafen für Handeltreiben sind höher als für den bloßen Besitz. Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt die Mindeststrafe ein Jahr, wenn es sich um eine nicht geringe Menge handelt. Bei bandenmäßigem Handel oder wenn eine Waffe mitgeführt wird, drohen nach § 30a BtMG mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich nicht strafbar, da er als eigenverantwortliche Selbstschädigung gilt. Allerdings ist der Konsum in der Praxis oft mit strafbaren Handlungen wie dem Besitz oder Erwerb verbunden. Der Erwerb von Betäubungsmitteln, also das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Drogen, ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Auch hier drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Ein Vergleich mit dem unerlaubten Besitz von Springmessern zeigt, dass auch hier der Besitz strafbar ist, wenn die Messer nicht den gesetzlichen Ausnahmen entsprechen. Nach dem Waffengesetz (WaffG) sind Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und länger als 8,5 cm ist oder zweiseitig geschliffen ist, verboten. Der Besitz solcher Messer kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Auch hier gibt es verschärfte Strafen bei besonders schweren Fällen, wie etwa bei gewerbsmäßigem Handel.

Die rechtlichen Unterschiede zwischen Besitz, Handel und Konsum von Betäubungsmitteln liegen also in der Art der Handlung und den damit verbundenen Strafen. Während der Konsum selbst nicht strafbar ist, sind Besitz und Handel strafbewehrt, wobei der Handel deutlich härter bestraft wird.


Ab wann gilt Drogenhandel als gewerbsmäßig und welche Auswirkungen hat das auf die Strafe?

Gewerbsmäßiger Drogenhandel liegt vor, wenn jemand Betäubungsmittel mit der Absicht handelt, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Diese Absicht muss auf eine planmäßige und dauerhafte Tätigkeit gerichtet sein. Der gewerbsmäßige Handel unterscheidet sich somit vom gelegentlichen oder einmaligen Verkauf von Drogen, da er eine höhere Stufe der kriminellen Aktivität und Organisation impliziert.

Die rechtlichen Folgen des gewerbsmäßigen Drogenhandels sind erheblich strenger als bei einfachem Drogenhandel. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht für gewerbsmäßigen Handel härtere Strafen vor, da diese Form des Handels als besonders schwerwiegend eingestuft wird. Die Strafen können von mehrjährigen Freiheitsstrafen bis hin zu Höchststrafen reichen, insbesondere wenn weitere erschwerende Umstände vorliegen, wie der Handel in großen Mengen, der Handel nahe Schulen oder der Einsatz von Gewalt oder Waffen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Dealer, der regelmäßig Drogen verkauft und damit seinen Lebensunterhalt bestreitet, handelt gewerbsmäßig. Wird er erwischt, drohen ihm nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Liegen zusätzlich erschwerende Umstände vor, wie der Einsatz von Waffen, erhöht sich die Mindeststrafe auf fünf Jahre gemäß § 30a BtMG.

Der unerlaubte Besitz von Springmessern ist ebenfalls strafbar, wenn die Messer nicht den gesetzlichen Ausnahmen entsprechen. Nach dem Waffengesetz (WaffG) sind Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und länger als 8,5 cm ist oder zweiseitig geschliffen ist, verboten. Der Besitz solcher Messer kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Auch hier gibt es verschärfte Strafen bei besonders schweren Fällen, wie etwa bei gewerbsmäßigem Handel.

Die Einstufung eines Drogenhandels als gewerbsmäßig führt somit zu einer höheren Strafandrohung, was die gesellschaftliche und juristische Bewertung der schwereren Kriminalität und des größeren Schadens, den gewerbsmäßiger Drogenhandel verursachen kann, widerspiegelt.


Welche Arten von Messern sind in Deutschland verboten und welche Ausnahmen gibt es?

In Deutschland sind bestimmte Arten von Messern aufgrund ihrer Bauweise und Funktionsweise verboten. Zu den verbotenen Messern gehören Butterflymesser, Fallmesser, Faustmesser und Springmesser, wenn die Klinge länger als 8,5 Zentimeter ist oder beidseitig geschliffen ist. Diese Messer dürfen weder besessen noch geführt werden. Auch Balisongmesser und Frontspringmesser fallen unter das Verbot.

Ausnahmen gibt es für bestimmte Berufsgruppen und Situationen. So dürfen Jäger, Pelzverarbeiter und Behörden wie die Polizei, die Bundeswehr und der Zoll unter bestimmten Bedingungen verbotene Messer besitzen und führen. Beispielsweise dürfen Fallmesser, die als Rettungsmesser klassifiziert sind, von jedermann besessen und geführt werden, wenn sie bestimmte Merkmale erfüllen, wie eine maximale Klingenlänge von 8,5 Zentimetern und eine hakenförmige Schneide.

Das Führen von Messern in der Öffentlichkeit ist ebenfalls stark reglementiert. Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 Zentimetern und einhändig feststellbare Klappmesser dürfen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Ausnahmen gelten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege oder dem Sport.

Strafen bei Verstößen gegen das Waffengesetz können erheblich sein. Der verbotene Umgang mit Waffen, einschließlich verbotener Messer, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen, wie bei gewerbsmäßigem Handel oder bei der Verwendung der Messer zur Begehung von Straftaten, können die Strafen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen. Auch das Führen von Messern, die dem Führungsverbot unterliegen, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Was bedeutet „Verbotsirrtum“ im Zusammenhang mit Waffenbesitz und kann er strafmildernd wirken?

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn eine Person eine Handlung begeht, ohne zu wissen, dass diese Handlung verboten ist. Im deutschen Strafrecht ist dieser Irrtum in § 17 StGB geregelt. Der Täter irrt sich über die Rechtswidrigkeit seines Tuns oder Unterlassens, weil er entweder die Verbotsnorm nicht kennt, sie für ungültig hält oder sie falsch auslegt. Ein solcher Irrtum kann strafmildernd wirken, wenn er unvermeidbar war.

Im Zusammenhang mit dem Besitz von Waffen, wie etwa verbotenen Messern, kann ein Verbotsirrtum auftreten, wenn jemand unwissentlich ein verbotenes Messer besitzt, weil er nicht wusste, dass dieses Messer verboten ist. Beispielsweise könnte jemand ein Springmesser besitzen, ohne zu wissen, dass Springmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 8,5 Zentimetern oder beidseitig geschliffene Klingen in Deutschland verboten sind.

Für die Anerkennung eines Verbotsirrtums müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Irrtum muss unvermeidbar gewesen sein, was bedeutet, dass der Täter trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Handelns zu erkennen. Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtslage besonders komplex oder unklar ist und der Täter sich ausreichend informiert hat, aber dennoch zu einer falschen Einschätzung gelangt ist.

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum führt dazu, dass dem Täter keine Schuld vorgeworfen werden kann, was zu einem Freispruch führen kann. Ist der Irrtum jedoch vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden. Die Vermeidbarkeit wird daran gemessen, ob der Täter nach den Umständen des Falles hätte erkennen können, dass sein Verhalten verboten ist. Hierbei spielen Faktoren wie die Komplexität der Rechtslage und die Bemühungen des Täters, sich zu informieren, eine Rolle.

Im Fall des unerlaubten Besitzes von Springmessern könnte ein Verbotsirrtum beispielsweise dann als unvermeidbar angesehen werden, wenn der Täter das Messer in einem Land erworben hat, in dem es legal ist, und er sich vor dem Besitz in Deutschland umfassend über die Rechtslage informiert hat, aber dennoch zu einer falschen Einschätzung gelangt ist. In einem solchen Fall könnte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Täter nicht schuldhaft gehandelt hat.

Die Strafmilderung bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum erfolgt nach § 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht hat hierbei einen Ermessensspielraum und kann die Strafe je nach den Umständen des Einzelfalls mildern. Dies bedeutet, dass die Strafe unterhalb der gesetzlichen Mindeststrafe liegen kann, wenn der Verbotsirrtum als vermeidbar, aber dennoch entschuldbar angesehen wird.

Insgesamt zeigt sich, dass der Verbotsirrtum im Zusammenhang mit dem Besitz verbotener Waffen wie Springmessern eine wichtige Rolle spielen kann. Die genaue Bewertung hängt von den individuellen Umständen des Falles ab, insbesondere davon, ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Behandelt den unerlaubten Handel, Import, Export, Herstellung, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln. Hier relevant für den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen, da dies das zentrale Delikt des Angeklagten betrifft.
  • § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG: Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung. Die Aufhebung dieser Annahme im konkreten Fall lässt auf eine fehlende Beweislast für gewerbsmäßiges Handeln schließen, was sich strafmildernd auswirken kann.
  • § 52 Strafgesetzbuch (StGB): Behandelt Tatmehrheit und Zusammentreffen von Straftaten. Relevant, da der Angeklagte in mehreren Fällen (neun Fälle) des Handeltreibens und zusätzlich wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt wurde.
  • § 56 Strafgesetzbuch (StGB): Strafaussetzung zur Bewährung. Das Amtsgericht hat eine Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, was die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe für den Angeklagten beinhaltet.
  • § 4 Waffengesetz (WaffG): Behandelt das Führen von Waffen und verbotenen Gegenständen. Springmesser fallen unter die verbotenen Waffen gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 WaffG. Relevant für den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Springmessern.
  • Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 WaffG: Listet verbotene Waffen, einschließlich Springmesser mit bestimmten technischen Merkmalen (seitliche Klingenöffnung und Klingenlänge über 8,5 cm). Der Angeklagte wurde ausdrücklich wegen des Besitzes solcher Messer verurteilt, was klärt, wieso diese Messer illegal waren.
  • § 354 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO): Rückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Dies ermöglicht eine neue Gerichtsverhandlung nach der Aufhebung des ursprünglichen Urteils durch das OLG Braunschweig.
  • § 467 Strafprozessordnung (StPO): Kosten der Revision. Behandelt die Kostenentscheidung im Fall der Revision und erklärt, dass die Entscheidung an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Goslar zurückverwiesen wird.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Goslar

OLG Braunschweig – Az.: 1 Ss 25/22 – Beschluss vom 25.10.2022

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 20. Mai 2022 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Allerdings wird der Tenor des angefochtenen Urteils im Schuldspruch dahingehend korrigiert, dass

a. die Nennung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG entfällt und

b. der Angeklagte nicht eines „Verstoßes gegen das Waffengesetz“, sondern des unerlaubten Besitzes von Springmessern schuldig ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Goslar zurückverwiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat einen – jedenfalls vorläufigen – Teilerfolg. Die Urteilsgründe vermögen die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht zu tragen.

I.

Das Amtsgericht Goslar hat den Angeklagten am 20. Mai 2022 wegen „gewerbsmäßigen“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen und (tatmehrheitlichen) Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verkaufte und übergab der Angeklagt am 18. September 2020, am 5. Oktober 2020, am 28. November 2020 sowie am 4., 11., 16., 21. und 25. Dezember 2020 und am 2. Januar 2021 jeweils 20 Gramm Marihuana zu einem Preis von 10,- € pro Gramm – mithin insgesamt für jeweils 200,- € – an die gesondert verfolgte M. P.. Er habe dabei die Absicht gehabt, sich durch wiederholte Verkäufe von Marihuana eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, um sich dadurch auch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (Taten 1.-9.). Darüber hinaus habe der Angeklagte bis zur polizeilichen Sicherstellung am 11. Juni 2021 in seiner Wohnung in B. H. drei Springmesser mit jeweils seitlichem Klingenaustritt und einer Klingenlänge von über 8,5 cm verwahrt, wobei ihm bewusste gewesen sei, dass der Umgang mit derartigen Messern verboten sei. Soweit der Angeklagte nicht gewusst haben wolle, dass es sich bei den Messern um verbotene Gegenstände handelt, habe er zumindest in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt; denn er hätte sich jederzeit diesbezüglich informieren können und habe ferner hierzu – wegen vorangegangener einschlägiger Verurteilungen – auch Anlass gehabt. Im Rahmen der Prüfung der Gewerbsmäßigkeit hat das Amtsgericht ausgeführt, diese folge daraus, dass der Angeklagte sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang habe verschaffen wollen; dass er das verkaufte Marihuana zuvor selbst kostenpflichtig habe erwerben müssen und insofern sein Umsatz nicht dem Gewinn entspreche, sei unerheblich. Ferner hat das Amtsgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein erwirtschafteter Gewinn „weit weniger als die jeweils umgesetzten 200,00 €“ betragen habe.

Gegen dieses, seinem Verteidiger am 8. Juni 2022 zugestellte Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem durch Verteidigerschriftsatz vom 27. Mai 2022 eingelegten – zunächst unbenannten – Rechtsmittel, welches er mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 20. Juni 2022 – beim Amtsgericht eingegangen am 1. Juli 2022 – als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Der Verteidiger hat beantragt, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 20. Mai 2022 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Goslar zurückzuverweisen. Er rügt insbesondere die Anwendung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG; dieses werde nicht durch die gerichtlichen Feststellungen getragen. Rechtsirrig habe das Amtsgericht es für unerheblich gehalten, welchen Gewinn der Angeklagte durch die verfahrensgegenständlichen Taten erzielt habe. Der erzielte Gewinn sei – in Relation zu den damaligen Einkommensverhältnissen des Angeklagten – indes maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Einnahmequelle von einigem Umfang erzielt worden sei. Entsprechende Feststellungen habe das Amtsgericht – lückenhaft – nicht getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Revisionsvorbringens wird auf die Revisionsbegründung vom 20. Juli 2022 (Bl. 189-192 d.A.) verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Revision des Angeklagten für teilweise begründet. Sie hat beantragt wie erkannt.

II.

Die Revision ist als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Revision im tenorierten Umfang – zumindest vorläufig – Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1.

In Bezug auf den Schuldspruch sowie auch die Einziehungsentscheidung ist die Revision unbegründet und war daher auf den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hin gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Allerdings war der Schuldspruch in den Fällen II.1. bis 9. der Urteilsgründe dahin neu zu fassen, dass der Zusatz „gewerbsmäßig“ entfällt; denn das gewerbsmäßige Handeln als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG betrifft nur die Strafzumessung und ist daher gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 – 3 StR 133/05, Rn. 7, juris).

Darüber hinaus war es veranlasst, den Schuldspruch dahingehend zu korrigieren, dass der Angeklagte nicht eines „Verstoßes gegen das Waffengesetz“, sondern des unerlaubten Besitzes von Springmessern schuldig ist.

Die ergänzende Klarstellung ist vor dem Hintergrund von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geboten, wonach die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat angibt, derer der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Fehlt es bei einer Gesetzesvorschrift – wie hier bei § 52 WaffG – an einer gesetzlichen Überschrift, ist die Tat mit einer anschaulichen und verständlichen Wortbezeichnung so genau wie möglich zu bezeichnen (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 65. Aufl. 2022, § 260 StPO Rn. 23). Die Nennung des Gesetzes, in dem die verletzte Strafnorm angeführt wird, genügt hierfür regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 – 3 StR 475/18, Rn. 2, juris; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 9/15, Rn. 10, juris; Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 574/06, Rn. 3, juris; Beschluss vom 14. März 2000 – 4 StR 3/00, Rn. 11, juris).

Von der darüber hinaus von der Generalstaatsanwaltschaft angeregten Korrektur der Liste der angewandten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) hat der Senat abgesehen. Die Liste ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe, so dass deren Berichtigung durch das Revisionsgericht zwar statthaft ist, etwaige Unzulänglichkeiten im Revisionsverfahren aber unbeachtet bleiben können. Eine Änderung der Liste der angewandten Vorschriften ist jederzeit möglich, auch noch nach Rechtskraft eines Urteils (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22, Rn. 32, juris, m.w.N.).

2.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Insoweit leidet das Urteil an durchgreifenden Darstellungsmängeln. Das Amtsgericht hat es versäumt, Feststellungen zu den Voraussetzungen des angenommenen Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zu treffen (nachfolgend unter a.); ferner lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Amtsgericht in Bezug auf den unerlaubten Besitz von Springmessern (Tat II. 10.) eine etwaige Verschiebung des Strafrahmens gemäß § 17 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wegen des angenommenen vermeidbaren Verbotsirrtums erwogen hat (nachfolgend unter b.).

a.

Die Urteilsgründe tragen den angewendeten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht. Die Feststellung des Amtsgerichts, der Angeklagte habe sich „hinsichtlich der Verkaufstaten“ (Taten II. 1.-9.) durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollen, ist nicht ausreichend belegt.

Ein Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich durch wiederholten Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nrn. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 BtMG eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Ob es sich um Einnahmen von „einigem Umfang“ handelt, unterliegt tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1986 – 3 StR 2/86, Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 StR 72/17, Rn. 26, juris). Die dieser Würdigung zugrundeliegenden Feststellungen hat das Tatgericht im Urteil darzulegen und zu begründen, wobei an die gebotene Begründungstiefe erhöhte Anforderungen zu stellen sind, soweit in Anbetracht von Abgabemenge, -preis und Tatfrequenz nur von einer geringen Gewinnerwartung auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 – 4 StR 63/08, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 1 StR 317/15, Rn. 42, juris).

Diesen Voraussetzungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Amtsgericht hat sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der vorgenannten abstrakten Definition der Gewerbsmäßigkeit beschränkt und daneben lediglich ausgeführt, es sei unerheblich, dass der Angeklagte das verkaufte Marihuana zuvor kostenpflichtig habe erwerben müssen und insofern der Umsatz nicht dem Gewinn entspreche (UA S. 6, Bl. 169 d.A.). Ob und ggf. wie sich der Angeklagte zur Höhe der erstrebten bzw. erzielten Gewinne eingelassen hat, bleibt ebenso offen, wie die vom Amtsgericht angenommene Gewinnspanne des Angeklagten.

Angesichts der Abgabemenge und der Tatfrequenz (neun Verkäufe von jeweils 20 g Marihuana über einen Zeitraum von ca. dreieinhalb Monaten) sowie des eher moderaten Verkaufspreises (10,- € pro Gramm) liegt es im vorliegenden Fall auch nicht auf der Hand, dass der vom Angeklagten durch die Betäubungsmittelgeschäfte erlangte Gewinn von einigem Gewicht war.

Eine Überprüfung der Wahl des Strafrahmens durch das Revisionsgericht im Rahmen der Sachrüge ist bei dieser Sachlage nicht möglich.

Das angefochtene Urteil beruht auf dem vorgenannten Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei fehlerfreier Rechtsanwendung den milderen Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG angenommen und auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal es jeweils die Verhängung der Mindeststrafe des § 29 Abs. 3 BtMG für ausreichend hielt.

b.

Der vom Amtsgericht bezüglich des unerlaubten Besitzes von Springmessern zugrunde gelegte Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG hält revisionsrechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht Stand.

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht insoweit seiner Entscheidung – auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den Messern um verbotene Gegenstände handelt – zugrunde gelegt, der Angeklagte habe zumindest in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt, weil er sich insoweit jederzeit hätte informieren können und aufgrund seiner vorangegangenen Verurteilungen auch Anlass hierzu gehabt habe. Die danach gebotene Erörterung einer etwaigen Verschiebung des Strafrahmens gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB hat das Amtsgericht indes fehlerhaft unterlassen.

Dass das Amtsgericht bei entsprechender Prüfung zur Anwendung des im Höchstmaß herabgesetzten Strafrahmens gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gelangte wäre und dann auf eine geringere Geldstrafe als die vorliegend festgesetzten 90 Tagessätze erkannt hätte, vermag der Senat jedenfalls nicht auszuschließen.

3.

Aufgrund der dargelegten Rechtsfehler war das Urteil im Strafausspruch gemäß § 353 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Darauf, dass auch die Prüfung des Amtsgerichts, ob die Indizwirkung ausnahmsweise entkräftet ist, aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift vom 22. Juli 2022 zutreffend genannten Gründen rechtlicher Nachprüfung nicht standhält und ferner die Urteilsgründe die Erörterung einer etwaigen Gesamtstrafenbildung oder eines Härteausgleichs bzgl. der festgestellten Verurteilung vom 22. Januar 2021 vermissen lassen (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 4. März 2021, 2 StR 431/20, Rn. 35, juris; BGH, Beschluss vom 20. August 2020, 1 StR 239/20, Rn. 3-4, juris), kam es nach Vorstehendem nicht mehr entscheidend an.

III.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Amtsgericht vorbehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit nicht absehbar ist.

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