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Herausgabeanspruch von sichergestelltem Bargeld – Eigentumsvermutung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach das sichergestellte Bargeld von 8.350 Euro nicht an den Kläger herauszugeben ist, da die Herkunft des Geldes als illegal angesehen wird und die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gegeben waren. Der Kläger konnte keine überzeugenden Beweise für die behauptete Eigentümerstellung vorbringen, und die Aufklärungsrüge wurde zurückgewiesen.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 A 2727/21

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Herausgabeanspruchs für sichergestelltes Bargeld.
  • Es wurden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt.
  • Das Verwaltungsgericht konnte zu der Überzeugung gelangen, dass das Geld aus illegalen Quellen stammt.
  • Die bloße Behauptung des Eigentums des Zeugen reicht nicht aus, die Eigentumsvermutung zu begründen.
  • Das Gericht musste keine weiteren Ermittlungen zur Herkunft des Geldes durchführen, da kein Beweisantrag gestellt wurde.
  • Es liegt kein Verfahrensmangel vor, der die Entscheidung erschüttern könnte.
  • Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine dauerhafte Sicherstellung wurden beachtet.
  • Das Oberverwaltungsgericht sieht keinen Grund, die Berufung zuzulassen.

Sicherstellung von Bargeld: Wenn illegale Herkunft den Anspruch verwehrt

Bargeld Beschlagnahme Rückgabeanspruch
(Symbolfoto: mojo cp /Shutterstock.com)

Bargeld ist aus dem modernen Alltag nicht mehr wegzudenken. Es ermöglicht schnelle und anonyme Transaktionen und ist in Notfällen unverzichtbar. Gleichzeitig bietet Bargeld auch Möglichkeiten für illegale Aktivitäten, da der Besitz unerkannt bleiben kann. In solchen Fällen kann die Polizei das Bargeld sicherstellen, um weitere Straftaten zu verhindern. Doch was passiert dann mit dem Geld? Wer hat Anspruch darauf, wenn die Herkunft unklar ist? Diese Fragen sind komplex und werfen juristische Probleme auf, mit denen sich Gerichte immer wieder auseinandersetzen müssen. Im Folgenden wird ein aktuelles Urteil zu diesem Thema vorgestellt und analysiert.

Der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Detail

Herausgabeanspruch von Bargeld nach Polizeilicher Sicherstellung

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage eines Beschuldigten gegen die Sicherstellung eines Geldbetrags von 8.350 Euro durch die Polizei. Das Geld wurde im Grenzbereich zwischen Deutschland und den Niederlanden gefunden, als der Kläger dort vom Zoll aufgegriffen wurde. Aufgrund von Indizien, die auf Drogengeschäfte hindeuteten, wurde das Bargeld sichergestellt. Trotz Einstellung der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln forderte der Kläger die Herausgabe des Geldes, da es sich angeblich um Eigentum eines Zeugen handele und für den Kauf eines Fahrzeugs bestimmt gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da es von einer illegalen Herkunft der Gelder ausging und die Voraussetzungen für eine Sicherstellung als gegeben ansah. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. Der Fall landete schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Eigentumsvermutung bei Sicherstellung von Bargeld

Ein zentraler Punkt des Rechtsstreits war die Frage der Eigentumsvermutung. Der Kläger berief sich auf die Regelung in § 1006 BGB, die besagt, dass der Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, auch Eigentümer zu sein. Diese Vermutung gilt auch für den mittelbaren Besitzer, also denjenigen, der die Sache einem anderen zur Nutzung überlassen hat.

Das Gericht argumentierte jedoch, dass die Eigentumsvermutung im Fall von sichergestelltem Bargeld nicht unmittelbar greift, da der tatsächliche Eigentümer in der Regel unbekannt ist. Es obliegt dem Kläger, die Eigentumsverhältnisse plausibel darzulegen und zu beweisen. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger keine überzeugenden Beweise für die behauptete Eigentümerstellung des Zeugen vorbringen. Die Angaben zur Herkunft des Geldes und dem geplanten Fahrzeugkauf wurden als widersprüchlich und unglaubwürdig bewertet.

Gerichtliche Bewertung der Sicherstellung

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte die Zulassung der Berufung ab. Die Richter sahen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung. Das Verwaltungsgericht hatte sich intensiv mit den Umständen des Falls auseinandergesetzt und eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen.

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Sicherstellung auf konkreten Verdachtsmomenten beruhte und der Kläger keine plausible Erklärung für die Herkunft des Geldes liefern konnte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Bargeld aus illegalen Drogengeschäften stammte und die Gefahr bestand, dass es für weitere Straftaten verwendet werden könnte.

Keine Verletzung der Aufklärungspflicht

Der Kläger rügte außerdem eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass das Gericht den Zeugen hätte vernehmen müssen, um die Widersprüche in dessen Aussagen aufzuklären. Das Oberverwaltungsgericht wies diese Rüge jedoch zurück.

Es stellte fest, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen gestellt hatte. Ein Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, Beweismittel von sich aus zu erheben, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger dies unterlässt. Die Aufklärungsrüge könne nicht dazu dienen, eigene Versäumnisse im Prozess auszugleichen.

✔ FAQ zum Thema: Herausgabe von sichergestelltem Bargeld


Was bedeutet der Herausgabeanspruch im Kontext von polizeilich sichergestelltem Bargeld?

Nach § 1006 Abs. 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Dies gilt auch für Bargeld. Wenn die Polizei Bargeld sicherstellt, muss sie es körperlich verwahren und darf es nicht auf ein Bankkonto einzahlen. Sobald das Bargeld in Buchgeld umgewandelt wird, kann es nicht mehr Gegenstand einer präventivpolizeilichen Sicherstellung sein. In diesem Fall hat der Betroffene einen Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB gegen den Staat auf Rückgabe des Geldes.

Allerdings darf die Polizei Bargeld aus Geschäften mit (noch) nicht verbotenen Substanzen mit Rücksicht auf die Gefahrenabwehr sicherstellen, wenn zu befürchten ist, dass das Geld für den Handel mit gesundheitsgefährdenden Stoffen eingesetzt wird. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen überwiegt dann das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Rückgabe des Geldes.


Wie wirkt sich die Eigentumsvermutung auf die Beweislast bei der Sicherstellung von Bargeld aus?

Nach § 1006 Abs. 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache – und damit auch bei Bargeld – vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Diese Eigentumsvermutung hat erhebliche Auswirkungen auf die Beweislastverteilung bei der Sicherstellung von Bargeld:

Grundsätzlich trägt die Behörde, die das Bargeld sichergestellt hat, die Beweislast dafür, dass der Besitzer nicht der rechtmäßige Eigentümer ist. Sie muss konkrete Anhaltspunkte vorbringen und beweisen, dass das Geld aus Straftaten stammt oder für Straftaten verwendet werden soll. Allein der Umstand, dass die Herkunft des Geldes unklar ist, reicht dafür nicht aus.

Der Besitzer des Bargelds muss zunächst nicht beweisen, dass er das Geld legal erworben hat. Er kann sich auf die Eigentumsvermutung berufen. Erst wenn die Behörde Tatsachen vorträgt und Beweise vorlegt, die den Verdacht einer deliktischen Herkunft oder Verwendung des Geldes begründen, muss der Besitzer substantiiert darlegen, woher das Geld stammt.

Gelingt es dem Besitzer nicht, die legale Herkunft des Geldes glaubhaft zu machen und die Indizien der Behörde zu entkräften, kann das Geld dauerhaft eingezogen werden. Die Anforderungen an die Darlegungen des Besitzers sind dabei umso höher, je gewichtiger die Verdachtsmomente sind, die für eine Verbindung zu Straftaten sprechen.

Insgesamt führt die Eigentumsvermutung also dazu, dass die Behörde zunächst in der Beweislast ist. Sie muss eine Art Anfangsverdacht begründen, dass das sichergestellte Geld aus Straftaten herrührt. Erst dann muss der Besitzer detailliert die legale Herkunft darlegen, um sein Eigentum zu beweisen und die Herausgabe zu erreichen.


Welche Rolle spielt die Plausibilität der Herkunft des Bargeldes bei der Entscheidung über dessen Sicherstellung?

Die Plausibilität der Herkunft des Bargeldes spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob eine Sicherstellung rechtmäßig ist und aufrechterhalten werden kann. Die Behörden und Gerichte prüfen genau, ob die Angaben des Besitzers zur legalen Herkunft des Geldes nachvollziehbar und glaubhaft sind.

Macht der Besitzer des Bargeldes keine oder nur vage Angaben dazu, woher das Geld stammt, kann dies bereits ein Indiz für eine mögliche deliktische Herkunft sein und eine Sicherstellung rechtfertigen. Der Besitzer muss dann substantiiert und möglichst durch Belege darlegen, dass er das Geld legal erlangt hat, um eine Herausgabe zu erreichen.

Kann der Besitzer die legale Herkunft des Geldes nicht plausibel machen und bestehen aufgrund der Gesamtumstände Zweifel an seinen Erklärungen, wird die Sicherstellung in der Regel aufrechterhalten. Gerade bei hohen Bargeldbeträgen sind die Anforderungen an eine nachvollziehbare Darlegung der Mittelherkunft hoch. Pauschale Behauptungen wie „angespart“ oder „geschenkt bekommen“ reichen dann nicht aus.

Andererseits führt allein die zunächst ungeklärte Herkunft des Geldes noch nicht dazu, dass automatisch von einer deliktischen Herkunft oder gar einer geplanten deliktischen Verwendung ausgegangen werden kann. Hierfür müssen weitere konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Kann der Besitzer die legale Herkunft letztlich glaubhaft machen, muss eine Sicherstellung aufgehoben werden.

Im Ergebnis kommt es also maßgeblich darauf an, ob der Besitzer durch nachvollziehbare und belegbare Angaben die Plausibilität der legalen Herkunft des Bargeldes darlegen kann. Je höher der Betrag und je gewichtiger die Verdachtsmomente einer Straftat sind, desto höher sind die Anforderungen an diese Darlegung. Die Behörden und Gerichte nehmen dann eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor.


In welchen Fällen kann ein Gericht eine Berufung gegen die Entscheidung zur Sicherstellung von Bargeld ablehnen?

Ein Gericht kann eine Berufung gegen die Entscheidung zur Sicherstellung von Bargeld in folgenden Fällen als unzulässig verwerfen:

Wenn die Berufung nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt wurde. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Notfrist, die nicht verlängert werden kann.

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht übersteigt und das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen hat. Für Bagatellfälle unter 600 Euro ist die Berufung grundsätzlich ausgeschlossen.

Wenn die Berufung nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt wurde, also nicht durch einen postulationsfähigen Anwalt schriftlich beim Berufungsgericht eingereicht wurde.

Wenn die Berufungsbegründung unvollständig ist, weil sie sich mit einzelnen erstinstanzlich abgewiesenen Ansprüchen (hier: Herausgabe des Bargeldes) überhaupt nicht auseinandersetzt. Eine lückenhafte Berufungsbegründung führt zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung.

Wenn der Berufungsführer den Wert der Beschwer nicht glaubhaft machen kann und Zweifel bestehen, ob die Berufungssumme von 600 Euro erreicht ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Erreichen der Berufungssumme liegt beim Berufungsführer.

Wenn der Berufungsführer den Rechtsstreit übereinstimmend mit dem Berufungsgegner in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Berufung aber von Anfang an unzulässig war. Dann wird sie trotz Erledigterklärung als unzulässig verworfen.

Die Zulässigkeit der Berufung ist eine zwingende Prozessvoraussetzung, die das Berufungsgericht in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen hat. Fehlt es daran, ist die Berufung ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.


Wie werden Verletzungen der Sachaufklärungspflicht in Verfahren um sichergestelltes Bargeld bewertet?

Verletzungen der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht können in Verfahren um sichergestelltes Bargeld erhebliche Konsequenzen haben:

Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären. Es darf sich nicht nur auf das Vorbringen der Beteiligten verlassen, sondern muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln. Dazu gehört insbesondere die Klärung der Eigentumsverhältnisse am Bargeld.

Kommt das Gericht dieser Pflicht nicht ausreichend nach und lässt es etwa Beweisangebote des Besitzers zur Herkunft des Geldes unberücksichtigt, liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser kann im Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht führen.

Allerdings führt nicht jede Verletzung der Sachaufklärungspflicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben kann. War die unterlassene Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich, bleibt der Fehler in der Regel folgenlos.

Zudem reduziert sich der Umfang der Sachaufklärungspflicht, wenn der Besitzer des Bargeldes seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er etwa Angaben zur Herkunft des Geldes verweigert. Je weniger er zur Aufklärung beiträgt, desto geringere Anforderungen sind an die Ermittlungen des Gerichts zu stellen.

Macht der Besitzer jedoch substantiierte und nachprüfbare Angaben zur legalen Herkunft des Geldes, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen. Unterlässt es dies, kann darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs und ein Aufhebungsgrund liegen.

Im Ergebnis führen Verletzungen der Sachaufklärungspflicht also nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Sicherstellung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Mitwirkung des Besitzers und die Entscheidungserheblichkeit der unterlassenen Ermittlungen an. Gravierende Verstöße können aber durchaus zur Aufhebung im Rechtsmittelverfahren führen.



§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Dieser Paragraph behandelt die Zulassung einer Berufung gegen erstinstanzliche Urteile aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Gericht keine hinreichenden Gründe sah, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung infrage zu stellen, was zentral für die Ablehnung des Berufungsantrags war.
  • § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO: Legt die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe dar. Der Kläger muss konkret auseinandersetzen, warum die Berufung zuzulassen sei. Die genaue und spezifische Auseinandersetzung mit dem Urteil ist entscheidend, um den Gerichten zu ermöglichen, eine Entscheidung ohne umfassende weitere Ermittlungen zu treffen.
  • § 43 Nr. 1 und 2 PolG NRW: Regelt die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Gegenständen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Im vorliegenden Fall stützte sich das Gericht darauf, dass das Bargeld aus illegalen Drogengeschäften stammte und zukünftig für solche Geschäfte verwendet werden könnte.
  • § 1006 BGB: Befasst sich mit der Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache. Im Fall wurde diese Vermutung jedoch nicht angewandt, da der Kläger nicht unmittelbarer Besitzer des Geldes war und das Geld bei einer dritten Person sichergestellt wurde.
  • § 86 Abs. 1 VwGO: Dieser Paragraph bezieht sich auf die Aufklärungspflicht des Gerichts. Im vorliegenden Fall wurde dem Gericht keine Verletzung dieser Pflicht nachgewiesen, da der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hatte und das Gericht somit nicht verpflichtet war, weitergehende Ermittlungen anzustellen.


➜ Das vorliegende Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 5 A 2727/21 – Beschluss vom 16.10.2023

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.350,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruht, auf (dazu 2.).

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023 – 5 A 618/23 –, juris, Rn. 4, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023, a. a. O., Rn. 6, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3.

Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 27. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den sichergestellten Geldbetrag von 8.350,00 Euro an den Zeugen herauszugeben, ohne Rechtsfehler abgewiesen. Die insoweit erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch.

Die ursprüngliche Sicherstellungsverfügung des Beklagten greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mehr an. Er hält das angegriffene Urteil aber insoweit für rechtsfehlerhaft, als das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes auf der Grundlage von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. § 46 Abs. 1 PolG NRW verneint hat. Das Verwaltungsgericht habe rechtswidrig die Tatsache nicht gewürdigt, dass weder im polizeilichen Ermittlungs- noch im staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Verfahren positiv habe festgestellt werden können, dass das beim Kläger im Grenzbereich von Deutschland und den Niederlanden sichergestellte Bargeld aus einer deliktischen Handlung stamme. Nicht zuletzt nach Einstellung der gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte blieben keinerlei hinreichende Verdachtsmomente auf eine illegale Herkunft des Geldes; dieses habe allein dem Erwerb eines Fahrzeugs für den Zeugen gedient. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, wonach das sichergestellte Bargeld aus illegaler Herkunft stammt und hinreichende Anhaltspunkte bestanden, dass der Kläger das Geld in allernächster Zukunft für illegale Drogengeschäfte verwendet hätte (S. 8 ff., 11 und 14 des Urteils). Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht gerade auf der Grundlage der von ihm angestellten Gesamtbewertung der Umstände u. a. des Antreffens und Aufgreifens des Klägers positiv und mit der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 286 Abs. 1 ZPO) ausdrücklich festgestellt, dass das Geld inkriminierender Herkunft ist und die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 und 2 PolG NRW bejaht.

Dies hat das Verwaltungsgericht zunächst für den für die Sicherstellungsverfügung an sich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, juris, Rn. 36 –,

festgestellt. Die insoweit angelegten Maßstäbe entsprechen der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Bewertung der gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und damit der Sicherstellungsvoraussetzungen bei – nach hinreichenden Indizien – offensichtlichen Herkunft von Bargeld aus Drogengeschäften.

Vgl. eingehend OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021, a. a. O., Rn. 42 ff. m. w. N.

Nichts Anderes gilt auch für die Frage des nachträglichen Wegfalls der Sicherstellungsvoraussetzungen und einen hieran anschließenden Herausgabeanspruch. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist insoweit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021, a. a. O., Rn. 66.

Dies vermag der Kläger durch seinen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den jeweiligen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts erfolgten Hinweis auf fehlende Anknüpfungstatsachen für ein Betäubungsmitteldelikt nicht zu entkräften. Der konkret-individuellen Würdigung des Einzelfalls setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen vielmehr nur die bloße Behauptung des Gegenteils gegenüber, ohne sich mit den zahlreichen seitens des Verwaltungsgerichts herangezogenen Indizien zu beschäftigen, die nicht zuletzt die behauptete Eigentumsstellung des Zeugen an dem Bargeld durchgreifend in Zweifel ziehen (S. 9 und 14 des Urteils).

Soweit sich der Kläger auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Zeugen als mittelbaren Besitzers nach § 1006 Abs. 1 und 3 BGB beruft, geht dies fehl. Wird Bargeld (ebenso wie andere bewegliche Sachen) bei dem (Fremd-)Besitzer sichergestellt, greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unmittelbar. Nach dieser Vorschrift wird (nur) zugunsten des gegenwärtigen Eigenbesitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Allerdings bestimmt § 1006 Abs. 3 BGB, dass die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Dritten auch für den mittelbaren (Eigen-)Besitzer gilt, wobei er für das Bestehen des Besitzmittlungsverhältnisses ggf. darlegungs- und beweisbelastet ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2022 – 5 A 1777/19 –, NVwZ-RR 2023, 26, juris, Rn. 37 m. w. N.

Bis zuletzt hat der Kläger keine nachvollziehbaren Erläuterungen zu dem angeblichen Fahrzeugerwerb für den Zeugen vorgetragen. Insbesondere geht er auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 14 des Urteils) nicht weiter ein.

Ebenso erfolglos rügt der Kläger nach dem Gesagten die angeblich rechtsfehlerhafte Unterlassung einer positiven Feststellung, dass das Geld aus deliktischen Vortaten stamme und mithin der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW weiterhin erfüllt werde.

Angesichts der Reichweite des (möglichen) Eingriffs in das Eigentumsrecht steigen zwar die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Sicherstellung mit deren Dauer an. Würde eine Sicherstellung faktisch sogar auf Dauer erfolgen, so sind an die Überzeugungsbildung (besonders) strenge Anforderungen zu stellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2022, a. a. O., Rn. 39; vgl. weiterhin: BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 2 BvR 1822/04 –, BVerfGK 5, 292, juris, Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021, a. a. O., Rn. 83 ff.

Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil aber gerecht. Entgegen der Behauptung im Zulassungsantrag, anders als in den seitens des Verwaltungsgerichts zitierten obergerichtlichen Entscheidungen,

etwa OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 – 5 A 667/16 –, NWVBl 2017, 166, juris,

sei dieses nicht „überzeugt“, dass das sichergestellte Geld Dritten abhandengekommen sei, hat aber auch das Verwaltungsgericht diese Überzeugungsgewissheit gewonnen und in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Ebenfalls trifft es nicht zu, dass nach dem angegriffenen Urteil die Aufrechterhaltung der Sicherstellung dazu führe, „dass der Staat aufgrund bloßer Mutmaßungen die Herausgabe der sichergestellten Sachen verweigern“ könne (S. 4 des Zulassungsantrags).

Das Verwaltungsgericht hat die Eigentumsfrage insbesondere mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Zeugen vom 14. April 2020 zur Kenntnis genommen und auf der Grundlage der konkreten Würdigung der Einzelfallumstände bewertet. Bei der Bewertung der für und gegen das Eigentum des Zeugen sprechenden Indizien hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit bloßen Mutmaßungen begnügt, sondern diese Bewertung innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers als Besitzer abgesteckten Rahmen vorgenommen. Dass dies den Maßstäben des beschließenden Senats für die Beurteilung einer Eigentümerstellung an sichergestellten Sachen widersprechen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Vgl. wiederum eingehend OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021, a. a. O., Rn. 75 ff. m. w. N.

2. Der Kläger legt schließlich keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihm gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO durch die Unterlassung, das von ihm angebotene Beweismittel der Vernehmung des Zeugen zu berücksichtigen, liegt nicht vor. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm in seiner Entscheidung angenommene Widersprüchlichkeit der mit der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen getroffenen Aussagen zur Herkunft des sichergestellten Geldbetrags gründlicher aufklären müssen. Zwar habe der Kläger die Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt, doch habe er davon ausgehen dürfen, dass das Gericht den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung in seine Entscheidungsgründe einbeziehen und die Eigentumsberechtigung des Zeugen bejahen werde. Das Gericht hätte ansonsten einen entsprechenden Hinweis geben müssen.

Entgegen dieser Zulassungsbegründung leidet das angegriffene Urteil nicht an dem gerügten Verfahrensfehler unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 – 4 B 25.21 –, juris, Rn. 8, und vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, juris, Rn. 20 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 19 A 339/22 –, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 7 B 92.01 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318, juris, Rn. 3 (zur Aufklärungsrüge bei Beweisantragsablehnung).

Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 2 BvR 314/86 –, BVerfGE 74, 220, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 –, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 –, juris, Rn. 23, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2022 – 19 A 1035/21 –, juris, Rn. 28 m. w. N.

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Zeugen musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der von diesem näher begründeten Widersprüchlichkeit des klägerischen Vorbringens im Verhältnis zur eidesstattlichen Versicherung nicht aufdrängen. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss vom 19. April 2021, aber auch im Urteil selbst hinreichend deutlich gemacht; schon vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für einen weiteren Hinweis des Gerichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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