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Pflichtverteidiger kann für Mandanten nicht gegen dessen Willen Rechtsmittel einlegen

Ein Mann, untergebracht in der Psychiatrie, verzichtet auf Rechtsmittel gegen seine weitere Unterbringung – und lässt damit seinen eigenen Anwalt ins Leere laufen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt: Der Wille des Patienten zählt, auch wenn er psychisch krank ist. Ein Fall, der die Grenzen von Selbstbestimmung und Fürsorge im Maßregelvollzug aufzeigt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wurde als unzulässig verworfen.
  • Der Beschluss zur Fortdauer der Unterbringung erfolgte am 15. April 2024 durch das Landgericht Landau.
  • Der Untergebrachte erklärte am 28. Mai 2024 ausdrücklich seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel.
  • Der Verzicht erstreckte sich auch auf eventuelle Rechtsmittel seines Verteidigers.
  • Der Wille des Untergebrachten zu verzichten war eindeutig und unverzüglich dokumentiert.
  • Es bestand kein Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, da der Untergebrachte in der Lage war, seine Interessen wahrzunehmen.
  • Der Verteidiger konnte sich nicht gegen den Willen des Untergebrachten stellen, was die Rechtsmittelrücknahme betrifft.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Möglichkeiten eines Untergebrachten in Bezug auf Rechtsmittel und Verzicht.
  • Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht einseitig von einem Verteidiger rückgängig gemacht werden, wenn der Mandant zugestimmt hat.
  • Die finanziellen und verfahrensrechtlichen Aspekte wurden bei der Entscheidung mit einbezogen, was Auswirkungen auf die rechtliche Beratung hat.

Pflichtverteidiger im Strafrecht: Mandantenwille und Urteilsanfechtung im Fokus

Im deutschen Strafrecht spielt der Pflichtverteidiger eine entscheidende Rolle, um die Rechte des Mandanten während eines Strafverfahrens zu wahren. Wenn ein Beschuldigter aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht in der Lage ist, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, wird ihm ein Pflichtverteidiger gestellt. Diese juristische Vertretung übernimmt nicht nur die Verteidigung, sondern ist auch dazu verpflichtet, den Mandanten über alle rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und gemeinsam mit ihm eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ein zentraler Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Pflichtverteidiger gegen den Willen des Mandanten Rechtsmittel einlegen kann.

Die Rechtslage zu diesem Thema ist vielschichtig und berührt grundlegende Prinzipien des Prozessrechts. Der Mandantenwille steht im Fokus jeder Verteidigung, und es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Pflichtverteidiger die Interessen seines Mandanten berücksichtigt. Ein Einspruch oder Widerspruch gegen ein ergangenes Urteil muss im Einklang mit dem Mandantenwillen stehen, da die Verteidigung nicht nur die rechtlichen Belange, sondern auch die persönlichen Wünsche des Mandanten respektieren sollte. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der aufzeigt, wie die Grenzen der Vertretung durch einen Pflichtverteidiger gezogen sind und welche Auswirkungen dies auf die Urteilsanfechtung hat.

Der Fall vor Gericht


Landgericht ordnet Fortdauer der Unterbringung an – Rechtsmittelverzicht des Betroffenen wirksam

Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat am 15.04.2024 die Fortdauer der Unterbringung eines Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Rechtsmittelverzicht Untergebrachter
Gemäß dem OLG Zweibrücken kann ein Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren kein Rechtsmittel gegen den Willen des Untergebrachten einlegen, da der Wille des Betroffenen im Selbstbestimmungsrecht Vorrang hat.(Symbolfoto: Flux gen.)

Der Beschluss sah vor, dass die nächste Überprüfung gemäß § 67e StGB bis spätestens 01.03.2025 erfolgen sollte. Gegen diese Entscheidung legte der Verteidiger des Untergebrachten am 29.05.2024 sofortige Beschwerde ein.

Rechtsmittelverzicht des Untergebrachten und Folgen

Kurz darauf, am 28.05.2024, erklärte der Untergebrachte jedoch schriftlich seinen Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts. Er erstreckte diesen Verzicht ausdrücklich auch auf eventuelle Rechtsmittel seines Verteidigers. Das Oberlandesgericht Zweibrücken befand in seinem Beschluss vom 17.07.2024, dass dieser Rechtsmittelverzicht wirksam war.

Das Gericht stellte klar, dass der Untergebrachte trotz seiner psychischen Erkrankung – einer mit Alkoholabhängigkeit kombinierten Persönlichkeitsstörung – in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erfassen. Seine früheren Eingaben und ein sachliches Schreiben vom 03.06.2024, in dem er Vollzugslockerungen anregte, belegten seine Einsichtsfähigkeit.

Vorrang des Willens des Untergebrachten

Das OLG Zweibrücken betonte, dass der Wille des Untergebrachten maßgeblich ist. Auch wenn der Verteidiger an der eingelegten Beschwerde festhielt, wurde diese mit dem wirksamen Rechtsmittelverzicht des Untergebrachten wirkungslos. Das Gericht verwies auf § 297 StPO, wonach ein Verteidiger zwar für den Untergebrachten Rechtsmittel einlegen kann, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen.

Kostenentscheidung und Hintergründe

Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Untergebrachten auferlegt. Das Gericht begründete dies damit, dass der Verteidiger zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Untergebrachten gehandelt hatte. Die fristwahrende Einlegung der Beschwerde ohne vorherige Rücksprache wurde angesichts der Schwierigkeiten, kurzfristig einen Besprechungstermin in der Unterbringung zu vereinbaren, als nicht ungewöhnlich bewertet.

Rechtliche Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken unterstreicht die Wichtigkeit des Selbstbestimmungsrechts von Untergebrachten in Rechtsmittelverfahren. Sie verdeutlicht, dass auch bei psychisch kranken Personen ein Rechtsmittelverzicht wirksam sein kann, solange die nötige Einsichtsfähigkeit gegeben ist. Zudem klärt das Gericht das Verhältnis zwischen dem Willen des Untergebrachten und den Handlungen seines Verteidigers im Rechtsmittelverfahren.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung betont den Vorrang des Willens des Untergebrachten im Rechtsmittelverfahren, selbst wenn dieser psychisch krank ist. Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, solange die nötige Einsichtsfähigkeit besteht, und macht ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel wirkungslos. Dies stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Untergebrachten und klärt das Verhältnis zwischen seinem Willen und den Handlungen seines Verteidigers im Verfahren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als untergebrachte Person in einer psychiatrischen Klinik stärkt dieses Urteil Ihr Recht auf Selbstbestimmung im rechtlichen Verfahren. Es bestätigt, dass Ihr ausdrücklicher Wille Vorrang hat, selbst wenn Ihr Verteidiger anders handeln möchte. Wenn Sie auf Rechtsmittel verzichten, wird dieser Verzicht als bindend anerkannt, solange Sie die Bedeutung Ihrer Entscheidung verstehen können. Dies gilt unabhängig von Ihrer psychischen Erkrankung. Allerdings müssen Sie bei einem Rechtsmittelverzicht bedenken, dass Sie die Entscheidung des Gerichts dann nicht mehr anfechten können und möglicherweise die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Es ist daher ratsam, vor einem Verzicht gründlich zu überlegen und sich beraten zu lassen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wichtige Informationen und Antworten zu häufigen Fragen rund um das Thema Recht und Rechtsprechung. Besonders beleuchten wir den Rechtsmittelverzicht Untergebrachter, ein sensibles und oft missverstandenes rechtliches Konzept. Tauchen Sie mit uns ein in die Details und Klärungen, die Ihnen helfen, ein besseres Verständnis zu gewinnen.

 

Was bedeutet ein Rechtsmittelverzicht und welche Folgen hat er für einen Untergebrachten?

Ein Rechtsmittelverzicht ist eine verbindliche Erklärung, mit der Sie als Untergebrachter auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine gerichtliche Entscheidung verzichten. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Ihr Verfahren:

Bedeutung und Wirkung

Durch einen Rechtsmittelverzicht akzeptieren Sie die gerichtliche Entscheidung endgültig. Das bedeutet, Sie können diese nicht mehr mit Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision anfechten. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig und unanfechtbar.

Folgen für Untergebrachte

Für Sie als Untergebrachten hat ein Rechtsmittelverzicht erhebliche Auswirkungen:

  • Keine Überprüfung mehr möglich: Sie können die Entscheidung nicht mehr von einem höheren Gericht überprüfen lassen.
  • Sofortige Rechtskraft: Die Entscheidung wird unmittelbar wirksam und vollstreckbar.
  • Keine Änderung der Unterbringung: Wenn Sie mit der Art oder Dauer Ihrer Unterbringung nicht einverstanden sind, können Sie diese nach einem Rechtsmittelverzicht nicht mehr auf dem Rechtsmittelweg ändern lassen.

Erklärung des Verzichts

Ein Rechtsmittelverzicht kann mündlich vor Gericht oder schriftlich erklärt werden. Wichtig ist, dass Ihre Erklärung eindeutig und unmissverständlich ist. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie keine vorschnelle Entscheidung treffen.

Unwiderruflichkeit

Bedenken Sie: Ein einmal erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Sie können ihn später nicht mehr zurücknehmen oder ändern, selbst wenn Sie Ihre Meinung ändern.

Überlegungen vor einem Verzicht

Bevor Sie einen Rechtsmittelverzicht erklären, sollten Sie Folgendes bedenken:

  • Verstehen Sie die Entscheidung und ihre Konsequenzen vollständig?
  • Sind Sie mit allen Aspekten der Entscheidung einverstanden?
  • Haben Sie genug Zeit gehabt, um die Entscheidung zu überdenken?
  • Fühlen Sie sich unter Druck gesetzt, einen Verzicht zu erklären?

Wenn Sie sich unsicher sind, ist es ratsam, die Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen, anstatt vorschnell einen Verzicht zu erklären. So haben Sie Zeit, die Entscheidung gründlich zu überdenken.


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Wie wird die Einsichtsfähigkeit eines Untergebrachten für einen Rechtsmittelverzicht beurteilt?

Die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Untergebrachten für einen Rechtsmittelverzicht erfolgt durch das Gericht anhand verschiedener Kriterien:

Verständnis der Situation

Das Gericht prüft, ob der Untergebrachte die Bedeutung und Tragweite eines Rechtsmittelverzichts erfassen kann. Hierbei wird untersucht, ob er versteht, dass er durch den Verzicht auf die Möglichkeit einer erneuten gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung verzichtet.

Urteilsvermögen

Es wird bewertet, ob der Untergebrachte in der Lage ist, die Vor- und Nachteile eines Rechtsmittelverzichts abzuwägen. Kann er beispielsweise einschätzen, welche Konsequenzen der Verzicht für seine weitere Unterbringung haben könnte?

Willensbildung

Das Gericht untersucht, ob der Untergebrachte einen freien Willen bilden und diesen auch äußern kann. Dabei wird geprüft, ob er unter Zwang oder aufgrund von Wahnvorstellungen handelt oder ob seine Entscheidung auf einer rationalen Überlegung basiert.

Frühere Eingaben und Schreiben

Frühere Eingaben oder Schreiben des Untergebrachten können als Indizien für seine Einsichtsfähigkeit herangezogen werden. Wenn Sie in der Vergangenheit kohärente und nachvollziehbare Schriftsätze verfasst haben, kann dies für Ihre Einsichtsfähigkeit sprechen.

Differenzierung zwischen Erkrankung und Entscheidungsfähigkeit

Das Gericht muss sorgfältig zwischen der psychischen Erkrankung und der Fähigkeit zu rechtlichen Entscheidungen unterscheiden. Nicht jede psychische Erkrankung führt automatisch zur Unfähigkeit, Rechtsentscheidungen zu treffen. Es kommt auf den Einzelfall und die konkrete Situation an.

Ärztliche Stellungnahme

In vielen Fällen wird das Gericht eine ärztliche Stellungnahme einholen, um die Einsichtsfähigkeit des Untergebrachten zu beurteilen. Ein Facharzt für Psychiatrie untersucht dann, inwieweit die psychische Erkrankung die Entscheidungsfähigkeit in rechtlichen Angelegenheiten beeinflusst.

Anhörung des Untergebrachten

Das Gericht wird in der Regel eine persönliche Anhörung des Untergebrachten durchführen. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für den Rechtsmittelverzicht darzulegen und zu zeigen, dass Sie die Tragweite Ihrer Entscheidung verstehen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Einsichtsfähigkeit angezweifelt werden könnte, können Sie proaktiv um eine ärztliche Begutachtung bitten. Dies kann dazu beitragen, Ihre Entscheidungsfähigkeit zu dokumentieren und eventuelle Zweifel auszuräumen.


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Welche Rechte hat ein Untergebrachter, wenn sein Verteidiger gegen seinen Willen Rechtsmittel einlegt?

Ein Untergebrachter hat das Recht, die Einlegung von Rechtsmitteln durch seinen Verteidiger zu kontrollieren und gegebenenfalls zu widerrufen. Dies ergibt sich aus § 297 StPO, der bestimmt, dass der Verteidiger zwar für den Beschuldigten Rechtsmittel einlegen kann, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen.

Kontrolle über Rechtsmittel

Wenn Sie als Untergebrachter feststellen, dass Ihr Verteidiger gegen Ihren Willen ein Rechtsmittel eingelegt hat, können Sie diesem Vorgehen widersprechen. Der Widerspruch kann auch nach der Einlegung des Rechtsmittels erfolgen. In diesem Fall ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Kommunikation mit dem Gericht

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Widerspruch gegen das eingelegte Rechtsmittel dem Gericht direkt mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder in dringenden Fällen sogar telefonisch geschehen. Das Gericht muss Ihren Widerspruch berücksichtigen, auch wenn er nicht den üblichen Formvorschriften entspricht. Stellen Sie sich vor, Sie rufen beim Gericht an und erklären, dass Sie mit dem eingelegten Rechtsmittel nicht einverstanden sind – das Gericht muss diese Erklärung ernst nehmen.

Verhältnis zum Verteidiger

Ihr Wille hat Vorrang vor den Handlungen Ihres Verteidigers. Wenn Sie ein Rechtsmittel ablehnen, muss Ihr Verteidiger dies respektieren. Er darf das Rechtsmittel nicht weiterverfolgen, selbst wenn er es für prozessual sinnvoll hält. In einem solchen Fall sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Verteidiger suchen und Ihre Position klar kommunizieren.

Rechtliche Konsequenzen

Verfolgt der Verteidiger ein Rechtsmittel trotz Ihres ausdrücklichen Widerspruchs weiter, hat dies rechtliche Folgen:

  • Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
  • Die Kosten des Verfahrens können dem Verteidiger persönlich auferlegt werden.

Diese Regelungen stellen sicher, dass Sie als Untergebrachter die letzte Entscheidungsgewalt über Rechtsmittel in Ihrem Verfahren behalten. Sie können so verhindern, dass ein Verfahren gegen Ihren Willen in die nächste Instanz geht.


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Welche Fristen gelten für einen Rechtsmittelverzicht und wie kann er erklärt werden?

Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich jederzeit nach der Urteilsverkündung erklärt werden. Es gibt keine spezielle Frist, die eingehalten werden muss. Sie können den Verzicht direkt im Anschluss an die Urteilsverkündung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erklären.

Erklärung des Rechtsmittelverzichts

Sie haben mehrere Möglichkeiten, einen Rechtsmittelverzicht zu erklären:

  • Mündlich zu Protokoll des Gerichts: Dies können Sie direkt nach der Urteilsverkündung im Gerichtssaal tun.
  • Schriftlich: Sie können eine schriftliche Erklärung beim zuständigen Gericht einreichen.
  • Durch Ihren Verteidiger: In Verfahren mit Anwaltszwang muss der Verzicht durch Ihren Rechtsanwalt erklärt werden.

Wichtig: Der Rechtsmittelverzicht wird sofort wirksam, sobald er erklärt wurde. Das Urteil wird dadurch unmittelbar rechtskräftig.

Widerruf des Rechtsmittelverzichts

Ein einmal erklärter Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen ein Rechtsmittelverzicht als unwirksam angesehen werden kann, etwa bei schwerwiegenden Willensmängeln oder unzureichender Belehrung über die Folgen.

Rolle des Verteidigers

Ihr Verteidiger kann Sie über die Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts aufklären und bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Er darf jedoch nicht gegen Ihren Willen einen Rechtsmittelverzicht erklären oder ein Rechtsmittel einlegen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie auf Rechtsmittel verzichten sollten, ist es ratsam, die Rechtsmittelfrist (in der Regel eine Woche) zunächst verstreichen zu lassen. So haben Sie Zeit, die Entscheidung gründlich zu überdenken.


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Welche Kosten können für einen Untergebrachten entstehen, wenn Rechtsmittel eingelegt werden?

Wenn Sie als Untergebrachter Rechtsmittel einlegen, können verschiedene Kosten auf Sie zukommen. Grundsätzlich trägt der Untergebrachte die Kosten des Rechtsmittels, wenn dieses erfolglos bleibt. Diese Kosten umfassen in der Regel:

Gerichtskosten

Hierzu zählen die Gebühren für das Gerichtsverfahren selbst. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert oder einem gesetzlich festgelegten Gebührensatz.

Anwaltskosten

Falls Sie einen Anwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragen, müssen Sie dessen Honorar bezahlen. Bei Pflichtverteidigern werden die Kosten zunächst vom Staat übernommen, können aber bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels von Ihnen zurückgefordert werden.

Sachverständigenkosten

Werden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Gutachten eingeholt, können auch hierfür Kosten entstehen.

Auslagen

Hierunter fallen beispielsweise Portokosten oder Kopierkosten.

Wichtig zu wissen: Ein Rechtsmittelverzicht kann die Kostenlast reduzieren. Wenn Sie direkt nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichten, entstehen keine weiteren Kosten für ein Rechtsmittelverfahren.

Falls Sie die Kosten nicht tragen können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierfür müssen Sie Ihre Bedürftigkeit nachweisen und das Rechtsmittel muss Aussicht auf Erfolg haben.

Beachten Sie: Ihr Pflichtverteidiger kann nicht gegen Ihren Willen Rechtsmittel einlegen. Wenn Sie also einen Rechtsmittelverzicht erklären, wird dieser wirksam, auch wenn Ihr Verteidiger anderer Meinung ist.

Bei der Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln sollten Sie daher immer die möglichen Kosten gegen die Erfolgsaussichten abwägen. In komplexen Fällen kann es ratsam sein, die Situation mit Ihrem Verteidiger zu besprechen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Maßregelvollzug: Der Maßregelvollzug betrifft die Unterbringung von Straftätern, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden können. Diese Personen werden in spezialisierten Einrichtungen behandelt, um sowohl die Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu schützen als auch den Betroffenen zu helfen, ihre Erkrankung zu bewältigen. Im vorliegenden Text geht es um jemanden, der in einer solchen psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist.
  • Pflichtverteidiger: Ein Pflichtverteidiger ist ein Anwalt, der vom Staat gestellt wird, wenn ein Beschuldigter keinen eigenen Anwalt finanzieren kann. Dieser Anwalt vertritt die Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren und muss ihn über alle rechtlichen Möglichkeiten informieren. Auch wenn der Pflichtverteidiger vom Staat bezahlt wird, ist er verpflichtet, unabhängig und im besten Interesse seines Mandanten zu handeln.
  • Rechtsmittel: Rechtsmittel sind rechtliche Mechanismen, mit denen eine Partei eine gerichtliche Entscheidung anfechten kann. Dazu gehört beispielsweise die Berufung oder die Beschwerde. Ein Rechtsmittel zielt darauf ab, eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Entscheidung durch eine höhere Instanz zu erreichen. Im Text verzichtet der Untergebrachte auf die Einlegung von Rechtsmitteln.
  • Rechtsmittelverzicht: Der Rechtsmittelverzicht bedeutet, dass eine Partei auf das Recht verzichtet, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten. Dies muss ausdrücklich und in der Regel schriftlich erklärt werden. Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht führt dazu, dass die Entscheidung endgültig und unanfechtbar wird. Im vorliegenden Fall hat der Untergebrachte schriftlich seinen Verzicht erklärt.
  • Einsichtsfähigkeit: Die Einsichtsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person, die Bedeutung und Konsequenzen ihrer Handlungen oder Entscheidungen zu verstehen. Bei psychisch Erkrankten ist diese Fähigkeit besonders relevant, um sicherzustellen, dass ihre Handlungen und Willenserklärungen wirksam und rechtlich bindend sind. Im Text wird betont, dass die Einsichtsfähigkeit des Untergebrachten gegeben war.
  • Selbstbestimmungsrecht: Das Selbstbestimmungsrecht bedeutet, dass jede Person das Recht hat, über ihre eigenen Angelegenheiten zu entscheiden, solange sie dazu in der Lage ist. Im Rahmen des Strafverfahrens bedeutet dies, dass der Wille des Beschuldigten respektiert werden muss, selbst wenn dies gegen den Rat oder die Handlungen des Pflichtverteidigers steht. Das Selbstbestimmungsrecht ist im Text zentral, da der Untergebrachte trotz seiner Erkrankung das Recht hat, auf Rechtsmittel zu verzichten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO: Dieser Paragraph regelt den Verzicht auf Rechtsmittel im Strafprozess. Er besagt, dass der Beschuldigte oder der Angeklagte auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten kann. Dies geschieht durch eine schriftliche Erklärung, die bei Gericht eingereicht wird.
  • § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO: Die vorliegende Situation betrifft die Erklärung des Untergebrachten, auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Landgerichts Landau in der Pfalz zu verzichten. Die Erläuterungen im Sachverhalt zeigen, dass der Untergebrachte seine Verzichtserklärung schriftlich abgegeben hat und diese auch auf die eventuellen durch seinen Verteidiger eingelegten Rechtsmittel erstreckt.
  • § 67e StGB: Dieser Paragraph regelt die Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB (Sicherungsverwahrung). Er verpflichtet das Gericht, die Unterbringung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung weiterhin gegeben sind.
  • § 67e StGB: Im vorliegenden Fall bezieht sich die Entscheidung des Landgerichts auf die Fortdauer der Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Überprüfung der Unterbringung erfolgt gemäß § 67e StGB. Das Gericht hat die nächste Überprüfung der Unterbringung bis spätestens 01.03.2025 angeordnet.
  • § 198 GVG: Dieser Paragraph regelt die Verzögerung von Verfahren durch unzulässige Rechtsmittel. Unter bestimmten Umständen kann ein Gericht die Einlegung eines Rechtsmittels als unzulässig ansehen, wenn es das Verfahren unnötig verzögert.
  • § 198 GVG: In diesem Fall erhebt der Verteidiger eine Verzögerungsrüge nach § 198 GVG, da er die Auffassung vertritt, dass ein Rechtsmittelverzicht des Untergebrachten im Sinne des wohlverstandenen Interesses des Untergebrachten läge und die Entscheidung des Landgerichts somit nicht weiter angefochten werden muss.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 Ws 168/24 – Beschluss vom 17.07.2024


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