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§§ 359 ff. StPO sind auf Widerrufsentscheidung § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht anwendbar

Einmal Dealer, immer…? Ein Mann, der einst wegen Drogenhandels verurteilt wurde, bekam eine zweite Chance durch Strafaussetzung zur Bewährung. Doch ein Einbruchsdiebstahl riss alte Wunden auf und warf die Frage auf, ob frühere Fehler die Tür zu einer neuen Zukunft für immer verschließen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 03.12.2024
  • Aktenzeichen: 1 Ws 236/24
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Strafvollstreckungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckungsrecht, Strafrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Verurteilter: Person, die 2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und 2018 unter Bewährungsaufsicht gestellt wurde, später 2020 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt; er legte gegen den Widerruf der Strafaussetzung sofortige Beschwerde ein.
  • Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer IV: Institution, die mit Beschluss vom 6. November 2024 den Widerruf der Strafaussetzung aufgrund der erneuten Verurteilung erlassen hat.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Verurteilte wurde zunächst wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und erhielt eine gerichtliche Strafaussetzung mit Bewährungsaufsicht; nach einer weiteren Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls wurde die Strafaussetzung widerrufen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung begründet ist und welche Kostenfolgen daraus resultieren.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde wurde als unbegründet verworfen und als kostenpflichtig erklärt.
  • Begründung: Aufgrund der erneuten Verurteilung und des ordnungsgemäßen Widerrufs der Strafaussetzung wurde festgestellt, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte.
  • Folgen: Der Verurteilte muss die entstandenen Kosten tragen, und der Widerruf der Strafaussetzung bleibt bestehen, sodass die Vollstreckung der verhängten Strafe sowie weiterhin die damit verknüpfte Führungsaufsicht im Rahmen der Bewährungszeit wirksam bleiben.

Der Fall vor Gericht


Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken

Ein Burglär bei Einbruchversuch durch ein offenes Fenster in einem deutschen Reihenhaus.
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dieser Artikel beleuchtet einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 3. Dezember 2024 (Az.: 1 Ws 236/24), der sich mit dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung befasst. Im Kern geht es um die Frage, ob bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) auf Entscheidungen zum Widerruf einer Strafaussetzung anwendbar sind. Um das Urteil vollständig zu verstehen, ist es notwendig, die Vorgeschichte und die rechtlichen Grundlagen zu betrachten.

Die Vorgeschichte: Verurteilung und Strafaussetzung

Der Fall beginnt mit einer Verurteilung des Betroffenen durch das Landgericht Zweibrücken im Jahr 2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Zusätzlich wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Einige Jahre später, im Jahr 2018, entschied das Landgericht Saarbrücken, sowohl den Vollzug der Unterbringung als auch die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Diese Strafaussetzung war mit einer Bewährungszeit von 5 Jahren verbunden. Außerdem wurde Führungsaufsicht angeordnet, und dem Verurteilten wurden für die Dauer der Führungsaufsicht verschiedene Weisungen erteilt. Die Strafaussetzung ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts und soll dem Verurteilten eine Chance zur Resozialisierung geben.

Der Widerrufsgrund: Eine erneute Straftat

Die Grundlage für den späteren Widerruf der Strafaussetzung bildete eine erneute Verurteilung des Betroffenen. Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte ihn im Oktober 2020 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. Diese Verurteilung, die im Januar 2024 rechtskräftig wurde, veranlasste die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken, die zuvor gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Die Widerrufsentscheidung stützte sich auf § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Dieser Paragraph regelt den Widerruf einer Strafaussetzung, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, er werde sich ohne Vollstreckung der Strafe straffrei führen, nicht gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung des Landgerichts und die Beschwerde des Verurteilten

Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken die Strafaussetzung widerrufen hatte, legte der Verurteilte gegen diese Entscheidung Widerruf sofortige Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde jedoch vom OLG Saarbrücken als unzulässig verworfen. Auch ein Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde blieb erfolglos.

Die zentrale Frage: Anwendbarkeit der §§ 359 ff. StPO

Der Kern des Beschlusses des OLG Saarbrücken liegt in der Frage, ob die Vorschriften der §§ 359 ff. StPO auf die Widerrufsentscheidung gemäß § 56f Abs. 1 StGB anwendbar sind. Diese Paragraphen der Strafprozessordnung (StPO) regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Strafverfahrens.

Das OLG Saarbrücken stellte in seinem Beschluss klar, dass die §§ 359 ff. StPO auf eine Widerrufsentscheidung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht anwendbar sind. Dies bedeutet, dass ein Verurteilter, dessen Strafaussetzung widerrufen wurde, sich nicht auf die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens berufen kann, um den Widerruf anzufechten. Das Gericht argumentierte, dass die rechtlichen Grundlagen StGB und die Strafprozessordnung unterschiedliche Verfahren vorsehen.

Die Konsequenzen des Beschlusses

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken hat weitreichende Konsequenzen. Sie verdeutlicht, dass der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ein eigenständiges Verfahren ist, das nicht den gleichen Regeln unterliegt wie die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens. Für den Verurteilten bedeutet dies, dass ihm bestimmte Rechtsmittel StPO, die im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zur Verfügung stünden, im Falle eines Widerrufs der Strafaussetzung nicht offenstehen. Es ist also wichtig, die Bedeutung § 56f StGB zu verstehen und sich über die Möglichkeiten, die sich aus dem Prozessrecht und dem Strafrecht ergeben, im Klaren zu sein.

Zusammenfassende Betrachtung

Der Beschluss des OLG Saarbrücken unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. Er verdeutlicht, dass die Gerichte bei der Anwendung StGB und der Strafprozessordnung genau auf die jeweiligen strafrechtliche Bestimmungen achten müssen. Für Betroffene ist es entscheidend, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um ihre Rechte und Rechtsmittel StPO im Falle einer drohenden oder bereits erfolgten Gerichtsentscheidungen Widerruf wahrnehmen zu können.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil stellt klar, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Wiederaufnahme eines Widerrufsverfahrens bei Bewährung gibt. Die Wiederaufnahme ist ausschließlich für rechtskräftige Urteile und Strafbefehle vorgesehen, nicht aber für Beschlüsse im Rahmen der Strafvollstreckung. Diese strikte Auslegung wurde bewusst vom Gesetzgeber so vorgesehen und lässt auch keine analoge Anwendung zu.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihre Bewährung widerrufen wurde und dieser Beschluss rechtskräftig ist, haben Sie keine Möglichkeit mehr, das Widerrufsverfahren neu aufzurollen – auch wenn neue Tatsachen oder Beweise auftauchen sollten. Anders als bei einem Strafurteil können Sie hier kein Wiederaufnahmeverfahren beantragen. Dies bedeutet, dass Sie nach einem rechtskräftigen Widerrufsbeschluss die restliche Strafe verbüßen müssen. Es ist daher besonders wichtig, dass Sie im ursprünglichen Widerrufsverfahren alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und die Beschwerdefristen genau beachten.

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Unsichere Perspektiven bei Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung?

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bringt oft weitreichende Fragen und Unsicherheiten mit sich – insbesondere, wenn gesetzliche Bestimmungen und verfahrensrechtliche Besonderheiten in den Fokus rücken. Die Komplexität solcher Fälle erfordert eine genaue Auseinandersetzung mit den geltenden Rechtsvorschriften und eine fundierte Prüfung der individuellen Umstände.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation präzise zu analysieren und Ihnen dabei zu helfen, die maßgeblichen rechtlichen Aspekte zu durchdringen. Vertrauen Sie auf unsere sachliche Beratung, die Ihnen Klarheit verschafft, damit Sie frühzeitig die richtigen Schritte in Ihrer rechtlichen Angelegenheit einleiten können.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die gesetzlichen Gründe für einen Widerruf der Bewährung?

Die gesetzlichen Gründe für einen Bewährungswiderruf sind in § 56f StGB klar definiert. Ein Widerruf der Bewährung erfolgt, wenn Sie während der Bewährungszeit einen der folgenden drei Hauptgründe erfüllen:

Begehung einer neuen Straftat

Sie begehen während der Bewährungszeit eine neue Straftat und zeigen dadurch, dass sich die Erwartung eines künftigen straffreien Lebens nicht erfüllt hat. Dies gilt auch für Straftaten, die Sie in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen haben.

Verstoß gegen Weisungen

Ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen gerichtliche Weisungen kann zum Widerruf führen. Stellen Sie sich vor, Sie halten sich nicht an ein auferlegtes Kontaktverbot oder erscheinen wiederholt nicht zu angeordneten Drogentests. In solchen Fällen muss zusätzlich die Besorgnis bestehen, dass Sie erneut Straftaten begehen werden.

Verstoß gegen Auflagen

Der dritte Widerrufsgrund liegt vor, wenn Sie gröblich oder beharrlich gegen Bewährungsauflagen verstoßen. Ein typisches Beispiel wäre die anhaltende Nichtzahlung einer gerichtlich festgelegten Geldauflage oder das Nichtableisten von Sozialstunden.

Mildere Maßnahmen

Das Gericht wird nicht automatisch die Bewährung widerrufen, wenn einer der genannten Gründe vorliegt. Zunächst wird geprüft, ob mildere Maßnahmen ausreichen, wie:

  • Die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen
  • Die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer
  • Die Verlängerung der Bewährungszeit um maximal die Hälfte der ursprünglichen Zeit

In der Praxis erfolgt bei erstmaligen Verstößen häufig zunächst eine Verlängerung der Bewährungszeit. Erst wenn diese Maßnahme nicht ausreicht oder Sie erneut gegen Auflagen verstoßen, wird die Bewährung in der Regel widerrufen.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen einen Bewährungswiderruf zur Verfügung?

Das zentrale Rechtsmittel gegen einen Bewährungswiderruf ist die sofortige Beschwerde. Diese muss innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Widerrufsbeschlusses eingelegt werden.

Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Der Widerrufsbeschluss wird in einem gelben Umschlag als Einwurf-Einschreiben zugestellt. Das auf dem Umschlag vermerkte Zustellungsdatum ist für den Fristbeginn maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann formlos eingelegt werden und muss zunächst nicht begründet werden.

Weitere Rechtsmittel

Wenn die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, kann aufgrund des stattfindenden Grundrechtseingriffs durch den Strafvollzug eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Als allerletzte Möglichkeit kommt ein Gnadengesuch in Betracht.

Besonderheiten im Verfahren

Vor dem eigentlichen Widerrufsbeschluss findet eine mündliche Anhörung vor Gericht statt. In diesem Stadium können Sie bereits Ihre Position darlegen und Beweise vorbringen, die gegen einen Widerruf sprechen. Im Beschwerdeverfahren selbst besteht die Möglichkeit, neue Tatsachen vorzubringen oder auf Fehler in der Prognoseentscheidung des Gerichts hinzuweisen.


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Wie läuft ein Widerrufsverfahren konkret ab?

Ein Widerrufsverfahren der Strafaussetzung zur Bewährung beginnt typischerweise, wenn Anhaltspunkte für einen Widerrufsgrund vorliegen. Dies kann eine neue Straftat oder ein Verstoß gegen Bewährungsauflagen sein.

Einleitung des Verfahrens

Das zuständige Gericht prüft zunächst, ob ein Widerrufsgrund nach § 56f StGB vorliegt. In der Regel wird die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Stellen Sie sich vor, Sie haben während der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen – dann wird das Gericht nach rechtskräftiger Verurteilung wegen dieser Tat automatisch die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen.

Anhörungsphase

Die mündliche Anhörung ist ein zentraler Bestandteil des Verfahrens. Sie haben das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Bei bestehender Bewährungsaufsicht wird in der Regel auch die Bewährungshilfe benachrichtigt und angehört. In Ausnahmefällen, etwa wenn Sie sich verborgen halten, kann auf Ihre Anhörung verzichtet werden.

Entscheidungsfindung

Das Gericht prüft nach der Anhörung:

  • Ob ein Widerrufsgrund tatsächlich vorliegt
  • Ob mildere Maßnahmen ausreichen könnten
  • Ob eine ungünstige Sozialprognose besteht

Selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes muss das Gericht nicht zwingend die Bewährung widerrufen. Es kann stattdessen weitere Auflagen erteilen oder die Bewährungszeit verlängern.

Rechtsmittel

Gegen einen Widerrufsbeschluss können Sie sofortige Beschwerde einlegen. Im Beschwerdeverfahren überprüfen die Gerichte die Sozialprognose allerdings nur eingeschränkt, da sie dem erstentscheidenden Gericht eine besondere Sachnähe zusprechen.


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Welche sofortigen Folgen hat ein Widerruf der Bewährung?

Wenn Ihre Bewährung widerrufen wird, müssen Sie die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüßen. Die bereits auf Bewährung verbrachte Zeit wird dabei nicht auf die zu verbüßende Haftzeit angerechnet.

Unmittelbare praktische Konsequenzen

Der Widerruf führt dazu, dass Sie die komplette ursprüngliche Strafe antreten müssen. Wenn Sie beispielsweise zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, die zur Bewährung ausgesetzt war, müssen Sie nach dem Widerruf diese vollen zwei Jahre im Gefängnis verbüßen.

Rechtliche Nebenfolgen

Bei einem Bewährungswiderruf werden auch alle noch bestehenden Bewährungsauflagen und Weisungen automatisch aufgehoben. Wenn Sie während der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen haben, müssen Sie möglicherweise zusätzlich die Strafe für diese neue Tat verbüßen.

Zeitlicher Ablauf

Nach dem Widerrufsbeschluss erfolgt in der Regel zeitnah die Ladung zum Strafantritt. Sie haben eine Woche Zeit, um gegen den Widerrufsbeschluss sofortige Beschwerde einzulegen. Diese Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Widerrufsbeschlusses.

Wenn Sie die Beschwerde nicht einlegen oder diese erfolglos bleibt, müssen Sie die Haftstrafe unmittelbar antreten. Der Widerruf bedeutet also den direkten Übergang von der Freiheit in den Strafvollzug, sofern nicht besondere Gründe für einen Aufschub vorliegen.


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Gibt es Möglichkeiten, einen Bewährungswiderruf noch abzuwenden?

Ein Bewährungswiderruf kann durch verschiedene Maßnahmen abgewendet werden, da er gesetzlich als „letztes Mittel“ vorgesehen ist.

Erfüllung bestehender Auflagen

Die strikte Einhaltung der bestehenden Bewährungsauflagen ist der wichtigste Schritt zur Vermeidung eines Widerrufs. Dazu gehört die regelmäßige Teilnahme an Terminen mit dem Bewährungshelfer und die Erfüllung aller auferlegten Pflichten.

Alternative Maßnahmen

Das Gericht kann gemäß § 56f Abs. 2 StGB von einem Widerruf absehen und stattdessen:

  • Die Bewährungszeit verlängern
  • Zusätzliche Auflagen erteilen
  • Neue Weisungen aussprechen

Entschuldigungsgründe

In bestimmten Fällen können nachvollziehbare Gründe für Auflagenverstöße einen Widerruf verhindern. Dies gilt etwa bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder schwerer Krankheit, die die Erfüllung von Geldauflagen unmöglich macht.

Präventive Maßnahmen

Eine wichtige Strategie ist das Fernhalten von problematischen Situationen und Personen, die zu erneutem Fehlverhalten führen könnten. Bei einer drohenden neuen Straftat ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO eine Option, da diese kein Schuldeingeständnis darstellt und somit keinen Widerrufsgrund schafft.

Anhörungsrecht nutzen

Vor einem Widerruf besteht das Recht auf eine mündliche Anhörung. In dieser können Sie Ihre Sicht der Dinge darlegen und Beweise für Ihre Bemühungen um Besserung vorlegen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bewährung

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Form der Strafvollstreckung, bei der die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Auflagen und für einen festgelegten Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies ist gesetzlich in § 56 StGB geregelt. Der Verurteilte bleibt in Freiheit, muss sich aber an strenge Auflagen halten und darf keine neuen Straftaten begehen.

Beispiel: Ein Verurteilter erhält eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Er muss sich drei Jahre bewähren und regelmäßig beim Bewährungshelfer melden.


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Strafaussetzung

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe ist eine richterliche Entscheidung nach § 56 StGB, die es ermöglicht, dass der Verurteilte nicht ins Gefängnis muss. Dies setzt voraus, dass eine positive Sozialprognose besteht und die Strafe nicht höher als zwei Jahre ist. Die Strafaussetzung kann widerrufen werden, wenn Auflagen verletzt oder neue Straftaten begangen werden.

Beispiel: Das Gericht setzt eine 18-monatige Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, weil der Täter erstmals straffällig wurde und Reue zeigt.


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Widerruf

Der Widerruf der Strafaussetzung bedeutet, dass eine zunächst zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nun doch vollstreckt wird. Dies ist nach § 56f StGB möglich, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit neue Straftaten begeht oder gegen Bewährungsauflagen verstößt. Der Widerruf führt zur Inhaftierung.

Beispiel: Ein Bewährungshelfer meldet, dass sein Proband erneut straffällig geworden ist, woraufhin das Gericht die Bewährung widerruft.


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Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach §§ 359 ff. StPO, der es ermöglicht, ein rechtskräftiges Urteil nochmals zu überprüfen. Dies ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn neue Beweise auftauchen oder eine Straftat bei der Urteilsfindung nachgewiesen wird.

Beispiel: Nach Jahren taucht ein Überwachungsvideo auf, das beweist, dass der Verurteilte zur Tatzeit an einem anderen Ort war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO: Diese Vorschrift regelt die sofortige Beschwerde im Strafprozessrecht. Sie ermöglicht es dem Verurteilten, gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer unmittelbar vorzugehen. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden, um wirksam zu sein.

    In dem vorliegenden Fall hat der Verurteilte eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken eingelegt. Das Gericht verwies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Strafvollstreckungskammer keine gesetzliche Grundlage für die Wiederaufnahme des verfahrens gab.

  • § 359 ff. StPO: Diese Paragraphen befassen sich mit der Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Strafverfahrens. Sie legen die Bedingungen fest, unter denen ein abgeschlossenes Verfahren erneut geöffnet werden kann, beispielsweise bei neuen Beweisen oder offensichtlichen Verfahrensfehlern.

    Der Verurteilte beantragte die Wiederaufnahme des Widerrufsverfahrens, was gemäß § 359 ff. StPO möglich sein könnte. Das Gericht lehnte diesen Antrag jedoch ab, da die Vorschriften eine Wiederaufnahme im spezifischen Kontext des Widerrufsverfahrens nicht vorsehen.

  • § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB: Diese Vorschrift erlaubt den Widerruf der Strafaussetzung bei bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise einem weiteren strafbaren Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit.

    Im vorliegenden Fall widerrief die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung, nachdem der Verurteilte erneut verurteilt wurde. Dies führte zur sofortigen Beschwerde des Verurteilten, die jedoch als unbegründet verworfen wurde.

  • § 311 Abs. 2 StPO: Dieser Paragraph regelt die Fristen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde. Es ist wichtig, dass solche Rechtsmittel innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingelegt werden, um ihre Zulässigkeit zu gewährleisten.

    Das Gericht stellte fest, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO gewahrt war. Trotz der Einhaltung der Frist wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da keine gesetzliche Grundlage für die geforderte Wiederaufnahme bestand.

  • Sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts: Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht für einen bestimmten Rechtsstreit zuständig ist. Sie richtet sich nach der Art und dem Umfang des Falles sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Im vorliegenden Fall wies das Oberlandesgericht Saarbrücken die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende sachliche Zuständigkeit zurück. Dies bedeutet, dass das Oberlandesgericht nicht das richtige Gericht für die angesprochenen Rechtsfragen war.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 Ws 236/24 – Beschluss vom 03.12.2024


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