AG Bremen, Az.: 81b Cs 690 Js 20261/17 (354/17), Beschluss vom 02.02.2018
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Ein hinreichender Tatverdacht gem. § 185 StGB besteht nicht.
Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Bullen“, die ursprünglich dem Vergleich mit einem männlichen Rindvieh, welches durch Reizbarkeit und dumpfe Angriffslust hervorsticht, entstammt, hat sich aufgrund des häufigen Gebrauchs von der ursprünglichen rein negativen Bedeutung gelöst und stellt nunmehr lediglich ein umgangssprachliches Synonym für „Polizeibeamte“ dar (LG Regensburg, NJW 2006, 629; Fischer, StGB 64. Auflage, § 185, Rn. 10 a.E.; anders noch LG Essen NJW 1980, 1639,). Damit muss keine Herabsetzung des Polizeibeamten verbunden sein. Dies wird durch Krimiserien wie „Der letzte Bulle“, „Der Bulle von Tölz“, die Fernsehfilme „Tod eines Bullen“ oder „Der gute Bulle“ sowie einer Vielzahl von Büchern, deren Titel die Bezeichnung „Bulle“ oder „Bullen“ enthalten und damit Polizisten meinen und der Bezeichnung gerade keine negative Bedeutung mehr beimessen, belegt.
Zudem richtete die Beschuldigte ihre Äußerung nicht gezielt an die kontrollierenden Polizeibeamten, sondern wandte sich an ihre Gesprächspartnerin/ihren Gesprächspartner am Mobiltelefon.
Danach ist nicht sicher feststellbar, ob die Bezeichnung „Bullenkontrolle“ eine vorsätzliche Kundgabe der Missachtung der handelnden Polizeibeamten oder eine bloße Unhöflichkeit darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.