Skip to content

Rechtswidrigkeit von Anfertigung von Lichtbildern von nichtbeschuldigten Personen

AG Bremen – Az.: 92a Gs 708/19 (225 Js 49746/19) – Beschluss vom 27.11.2019

In dem Ermittlungsverfahren wird analog § 98 Abs. 2 StPO festgestellt, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Betroffenen am 01.09.2019 rechtswidrig war.

Darüber hinaus wird analog § 98 Abs. 2 StPO festgestellt, dass das Festhalten der oben genannten Betroffenen am 01.09.2019 gemäß § 163b Abs. 1 S. 2 StPO rechtmäßig war.

Gründe

I.

Nach Beendigung des Fußballspiels SV Werder Bremen gegen Atlas Delmenhorst am 10.08.2019 ab ca. 23:19 Uhr vermummten die Beschuldigten und weitere bisher nicht ermittelte Täter zum Teil ihre Gesichter, liefen als Teil einer aus etwa 150 Personen bestehenden Gruppe der Bremer Ultraszene durch die Harzburger Straße in die Braunschweiger Straße und beschimpften die dortigen Polizeibeamten mit den Worten: „Hör auf zu singen du Fotze!“, „Hurensöhne! Wir ficken euch!“, „Hopp, hopp, hopp, Schweine im Galopp!“ und „Bullenschweine“. Sie gingen auf die genannten Polizeibeamten zu, um diese körperlich anzugehen. Die Beamten wurden geschubst und mit Füßen getreten. Hierbei wurde der Zeuge durch eine Vielzahl von Faustschlägen in den Nierenbereich getroffen. Ein weiterer Täter, der ebenfalls sein Gesicht vermummt hatte, stieg in der Braunschweiger Straße auf das Dach des PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen und trat dem Polizeibeamten mit dem beschuhten Fuß mit einer solchen Wucht gegen den unbehelmten Kopf, dass dieser, wie von dem Täter beabsichtigt, zusammensank und Schwellungen und Rötungen im Halsbereich erlitt. Es besteht daher gegen die Beschuldigten und weitere unbekannte Täter der Verdacht des schweren Landfriedensbruchs gemäß § 125a StGB.

Die polizeilichen Ermittlungen haben Folgendes ergeben:

Im Anschluss an die Ausschreitungen am 10.08.2019 wurden die von Zeugen gefertigten Videoaufnahmen und Fotos durch die SKBs ausgewertet, wobei insgesamt 45 Personen, die auf den Videos zu sehen waren, zunächst nicht identifiziert werden konnten. Sämtliche Täter, die an den Ausschreitungen beteiligt waren, sind ausweislich der Videoaufnahmen zuvor beim Fanmarsch der Werder-Ultras mitgelaufen und gehören dementsprechend offensichtlich der Fanszene der Werder-Ultras an. Der Fanmarsch der Werder-Ultras nach den Werder-Heimspielen setzt sich nach den Erkenntnissen der Polizei überwiegend aus denselben Personengruppen zusammen. Es handelt sich um eine in sich homogene Gruppe die bei jedem Heimspiel in der gleichen Aufstellung (feste Plätze beim Marsch), die gleiche Strecke zu Fuß geht.

Rechtswidrigkeit von Anfertigung von Lichtbildern von nichtbeschuldigten Personen
(Symbolfoto: Tommy Lee Walker/Shutterstock.com)

Die Durchführung einer Maßnahme zur Identitätsfeststellung der Personen am 10.08.2019 war aufgrund des aggressiven Auftretens der Teilnehmer des Fanmarsches nicht möglich. Es wurde versucht, die Identität einiger Täter am 10.08.2019 festzustellen, die Maßnahme wurde jedoch abgebrochen, nachdem die Polizeibeamten von Personen des Fanmarsches daran gehindert wurden und die Personen, die der Kontrolle unterzogen werden sollten entkommen konnten. Aufgrund der großen Anzahl an Teilnehmern des Fanmarsches (ca. 150) und der demgegenüber geringen Anzahl an Polizeibeamten, war eine Durchführung der Maßnahme zur Identifizierung nicht möglich und musste abgebrochen werden.

Da bekannt ist, dass der Fanmarsch nach Werder-Heimspielen überwiegend in der gleichen Besetzung stattfindet, wurde diese Maßnahme nach dem Werder-Heimspiel am 01.09.2019 nachgeholt, um weitere Täter zu identifizieren.

Aus dem Grunde erfolgte zur Identifizierung der weiteren Täter nach dem Bundesligaspiel des SV Werder Bremen gegen den FC Augsburg am 01.09.2019 ab 18.09 Uhr bis etwa 22:00 Uhr in der Straße eine Identitätsfeststellung von insgesamt 179 Personen, die an dem Fanmarsch der Werder-Ultras teilgenommen haben, bei der neben der Feststellung der Personalien auch Lichtbilder der Personen angefertigt wurden. Durch eine Lautsprecherdurchsage wurde bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, eine Identitätsfeststellung im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Bremen geführten Ermittlungsverfahrens wegen eines schweren Landfriedensbruchs vom 10.08.2019 durchzuführen. Die 179 Personen konnten vor Ort identifiziert werden, pro Person dauerte die Maßnahme etwa 2-5 Minuten.

Insgesamt wurden zunächst 218 Personen eingeschlossen. Da auf den Videoaufnahmen nur 2 Frauen und keine Rollstuhlfahrer zu erkennen waren, wurde ein Rollstuhlfahrer direkt entlassen .und nachdem die zwei Frauen identifiziert waren, auch alle weiteren Frauen.

II.

Die Feststellung der Personalien der Betroffenen war gemäß § 163b Abs. 1 StPO gerechtfertigt. In dem eingekesselten Personenkreis hat sich eine Vielzahl Verdächtiger befunden, die während des Fanmarsches am 10.08.2019 Straftaten verübt haben könnten. Diejenigen, die bereits als Täter ausgeschlossen werden konnten, wurden entlassen. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei Bremen zur Zusammensetzung der Fanmärsche ist die Einordnung der Betroffenen als Verdächtige einer Straftat – Beteiligung am schweren Landfriedensbruch am 10.08.2019 – nicht zu beanstanden.

Damit durften gemäß § 163 Abs. 1 StPO Maßnahmen zur Feststellung der Identität der Betroffenen getroffen werden.

Im Fall der drei antragstellenden Betroffenen konnte deren Identität durch die Vorlage der Personalausweise geklärt werden. Damit waren weitere Maßnahmen zur Feststellung der Identität der Betroffenen nicht mehr erforderlich. Dies bedeutet, dass das Anfertigen von Lichtbildern gemäß § 163b Abs. 1 S. 3 StPO nicht erforderlich war, um die Identität der Betroffenen festzustellen. Nur für den Fall, dass die Identität des Betroffenen sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, ist die Fertigung von Lichtbildern gemäß § 163b Abs. 1 S. 3 StPO gestattet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 163b, Rn. 13). Dieser Fall lag aber gerade hier nicht vor.

Der Abgleich gefertigter Lichtbilder mit den Fotos der Täter vom 10.08.2019 stellt dagegen eine strafprozessuale Maßnahme dar, die auf Grundlage des § 81b 1. Alt. StPO erfolgen kann. Danach sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens nur gegen Beschuldigte, nicht jedoch gegen lediglich Verdächtige einer Straftat gerechtfertigt. Die Beschuldigteneigenschaft kann nur ein Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründen (Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, Einl., Rn. 76). Der zuständige Staatsanwalt hat vor der Durchführung der Maßnahme am 01.09.2019 ausdrücklich die Beschuldigteneigenschaft der Betroffenen der Maßnahme geprüft und diese gegenüber der Polizei verneint (Bl. 247, Bd. II). Die Staatsanwaltschaft hat dies im Übrigen noch einmal bekräftigt, als das Akteneinsichtsgesuch des Bevollmächtigen des Betroffenen mit der Begründung, der Betroffene sei kein Beschuldigter des Verfahrens, abgelehnt wurde.

Damit war das Anfertigen von Lichtbildern der Betroffenen rechtswidrig.

Allerdings führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Festhaltens der Betroffenen. Dieses war zur Personalienfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 S. 2 StPO gerechtfertigt.

Die Maßnahme zur Identitätsfeststellung wurde nach Mitteilung der Polizei zügig vor Ort durchgeführt, dauerte etwa 2-5 Minuten pro Person und die kontrollierten Personen wurden unmittelbar nach Identifizierung entlassen. Es waren drei Bearbeitungstrupps mit etwa 20-30 Polizeibeamten zur Durchführung der Maßnahme eingesetzt, sie wurde den vorgeschriebenen Standards entsprechend durchgeführt. Da eine Vielzahl von Betroffenen zu kontrollieren waren, mussten längere Wartezeiten hingenommen werden. Da die Maßnahme selbst nur wenige Minuten dauerte, hat sie sich offensichtlich durch das rechtswidrige Fertigen von Lichtbildern nicht erheblich verlängert, sodass das Festhalten insgesamt rechtmäßig war.

Darüber hinaus hätte es insgesamt noch länger gedauert, die festgehaltenen Personen unverzüglich einem Richter vorzuführen, als zur Feststellung der Identität erforderlich gewesen wäre, sodass eine Vorführung beim Richter gemäß § 163c StPO vorliegend nicht erforderlich war.

Letztlich war die Maßnahme, Personalienfeststellung einschließlich Festhalten der Betroffenen im Hinblick auf den schweren Landfriedensbruch und dem damit verbundenen Aufklärungsinteresse an der Tat auch verhältnismäßig.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!