AG Aschersleben – Az.: 6 Ds 535 Js 15302/21 – Beschluss vom 15.08.2022
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Der Antrag, der Angeschuldigten A Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Angeschuldigte A brachte am … ihre Tochter … in Q zur Welt. Die Geburt wurde im Geburtenregister des Standesamtes Q unter der Beurkundungsnummer … eingetragen. Die Angabe eines Vaters erfolgte nicht.
Am 16.03.2021 erscheinen die Angeschuldigte A und der Angeschuldigte B im Standesamt der Stadt Q und beantragten die Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B. Hierzu gab der Angeschuldigte B eine Vaterschaftsanerkennung unter der Vorgangsnummer … des Standesamtes der Stadt Q ab. Die Mutter, die Angeschuldigte A, stimmte dieser Anerkennung zu. Beide versicherten auf dem Formular das „keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu dem Kind besteht.“
Beide Personen wurden auch noch einmal von der Standesbeamtin L belehrt, dass keine weitere Vaterschaft bestehen dürfe. Daraufhin wurde eine neue Geburtsurkunde unter der Beurkundungsnummer … ausgestellt, die den Angeschuldigten B als Vater auswies.
Die ausstellende Standesbeamtin L erhielt am 19.03.2021 die Information des Landkreises S, dass bereits eine weitere Vaterschaftsanerkennung vom 19.01.2021 durch C vorläge. Ein Vaterschaftstest wies letztlich C als genetischen Vater aus. Der Vaterschaftsanerkennung des C widersprach die Angeschuldigte A jedoch am 23.02.2021.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg wirft den Angeschuldigten mit der Anklage vom 19.04.2022 vor:
Die Angeschuldigten erklärten am 16.03.2021 gemäß eines gemeinsam Tatplanes im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei dem Standesamt Q im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B, dass für das am 18.09.2020 geborene Kind … der Angeschuldigten A keine Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe, obwohl ihnen bewusst war, dass der genetische Vater des Kindes C am 19.01.2021 die Vaterschaft anerkannt hatte. Aufgrund der Angaben der Angeschuldigten erfolgte die Beischreibung der Folgebeurkundung im Geburtsregister des Kindes sofort und die Angeschuldigten erhielten eine neue Geburtsurkunde für das Kind, in der der Angeschuldigte B als Vater aufgeführt war. Den Angeschuldigten war auch die Rechtserheblichkeit ihrer aufgeführten unrichtigen Angaben bekannt. Durch ihr Verhalten schädigten sie die Rechtsverhältnisse des Kindes.
II.
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da das vorgeworfene Verhalten nicht nach § 271 StGB strafbar ist.
Danach macht sich strafbar wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind.
Die Vaterschaftsanerkennung des Angeschuldigten B und die Zustimmung hierzu durch die Angeschuldigte A waren richtig, denn es lagen weder eine vorrangige Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch Unwirksamkeitsgründe nach § 1598 BGB vor. Auch fehlte es an den Voraussetzungen des § 1599 BGB.
Die Vaterschaftsanerkennung des C war wegen der fehlenden Zustimmung der Angeschuldigten A nicht wirksam, § 1595 BGB. C ist damit rechtlich nicht Vater des Kindes geworden. Es „besteht“ im Sinne des § 1594 Abs. 2 BGB damit keine Vaterschaft eines anderen Mannes. Auf die genetische Vaterschaft kommt es dabei nicht an.
Die Anerkennungserklärung des Angeschuldigten B ist damit wirksam geworden. Seine rechtliche Vaterschaft mag nach § 1600 BGB durch den genetischen Vater anfechtbar sein. Mangels „rechtskräftiger“ – das meint ausschließlich die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; da Bescheide von Behörden allenfalls bestandskräftig, aber nicht rechtskräftig werden – Feststellung, dass der Angeschuldigte B nicht der Vater ist, ist seine Anerkennung auch nicht nach § 1599 Abs. 1 BGB unwirksam.
Der Gesetzgeber hat dieses Auseinanderfallen von rechtlicher und tatsächlicher Vaterschaft gesehen und hingenommen. Mit den Anfechtungsmöglichkeiten sind ausreichend Instrumente bereitgestellt (OLG Celle, Urteil vom 24. August 2006 – 22 Ss 87/06 –, juris; AG Nienburg, Urteil vom 31. Januar 2006 – 4 Cs 502 Js 7974/04 (239/05) –, juris; AG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2005 – 73 Ds 1510 Js 12753/04 (702/04) –, juris). Da die familienrechtliche Vaterschaft auch auf das Strafrecht durchschlägt, lag eine Strafbarkeit hier nicht vor.
2. Die Sache erfordert keinen Pflichtverteidiger, da die Rechtsprechung hierzu einheitlich ist, die Rechtslage ist auch nicht schwierig, sondern durchschnittlich. Erhebliche Strafen wären ebenfalls nicht zu erwarten gewesen.