OLG Zweibrücken – Az.: 1 Ws 116/18 – Beschluss vom 28.06.2018
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 3. (Großen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. April 2018 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 19.12.2016 ist den beiden Angeklagten zur Last gelegt worden, sich im Zeitraum vom 27. Februar 2009 bis 31. März 2010 der gewerbsmäßigen Geldwäsche in 8 Fällen schuldig gemacht zu haben.
Durch die angegriffene Eröffnungsentscheidung des Landgerichts ist die Zulassung der Anklage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 bezüglich beider Angeklagten sowie hinsichtlich Ziffern 3 und 4 bezüglich des Angeklagten K. abgelehnt worden, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen ist die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet worden. Gegen die teilweise Nichtzulassung der Anklage zur Hauptverhandlung wendet sich die Staatsanwaltschaft.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch im Ergebnis als unbegründet, da im Umfang der Nichtzulassung der Anklage das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die der Anklage zu Grunde liegenden Straftaten der Geldwäsche verjähren gemäß §§ 261 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, da der Regelstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB, nach dem sich die Verjährungsfrist richtet, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Eine längere Verjährungsfrist ergibt sich auch nicht daraus, dass den Angeklagten eine gewerbsmäßige Begehung der Geldwäsche, strafbar gemäß § 261 Abs. 4 StGB, zur Last gelegt wird. Die Frist richtet sich nach der Strafandrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind (§ 78 Abs. 4 StGB).
Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a S. 1 StGB mit der Beendigung der Tat. Die Kammer hat insoweit den Beginn – unter Zugrundelegung der in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkte – sowie den jeweiligen Zeitpunkt des Eintritts der regelmäßigen Verjährung in ihrem Beschluss nachvollziehbar und zutreffend dargestellt.
Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist durch die polizeilichen Ladungen der ehemaligen Beschuldigten zur Vernehmung vom 2. Juni 2014 (Angeklagter D.) sowie vom 11. August 2014 (Angeklagter K.) erfolgt. Eine vorherige Verjährungsunterbrechung durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2014 liegt nicht vor.
Die o. g. Verfügung der Staatsanwaltschaft hatte folgenden Inhalt:
„………
2.
Urschriftlich mit Akten
…………………………………
Kriminalinspektion
…………..
übersandt unter Hinweis auf obigen Vermerk mit der Bitte um Auswertung der Unterlagen und insbesondere Abklärung mit dem LKA (Bl. 279 ff. d. A.), der KPI Traunstein (Bl. 287 ff. d. A.) und dem Finanzamt (Bl. 208 ff. d. A.) woraus konkret sich ein Verdacht auf eine Mittäterschaft der hiesigen Beschuldigten an dem Anlagebetrug des gesondert Verfolgten Herrn H./der … ergeben soll. Sofern sich hierzu konkrete Anhaltspunkte i. S. e. Anfangsverdachts ergeben sollen, wird um direkte Rücksendung der Akten gebeten.
Andernfalls bitte ich um Vernehmung der Beschuldigten D. und K. zum Vorwurf der Geldwäsche …“ (Die Hervorhebung durch Unterstriche ist durch den Senat erfolgt).
Gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB kann die Verjährung durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten unterbrochen werden. Die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 8.10.2003 -1 Ws 353/03). Die Unterbrechungswirkung der Vernehmungsanordnung tritt nur dann ein, wenn diese unbedingt erteilt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2003 – 3 Ws 48/03, juris Rn. 3). Dies ist nicht der Fall, wenn es sich lediglich um einen allgemeinen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei nach § 161 StPO handelt, den Sachverhalt weiter aufzuklären und im Rahmen der durchzuführenden Ermittlungen dann auch den Beschuldigten verantwortlich zu vernehmen. In einem solchen Fall ist die Maßnahme nicht hinreichend konkretisiert, um ihr verjährungsunterbrechende Wirkung beimessen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.1985 – 3 StR 263/85, juris). Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 14. Februar 2014 zunächst die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich möglicher weiterer durch die ehemaligen Beschuldigten verwirklichter Betrugsdelikte angeordnet. Erst nach dem Abschluss dieser Ermittlungen sowie einer (eigenständigen) Beurteilung des Sachbearbeiters der Polizei, ob insoweit ein Anfangsverdacht vorliegt, sollte der Sachbearbeiter entweder die Akte (zur neuen Verfügung) an die Staatsanwaltschaft zurückschicken – bei Bejahung eines Anfangsverdachtes – oder die ehemaligen Beschuldigten – bei Verneinung eines Anfangsverdachtes – verantwortlich vernehmen. Eine unbedingte Anordnung der (ersten) Vernehmung der Beschuldigten liegt hierin nicht. Aus dem Wortlaut der Verfügung ergibt sich vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft die Entscheidung darüber, ob die Vernehmung und wann die Vernehmung der damaligen Beschuldigten stattfinden sollte, aus den Händen gegeben hat. Es bedurfte dazu einer weiteren (eigenständigen) Entschließung des Sachbearbeiters der Polizei zu einem Zeitpunkt, der von dem Fortgang der auf die Polizei zunächst übertragenen Ermittlungen abhing und auf den die Staatsanwaltschaft insofern keinen Einfluss mehr nehmen konnte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.1977 – 123/77, beck-online). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, dass diese Ermittlungen zunächst im Hinblick auf § 261 Abs. 9 S. 2 StGB erforderlich gewesen wären und die Vernehmungsanordnung bezüglich der Geldwäschedelikte unbedingt erteilt worden wäre, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist es zutreffend, dass eine strafrechtliche Verfolgung der damaligen Beschuldigten wegen Geldwäsche im Falle ihrer Beteiligung an der Vortat nicht in Betracht gekommen wäre, jedoch steht auch insoweit der eindeutige Wortlaut der Verfügung vom 14. Februar 2014 der Annahme einer unbedingten Vernehmungsanordnung bezüglich der in Betracht kommenden Geldwäschedelikte entgegen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.