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Bezeichnung von Polizeibeamten als Flitzpiepen – Meinungsäußerung

OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rv 4 Ss 193/18 – Beschluss vom 22.05.2018

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 21.11.2017 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wiesloch zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Wiesloch hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 83 € unter Bewilligung von Ratenzahlung verurteilt, weil er in einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – wegen des Vorwurfs der Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs – die beiden den Verstoß aufnehmenden Polizeibeamten als „die zwei Flitzpiepen vor Ort“ bezeichnet hatte.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Sprungrevision.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt in ihrer Antragsschrift vom 23.03.2018, die Revision des Angeklagten kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Auf die Sprungrevision des Angeklagten ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), weil die Urteilsgründe lückenhaft sind und der Senat deshalb nicht prüfen kann, ob die rechtliche Einordnung der inkriminierten Äußerung des Angeklagten als Beleidigung rechtsfehlerfrei ist.

1. Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGHSt 1, 288; 36, 145; BayObLGSt 1983, 32; NJW 2005, 1291). Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335; Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, StGB, 29. Aufl. § 185 Rn. 2 m.w.N.). Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayObLG a.a.O.).

Bezeichnung von Polizeibeamten als Flitzpiepen - Meinungsäußerung
(Symbolfoto: Tobias Arhelger/Shutterstock.com)

Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der Äußerung eines Angeklagten ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 93, 266; NZV 1994, 486; BGHSt 3, 346; 16, 49; BayObLG NJW 2005, 1291; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 316). Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen. Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43; 93, 266), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG NZV 1994, 486; BayObLGSt 1994, 121; NJW 2005, 1291).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

a) Für sein Verständnis, dass der Begriff „Flitzpiepen“ als Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp verwendet werde und deshalb grundsätzlich als abwertende Äußerung zu verstehen sei, stützt sich das Amtsgericht auf zwei Internetseiten, deren sprachwissenschaftlicher Hintergrund unklar bleibt. Vom Angeklagten vorgebrachte „Internetausdrucke, die auch abweichende Wortbedeutungen bzw. Wortverwendungen belegen“ (UA S. 5), finden in den Urteilsgründen zwar Erwähnung, ohne dass aber diese abweichenden Bedeutungsgehalte aufgezeigt werden und der Tatrichter sich mit ihnen auseinandersetzt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war dies auch nicht ohne Weiteres deshalb entbehrlich, weil sich der abwertende Bedeutungsgehalt nach der Bewertung des Amtsgerichts aus dem textlichen Zusammenhang der E-Mail ergab, in deren Rahmen die Äußerung gemacht wurde. Denn auch dabei kann es eine Rolle spielen, ob hinsichtlich eines Begriffs unterschiedliche Deutungsvarianten bestehen.

b) Als durchgreifender Darlegungsmangel erweist sich indes, dass das Amtsgericht sich für seine Deutung des sprachlichen Gehalts des Ausdrucks „Flitzpiepen“ zwar auf den konkreten Kontext der Äußerung beruft, es jedoch versäumt, diesen Kontext in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch Wiedergabe des Inhalts der E-Mail des Angeklagten wiederzugeben. Mangels Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen kann daher die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung nicht nachvollzogen und rechtlich überprüft werden.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedeutungsgehalte (auf der vom Bibliographischen Institut GmbH Dudenverlag erstellten Duden-Homepage wird „Flitzpiepe“ zwar einerseits als Synonym für Dummkopf angeführt, andererseits wird als Bedeutungsübersicht „Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert“ genannt) die Äußerung im konkreten Zusammenhang als abwertendes personales Urteil auszulegen sein sollte, besonders sorgfältig zu prüfen sein wird, ob die Äußerung gleichwohl von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist und deshalb eine strafrechtliche Verurteilung unter Anwendung von § 193 StGB ausscheidet. Nach der Auslegung von Art. 5 GG, an der sich ungeachtet der hieran geäußerten Kritik (dazu BayObLGSt 1994, 121; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 193 Rn. 25 m.w.N.) auch die Fachgerichte zu orientieren haben, genießen Meinungsäußerungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfGE 90, 241). Auch die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 54, 129; Kammerbeschluss vom 28.09.2015 – 1 BvR 3217/14, juris). Dabei gehört das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfG NJW 1992, 2815). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Werturteile im Rahmen von Auseinandersetzungen handelt, die sich auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise beziehen (OLG Düsseldorf a.a.O., BayObLG NJW 2005, 1291 – Bezeichnung von Polizisten als „Wegelagerer“ im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen). Die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit überschreiten hingegen Äußerungen, die sich jenseits sachlicher Kritik in einer persönlichen Schmähung erschöpft. Eine solche nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Schmähkritik liegt aber nicht schon bei überzogener oder selbst ausfälliger Kritik, sondern erst dann vor, wenn das sachliche Anliegen völlig hinter die persönliche Kränkung zurücktritt (BVerfGE 82, 272; Kammerbeschluss vom 28.09.2015 a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335).

Da danach der Ausgang des Verfahrens mindestens offen erscheint und der Angeklagte sich unmittelbar nach der Konfrontation mit dem Beleidigungsvorwurf für seine Äußerung entschuldigt hat, wird nach Auffassung des Senats – auch aus prozessökonomischen Gründen – zu erwägen sein, ob das Verfahren – nach entsprechender Zustimmung der Beteiligten – gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO (mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO) einzustellen ist.

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