AG Schmallenberg – Az.: 5 Ds 47/22 – Urteil vom 12.10.2022
Eigener Leitsatz:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Arnsberg wurde dem Angeklagten vorgeworfen am 31.03.2021 in Schmallenberg-M fremde technische Einrichtungen, namentlich Maschine, in Brand oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört zu haben.
Der Angeklagte ist Mitarbeiter der Firma H in Q und für die Errichtung und Wartung von Blockheizkraftwerken zuständig. Eine solche Anlage, die auch von der Firma unter Mitwirkung des Angeklagten in Schmallenberg-M erbaut wurde, befindet sich dort beim Hotel U.
Am 31.03.2021 war der Anklagte mit der Wartung und Prüfung der Anlage beauftragt. Ihm wird vorgeworfen, dass er dabei unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen Verschlussdeckel des Öleinfüllstutzens an einem der beiden Motoren nicht richtig wieder aufgeschraubt habe und es dabei zu einem Brand gekommen sei. Hierbei soll nach Angaben des geschädigten Zeugen U ein Sachschaden von 360.000,00 Euro und mit dem Ausfallschaden ein Gesamtschaden von ca. 600.000,00 Euro entstanden sein. Hierauf habe die Feuerversicherung bislang lediglich 80.000,00 Euro gezahlt.
Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt und sich wie folgt eingelassen: Es habe aufgrund einer Überspannung im Netz eine Störung an der Anlage vorgelegen. Er habe dann an dem Motor die Ventileinstellung überprüft, den Schaltschrank und Sensoren überprüft und den Wärmetauscher gereinigt. Dann habe er die Anlage wieder gestartet. Den Ölwechsel mache er immer mit einem warmen Motor, da das Öl dann dünnflüssiger sei. Das Öl werde an einem speziellen Ventil mit einer Ölpumpe (Bohrmaschinenpumpe) abgesaugt und auf dem gleichen Weg wieder eingefüllt. Aufgrund der großen Mengen sei dies viel einfacher als ein Einfüllen von Hand über den Öldeckel. Dieser sei eigentlich bei der Anlage völlig überflüssig und werde nie genutzt. Er habe ihn daher noch nie abgeschraubt. Auch an diesem Tag sei er nicht an dem Deckel (ein einfacher Kunststoffdeckel mit Gewinde) gewesen. Er sei sich sicher, dass der Deckel auch auf dem Gewinde gesessen habe, da ansonsten das Öl sofort herausspritzen würde und er dies habe bemerken müssen.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Einlassung des Angeklagten ist ohne weiteres nachvollziehbar. Eine Sorgfaltswidrigkeit kann ihm nicht nachgewiesen werden, da andere Brandursachen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen C.
Bei diesem ist zunächst festzustellen, dass der Angeklagte den Sachverständigen ohne weiteres nach § 74 i.V.m. § 26 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit hätte ablehnen können. Der Sachverständige hat sein Gutachten zunächst für die Staatsanwaltschaft erstellt. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war er aber gleichzeitig für die Feuerversicherung in dieser Sache tätig. Diese wiederum hat aufgrund des § 86 VVG ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Feststellung, dass der Angeklagte den Brand durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Versicherung, obgleich der Versicherungsfall eindeutig gegeben ist, den Schaden bislang nur zu einem unangemessen kleinen Teil reguliert hat. Dies ist rechtlich und sachlich nur schwer nachzuvollziehen.
Völlig unabhängig davon, ist das mündlich im Hauptverhandlungstermin erstattete Gutachten aber auch inhaltlich nicht geeignet, dem Angeklagten mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit ein Verschulden nachzuweisen. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass sich der Kunststofföldeckel in dem Moment, in dem der Angeklagte den Motor startete, noch auf dem Gewinde befand und anschließend komplett verbrannt ist. Zwar war der Sachverständige der Auffassung, der Deckel könne nicht am Gewinde abgebrannt sein, da er keine Spuren von Resten des Deckels am Gewinde gefunden habe, andererseits konnte er nicht ausschließen, dass sich der Deckel (aus welchen Gründen auch immer) nach dem Starten des Motors gelöst habe und dann auf den Boden gefallen und komplett verbrannt sei. Eine elektrische Ursache im Bereich des Schaltschrankes, wie sie zunächst auch von dem ermittelnden Kriminalbeamten, dem Zeugen Emde, und dem optischen ersten Eindruck in Bezug auf den Abbrand zu vermuten war, meinte der Sachverständige ausschließen zu können, da er entsprechende Kurzschlussspuren nicht gefunden habe.
Nach Auffassung des Gerichts ist damit die Brandursache nicht eindeutig geklärt, so dass erhebliche Zweifel an einer Straftat des Angeklagten bestehen. Auch ein weiteres Gutachten oder eine Überprüfung des Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen wird die Zweifel des Gerichts insoweit nicht beseitigen können. Der Angeklagte war mithin freizusprechen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.