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Abgrenzung von Diebstahl, Pfandkehr und Computerbetrug

LG Saarbrücken – Az.: 4 Qs 26/18 – Beschluss vom 09.04.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.02.2018 – Az. 26 Ds 10 Js 1763/17 (229/17) aufgehoben.

2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 04.01.2018 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Saarbrücken mit der Änderung eröffnet, dass der Angeschuldigte nicht der Pfandkehr, sondern des Computerbetruges gem. § 263a StGB hinreichend verdächtig ist.

Gründe

Die gemäß § 210 Abs. 2 i.V.m. § 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ist begründet.

I.

Mit der unter dem 04.01.2018 bei dem Amtsgericht Saarbrücken – Strafrichter – erhobenen Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dem Angeschuldigten vor, seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht weggenommen zu haben, strafbar als Pfandkehr gem. § 289 Abs. 1, Abs. 3 StGB.

Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Abgrenzung von Diebstahl, Pfandkehr und Computerbetrug
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

„Am 22.8.2017 gegen 14:30 Uhr begab sich der Angeschuldigte in die Geschäftsräume der Firma N. Markt AG Co. KG, D. Straße in … S. und nahm dort zwei Kästen mit leeren Bierflaschen der Marke „Ur-Pils“ mit einem Pfandwert von 7,10 EUR aus dem Warenlager. Entsprechend seines zuvor gefassten Tatplans, gab er diese sodann am Pfandrückgabeautomat des N. Marktes zurück und erhielt dafür einen Pfandbon im Wert von 3,85 € und einen Pfandbon im Wert von 3,35 €, welche der Angeschuldigte an der Kasse einlösen wollte, umso die Pfandgebühr zu erhalten.

Strafantrag wurde Form- und fristgerecht gestellt.“

Mit Verfügung vom 30.1.2018 wies das Amtsgericht Saarbrücken auf dort bestehende Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Wertung der Tat als Pfandkehr hin (BI. 36 R). Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass aus seiner Sicht Zweifel an einer Wegnahmehandlung zugunsten des Eigentümers bestünden.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hielt weiter an ihrer Rechtsauffassung fest und bat mit Verfügung vom 1.2.2018 um Entscheidung hinsichtlich des in der Anklageschrift enthaltenen Antrags (BI. 37 d. A.).

Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 28.2.2018 lehnte das Amtsgericht Saarbrücken sodann die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab (BI. 42 d. A.). Eine Strafbarkeit nach § 242 StGB scheide aus, da der Angeschuldigte individualisiertes Leergut an sich genommen habe. In diesen Fällen liege eine Absicht rechtswidriger Zueignung im Sinne des Tatbestandes regelmäßig nicht vor, da das Eigentumsrecht des Herstellers vom Angeschuldigten gerade nicht geleugnet werde. Hinsichtlich einer Strafbarkeit nach §§ 263, 22, 23 StGB liege ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB noch nicht vor, weil der Angeschuldigte den Pfandbon bisher nur ausgedruckt, nicht aber bereits vorgelegt habe. Eine Pfandkehr im Sinne des § 289 StGB scheide ebenfalls aus, da hierfür erforderlich sei, dass der Täter „zugunsten des Eigentümers“ handele. Der Angeschuldigte habe aber offensichtlich allein zum eigenen Vorteil handeln wollen. Da auch kein Leistungsautomat vorliege, scheide auch eine Strafbarkeit nach § 265a StGB aus.

Gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 6.3.2018 eingegangenen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft unter dem 8.3.2018 – Eingang beim Amtsgericht Saarbrücken am 12.3.2018 – das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein (Bl. 46 d. A.). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, eine Strafbarkeit des Angeschuldigten komme sowohl wegen des Tatbestands der Pfandkehr als auch wegen des Tatbestands des versuchten Betruges in Betracht.

Mit Verfügung vom 13.3.2018 (Bl. 46 R d. A.) hat das Amtsgericht Saarbrücken sodann die Sache – über die Staatsanwaltschaft Saarbrücken – der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer hat dem Angeschuldigten die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27.03.2018 (Bl.. 47 d. A.) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zugeleitet. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ist zulässig gem. §§ 210 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO und insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist erhoben.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Angeschuldigte ist auf der Grundlage des bisherigen Verfahrensstandes eines Computerbetruges gemäß § 263a StGB hinreichend verdächtig.

a) Dabei teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine Strafbarkeit nach § 242 StGB auf der Grundlage der Annahme, es habe individualisiertes Leergut vorgelegen, ausscheidet, Der Täter handelt dann nicht in der Absicht rechtswidriger Zueignung, da er, selbst wenn er das Leergut zurückzugeben beabsichtigt, das Eigentumsrecht des Herstellers gerade nicht leugnet und sich somit auch nicht die Sachsubstanz zueignen wollte. Ebenso wenig liegt die Absicht vor, sich den Sachwert des Leergutes zuzueignen, weil der Täter dem Eigentümer nicht den in der Sache selbst unmittelbar verkörperten Wert entzieht. Denn der Hersteller erlangt das Leergut unversehrt zurück. Insoweit möchte sich der Täter auch nicht den spezifischen Funktionswert des Leergutes verschaffen, weil dieser Vorteil nicht aus dem Vermögen des Eigentümers, sondern aus dem des Händlers stammt (vgl. OLG Hamm, NStZ 2008, 154, 155; AG Flensburg, NStZ 2006, 101; AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 17.11.2011 – (249 Ds) 3022 PLs 13289/11 (233/11); Schmitz/Goeckenjan/lschebeck, Jura 2006, 821, 825f.; Hellmann, JuS 2001, 353, 355).

Etwas anderes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn sich im Zuge der Hauptverhandlung herausstellen würde, dass der Angeschuldigte nicht individualisiertes Leergut aus dem Lager des N.-Marktes an sich gebracht hat. Sollte es sich tatsächlich, wie von dem Zeugen B. angegeben (Bl. 28 d. A.) um sog. „Stubbi-Flasche« der Marke Karlsberg Ur-Pils handeln, dürfte nämlich von genormten Flaschen (vgl. DIN 6199; Bierflaschen der sog. „Steiniform“) auszugehen sein, die von verschiedenen Herstellern verwendet werden. Eine Strafbarkeit nach § 242 StGB dürfte dann jedoch angesichts des Geschehensablaufs mangels einer vollendeten Wegnahmehandlung nicht vorliegen. Von einem Gewahrsamsbruch durch das Ergreifen der beiden Bierkästen innerhalb des Ladenlokals kann nicht ausgegangen werden.

b) Eine Strafbarkeit gem. § 289 Abs. 1 Alt. 2 StGB scheidet – wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – ebenfalls aus. Notwendig ist hierzu, dass der Täter „zugunsten“ des Eigentümers handelt, denn zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ist es erforderlich, dass der Täter im Interesse des Eigentümers handelt oder handeln will (RGSt 7, 325, 326; RG, GA 41 [1893], 413, 415; RG JW 1931, 542). Die Wegnahme der Pfandflaschen und Pfandkisten durch den Angeschuldigten erfolgte aber gerade nicht zugunsten des Eigentümers. Der Angeschuldigte nahm die Flaschen – nach seiner eigenen Einlassung – nur zu dem Zweck an sich, das Pfandgeld zu erlangen (so auch AG Flensburg NStZ 2006, 101, 102; Fischer, 64. Aufl. § 289 Rn. 5; AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 17.11. 2011 – (249 Ds) 3022 PLs 13289/11 (233/11), BeckRS 2013, 09282; Seher, JuS 2002, 104; Schmitz/Goeckenjan/lschebeck, Jura 2006, 821, 826).

c) Eine Strafbarkeit nach §§ 263, 22, 23 StGB ist ebenfalls nicht gegeben, weil es sich bei der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweise nur um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bei denen die Schwelle zum Versuchsbeginn noch nicht überschritten war.

d) Demgegenüber besteht ein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Angeschuldigten gem. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB.

Durch die Eingabe der zuvor von ihm aus dem Getränkelager des N.-Marktes entwendeten Flaschen und Kisten in den dazugehörigen Pfandautomat des N.-Marktes hat der Angeschuldigte in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung beeinflusst hat (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB).

aa) In der Eingabe der mit einem Strichcode versehenen Flaschen und der Kisten in den Pfandautomaten ist eine Verwendung von Daten zu sehen. Daten im Sinne der Vorschrift sind alle kodierten und kodierbaren Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform (Fischer, 64. Aufl., § 263a Rn. 3). Ein Pfandautomat liest von dem eingelegten Pfandgut verschiedene Informationen (Größe, Form, Farbe, Gewicht) ab und weist der Kombination dieser Informationen ein bestimmtes Ergebnis zu. Das eingelegte Leergut enthält damit regelmäßig kodierte Informationen für den Automaten, die dieser im Anschluss einem Verarbeitungsprozess unterzieht (vgl. Schmitz/Goeckenjan/lschebeck, Jura 2006, 821, 824).

bb) Diese Verwendung von Daten durch den Angeschuldigten erfolgte auch unbefugt. Wegen des Gebots der betrugsähnlichen Auslegung ist hierzu erforderlich, dass die Handlung einer Täuschungssituation beim Betrug entspricht, d.h. dass bei Verwendung der Daten gegenüber einem Menschen die Verwendungsbefugnis zumindest konkludent miterklärt wäre (vgl. BGHSt 38, 120, Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263a Rn. 9). Diese Voraussetzung liegt vor. In der Rückgabe von Leergut ist zivilrechtlich die Geltendmachung eines Anspruches auf Rückgewähr aus einem darlehensähnlichen Vertrag (sui generis) bzw. eines Anspruchs auf Abschluss eines (Rück)Kaufvertrages zu sehen. Im Zuge eines solchen Vertragsabschlusses würde der Angeschuldigte, wenn er das Leergut gegenüber einem Mitarbeiter des N.-Marktes abgegeben hätte, diesen Mitarbeiter getäuscht haben. In der Rückgabe des Leergutes durch den Angeschuldigten ist jedenfalls die schlüssige Erklärung enthalten, dass es sich nur um solches Leergut handelt, das von dem Marktbetreiber nicht bereits zurückgenommen wurde. Ein hypothetisch bei der Rückgabe anwesender Mitarbeiter des Marktes würde nämlich, zumindest im Zuge sachgedanklichen Mitbewusstseins, davon ausgehen, dass nur solches Pfandgut zurückgegeben wird, für das der N. Markt nicht bereits zuvor eine Rücknahmeverpflichtung eingegangen ist (so auch Tiedemann in: LK, 12. Aufl., § 263a, Rn. 44; Schmidt, in BeckOK, § 263a Rn. 18).

cc) Durch die Eingabe des Leergutes in den Pfandautomaten und den anschließenden Ausdruck des Pfandbons ist es auch zu einem unmittelbaren Vermögensschaden des N. Marktes gekommen. Ein Vermögensschaden in diesem Sinne ist nicht nur die effektive, rechnerisch nachweisbare Vermögensminderung, sondern auch schon die bloße konkrete Gefährdung (BGHSt 21, 112; 23, 300; 53, 202) von Vermögenswerten, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet (vgl. BVerfG 130 147; Schönke/Schräder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 143), Ein Gefährdungsschaden des Betreibers des N. Marktes liegt hier demgemäß bereits in dem Moment des Ausdrucks des Pfandbons vor. Sinn und Zweck des Pfandbons ist die Legitimation des Inhabers zur späteren Auszahlung/Verrechnung des Pfandbetrages an der Kasse. Zu diesem Zweck weist jeder Pfandbon den entsprechenden Pfandbetrag verbunden mit einem Barcode auf, der unter Vorlage an der Kasse ohne weitere Prüfung eingescannt und verwertet wird. Bei einem Pfandbon handelt es sich damit zivilrechtlich um ein sog. „kleines Inhaberpapier“ gem. § 807 BGB. Jedem Inhaber eines Pfandbons steht damit gem. § 793 Abs. 1 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einlösung des entsprechenden Pfandbons zu. Hieraus ergibt sich in wirtschaftlicher Hinsicht bereits eine Verschlechterung der Vermögenslage des Marktinhabers, denn dem schuldrechtlichen Anspruch nach § 793 Abs. 1 BGB wohnt zweifellos ein entsprechender wirtschaftlicher Wert inne, der sich bei dessen späterer Einlösung nur noch vollends realisiert. Da eine spätere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Einlösung des Pfandbons an der Kasse nicht mehr stattfindet, ist das Vermögen des Marktinhabers alleine durch die bestehende Möglichkeit der Einlösung des Pfandbons bereits konkret gefährdet.

Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben würde, dass eine Einlösung des Pfandbons aufgrund der Beobachtung durch den Zeugen B. (Ladendetektiv) und dessen direkten Zugriffsmöglichkeit von vorneherein ausgeschlossen war. Für diesen Fall käme jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.

dd) Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag erfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, vgl. §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 4, 248a StGB.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann die Strafanzeige des Zeugen B. (BI. 1 d. A.), die zweifellos ein unbedingtes Strafverfolgungsinteresse enthält, hier mangels Einhaltung der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) nicht in einen Strafantrag umgedeutet werden (vgl. Meyer-Goßner, 59. Aufl., § 158 Rn. 11). Durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts hat die Staatsanwaltschaft jedoch zu erkennen gegeben, dass sie das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

e) Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da diese vom Amtsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung über das Hauptsacheverfahren getroffen werden wird.

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