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Berufsverbot – Straftaten im Zusammenhang mit der Ergreifung einer beruflichen Tätigkeit

AG Villingen-Schwenningen, Az.: 6 Ds 32 Js 14846/17 (2), Urteil vom 17.04.2019

1. Der Angeklagte P wird wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 267 I, III Nr. 1, 53 StGB

Gründe

I.

Der im Kosovo geborene Angeklagte hat eine kranke Mutter. Der seit dem Jahr 2015 im Wachkoma gelegene Vater verstarb im Jahr 2018. Darüber hinaus hat der Angeklagte eine Schwester im Alter von 34 Jahren, mit der er regelmäßigen Briefkontakt pflegt. Seit dem 1.6.2015 ist der Angeklagte fest liiert. Seine Freundin ist schwanger und erwartet im Herbst 2019 das erste gemeinsame Kind. Kontakt nach Serbien oder in den Kosovo pflegt er nicht. Zwar hat die Mutter noch Verwandtschaft und daher enge Kontakte, nachdem der Angeklagte allerdings im Alter von 3 Monaten nach Deutschland gekommen ist und hier aufwuchs, fehlt es ihm an sozialen Bindungen in das Ausland.

Im Jahr 2007 absolvierte der Angeklagte das Abitur. Zwischen 2008 und 2011 durchlief der Angeklagte die Ausbildung zum Bankkaufmann. In diesem Beruf arbeitete er ein Jahr. Hierauf bildete er sich über die Industrie- und Handelskammer zum Versicherungsvertreter weiter. Hierauf wurde er 2 Jahre für die Firma A als Verkaufsleiter tätig. Diese Tätigkeit endete im Zusammenhang mit der am 22.1.2014 verhängten Verurteilung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen – näheres dazu im Folgenden. Zwar wurde der Angeklagte auch nach der Verurteilung noch für den A-konzern tätig, musste allerdings wegen des Komas seines Vaters seine Arbeitstätigkeit reduzieren, was zu einer Nichtverlängerung des Vertrages führte.

Hierauf war der Angeklagte zeitweise arbeitslos – nachdem andere Arbeitgeber wie branchenüblich ein Führungszeugnis verlangten –, bis er im Juli 2016 durch die WV erneut beschäftigt wurde. Hier musste er kein Führungszeugnis vorlegen. Die Beschäftigung endete am 31.1.2017. Seit dem 1.12.2018 arbeitet der Angeklagte als Außendienstmitarbeiter der U in W. Im Zeitraum vom 1.3.2019 bis 1.4.2019 war er beurlaubt. Er strebt an, den Zuständigkeitsbereich B zu übernehmen, weswegen er Einarbeitungszeit benötigen würde. Der Angeklagte vermittelt den Erstkontakt für Anlagegeschäfte, die dann von der Fachabteilung der Bank (Brokerage) abgeschlossen werden. Bisher ist das Geschäft wegen der sehr ländlich geprägten Region nicht hinreichend angelaufen. Der Angeklagte verspricht sich durch die Übernahme des Bodenseekreises eine zahlungskräftige Kundschaft und damit ein besseres Geschäft.

Der Angeklagte hat versucht, beim Arbeitsamt Unterstützung für eine Umschulung zu erhalten. Diese wurde bisher mit der Begründung abgelehnt, nachdem teilweise in der Branche ein Führungszeugnis nicht verlangt würde, könne man ja weiterhin eine Beschäftigung im Bankensektor suchen.

Der Angeklagte hat Schulden in erheblichem Ausmaß. Diese stehen im Zusammenhang mit den Taten der Verurteilung vom 22.1.2014. Der Angeklagte zahlt Schäden gegenüber der Volksbank ab.

Der Angeklagte trinkt nur zu seltenen Anlässen Alkohol, ist kein Raucher und hat keinen Kontakt zu Betäubungsmitteln.

Der Angeklagte ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregister weist 4 Eintragungen auf. Mit Urteil vom 22.1.2014 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen wegen Urkundenfälschung in 18 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist bis zum 19.1.2018 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsauflagen erfüllte der Angeklagte. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zur Last:

[…]

Mit Urteil vom 10.5.2017, rechtskräftig am 18.5.2017, verurteilte das Amtsgericht Reutlingen den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu der gegenständlichen Hauptverhandlung wurde der Angeklagte mit Zustellung am 20.4.2017 geladen. Zur Sache stellte das Amtsgericht Folgendes fest:

[…]

Unter dem 29.5.2017 wurde dem Angeklagten wegen der Hinderung einer Amtshandlung durch die Bundesanwaltschaft der Schweiz eine Geldstrafe i.H.v. 600 Fr. auferlegt.

Mit Strafbefehl vom 27.11.2017, rechtskräftig seit dem 13.12.2017 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Tattag am 21.6.2017, zu einer Geldstrafe i.H.v. 20 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Die Strafe ist mittlerweile vollstreckt.

Der Angeklagte entzog sich dem vorliegenden Verfahren. Einen Termin am 8.8.2018, der allerdings erst mit am 2.8.2018 zugegangenen Ladung und also verspätet terminiert war, nahm der Angeklagte vor diesem Hinblick ohne Verschulden nicht war. Mit der Ladung vom 9.8.2018, zugegangen am 14.8.2018 wurde der Angeklagte zu einem Termin am 19.9.2018 geladen. Kurzfristig am 7. 9. 2018 meldete sich der jetzige Pflichtverteidiger, sodass der Termin auf den 7.11.2018 umgeladen werden musste. Hierzu wurde der Angeklagte zugestellt am 21.9.2018 geladen. Zum Termin am 7.11.2018 erschien der Angeklagte zuerst unentschuldigt, dann im Folgenden ungenügend entschuldigt, nicht. Hierauf erging Haftbefehl. Neue Hauptverhandlung wurde für den 9.1.2019 anberaumt. Unter dem 7.1.2019 ließ der Angeklagte über seinen Pflichtverteidiger mitteilen, er würde sich außerhalb des deutschen Bundesgebiets aufhalten und an einer Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Wie angekündigt nahm der Angeklagte die Hauptverhandlung vom 9.1.2019 nicht wahr. Das Verfahren wurde hierauf vorläufig gemäß § 205 StPO eingestellt. Am 7.3.2019 wurde der Angeklagte am Grenzübergang R bei der Einreise angetroffen und der Haftbefehl vollzogen. Seitdem saß der Angeklagte in Untersuchungshaft.

II.

Seit Februar 2017 befand sich der Angeklagte aufgrund des Verlustes seines vorherigen Arbeitsplatzes und der Pflegebedürftigkeit seines Vaters in akuter Geldnot. Um die Folgen dieser finanziellen Situation für sich und seinen Vater abzumildern, beging der Angeklagte folgende Taten:

1.

Der Angeklagte, der in der Vergangenheit bereits Dienstfahrzeuge an Kollegen vermietet hatte, war seit Verlust seines Arbeitsplatzes im Februar 2017 ohne Fahrzeug. Um ein neues Fahrzeug zu erhalten, strebte der Angeklagte an, einen Leasingvertrag mit der Bank AG hinsichtlich des Fahrzeuges der Marke X, Modell von der Firma M, zu übernehmen. Das Fahrzeug wies einen Zeitwert von 40.000 € aus. Hierzu forderte die Bank AG eine Selbstauskunft des Angeklagten an. Im Zuge dessen legte der Angeklagte am 30.3.2017 eine Kopie einer Gewinnermittlung für das Jahr 2016, scheinbar ausgestellt durch die Firma K&S PartG, scheinbarer Verdienstnachweise für die Jahre 2015 und 2016 der A, sowie die Kopie einer scheinbaren Einkommensbescheinigung vor. Die vorgelegten Kopien basierten jeweils auf durch den Angeklagten mithilfe von Bildbearbeitungssoftware veränderten Scans von Originaldokumenten aus den Vorjahren und wurden in der kopierten Form nicht von den jeweiligen im Dokument erkennbaren Ausstellern hergestellt. Dies wusste der Angeklagte. Der Angeklagte war sich klar, dass die K&S PartG für das Jahr 2016 keine Gewinnermittlung ausgestellt hatte, dass er für die Jahre 2015 und 2016 deutlich niedrigere Einnahmen der A erzielte und eine anderslautende Einkommensbescheinigung des Finanzamts ausgestellt worden war. Er wollte hierdurch erreichen, dass die Bank AG den Angeklagten für einen erfolgreichen Versicherungsmakler der A hielt, nachdem er fürchtete, ansonsten den Leasingvertrag nicht übernehmen zu können. Im Vertrauen auf die Echtheit der Dokumente und die Wahrheitsmäßigkeit seiner Angaben schloss die Bank AG nach Bonitätsprüfung im April 2017 den Übernahmevertrag mit Wirkung zum 15.5.2017. Dem Angeklagten wurde das Fahrzeug übergeben. Zwar kam es bei der 1. Rate, fällig zum 1.6.2017, zu Zahlungsschwierigkeiten; diese hatte der Angeklagte allerdings von vorneherein nicht beabsichtigt, sondern wollte regelmäßig seine Raten erfüllen, dachte allerdings, die Raten würden zum 15. des jeweiligen Monats fällig. Die fällige Rate bediente er im Folgenden nach Aufforderung durch die Bank sofort.

Unter dem 30.6.2017 kündigte die Bank AG den Leasingvertrag. Der Angeklagte gab unter dem 13.7.2017 das Fahrzeug an die Bank AG zurück und beglich nach Endabrechnung durch die Bank am 25.10.2017 eine Forderung der Bank wegen Wertminderung des Fahrzeugs während der Leasinglaufzeit i.H.v. 2790,79 €.

Der Angeklagte erhoffte sich durch die Begehung der vorliegenden Tat erhebliche Aufwendungen für ein anderes Fahrzeug zu ersparen – die Konditionen des vorliegenden Übernahmevertrages waren besonders niedrig. Darüber hinaus erhoffte sich der Angeklagte durch Vermietung des Fahrzeugs an Arbeitskollegen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Der Angeklagte hatte dabei vor, erneut manipulierte Dokumente zur Vorspiegelung seiner Vertrauenswürdigkeit als Versicherungsmakler zu verwenden.

2.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 10.4.2017 und dem 26.4.2017 bewarb sich der Angeklagte bei dem Versicherungsunternehmen die C um den Abschluss eines Agenturvertrages. Im Rahmen seiner Bewerbung sandte der Angeklagte im Wissen um die Hauptverhandlung am 10.5.2017 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20.4.2017 und dem 26.4.2017 der C ein Führungszeugnis ohne Eintragungen, scheinbar ausgestellt durch das Bundesamt für Justiz, vom 10.4.2017 vor. Bei dem Führungszeugnis handelte es sich – wie der Angeklagte wusste – um eine von ihm manipulierte Fälschung. Eine Ausstellung dieses Führungszeugnisses durch das Bundesamt für Justiz fand, wie der Angeklagte ebenfalls wusste, nie statt; vielmehr veränderte der Angeklagte unter der Zuhilfenahme von Bildbearbeitungssoftware einen Scan eines ihm in der Vergangenheit ausgestelltes Führungszeugnisses, um gegenüber der C durch Vorlage dieses Zeugnisses vorzugeben, er sei strafrechtlich unbescholten und habe daher die erforderliche Qualifikation für den Abschluss eines Agenturvertrages. Er erhoffte sich hierdurch, Einnahmen aus der späteren Tätigkeit als Leiter einer Bezirksdirektion der Versicherung zu erzielen. Der Angeklagte hatte dabei vor, bei Scheitern des Vertragsschlusses erneut Bewerbungen auf Basis des falschen Führungszeugnisses zu lancieren.

Die C wurde jedoch aufgrund von verschiedenen anderen Verzögerungen misstrauisch. Zum Abschluss eines Agenturvertrages zwischen dem Angeklagten und der C kam es nicht.

III.

[…]

IV.

Der Angeklagte hat sich dementsprechend in 2 tatmehrheitlichen Fällen der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Variante 3, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

Dabei ist auch das Einsenden der Kopie einer falschen Urkunde als Verwendung dieser falschen Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Variante 3 StGB strafbar – durch Einsenden der Urkunde wird auf diese Bezug genommen, sodass diese zugleich verwendet wird (Fischer § 267 Rn. 19).

Es liegen 2 Fälle der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung vor. Der Angeklagte hat jeweils versucht, sich durch die Taten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle gewisser Dauer zu verschaffen, nachdem er im einen Fall Vermietungserlöse und ersparte Aufwendungen, im anderen Fall Erlöse aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielen wollte. Für die Gewerbsmäßigkeit der Urkundenfälschung reicht es aus, wenn mittelbare Erlöse aus der Tat zufließen sollen – dieser Fall liegt hier vor. Der Angeklagte hatte auch vor, vergleichbare Delikte über einen erheblichen Zeitraum wiederholt zu begehen – dies motiviert durch seine berufliche Problematik.

V.

Eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten war Taten und Schuld angemessen.

Die Strafzumessung in Z. 1 und Z. 2 folgte dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelwirkung des Regelbeispiels hier nicht durchgriffe, finden sich nicht. Insbesondere reicht die Schadenswiedergutmachung bei Tat Z. 1 alleine dafür nicht aus.

Bei der Strafzumessung bezüglich beider Taten war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er, wenn auch spät im Verfahren, ein vollumfängliches Geständnis ablegte. Darüber hinaus belastete er sich wegen eines weiteren, nicht anklagegegenständlichen Delikts und entlastete zugleich damit seine Mutter. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte in einer finanziell prekären Situation befand, die durch familiäre Probleme noch verschärft wurde. Dies war primäre Tatmotivation. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten bezüglich Tat Z. 1 zu berücksichtigen, dass er mit der Tat verbundene Schäden in vollem Umfang ersetzte.

Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bei Begehung beider Taten bereits einmal einschlägig vorbestraft war. Wegen dieser Vorstrafe, die mit einer ganz erheblichen Sanktion von einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung an sich geeignet sein musste, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, stand der Angeklagte unter Bewährung. Zulasten des Angeklagten war bei Tat Z. 2 besonders zu berücksichtigen gewesen, dass er die Tat im Angesicht einer neuen Hauptverhandlung beging. Durch die Zustellung der Anklageschrift musste der Angeklagte bereits gewarnt worden sein, dass die Begehung weiterer Straftaten in der Bewährungszeit erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Dies hielt ihn jedoch nicht von der Begehung der vorliegenden Straftat ab.

Vor diesem Hintergrund waren Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten für Tat Z. 1 und 8 Monaten für Tat Z. 2 Tat und Schuld angemessen. Nachdem die Verurteilung des Amtsgerichts Reutlingen vom 10.5.2017 bei Begehung beider Taten noch nicht erfolgt war, war insoweit eine Gesamtstrafe zu bilden. Darüber hinaus hätte mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 27.11.2017 eine Gesamtstrafe gebildet werden können, wäre die dort verhängte Strafe nicht bereits erledigt. Insoweit war ein Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung vorzunehmen. In nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungsgründe in ihrer Gesamtschau und insbesondere unter Betrachtung der zeitlichen und sachlichen Nähe der vorliegenden Taten war unter straffer Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten angemessen.

Diese Freiheitsstrafe konnte nicht zu Bewährung ausgesetzt werden. Eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB kann nicht gestellt werden. Zwar hat der Angeklagte ein Geständnis abgelegt, das die Verfolgung der vorliegenden Taten erheblich erleichterte. Darüber hinaus weist er familiäre Bindungen – insbesondere zu seiner Mutter – auf, die per se geeignet sein könnten, ihn von weiterer Straftatenbegehung abzuhalten. Hier war allerdings zu berücksichtigen, dass sogar die Pflegebedürftigkeit seines Vaters den Angeklagten nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen und damit die Möglichkeit aufs Spiel zu setzen, sich um diesen zu kümmern. Der Angeklagte ist bisher noch nicht inhaftiert worden und hat im Rahmen der Untersuchungshaft seine erste Hafterfahrung gemacht. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Vater werden wird, was eine besondere Umstellung der Lebensverhältnisse darstellt. Dementsprechend sprechen an sich einige gewichtige Gründe dafür, die Freiheitsstrafe zu Bewährung auszusetzen.

Diesen stehen allerdings tragende Gründe entgegen: Der Angeklagte beging die Tat unter Bewährung, wobei er in einschlägiger Art und Weise erneut straffällig wurde. In Zusammenschau mit der am 10.5.2017 abgeurteilten Tat wurde der Angeklagte in kurzer Folge dreimal bewährungsbrüchig. Von einer besonderen kriminellen Energie zeugt dabei die Begehung der vorliegenden Tat Z. 2 im Angesicht einer drohenden neuen Hauptverhandlung. Der Angeklagte setzte also bewusst und kalkuliert seine Freiheit aufs Spiel, obwohl ihm bereits im Zuge der Verhandlung am 10.5.2017 drohte, in Ermangelung positiver Sozialprognose inhaftiert zu werden. Am 27.11.2017 musste der Angeklagte erneut wegen einer Straftat – ebenfalls zeitnah im Juni 2017 – verurteilt werden, sodass der Angeklagte insgesamt 4 Bewährungsbrüche aufzuweisen hat. Die berufliche Lage des Angeklagten spricht ebenfalls gegen eine positive Sozialprognose. Der Angeklagte ist weiterhin im Umfeld der Banken- und Versicherungsbranche tätig, wobei er selbst über Startschwierigkeiten klagt. Im Angesicht des Zusammenhangs der vorliegenden wie der zuvor abgeurteilten Taten mit finanziellen Nöten und beruflichen Schwierigkeiten stimmt dies erheblich bedenklich. Schließlich war bei der Sozialprognose zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren in außergewöhnlicher Weise entzog und damit zeigte, dass er nicht zu den Konsequenzen seiner Taten stehen möchte – dies zwar primär aus Angst, allerdings auch in deutlichen Ablehnung gegenüber der Strafverfolgung. Dass dies die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschreitet, zeigt schon die den §§ 112, 230 StPO immanente Wertung, nach der sogar Freiheitsentzug auf dieser Basis möglich ist. In der Gesamtschau kann daher nicht mit der nötigen Überzeugung ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in der Zukunft erneut Straftaten begehen wird.

Darüber hinaus war die vorliegende Freiheitsstrafe auch gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu vollstrecken. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet eine Vollstreckung im Angesicht der besonderen Wirkung auf andere Täter: Es ist bezeichnend, dass der Angeklagte sich mit der vorliegenden Tatbegehung der Tat Z. 2 einen Beruf erschleichen wollte, der wegen seiner besonderen Sensibilität unter rigider Überwachung und entsprechender beruflicher Anforderungen steht. Die damit verbundene Wirkung nach außen, Banker oder Versicherungsmakler könnten auch ohne „weiße Weste“ arbeiten, kann von der Rechtsordnung nicht toleriert werden. Mit dem vorliegenden Urteil war damit zugleich das Vertrauen der Allgemeinheit in den Bankengeschäftsverkehr zu sichern – dies war nur mit einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe möglich.

VI.

Ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB konnte vorliegend nicht verhängt werden. Insoweit fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Angeklagte hat weder seinen Beruf missbraucht, noch die Taten unter grobem Verstoß gegen berufliche Pflichten begangen.

Der Missbrauch des Berufes bzw. ein grober Verstoß gegen berufliche Pflichten ist erst möglich, wenn in dieser begründet ist. Dies ergibt eine Auslegung beider Tatbestandsmerkmale, wobei deren Abgrenzung dahinstehen kann (vgl. hierzu Hanack in: Leipziger Kommentar, § 70 Rn. 17). Hierfür spricht der Wortlaut der Norm. Soweit von Beruf bzw. beruflichen Pflichten die Rede ist, kann das Tatbestandsmerkmal schon begriffsimmanent erst nach Ergreifen der beruflichen Tätigkeit erfüllt sein (So auch BGH, Beschluss vom 17.5.1968 – 2 StR 220/68 = BGHSt 22, 144; BGH, Beschluss vom 16.03.1999 – 4 StR 26/99, juris). Die Wortlautschranke des Gesetzes steht hier der Anwendung der Norm entgegen – eine Analogie ist ausgeschlossen Art. 103 Abs. 3 GG. Prima facie widerspricht dieses Ergebnis dem Sinn und Zweck des § 70 StGB. Dieser ist zwar grundsätzlich präventiver Natur – durch die Norm sollen zukünftige Straftaten mit Gewerbezusammenhang vermieden werden. Allerdings wird dieser Zweck systematisch vom einem weiteren Tatbestandsmerkmal erfasst: Weitere Voraussetzung des § 70 StGB ist es, dass eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter erkennen lässt, dass dieser bei weiterer Ausübung des Berufes vergleichbare Taten erheblicher Natur begehen wird. Die präventive Komponente wird also bereits von diesem Merkmal erfasst, sodass sie nicht für die Auslegung des Begriffes Beruf oder Verstoß gegen berufliche Pflichten herangezogen werden kann.

Der Angeklagte hat sich vorliegend durch die Tatbegehung der Tat Z. 2 seinen Beruf erschlichen, also de facto „die Eintrittskarte“ zum Beruf verschafft – ihn also zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeübt. Die sich hieraus ergebende Schutzlücke bezüglich Straftaten, die bereits durch das kriminelle Erschleichen der beruflichen Tätigkeit zeigen, dass der Angeklagte bei weiterer beruflicher Tätigkeit die Begehung erheblicher Straftaten befürchten lässt, muss der Gesetzgeber schließen.

Genauso wenig reicht es aus, eine Tat im Zusammenhang mit einer vorgetäuschten Berufstätigkeit zu begehen (BGH, Beschluss vom 16.03.1999 – 4 StR 26/99, juris). Zwar hat der Angeklagte vorliegend mit Tat Z. 1 vorgespiegelt, erfolgreicher Versicherungsmakler der Allianz Versicherung zu sein, allerdings war er dies nicht, so dass auch hierauf ein Berufsverbot nicht gestützt werden kann. Dass auch insoweit eine Schutzlücke bei denjenigen Personen besteht, die eine berufliche Tätigkeit vortäuschen, aber auch in der Lage sind, diese berufliche Tätigkeit auszuüben, ist nicht von der Hand zu weisen, wiederum jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, diese zu schließen.

VII.

Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 464, 465 StPO.

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