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Terminsgebühr – Aussetzung der Hauptverhandlung – neuer Termin

Streit um zusätzliche Anwaltskosten: Ein Blick in den komplizierten Fall der Terminsgebühr

In einem bemerkenswerten Strafverfahren fand eine Auseinandersetzung statt, die weit über den ursprünglichen Fall hinausging – es ging um das Recht eines Pflichtverteidigers auf zusätzliche Gebühren. Der Fall selbst betraf vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (BtM). Doch im Mittelpunkt stand die juristische Frage, ob der Pflichtverteidiger berechtigt ist, für zwei Hauptverhandlungstermine am selben Tag jeweils eine separate Gebühr zu erheben. Die Entscheidung in diesem Fall hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung und setzt einen neuen Maßstab für die Bezahlung von Pflichtverteidigern.

Direkt zum Urteil Az: 9 Qs 5/23 springen.

Konflikt und Beschwerde: Ein Pflichtverteidiger fordert mehr

Im Zentrum dieser kontroversen Auseinandersetzung stand der Pflichtverteidiger, der eine zusätzliche Gebühr für das Prozessgeschehen am 15.03.2022 geltend machte. Seine Argumentation basierte auf der Tatsache, dass zwei Hauptverhandlungstermine an diesem Tag stattfanden und er daher eine zusätzliche Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG in Verbindung mit der Umsatzsteuer in Höhe von 19% nach Nr. 7008 VV RVG beanspruchen könnte.

Eine Frage des Rechts: Welche Gebühren sind gerechtfertigt?

Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG fällt je „Hauptverhandlungstag“ an. Das bedeutet, dass mehrere Hauptverhandlungstermine am selben Tag grundsätzlich nur zu einer Gebühr führen. Doch die Praxis ist nicht immer so eindeutig, und der Pflichtverteidiger argumentierte, dass er zweimal eine Gebühr beantragen könnte.

Die Entscheidung: Ein Sieg für den Pflichtverteidiger

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers wurde vom Landgericht Freiburg anerkannt. Sie hob den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12. August 2022 auf und änderte den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2022 dahingehend ab, dass dem Verteidiger weitere 287.98 EUR zu erstatten sind.

Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität des Gebührenrechts und die Bedeutung der Rechtsprechung bei der Klärung solcher Fragen. Auch zeigt er die entscheidende Rolle, die Pflichtverteidiger in unserem Rechtssystem spielen und wie wichtig es ist, dass ihre Arbeit angemessen vergütet wird.


Das vorliegende Urteil

LG Freiburg – Az.: 9 Qs 5/23 – Beschluss vom 25.05.2023

Quelle der Entscheidung: www.burhoff.de

In dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit BtM u.a. hier: Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen Erinnerungszurückweisung

hat das Landgericht Freiburg im Breisgau – 9. Große Strafkammer – durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am 25. Mai 2023 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12. August 2022 (32 Ds 685 Js 24023/21) aufgehoben.

2. Der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2022 (32 Ds 685 Js 24023/21) wird dahingehend abgeändert, dass weitere 287.98 EUR, somit insgesamt 1.507,67 EUR festgesetzt werden.

Gründe:

I.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2022 wurden die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.219,69 EUR festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hat das Amtsgericht Freiburg durch Beschluss vom 12.08.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Hier-gegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.08.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.08 2022 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beschwerde ist gem. §§ 33 Abs.3 S.1, 56 Abs.2 S.1, RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 Euro. Die Beschwerde wurde formgerecht und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs.3 S.3 RVG eingelegt.

Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

Der Verteidiger hat die Gebühr Nr. 4108 VV RVG (zzgl. 19 % USt) für das Prozessgeschehen am 15.03.2022 zu Recht zwei Mal beantragt. Da diese nur einmal festgesetzt worden ist, waren ihm weitere 242,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 % nach Nr. 7008 VV RVG iHv 45,98 EUR, mithin insgesamt ein weiterer Betrag von 287,98 EUR zu erstatten.

Zwar ist in Nr. 4108 VV RVG geregelt, dass die Terminsgebühr je „Hauptverhandlungstag“ anfällt, weshalb mehrere Hauptverhandlungstermine in derselben Sache an einem Tag grundsätzlich nur zu einer Terminsgebühr führen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Rn. 3).

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Hauptverhandlung nach § 228 StPO ausgesetzt wird und noch am selben Tag ein neuer Hauptverhandlungstermin stattfindet, weil der zum Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet hat (vgl. AG Cottbus Beschl. v. 04.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 – juris).

Zu Recht führt das Amtsgericht Cottbus insoweit aus, dass in dieser Konstellation letztlich zwei eigenständige Termine stattfinden, die nur zufällig auf denselben Wochentag gefallen sind. Hätte der neue Hauptverhandlungstermin an einem anderen Tag stattfinden müssen, wäre unzweifelhaft eine weitere Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG entstanden. Dem Verteidiger, der zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Vermeidung weiterer Kosten (wie bspw. Fahrtkosten oder Ausfallgeldern) auf die Einhaltung der Ladefristen verzichtet und die Durchführung einer erneuten Haupt-verhandlung noch am selben Tag ermöglicht, hingegen nur eine Terminsgebühr zu erstatten, er-scheint unbillig und gebietet es, ausnahmsweise von der Regelung in Nr. 4108 VV RVG (eine Terminsgebühr je Verhandlungstag) abzuweichen.

Nach den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen, hat sich das Prozessgeschehen am 15.03.2022 wie folgt dargestellt:

Der Angeklagte, der zwar geladen wurde, jedoch ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Ladungsfrist, war zunächst nicht erschienen, woraufhin die Hauptverhandlung nicht nur unterbrochen, sondern ausgesetzt wurde. Die Verhandlung war beendet, der Verteidiger ging zurück in seine Kanzlei. Sodann wurde er kurze Zeit später – nachdem der Angeklagte doch noch erschienen war – telefonisch kontaktiert und gebeten zurückzukommen, mithin erneut geladen. Dieser Bitte entsprach er, sodass das Verfahren wieder aufgenommen wurde. Schließlich kam es allerdings zu einer weiteren Aussetzung des Verfahrens, da der Angeklagte seinerseits nicht auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtete und mit einer Fortführung der Verhandlung nicht einverstanden war. Angesichts dessen fand ein weiterer (letztlich dritter) Hauptverhandlungstermin am 05.07.2022 statt.

Dieser Ablauf entspricht in dem entscheidenden Umstand, nämlich dem erneuten Erscheinen des Verteidigers bei Gericht, nachdem die Hauptverhandlung zuvor ausgesetzt worden war, der Konstellation in der dargelegten Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus, mit der dem Verteidiger zu Recht eine weitere Terminsgebühr zzgl. Umsatzsteuer zuerkannt wurde. Dass das erneute Erscheinen des Verteidigers am 15.03.2022 vorliegend letztlich nicht dazu führte, dass die Haupt-verhandlung an diesem Tag auch beendet werden konnte, sondern erneut ausgesetzt werden musste, ändert an den tragenden Erwägungen nichts_ Der Verteidiger hatte die weitere Aussetzung nicht zu vertreten. Er ist erneut verhandlungsbereit bei Gericht erschienen und das Verfahren wurde wieder aufgenommen. Die zweite Terminsgebühr war damit entstanden.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

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