OLG Hamm – Az.: III-4 RVs 101/20 – Beschluss vom 08.09.2020
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Zusatz:
Die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung des angefochtenen Urteils, die Kammer halte Einzelstrafe von jeweils drei Monaten für erforderlich und habe geprüft, ob „diese Strafen gemäß § 47 StGB in Geldstrafen umgewandelt werden“ könnten und es kurzzeitiger (Einzel-)Freiheitsstrafen im vorliegenden Fall zur Einwirkung auf den Angeklagten „bedürfe“, lässt zwar besorgen, dass die Strafkammer einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab bei der Verhängung von Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten angelegt hat. Nach § 47 Abs. 1 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass kurze Freiheitsstrafen nur ausnahmsweise und als letztes Mittel zur Anwendung kommen sollen (vgl. nur: KG, Beschl. v. 17.04.2020 – 3 Ss 17/20 – juris; OLG Hamburg StraFo 2020, 76, 77). Dies ist schon bei der Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen zu prüfen (KG a.a.O.). Die im angefochtenen Urteil verwandte Formulierung deutet indes darauf hin, dass sich das Tatgericht zunächst – unabhängig von den besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB – für die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten entschieden und sodann lediglich geprüft habe, ob eine „Umwandlung“ in eine Geldstrafe in Betracht komme. § 47 Abs. 1 StGB regelt jedoch keine „Umwandlung“ von Freiheits- in Geldstrafe, sondern knüpft die Möglichkeit der Verhängung einer kurzzeitigen (Einzel-)Freiheitsstrafe von vorneherein an besondere, erhöhte Voraussetzungen. Auch reicht nicht, dass es einer Freiheitsstrafe „bedarf“, sondern sie muss „unerlässlich“ sein.
Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Die Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten, seiner Rückfälligkeit kurz nach einer Haftentlassung und zu seinen sonstigen Lebensumständen schließen es aus, dass das Landgericht bei zutreffender Rechtsanwendung zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Jede im Ergebnis andere Entscheidung in Bezug auf § 47 Abs. 1 StGB wäre falsch gewesen.