Rechtliche Klärung: Einziehung von Gewinnen aus rechtswidrigen Transportfahrten
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Beschluss vom 24. Februar 2020 über die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Rinteln entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob Gewinne, die durch rechtswidrige Transportfahrten erzielt wurden, eingezogen werden können.
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Übersicht
Die Kernfrage: Einziehung von rechtswidrig erzielten Gewinnen
Das Amtsgericht Rinteln hatte zuvor entschieden, dass die durch die strittigen Transportfahrten erzielten Gewinne der Einziehungsbeteiligten eingezogen werden sollten. Dies basierte auf den Paragraphen §§ 73 ff. StGB, die in einer Fassung vom 13. April 2017 vorliegen. Die zentrale Frage war, ob die Einziehungsbeteiligte von den Aufwendungen für die vorsätzlich begangenen Taten abgezogen werden sollte.
Die rechtlichen Grundlagen der Einziehung
Laut § 73 Abs. 1 StGB müssen alle wirtschaftlichen Vorteile eingezogen werden, die durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden. Eine Reform des strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsgesetzes hat jedoch den Wortlaut dieser Vorschrift geändert. Nun muss der strafrechtlich abzuschöpfende Wertzufluss nicht mehr „aus“, sondern „durch“ eine rechtswidrige Tat generiert worden sein. Dies sollte insbesondere der Umsetzung von EU-Richtlinien Rechnung tragen, die sowohl „direkte“ als auch „indirekte“ wirtschaftliche Vorteile durch Straftaten abdecken.
Die Anwendung des Gesetzes im vorliegenden Fall
Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Einziehungsbeteiligte, durch das Zulassen eines Transportfahrzeuges durch einen Zeugen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, ihre Transportverpflichtungen erfüllte und dadurch die vereinbarte Vergütung erhielt. Das OLG Celle sah dies als einen adäquat kausalen Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und dem erzielten wirtschaftlichen Vorteil.
Einordnung im Kontext anderer Gerichtsentscheidungen
Es wurde auch auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) Bezug genommen, die nach der gesetzlichen Neufassung ergangen sind. In diesen Entscheidungen wurde das Merkmal der Unmittelbarkeit verwendet, um das Erlangte von anderen Vermögenswerten abzugrenzen. Das OLG Celle sah jedoch keinen Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung in diesen BGH-Entscheidungen. Ein weiterer Verweis auf eine Entscheidung des OLG Hamburg wurde als durch die neue Gesetzeslage überholt betrachtet.
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Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 1 Ss 9/19 – Beschluss vom 24.02.2020
Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom 15. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Amtsgericht hat vorliegend zu Recht die Einziehung der durch die verfahrensgegenständlichen Transportfahrten erwirtschafteten Gewinne der Einziehungsbeteiligten nach §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB angeordnet.
1. Die Anordnung entspricht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den Vorschriften der §§ 73 ff. StGB (in der Fassung vom 13. April 2017). Ob insoweit der Abzug von Aufwendungen für die vorsätzlich verwirklichten Taten zu Recht erfolgt ist, konnte dahinstehen, da die Einziehungsbeteiligte insofern nicht beschwert ist.
a) Gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen der Einziehung sämtliche wirtschaftlichen Vorteile, welche durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind. Der Wortlaut der bisherigen Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (vgl. BGBl. 2017 I, Seite 872 ff.) dahingehend geändert worden, dass der strafrechtlich abzuschöpfende Wertzufluss nicht mehr „aus“, sondern „durch“ eine rechtswidrige Tat generiert worden sein muss. Der Wortlaut allein lässt nach der sprachlichen Neufassung allerdings weiter offen, ob und inwieweit ein Unmittelbarkeitskriterium zwischen Tat und Vorteil Voraussetzung für eine Einziehung sein soll.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte die sprachliche Neufassung hingegen vor allem der Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42/EU Rechnung tragen, wonach nicht nur „direkt“, sondern auch „indirekt“ durch eine Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden sollten (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 55). Gesetzgeberisches Anliegen war dabei eine Relativierung des bislang von der Rechtsprechung entwickelten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Unmittelbarkeit. Erfasst werden sollten künftig alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigen aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, ohne dass es auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Bereicherung weiter ankommen soll (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 56, S. 67). Dabei ist nach dem Verständnis des Gesetzgebers nicht allein eine äquivalentkausale, wohl aber eine adäquatkausale Folge ausreichend für die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile, die dem Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat zugeflossen sind (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 68).
b) Gemessen daran erweist sich die erfolgte Anordnung als fehlerfrei. Denn indem der Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten das Führen eines Transportfahrzeuges zur Durchführung von Speditionsfahrten durch den Zeugen … zuließ, ohne dass dieser in Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse war, kam die Einziehungsbeteiligte der von ihr zuvor übernommenen Transportverpflichtungen nach und erlangte damit adäquat kausal die dafür vereinbarte Vergütung. Der hypothetischen Kausalverlauf, dass die Einziehungsbeteiligte die Vergütung auch bei Einsatz eines Fahrers mit Fahrerlaubnis hätte erzielen können, hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07 –, BGHSt 52, 227-257, Rn. 74).
2. Soweit der Bundesgerichtshof in nach der gesetzlichen Neufassung ergangenen Entscheidungen weiter das Merkmal einer Unmittelbarkeit bemüht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17 –, juris; BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17 –, juris; Fischer 67. Aufl. 2020 § 73 StGB Rn. 28), steht dies der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Denn in den vorbezeichneten Entscheidungen diente das Merkmal der Unmittelbarkeit lediglich dazu, das Erlangte von etwaigen Surrogaten und Nutzungen bzw. von Zuwendungen für die Durchführung der Tat abzugrenzen. Demnach sollten mittelbare Zuflüsse ausscheiden, die erst durch weitere Aktionen nach Abschluss der Tat mit Hilfe des unmittelbar aus der Tat gewonnen Gegenstands ausgelöst worden waren, sofern nicht die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 3 StGB vorlagen.
Soweit sich die Einziehungsbeteiligte auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 2. Januar 2014 (2 – 43/13 (RB), NStZ 2014, 340, beck-online) beruft, sind die dortigen Ausführungen zum Umfang des Erlangten durch die neue Gesetzeslage überholt (vgl. auch Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020 § 73 Rn. 19; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 73 Rn. 13; BeckOK OWiG/Meyberg, 25. Ed. 1.1.2020, OWiG § 29a Rn. 42).