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Verurteilung eines Auto-Aufbrechers mit Verwendung einer gestohlenen EC-Karte

Auto-Aufbrecher verurteilt: Gestohlene EC-Karte führt zur Verhaftung

Das Landgericht Arnsberg hat einen 72-jährigen Mann wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Verurteilung basiert auf umfangreichen Beweisen, einschließlich Videoaufnahmen und physischen Beweisen. Der Mann wurde für schuldig befunden, aus zwei Fahrzeugen Gegenstände gestohlen und mit einer gestohlenen EC-Karte Geld abgehoben zu haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ns – 470 Js 60/20 – 35/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall und Computerbetruges.
  2. Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.
  3. Täter brach in zwei Fahrzeuge ein und stahl daraus.
  4. Geldabhebung mit gestohlener EC-Karte festgestellt.
  5. Beweise umfassen Videoaufnahmen und eine bei der Durchsuchung gefundene Kappe.
  6. Identifikation des Täters durch Vergleich von Überwachungsbildern und persönlichen Merkmalen.
  7. Keine Bewährung aufgrund der Kriminalgeschichte und der Schwere der Verbrechen.
  8. Einziehung der Kappe als Tatmittel gemäß § 74 StGB.

Rechtliche Betrachtung von Straftaten im Bereich Eigentumsdelikte

In der Welt des Strafrechts nehmen Eigentumsdelikte, insbesondere Diebstahl und Computerbetrug, eine zentrale Rolle ein. Diese Delikte zeichnen sich durch die unrechtmäßige Aneignung fremden Eigentums aus, wobei die Methoden und Umstände dieser Taten von einfachen Diebstählen bis hin zu komplexen Betrugsfällen reichen können. Besonders interessant wird es, wenn die Tat mit moderner Technologie, wie der unbefugten Nutzung von EC-Karten, verknüpft ist. Solche Fälle stellen eine Herausforderung für die Justiz dar, da sie oft eine Kombination aus traditionellen Ermittlungsmethoden und moderner forensischer Technik erfordern.

Der nachfolgende Text befasst sich mit einem konkreten Urteil, in dem ein Auto-Aufbrecher wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Computerbetruges verurteilt wurde. Es geht um die juristische Aufarbeitung dieser Taten, die Beweisaufnahme, die Rolle der Kameraüberwachung, und wie letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe festgelegt wurde. Dieses Urteil veranschaulicht, wie das Strafrecht mit solchen komplexen Fällen umgeht und welche Rolle Beweismittel wie Videoaufnahmen oder physische Gegenstände wie die Kappe „U“ spielen. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie das Gericht zu seinem Urteil kam und welche rechtlichen Überlegungen dabei eine Rolle spielten.

Langjährige kriminelle Karriere führt zu erneuter Verurteilung

Das Landgericht Arnsberg bestätigte kürzlich die Verurteilung eines 72-jährigen Mannes, der eine lange Geschichte strafrechtlicher Vergehen hinter sich hat. Er wurde ursprünglich vom Amtsgericht Soest wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte, ein ehemaliger Maschinenbautechniker und Rentner, der bereits etwa zehn Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht hat, legte Berufung ein, die jedoch erfolglos blieb.

Diebstahl und Computerbetrug: Der Fall im Detail

Am 13. Dezember 2019 mietete der Angeklagte einen Pkw Skoda Fabia und fuhr zu einem Wandererparkplatz, wo er in zwei Autos einbrach. Er entwendete eine Handtasche, ein iPhone 8, einen Jagdschein, eine Waffenbesitzkarte, eine Geldbörse und eine EC-Karte. Mit der gestohlenen EC-Karte hob er anschließend 725,00 EUR von einem Geldautomaten ab. Um nicht erkannt zu werden, trug er eine graue Kappe mit der Aufschrift „U“, eine Brille und zog seinen Jackenkragen hoch.

Beweislage und gerichtliche Feststellungen

Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe, doch das Gericht fand seine Einlassungen unglaubwürdig. Die Beweisaufnahme, einschließlich der Zeugenaussagen und der Überprüfung von Überwachungsvideos, überzeugte die Kammer von seiner Schuld. Besonders belastend waren die bei einer Hausdurchsuchung gefundene Kappe „U“ und ein Mietvertrag für den Skoda Fabia, der zeitlich mit den Taten übereinstimmte.

Urteilsbegründung und Strafmaß

In der Urteilsbegründung wog das Gericht die bisherigen Straftaten des Angeklagten, seine persönlichen und gesundheitlichen Umstände sowie die Schwere der aktuellen Vergehen ab. Die Kammer sah keine Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung, da der Angeklagte trotz stabiler Lebensverhältnisse fortgesetzt Straftaten beging. Die Strafe wurde somit zur Abschreckung und als Konsequenz seines fortgesetzten kriminellen Verhaltens verhängt.

Der Fall zeigt, wie umfassend Gerichte die Lebensumstände von Angeklagten und ihre kriminelle Vorgeschichte berücksichtigen, um angemessene Urteile zu fällen. In diesem Fall führte die Kombination aus Diebstahl und Computerbetrug, die geschickte Nutzung von Tarnung und die Vorgeschichte des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe, die seine Rückkehr ins Gefängnis bedeutet.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter „besonders schwerem Fall“ beim Diebstahl?

Ein „besonders schwerer Fall“ des Diebstahls ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 243 definiert. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

– zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
– eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
– gewerbsmäßig stiehlt,
– aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude stiehlt.

Es ist jedoch zu beachten, dass ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Die Strafe für einen besonders schweren Diebstahl reicht von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Jedes der in § 243 StGB genannten Regelbeispiele enthält sowohl objektive als auch subjektive Komponenten. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels hat lediglich Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles.

Es ist auch möglich, dass sich ein Täter wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar macht, wenn er ein Regelbeispiel verwirklicht, das Grunddelikt allerdings nur versucht ist.


Das vorliegende Urteil

LG Arnsberg – Az.: 3 Ns – 470 Js 60/20 – 35/21 – Urteil vom 07.03.2023

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 08.12.2020 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 263a Abs. 1, 53, 73c, 74 StGB

Gründe

I.

Das Amtsgericht Soest hat den Angeklagten durch Urteil vom 08.12.2020 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. In Höhe von 1355,00 EUR wurde die Einziehung von Wertersatz aus dem Vermögen des Angeklagten angeordnet zugunsten der Zeugen L und T. Die graue Kappe „U“ wurde gemäß § 74 StGB eingezogen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin rechtzeitig und in sonst zulässiger Weise Berufung eingelegt. Ziel der erfolglosen Berufung war ein Freispruch.

II.

Der 72 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder im Alter von 51 und 49 Jahren. Seine 39 Jahre alte Ehefrau lebt in Uganda. Bislang ist es nur zu sporadischen Besuchskontakten gekommen.

Der Angeklagte ist gelernter Maschinenbautechniker und jetzt Rentner. Er erhält eine Rente in Höhe von monatlich ca. 500,00 EUR. Darüber hinaus erhält er aufstockende Grundsicherung in Höhe von ca. 600,00 EUR (inklusive der Kosten der Unterkunft).

Der Angeklagte leidet inzwischen unter altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Sommer 2020 war eine Operation an der Bauchaorta erforderlich. Die Nachwirkungen des operativen Eingriffs sind weiterhin spürbar.

Der Angeklagte verbringt seine Freizeit mit regelmäßigen Spaziergängen. Er verfügt über eine Fahrerlaubnis, jedoch nicht über einen eigenen Pkw. Bei Bedarf mietet er sich einen Pkw.

Die Kontakthaltung zur Bewährungshilfe im Rahmen der vor kurzem ausgelaufenen Führungsaufsicht war gut und zuverlässig.

Der Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat ca. zehn Jahre seines Lebens zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in verschiedenen Zeitdauern in Strafhaft verbracht.

Seine Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält 21 Eintragungen, beginnend mit einer Verurteilung wegen Diebstahls im Jahr 1973 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die später komplett vollstreckt wurde. In den Folgejahren kam es zu Verurteilungen wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kfz und versuchten Diebstahls in einem schweren Fall, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zuletzt im Jahr 1977.

Verhängte Freiheitsstrafen wurden teilweise ganz vollstreckt; teilweise wurden Strafreste zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen.

In den Jahren 1983 bis 1989 folgten insgesamt vier Verurteilungen wegen Vortäuschens einer Straftat, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Diebstahls, Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug. Es kam zur Verhängung von Geldstrafen sowie in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen, die jeweils nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.

In den Jahren von 1993 bis 1997 folgten Verurteilungen durch das Amtsgericht Werl und das Amtsgericht Arnsberg, und zwar wegen Diebstahls, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Diebstahls, Computerbetruges und versuchten Computerbetruges sowie Steuerverkürzung in 15 Fällen. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten wurde teilweise vollstreckt; in beiden Fällen wurden die Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen.

Nach etwa acht straffreien Jahren folgte im Jahr 2006 eine Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in elf Fällen sowie im Jahr 2007 eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls. Die Freiheitsstrafen von neun Monaten und von einem Jahr wurden vollständig vollstreckt.

Im Jahre 2010 erfolgte eine Verurteilung wegen Diebstahls im besonders schweren Fall durch das Amtsgericht Hagen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und drei Monaten. Die Strafe wurde vollständig vollstreckt. Es wurde Führungsaufsicht angeordnet, die bis zum 15.02.2023 befristet war.

Am 02.02.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Werl wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil vom 22.09.2016 verworfen.

Das Amtsgericht Werl hat festgestellt: „Am 22.05.2015 zwischen 14:30 und 15:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu den Pkw der Zeugen N (Citroen-C5, amtliches Kennzeichen XX-XX 000), welches im I-Weg, einem Feldweg, in Y abgestellt war. Hier hebelte er die Fahrertür des Pkw auf und verschaffte sich so Zugang zum Innenraum des Fahrzeugs. Hierbei wurde die Scheibe der Fahrertür zerstört. Aus dem Innenraum des Pkw entwendete der Angeklagte die Handtasche der Zeugin, in der sich Bargeld in Höhe von 380,00 EUR sowie ein Sparbuch der Sparkasse Z, eine EC-Karte der Sparkasse Z, ein Schwerbehindertenausweis der Tochter der Zeugin, ein Personalausweis der Zeugin, ein Führerschein, zwei Krankenkassenkarten und ein Ersatzpersonalausweis, der Tochter der Zeugin befanden. Bei der Tat verlor der Angeklagte sein Mobiltelefon der Marke Samsung auf dem Fahrersitz und verließ mit der Beute den Tatort. Gegen 16:10 Uhr begab sich der Angeklagte zur Polizeiwache in V und zeigte dort den Diebstahls des Mobiltelefons aus seinem Pkw an.“

Am 26.07.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Hagen wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer freien Strafe von einem Jahr verurteilt.

Das Amtsgericht hat festgestellt: „Am 18.03.2016 schlug der Angeklagte unter Verwendung eines Schraubendrehers die Scheibe der Beifahrertür des in der H-Straße in J geparkten Fahrzeuges Opel Corsa, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000 des Geschädigten W ein, griff durch die entstandene Öffnung in das Wageninnere und entnahm daraus eine Damenhandtasche samt Inhalt im Wert von 150,00 EUR sowie vier Euro Münzgeld. Dabei führte er in der Brustinnentasche seiner Jacke ein Küchenmesser mit sich. Der Angeklagte beging die Tat, weil er Geld benötigte. Er ist weder alkohol-, noch drogenabhängig.“

Aus beiden Verurteilungen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 23.03.2017 nachträglich durch Beschluss eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet, die der Angeklagte vollständig verbüßt hat. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 16.02.2018.

III.

1.

Am Samstag, den 13.12.2019, mietete der Angeklagte bei einer Autovermietung in J einen Pkw Skoda Fabia für die Dauer von 25 Stunden. Unmittelbar anschließend begab er sich von dort zum O-See, um – wie schon in der Vergangenheit – einen typischen Wandererparkplatz aufzusuchen und dort nach stehlenswertem Gut zu schauen. In der Vergangenheit war er schon häufiger und zur Staumauer der O-Talsperre gefahren, um dort spazieren zu gehen. Diesmal fuhr er zu dem einige hundert Meter westlich der Staumauer in O, Ortsteil O1 gelegenen Wandererparkplatz „P“, der wenige Meter außerhalb der Ortschaft unmittelbar am dortigen Wald gelegen ist. Dort waren am Samstagvormittag etliche Pkw einer Jagdgesellschaft abgestellt, deren Besitzer sich für einige Zeit auf einer Jagd befanden.

In zwei der dort abgestellten Pkw entdeckte der Angeklagte beim Hineinblicken stehlenswertes Gut. In Ausführung seines Tatplanes schlug er die Seitenscheibe des Pkw Opel Astra Sport (amtliches Kennzeichen XXX-XX 000) der Zeugin T ein. Aus dem Fahrzeug entnahm er eine Handtasche, ein Mobiltelefon iPhone 8 im Wert von 400,00 EUR, einen Jagdschein sowie eine auf die Zeugin ausgestellte Waffenbesitzkarte in der Absicht, sich diese Gegenstände für sich anzueignen.

Ebenfalls schlug er in Ausführung seines Tatplanes die Beifahrerscheibe des PKWs des Zeugen L ein, einem Renault Megan Scenic (amtliches Kennzeichen XX-XX 000). In Diebstahlsabsicht entnahm er dem Fahrzeug, die sich dort befindliche Geldbörse des Zeugen L, um sich diese und deren Inhalt anzueignen. In der Geldbörse befand sich ein Bargeldbetrag in Höhe von 230,00 EUR sowie eine auf den Zeugen ausgestellte EC-Karte der Stadtsparkasse S. Das Bargeld nahm er unmittelbar an sich und fasste sodann den Entschluss, sich mittels der entwendeten EC-Karte und der notierten PIN weiteres Bargeld durch eine Geldabhebung zu verschaffen.

2.

Unmittelbar anschließend begab sich der ortskundige Angeklagte von dem Wandererparkplatz zu der Filiale der Sparkasse T1 in O, Ortsteil O2, T1-Straße, die etwa 1 km entfernt liegt. Er begab sich zu dem dortigen Geldautomaten der Sparkasse und hob dort mittels der EC-Karte um 12:30 Uhr einen Betrag in Höhe von 725,00 EUR von dem Konto des Zeugen L bei der Stadtsparkasse S in der Absicht ab, das Geld für sich zu behalten.

Da der Angeklagte wusste, dass Geldautomaten in der Regel kameraüberwacht sind, setzte er sich eine mitgeführte graue Kappe mit der Aufschrift „U“ auf, zog diese tief in das Gesicht herunter, setzte sich ferner eine Brille auf und zog die Jacke so weit wie möglich in die untere Gesichtspartie hoch, um nicht erkannt zu werden.

IV.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Haupthandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestritten. Er habe damit nichts zu tun. Es könne zwar sein, dass er am Tattag in O gewesen sei, weil er sich häufiger ein Auto miete und am O-See spazieren gehe. Er parke seinen Pkw dann aber regelmäßig hinter der Staumauer. Gelegentlich besuche er auch seine in Y wohnhafte Tochter, und zwar regelmäßig sonntags. Auf Vorhalt der im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Kappe „U“ hat er sinngemäß geäußert, davon gäbe es sicher eine große Vielzahl. Zudem besitze er mehrere Kappen. Jetzt, nach den zwischenzeitlich vergangenen Jahren könne er auch nicht mehr ganz genau sagen, was er an jenem Samstag gemacht habe. Mit den ihm vorgeworfenen Taten habe er jedoch nichts zu tun.

Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie über das pauschale Bestreiten hinausgeht, schon nicht glaubhaft. Soweit er angegeben hat, möglicherweise seine Tochter sonntagsnachmittags in Y besucht zu haben, so spricht bereits die Mietdauer des Pkw-Mietvertrages gegen diese Einlassung. Denn der gemietete Pkw musste bereits am Sonntagvormittag zurückgegeben werden. Im Übrigen haben sich die Angaben des Angeklagten nur als Spekulationen dargestellt, was der Angeklagte nach seiner Erinnerung an jenem Tag gemacht haben könnte.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer trotz des pauschalen Bestreitens des Angeklagten davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat.

Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass es an dem Samstag (13.12.2019) auf dem Wandererparkplatz „P“ in O, Ortsteil O1 zu zwei Pkw-Aufbrüchen gekommen ist.

Aufgrund der Aussage der Zeugin T steht für die Kammer fest, dass die Beifahrerscheibe ihres Pkw, der an dem dortigen Wandererparkplatz abgestellt war, eingeschlagen worden ist und die in den Feststellungen dargelegten Gegenstände aus dem Pkw entwendet worden sind.

Aufgrund der Aussage des Zeugen L steht ferner fest, dass die Scheibe seines ebenfalls dort abgestellten Pkw eingeschlagen worden ist, und sein Portmonee mit 230,00 EUR Bargeld, EC-Karte, Führerschein und Personalausweis entwendet worden sind. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass mittels seiner ec-Karte an einem Geldautomaten in der Nähe des Tatortes 725,00 EUR abgehoben worden sind.

Die Aussagen beider Zeugen, die jeweils nach Beendigung ihres Jagdausfluges zu den am Wandererparkplatz „P“ abgestellten PKWs zurückgekommen sind, sind logisch, in sich widerspruchsfrei und glaubhaft. Die Zeugen haben unmittelbar nach Entdeckung der Tat die Polizei gerufen, die Lichtbilder von den beschädigten Fahrzeugen gefertigt hat. Diese bestätigen den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen; wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 9 bis 10 und 36 bis 37 der Akte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.

Der Wandererparkplatzes liegt am Südrand der Ortschaft O1 der Gemeinde O. Diese grenzt direkt an einen Wald. Entlang der Zufahrtsstraße befinden sich quer zur Straße etliche Parkplätze für Pkw. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 11, 38 der Akte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.

Aufgrund der Aussagen des Zeugen A und des Zeugen L steht für die Kammer ferner zweifelsfrei fest, dass am 13.12.2019 um 12:30 Uhr mittels der EC-Karte der Stadtsparkasse S von dem Konto des Zeugen L am Geldautomaten in O, Ortsteil O2, ein Geldbetrag in Höhe von 725,00 EUR abgehoben worden ist. Das hat der Zeuge L als Inhaber des Kontos glaubhaft bekundet.

Der Zeuge A war der damals ermittelnde Kriminalbeamte, der aufgrund der Angaben des Zeugen L und nach Kontaktaufnahme mit der Sparkasse T1 angeben konnte, dass es zu dieser Geldabhebung gekommen ist. Die Sparkasse T1 hat dem Zeugen A dafür Videomaterial zur Verfügung gestellt; das hat der Zeuge glaubhaft bekundet. Auf mehreren Fotos der Überwachungskameras ist zum Vorfall angegeben „Betrag 725 EUR – Vorfall 75 – 2019-12-13 – 12:30:46“.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte diejenige Person ist, die von den Video-Kameras in der Filiale der Sparkasse T1 in O, Ortsteil O2, aufgenommen worden ist.

Die Kammer hat eine Mehrzahl von Lichtbildern der Videokamera in Augenschein genommen, diese mit der Person des Angeklagten verglichen und Ähnlichkeiten festgestellt.

In dem Foyer der Filiale O2 der Sparkasse T1 befindet sich eine Kamera in dem Geldautomaten, zwei weitere befinden sich an der Decke.

Die von der im Geldautomaten befindlichen Kamera aufgenommenen Fotos zeigen nach Feststellung der Kammer eine männliche Person, deren dunkle Jacke bis unterhalb der Nase reicht und die eine Kappe mit den Schriftzug „U“ auf dem Kopf trägt. Das Gesicht wird dabei durch den hochgezogenen Jackenkragen und die Kappe teilweise überdeckt und lässt nur den unteren Rand einer Brille und die Nase mit recht breiten Nasenflügeln erkennen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 47 bis 50 der Akte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.

Die von der Kamera an der Decke mit Blick auf den Geldautomaten gefertigten Fotos zeigen eine männliche Person von hinten mit dunkler Jacke und hohem Jackenkragen mit einer grauen Kappe als Kopfbedeckung. Die Person trägt eine dunkle Brille und hat kurze graue Haare am Hinterkopf. Das rechte Ohr ist frei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 44 bis 46 der Akte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.

Die auf den Eingangsbereich der Filiale gerichtete Kamera hat Fotos gefertigt, die eine männliche Person mit dunkler Oberbekleidung und grauer Kappe zeigen, die in die Filiale eintritt bzw. verlässt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 42, 43, 51 der Akte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.

Die unterschiedlichen Kamerafotos zeigen nach Überzeugung der Kammer jeweils dieselbe männliche Person mittleren bis höheren Alters und mittlerer Statur, die dem Angeklagten ähnelt. Weitere Ähnlichkeiten zwischen der abgebildeten Person und dem Angeklagten zeigt ein Vergleich der Ohrmuschel des rechten Ohres, und zwar nach Größe und Form. Auch die Nase mit den markanten und deutlich erkennbaren Nasenflügeln der abgebildeten Person zeigt dieselben Merkmale auf wie die Nase des Angeklagten. Ebenso wie bei der abgebildeten Person trägt der Angeklagte am Hinterkopf kurze graue Haare.

In der Überzeugungsbildung aufgrund der vorgeschriebenen Beweismittel sieht sich die Kammer bestätigt durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K, der die Kammer als Direktor des Instituts für forensische Anthropologie sachverständig beraten hat.

Der Sachverständige hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten dargelegt, dass die Qualität der ausgewerteten Fotos aufgrund der Verdeckungen des Gesichts (Kopfbedeckung, Kragen) nur begrenzt geeignet ist, und dass deshalb einzelne Bereiche gar nicht (Gesichtsform, Haaransatz, Stirn, Augenregion, Mund und Kinn) und andere Bereiche nur teilweise (Nase, Wangenregion, Ohr) auswertbar sind. Nach dem Gesamteindruck der Fotos sei jedoch sicher davon auszugehen, dass es sich um eine männliche Person europäischer Ethnie mittleren bis höheren Alters dargestellt sei. Anhand der (teilweise verdeckten) Nasenregion mit einem mittelhohen Nasenrücken, einen einem ebenen Nasenboden und kräftigen Nasenwannenfurchen sei eine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten vorhanden. Trotz der teilweise verdeckten Ohrbereiche sein Ähnlichkeiten mit dem Angeklagten vorhanden, und zwar aufgrund einer hohen und schlanken Ohrmuschel sowie einer gewinkelten Ohrmuschelkontur. Nach einem Vergleich der Fotos durch den Sachverständigen mit den Fotos der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Inaugenscheinnahme des Angeklagten im Termin der Hauptverhandlung hält der Sachverständige unter dem Vorbehalt, dass keine nahen Blutsverwandten infrage kommen und die zugrunde liegenden Fotos nicht verändert worden sind, eine Identität mit dem Angeklagten für „möglich, mit positiver Tendenz“.

Im Rahmen seiner gutachterlichen Ausführungen hat der Sachverständige K die Lichtbilder der Videokamera der Sparkasse intensiv begutachtet und teilweise vergrößert und sodann die einzelnen Merkmale in Ansehung des anwesenden Angeklagten mit diesem verglichen. Dabei hat er die vorgeschriebenen Merkmale überzeugend herausgearbeitet, die für eine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten sprechen, andererseits aber darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verdeckungen der fotografierten Person eine höhere Wahrscheinlichkeit aus sachverständiger Sicht nicht angegeben werden kann.

Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen kritisch gewürdigt und anhand der Erkenntnisse aus den in Augenschein genommenen Fotos und der Person des Angeklagten eigenständig bewertet. Diese waren logisch konsistent, in sich widerspruchsfrei und anhand der zugrunde liegenden Bewertungsgrundlage nachvollziehbar.

Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten ergibt sich über die vorbeschriebenen Ähnlichkeiten hinaus maßgeblich aus den Ergebnissen der von dem Zeugen A veranlassten weiteren Ermittlungen.

Der Zeuge A konnte glaubhaft angegeben, er habe sich die Videodateien, die ihm von der Sparkasse T1 übermittelt worden sind, intensiv angeschaut. In Ansehung der dort abgebildeten Person habe er sich an eine Serie von Pkw-Aufbrüchen im Bereich O in den Jahren 2015/2016 erinnern können. Er habe die Fotos sodann mit dem in damaligem Zusammenhang erkennungsdienstlich behandelten Angeklagten verglichen und Ähnlichkeiten festgestellt. Er habe sodann die aktuelle Wohnanschrift des Angeklagten ermitteln können und einen Durchsuchungsbeschluss erwirken können.

Im Rahmen der am 11.03.2020 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten konnte dann eine graue Kappe mit dem schwarzen Schriftzug „U“ gefunden werden. Diese befand sich in einem Rucksack, der in der Küche auf einem am Küchentisch stehenden Stuhl abgestellt war. Die Kammer hat die asservierte Kappe in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass es sich um die gleiche Kappe handelt, die bei der Geldabhebung am 13.12.2019 von der abgebildeten Person getragen worden ist. Denn nach Form, Farbe und dem Schriftzug „U“ handelt es sich um identische Kennzeichen. Dabei geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich um ein einziges Produkt handelt, sondern vielmehr eine Vielzahl von Kappen in der Bevölkerung vorhanden sind. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte im Besitz einer solchen Kappe ist. Aufgrund des Lagerortes in der Küche ist ferner von einer aktiven Nutzung auszugehen.

Im Rahmen der Durchsuchung konnte in demselben Rucksack ferner ein Mietvertrag über einen Pkw Skoda Fabia gefunden werden, und zwar genau für die relevante Tatzeit, nämlich bei einer Mietvertragszeit vom 13.12.2019, 09:40 Uhr bis zum 14.12.2019, 10:40 Uhr.

Die Kammer hat sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen umfassend gewürdigt. In der Gesamtschau ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte diejenige Person war, die die Bargeldabhebung in der Sparkasse in O, Ortsteil O2, getätigt hat. Zunächst führt ein Vergleich der auf den Fotos abgebildeten Person mit dem Angeklagten dazu, dass die übereinstimmenden Merkmale eine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweisen. Ferner ist genau die gleiche Kappe „U“ in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden, und zwar zentral in der Küche in einem Rucksack, ebenso wie der Pkw-Mietvertrag für die tatrelevante Zeit. Der Abschluss des Pkw-Mietvertrages spricht ferner dafür, dass der Angeklagte, der zwar über einen Führerschein, aber nicht über einen eigenen Pkw verfügt, zu dieser Zeit vor Ort sein konnte.

Aufgrund des besonders nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges zwischen den Pkw-Aufbrüchen und der Geldabhebung ist ohne vernünftigen Zweifel ferner davon auszugehen, dass der Angeklagte die unmittelbar zuvor geschehenen Pkw-Aufbrüche getätigt hat und sich den Besitz an der verwendeten ec-Karte des Zeugen verschafft hat.

Nicht zuletzt ist dieses Vorgehen dem Angeklagten nicht wesensfremd, was sich aus den Feststellungen der Vorverurteilungen vom 02.02.2016 und vom 26.07.2016 ergibt.

V.

Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nummer 1 StGB strafbar gemacht.

Er hat die Scheiben der beiden Fahrzeuge eingeschlagen und die im Fahrzeug befindlichen Gegenstände in Zueignungsabsicht an sich genommen. Beide Pkw standen in räumlicher Nähe, sodass die Kammer von einem einheitlichen Tatentschluss bezüglich beider Fahrzeuge ausgeht. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

Darüber hinaus hat sich der Angeklagte tatmehrheitlich, § 53 StGB, gemäß § 263a Abs. 1 StGB wegen Computerbetruges strafbar gemacht.

VI.

Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer für die Tat zu 1 von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat inzwischen über drei Jahre zurückliegt und der Angeklagte in dieser Zeit nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die erheblichen und auch einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen berücksichtigt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Deliktfrequenz in den letzten Jahren vor der Tat abgenommen hat. Andererseits ist der Angeklagte in den Jahren 2015 und 2016 auf die gleiche Weise strafrechtlich aufgefallen. Die zuletzt vollstreckte (Gesamt-)Freiheitsstrafe konnte ihn nicht von der Begehung dieser neuerlichen Tat abhalten. Zwischen dem Ende der Strafvollstreckung und dieser einschlägigen Tat liegen weniger als zwei Jahre. In dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Angeklagte durch dieselbe Tat zwei Pkw aufgebrochen und damit zwei unterschiedliche Personen geschädigt. Die Tatbeute lag im mittleren Bereich.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet.

Für den Computerbetrug hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 263 a Abs. 1 StGB entnommen.

Zugunsten des Angeklagten konnte auch hier berücksichtigt werden, dass diese Tat schon geraume Zeit zurückliegt.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht in dem gleichen Maße einschlägig, wie bei der Diebstahlstat. Die Höhe der Tatbeute von 725,00 EUR war ebenfalls zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten erschien eine Freiheitsstrafe von neun Monaten tat- und schuld angemessen.

Im Rahmen der nach §§ 53,54 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der beiden Taten umfassend gewürdigt. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Lebensverhältnisse des Angeklagten sind zwar unverändert stabil. Dennoch ist die Kriminalprognose aus Sicht der Kammer ungünstig. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits ganz erheblich und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt musste die wegen zweier vergleichbarer Taten verhängte Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt werden. Die neuerlichen Taten liegen auch nur weniger als zwei Jahre seit dem Ende der Vollstreckung der Strafe zurück. In der zurückliegenden Vergangenheit sind die zur Bewährung ausgesetzten Strafen zumindest teilweise ebenfalls vollstreckt worden. Zur Tatzeit stand er unter noch laufender Führungsaufsicht. Diese Umstände haben ihn jedoch nicht von der Begehung der neuerlichen Straftaten abhalten können.

Nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und den beiden im Zusammenhang stehenden Taten vermochte die Kammer keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB annehmen. Trotz der stabilen Lebenssituation begeht der Angeklagte fortlaufend Straftaten, wenngleich diese Frequenz – möglicherweise altersbedingt – abzunehmen scheint.

Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf und der Angeklagte durch eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht hinreichend beeindruckt werden kann.

VII.

Die Kappe „U“ konnte als Tatmittel gemäß § 74 StGB eingezogen werden. Der Wert ist gering und eine erneute Benutzung möglich.

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf § 73 c StGB. Der Geldbetrag entspricht dem Wert des Erlangten; insoweit sind die Zeugen T und L geschädigt.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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