Skip to content

Notwendige Feststellungen bei (gemeinschädlicher) Sachbeschädigung

Sachbeschädigung: Welche Feststellungen sind unerlässlich?

Das Urteil des Landgerichts Berlin wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung wurde aufgehoben, da die Feststellungen zur inneren Tatseite – also dem Vorsatz – nicht ausreichend waren. Die Angeklagte, Mitglied der Klimaaktivistengruppe „Letzte Generation“, entfernte eine Gehwegplatte ohne Vorstellung vom Wiederherstellungsaufwand. Das Gericht erachtet das fehlende Bewusstsein für den Beseitigungsaufwand als entscheidend für die Vorsatzfrage und verweist den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 72/23 – 161 Ss 167/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des Urteils: Das Landgerichts Berlin Urteil wurde wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben.
  2. Mitglied der Klimaaktivistengruppe: Die Angeklagte ist Teil der „Letzte Generation“.
  3. Entfernung einer Gehwegplatte: Vor dem Bundeskanzleramt wurde eine Platte entfernt und umgelagert.
  4. Unzureichende Vorstellung vom Wiederherstellungsaufwand: Die Angeklagte machte sich keine Gedanken über den Aufwand zur Wiederherstellung.
  5. Eventualvorsatz nicht belegt: Das Gericht sieht den erforderlichen Vorsatz für Sachbeschädigung als nicht gegeben.
  6. Wichtigkeit der Vorsatzfrage: Die innere Einstellung der Angeklagten zur Tat spielt eine zentrale Rolle.
  7. Neue Verhandlung erforderlich: Der Fall wird an eine andere Strafkammer zur neuen Entscheidung übergeben.
  8. Revision erfolgreich: Die Revision der Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils und Neuaufrollung des Falls.

Sie sind mit einer rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Sachbeschädigung konfrontiert? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt, um eine individuelle Einschätzung Ihres Falls zu erhalten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und lassen Sie sich professionell beraten. Wir freuen uns darauf, Ihnen helfen zu können. → Jetzt Ersteinschätzung anfragen


Feststellungen bei Sachbeschädigung: Eine rechtliche Analyse

Klimaaktivisten Sachbeschädigung
(Symbolfoto: Mo Photography Berlin /Shutterstock.com)

Sachbeschädigung ist ein juristisches Thema, das in der Praxis häufig auftritt. Es bezieht sich auf die absichtliche oder fahrlässige Beschädigung fremden Eigentums. In diesem Zusammenhang spielen Feststellungen eine entscheidende Rolle, um die Schuldfrage zu klären. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Feststellungen bei Sachbeschädigung.

Die Angeklagte, Mitglied der Klimaaktivistengruppe „Letzte Generation“, hatte eine Gehwegplatte vor dem Bundeskanzleramt entfernt und auf einem Rasenstück abgelegt. Das Gericht verwies das Urteil zur erneuten Verhandlung zurück, da die Feststellungen zur inneren Tatseite – also dem Vorsatz – nicht ausreichend waren. Die Angeklagte hatte sich keine Vorstellungen über den Wiederherstellungsaufwand gemacht. Das Gericht erachtet das fehlende Bewusstsein für den Beseitigungsaufwand als entscheidend für die Vorsatzfrage.

Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie mehr über die Details dieses Urteils und die Bedeutung von Feststellungen bei Sachbeschädigung.

Der Fall der gemeinschädlichen Sachbeschädigung vor dem Landgericht Berlin

Ein bemerkenswerter Fall hat die Gerichtssäle Berlins erreicht. Im Zentrum steht eine Angeklagte, Mitglied der Klimaaktivistengruppe „Letzte Generation“, die beschuldigt wurde, gemeinsam mit anderen Aktivisten vor dem Bundeskanzleramt eine Gehwegplatte entfernt und umgelagert zu haben. Dieser Akt führte zu einer Anklage wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung, woraufhin das Amtsgericht Tiergarten die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilte. Die darauf folgende Berufung der Angeklagten wurde vom Landgericht Berlin abgelehnt, was zu weiteren rechtlichen Schritten führte.

Revision führt zur Aufhebung des Urteils

Die Wende in diesem Fall kam mit der Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Auf die Revision der Angeklagten hin wurde das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 2023 aufgehoben. Die Begründung für diese Entscheidung lag in den unzureichenden Feststellungen zur inneren Tatseite, also dem Vorsatz der Angeklagten. Das Gericht fand, dass die Angeklagte sich keine Gedanken über den Aufwand gemacht hatte, der mit dem Wiedereinsetzen der Gehwegplatte verbunden sein würde. Diese Feststellung war entscheidend, da sie die Grundlage des Tatvorsatzes, der für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung erforderlich ist, infrage stellte.

Die Bedeutung des Eventualvorsatzes in der Rechtssprechung

Das Landgericht hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die Angeklagte die Sachbeschädigung zumindest mit Eventualvorsatz begangen hatte. Dies bedeutet, dass sie den Zustand des Gehwegs und die Möglichkeit der Wiederherstellung – unabhängig vom erforderlichen Aufwand – billigend in Kauf genommen hatte. Allerdings betonte das KG Berlin, dass für einen bedingten Vorsatz das Bewusstsein des Täters erforderlich ist, dass seine Handlung ein Tatbestandsmerkmal erfüllen kann. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Angeklagten das Bewusstsein für den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand fehlte, was zu einer Aufhebung des Urteils führte.

Zurückverweisung an eine andere Strafkammer

Der Fall endet hier jedoch nicht. Das Kammergericht Berlin hat die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dies bedeutet, dass der Fall neu aufgerollt wird, wobei nun die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere der Vorsatz der Angeklagten, genauer beleuchtet werden müssen. Die Entscheidung des Kammergerichts zeigt auf, wie komplex die Beurteilung von Vorsatz in Strafsachen sein kann und unterstreicht die Bedeutung präziser juristischer Bewertung in der Rechtsprechung.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet gemeinschädliche Sachbeschädigung im rechtlichen Kontext?

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist ein rechtlicher Begriff, der in § 304 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) definiert ist. Dieser Paragraph bestraft die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung bestimmter Arten von Gegenständen, die von öffentlichem Interesse oder Nutzen sind. Dazu gehören Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft, Gegenstände, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt oder öffentlich aufgestellt sind, sowie Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen.

Die Strafe für eine gemeinschädliche Sachbeschädigung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sein. Es ist wichtig zu beachten, dass der Täter vorsätzlich handeln muss, das heißt, er muss wissen, dass er einen Gegenstand beschädigt oder zerstört, der dem öffentlichen Nutzen dient, oder zumindest in Kauf nehmen, dass es sich um einen solchen Gegenstand handelt.

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist ein sogenanntes Offizialdelikt, was bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden (z.B. die Staatsanwaltschaft) von Amts wegen ermitteln und verfolgen, ohne dass ein Antrag des Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter erforderlich ist.

Ein Beispiel für eine gemeinschädliche Sachbeschädigung könnte das Anbringen eines Graffitis an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand sein, der öffentliche Wege verschönert.

Wie wird Eventualvorsatz im Strafrecht definiert und abgegrenzt?

Eventualvorsatz, auch als „Dolus Eventualis“ oder „bedingter Vorsatz“ bekannt, ist ein Begriff aus dem Strafrecht. Er bezeichnet eine Form des Vorsatzes, bei der der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Vorstellung lebt, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt. Der Täter hält also den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf.

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist eine der umstrittensten Fragen des deutschen Strafrechts. Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts, hofft aber auf dessen Ausbleiben. Im Gegensatz dazu nimmt der Täter beim Eventualvorsatz den Erfolgseintritt billigend in Kauf, auch wenn er ihm unerwünscht sein mag.

Es gibt verschiedene Theorien zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Die Wissenstheorien knüpfen nur an das Wissen des Täters an, während die Willenstheorien zusätzlich eine voluntative Komponente berücksichtigen. Nach der herrschenden Meinung in Deutschland liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich billigend in Kauf nimmt.

Es ist zu beachten, dass der Eventualvorsatz die schwächste Form des Vorsatzes darstellt und in der gerichtlichen Praxis den häufigsten Fall darstellt. Er ist grundsätzlich für die Annahme von Vorsatz ausreichend, sofern das Gesetz nicht Absicht oder Wissentlichkeit ausdrücklich anordnet.

Welche Rolle spielen subjektive Vorstellungen des Täters bei der Beurteilung des Vorsatzes?

Die subjektiven Vorstellungen des Täters spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung des Vorsatzes im Strafrecht. Der Vorsatz bezieht sich auf die Absicht des Täters, einen bestimmten rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen. Dabei muss der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung als nicht fernliegend erkennen und den Eintritt des Erfolges billigend in Kauf nehmen.

Die subjektiven Vorstellungen des Täters können aus verschiedenen Quellen abgeleitet werden, darunter Vor- und Nachtatverhalten, getätigte Äußerungen und Gesprächsprotokolle. Diese können Hinweise auf die inneren Einstellungen und mentalen Vorgänge des Täters vor, während und nach der Tat liefern.

Die subjektiven Vorstellungen des Täters können auch durch die Analyse seines Verhaltens und seiner Absichten im Kontext der Tat ermittelt werden. Beispielsweise kann die Frage, ob der Täter den Erfolg seiner Handlungen als sicher ansah oder ob er ein bestimmtes Ziel verfolgte, Aufschluss über seine subjektiven Vorstellungen geben.

Die Beurteilung des Vorsatzes basiert daher auf einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien. Während objektive Kriterien das tatsächliche Verhalten und die Umstände der Tat betrachten, konzentrieren sich subjektive Kriterien auf die inneren Vorstellungen und Absichten des Täters.

Es ist zu erwähnen, dass die genaue Bestimmung der subjektiven Vorstellungen des Täters oft eine Herausforderung darstellt, da sie auf Indizien und Annahmen basiert und daher immer nur eine Annäherung an die tatsächlichen Vorstellungen des Täters sein kann.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 ORs 72/23 – 161 Ss 167/23 – Beschluss vom 03.11.2023

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 2023 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte am 10. Mai 2023 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht durch Urteil vom 23. August 2023 verworfen.

Nach den getroffenen Feststellungen entfernte die Angeklagte als Mitglied der Klimaaktivistengruppe „Letzte Generation“ am 22. Juni 2022 zusammen mit weiteren Mittätern vor dem Bundeskanzleramt eine dort verlegte Gehwegplatte und legte sie auf einem Rasenstück neben der ursprünglichen Verlegeposition ab. Dabei machte sich die Angeklagte keine Vorstellungen darüber, welcher Aufwand mit dem Wiedereinsetzen der Gehwegplatte verbunden sein würde (UA S. 3, erster Absatz). Den Tatvorsatz hat das Landgericht mit folgenden Erwägungen begründet (UA S. 4, vorletzter Absatz):

„Die Angeklagte beging die Sachbeschädigung zumindest mit Eventualvorsatz, auch wenn sie sich keine Vorstellungen zum Aufwand der Wiederherstellung der Brauchbarkeit des Gehwegs gemacht hatte; denn sie hat, da der Zustand des Gehwegs, egal mit welchem Aufwand, wieder herstellbar war und sie daran die Aktion mit dem ihr am Herzen liegenden Ziel eines Aufrüttelns der Öffentlichkeit nicht scheitern lassen wollte, billigend in Kauf genommen, dass die Platte auch bei einem nicht nur wesentlichen Wiederherstellungsaufwand entfernt wird.“

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und im Übrigen die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die zulässige Revision dringt mit der Sachrüge durch, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht die Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung tragen.

a) Ein Täter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolges als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkannt hat (Wissenselement) und dies billigt oder sich mit dem Eintritt des Erfolges abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder unerwünscht sein (vgl. statt aller nur BGH StV 2023, 332; 2022, 72; NStZ 2019, 208; Senat NZV 2016, 392; Fischer, StGB 70. Aufl., § 15 Rdn. 11 ff.; alle m.w.N.). Fehlt dem Täter das Bewusstsein, dass seine Handlung ein Tatbestandsmerkmal erfüllen kann, handelt er nicht vorsätzlich, was auch dann der Fall ist, wenn er sich über die Tatbestandsverwirklichung keinerlei Gedanken gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2004, 201; Bülte in Leipziger Kommentar zum StGB 13. Aufl., § 15 Rdn. 105; Lackner/Kühl/Heger, StGB 30. Aufl.,Rdn. 9: potentieller Vorsatz genügt nicht).

b) Eine Sachbeschädigung scheidet aus, wenn die Beseitigung der Substanzverletzung oder Funktionseinbuße (vgl. Goeckenjan in Leipziger Kommentar a.a.O., § 303 Rdn. 23 f. m.w.N.) mit keinem ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden ist (vgl. BGHSt 13, 207; NStZ 1982, 508; Heger in Lackner/Kühl/Heger a.a.O., § 303 Rdn. 5; Goeckenjan a.a.O. Rdn. 32 m.w.N.). In der Folge muss der Täter es zumindest für möglich gehalten haben, dass die Beseitigung der Substanzverletzung bzw. der Funktionseinbuße einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Da demjenigen, der sich bei Begehung der Tat (§ 16 StGB) über den Beseitigungsaufwand keinerlei Gedanken gemacht hat, das zur Bejahung des Vorsatzes erforderliche Wissenselement fehlt, muss das Urteil Feststellungen dazu enthalten, dass der Täter einen nicht unerheblichen Beseitigungsaufwand für zumindest möglich gehalten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn dies angesichts des Umfangs der Substanzverletzung oder der Funktionsbeeinträchtigung auf der Hand liegt.

c) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Weil sich die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen keine Vorstellungen über den Beseitigungsaufwand gemacht hat, entfällt aus den dargelegten Gründen das für die Vorsatzbildung erforderliche Wissenselement. Dass die Angeklagte davon ausging, der Gehweg lasse sich überhaupt – egal mit welchem Aufwand – wiederherstellen, und dass sie das Ziel ihrer Aktion nicht scheitern lassen wollte, besagt – anders als das Landgericht anscheinend meint – noch nichts über ihre Vorstellung, mit welchem Aufwand das Neuverlegen der Gehwegplatte tatsächlich verbunden sein könnte. Feststellungen dazu waren auch nicht entbehrlich, weil sich angesichts der vergleichsweise geringen Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht von selbst versteht, dass die Angeklagte einen erheblichen Aufwand für die Wiederherstellung des Gehwegs für möglich gehalten hat.

2. Da die Angeklagte bereits mit ihrer Sachrüge durchdringt, kam es auf die Verfahrensrüge nicht mehr an.

3. Auf dem dargelegten Fehler beruht das Urteil. Der Senat hebt es deswegen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer zurück.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!