Inlandssperre für EU-Führerschein: Kein Fahren nach Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Verurteilung eines Mannes wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Trotz einer in Polen erworbenen EU-Fahrerlaubnis war der Angeklagte nicht berechtigt, in Deutschland zu fahren, da er in Berlin gemeldet war und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Zudem war gegen ihn eine Sperrfrist verhängt worden, was die Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland ausschloss.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Bestätigung der Verurteilung: Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Polnische EU-Fahrerlaubnis: Der Angeklagte erwarb nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis einen polnischen Führerschein.
- Lebensmittelpunkt in Deutschland: Trotz der polnischen Fahrerlaubnis war der Angeklagte in Deutschland wohnhaft und hätte seinen Führerschein umschreiben lassen müssen.
- Sperrfrist als entscheidender Faktor: Eine Sperrfrist nach § 69a StGB wurde gegen den Angeklagten verhängt, was die Nutzung der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland ausschloss.
- Keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis: Der Angeklagte stellte keinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist.
- Europäisches Recht und nationales Recht: Der Fall berührt das Zusammenspiel von europäischem Recht (Anerkennung von EU-Führerscheinen) und deutschem Straßenverkehrsrecht.
- Kein Verbotsirrtum anerkannt: Das Gericht erkannte keinen Verbotsirrtum an; der Angeklagte hätte sich über die Gültigkeit seines Führerscheins informieren müssen.
- Kosten des Rechtsmittels: Der Angeklagte wurde zur Übernahme der Kosten seines Rechtsmittels verurteilt.
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Übersicht
- Inlandssperre für EU-Führerschein: Kein Fahren nach Entziehung der Fahrerlaubnis
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Was bedeutet eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB?
- Wie wirkt sich der Wohnsitz eines EU-Bürgers auf die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis in Deutschland aus?
- Inwiefern beeinflusst eine in einem EU-Land erteilte Fahrerlaubnis das Fahren in einem anderen EU-Land?
- Welche Rolle spielt die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU?
- Was sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nach § 28 FeV?
- Wie interagieren das deutsche Straßenverkehrsrecht und das EU-Recht in Bezug auf Fahrerlaubnisse?
- Das vorliegende Urteil
Das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer EU-Fahrerlaubnis während einer isolierten Sperrfrist im Inland wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Nach einer solchen Sperrfrist kann die Nutzung der EU-Fahrerlaubnis im Inland eingeschränkt sein, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.
Aber auch die Anerkennung einer im EU-Ausland nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnis kann von den deutschen Behörden aufgrund möglicher Eignungsmängel abgelehnt werden. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zur Kraftfahrzeugführung mit EU-Fahrerlaubnis nach Verhängung einer isolierten Sperrfrist im Inland vorgestellt und besprochen.
Der Fall des Kraftfahrzeugführers mit EU-Fahrerlaubnis und der deutschen Justiz
Im Kern des Falls steht ein in Polen geborener Mann, der seit 1982 ununterbrochen in Deutschland gemeldet ist und dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Trotz einer in Polen erworbenen EU-Fahrerlaubnis wurde er vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Landgericht Berlin bestätigt und durch das Kammergericht Berlin in der Revision verworfen.
Die juristische Auseinandersetzung: Fahrerlaubnisentzug und isolierte Sperrfrist
Der Angeklagte erwarb 1985 eine deutsche Fahrerlaubnis, die ihm jedoch 1994 aufgrund von Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde. Nachdem mehrere Anträge auf Erneuerung der deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt wurden, erhielt der Angeklagte 2001 eine polnische EU-Fahrerlaubnis. Trotzdem wurde er 2002 und 2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Deutschland verurteilt, wobei jeweils isolierte Sperrfristen festgesetzt wurden. Der entscheidende Punkt war, dass die polnische Fahrerlaubnis ihn nach Ansicht des Gerichts nicht berechtigte, im September 2012 in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.
Europäisches Recht versus nationale Gesetzgebung
Das Gericht musste das Zusammenspiel von europäischem und nationalem Recht prüfen. Nach EU-Recht dürfen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich in anderen Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge führen. Jedoch führte die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV und Nr. 4 FeV dazu, dass die polnische Fahrerlaubnis des Angeklagten in Deutschland als ungültig galt. Besonders relevant war, dass der Angeklagte nach Erhalt seiner polnischen Fahrerlaubnis weitere isolierte Sperrfristen im Inland erhielt.
Urteil des Kammergerichts Berlin und dessen Begründung
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und wies die Revision des Angeklagten zurück. Es argumentierte, dass die im Januar 2001 in Polen erworbene Fahrerlaubnis den Angeklagten nicht berechtigte, im September 2012 ein Fahrzeug in Deutschland zu führen. Besonders betont wurde, dass der Angeklagte keinen Antrag auf Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist gestellt hatte. Zudem wurde festgestellt, dass kein Verbotsirrtum vorlag, da der Angeklagte hätte wissen müssen, dass er sich über die Gültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland hätte informieren müssen.
Das vorliegende Urteil stellt einen bedeutenden Fall in der Interpretation und Anwendung des Zusammenspiels von EU-Recht und nationaler Gesetzgebung dar, insbesondere im Kontext der Kraftfahrzeugführung mit einer EU-Fahrerlaubnis nach einer isolierten Sperrfrist im Inland.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was bedeutet eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB?
Die „isolierte Sperrfrist“ nach § 69a StGB bezieht sich auf eine spezielle Situation, in der eine Person, die keine Fahrerlaubnis besitzt, eine Straftat begeht, bei der als zusätzliche Sanktion die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich wäre. In diesem Fall kann das Gericht eine Sperrfrist anordnen, ohne gleichzeitig die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese spezielle Art der Sperrfrist wird als „isolierte Sperrfrist“ bezeichnet.
Die Sperrfrist ist die Zeit, in der der Betroffene keine neue Fahrerlaubnis beantragen darf. Sie dauert je nach Einzelfall mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Wenn der Täter zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Fahrerlaubnis besitzt, wird nur die Sperrfrist angeordnet.
Es ist zu beachten, dass die isolierte Sperrfrist auch die Wirkung hat, das Recht zu entziehen, von einer dem Gericht nicht bekannten ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist erfordert eine umfassende Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch das Gericht. Es ist nicht ausreichend, nur festzustellen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs gezeigt hat.
Wie wirkt sich der Wohnsitz eines EU-Bürgers auf die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis in Deutschland aus?
Die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis in Deutschland für EU-Bürger wird maßgeblich durch das Wohnsitzprinzip bestimmt. Dieses Prinzip besagt, dass eine Fahrerlaubnis nur dann in Deutschland anerkannt wird, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land hat, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Ein ordentlicher Wohnsitz wird dabei definiert als der Ort, an dem eine Person mindestens 185 Tage im Kalenderjahr aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen lebt oder, falls keine beruflichen Bindungen bestehen, aufgrund persönlicher Bindungen, die auf enge Beziehungen zu diesem Ort schließen lassen.
Für EU-Bürger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, gilt das deutsche Fahrerlaubnisrecht. Sie dürfen mit ihrer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren, müssen jedoch die Auflagen und Beschränkungen ihrer Fahrerlaubnis beachten. Eine Umschreibung des Führerscheins ist nicht zwingend erforderlich, aber auf freiwilliger Basis möglich.
Wenn ein EU-Bürger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und eine Fahrerlaubnis aus einem anderen EU- oder EWR-Staat besitzt, muss er diese nicht umschreiben lassen, solange sie gültig ist. Allerdings müssen die Geltungsdauer der einzelnen Fahrerlaubnisklassen und eventuelle Beschränkungen oder Auflagen beachtet werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die es EU-Bürgern erlauben, eine Fahrerlaubnis in Deutschland zu erwerben, auch wenn ihr ordentlicher Wohnsitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat liegt. Diese Ausnahmen betreffen Personen, die sich in Deutschland aufhalten, um eine Schule oder Hochschule zu besuchen und zu diesem Zweck seit mindestens sechs Monaten in Deutschland sind.
Zusammenfassend hängt die Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland vom Wohnsitz des Inhabers ab. EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland können ihre Fahrerlaubnis ohne Umschreibung nutzen, müssen aber die deutschen Verkehrsregeln und -vorschriften einhalten. Wer seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, kann unter bestimmten Bedingungen dennoch eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben.
Inwiefern beeinflusst eine in einem EU-Land erteilte Fahrerlaubnis das Fahren in einem anderen EU-Land?
Eine in einem EU-Land erteilte Fahrerlaubnis wird grundsätzlich in allen anderen EU-Ländern anerkannt. Dies bedeutet, dass Sie mit einem EU-Führerschein in jedem EU-Mitgliedsstaat fahren dürfen, unabhängig davon, in welchem Land der Führerschein ausgestellt wurde.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten. Vorläufige oder befristete Führerscheine sowie internationale Führerscheine, die in Ihrem Heimatland ausgestellt wurden, unterliegen keiner EU-Regelung und werden in anderen EU-Ländern möglicherweise nicht anerkannt. Darüber hinaus können bestimmte Fahrerlaubnisklassen, die nur auf nationaler Ebene ausgestellt und gültig sind, in anderen EU-Ländern nicht anerkannt werden.
Wenn Sie in ein anderes EU-Land umziehen, können Sie Ihren alten EU-Führerschein weiterhin nutzen. Wenn Sie ihn erneuern, erhalten Sie den standardisierten EU-Führerschein. Ansonsten müssen Sie ihn bis spätestens 2033 umtauschen.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass die EU plant, 2024 eine neue Führerschein-Richtlinie zu verabschieden. Diskutiert werden unter anderem verpflichtende Gesundheits-Checks und die Möglichkeit, theoretische und praktische Führerscheinprüfungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten abzulegen.
Schließlich ist zu beachten, dass Fahrverbote oder der Entzug der Fahrerlaubnis in einem EU-Land in der Regel auch in den anderen EU-Ländern anerkannt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und es länderspezifische Unterschiede geben kann. Es wird daher empfohlen, sich bei den lokalen Behörden des jeweiligen Landes über die spezifischen Bedingungen zu informieren.
Welche Rolle spielt die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU?
Die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU spielt eine zentrale Rolle für die Mobilität und Freizügigkeit der Bürger. Gemäß der Dritten Führerschein-Richtlinie werden Führerscheine, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Dies bedeutet, dass eine Person mit einem in einem EU-Land ausgestellten Führerschein in jedem anderen EU-Land fahren darf.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Besonderheiten. Vorläufige oder befristete Führerscheine sowie internationale Führerscheine, die in einem Heimatland ausgestellt wurden, unterliegen keiner EU-Regelung und werden in anderen EU-Ländern möglicherweise nicht anerkannt. Darüber hinaus können bestimmte Fahrerlaubnisklassen, die nur auf nationaler Ebene ausgestellt und gültig sind, in anderen EU-Ländern nicht anerkannt werden.
Die EU plant, die Regeln für Führerscheine und die grenzüberschreitende Durchsetzung der Verkehrsvorschriften zu überarbeiten. Diskutiert werden unter anderem verpflichtende Gesundheits-Checks und die Möglichkeit, theoretische und praktische Führerscheinprüfungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten abzulegen.
Fahrverbote oder der Entzug der Fahrerlaubnis in einem EU-Land werden in der Regel auch in den anderen EU-Ländern anerkannt.
Diese Informationen sind allgemeiner Natur und es kann länderspezifische Unterschiede geben. Es wird daher empfohlen, sich bei den lokalen Behörden des jeweiligen Landes über die spezifischen Bedingungen zu informieren.
Was sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nach § 28 FeV?
Die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nach § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
- Der Inhaber muss eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzen und seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen sie Kraftfahrzeuge im Inland führen, vorbehaltlich der Einschränkungen in den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV.
- Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen. Die Berechtigung gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist.
- Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis.
- Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die bestimmte Bedingungen nicht erfüllen, wie in Absatz 4 des § 28 FeV dargelegt.
- Es gibt bestimmte Ausnahmen und Einschränkungen, die in Absatz 5 des § 28 FeV aufgeführt sind.
Es ist auch zu beachten, dass die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht automatisch erfolgt. Sie muss bei der örtlich zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.
Wie interagieren das deutsche Straßenverkehrsrecht und das EU-Recht in Bezug auf Fahrerlaubnisse?
Das deutsche Straßenverkehrsrecht und das EU-Recht interagieren auf verschiedene Weisen in Bezug auf Fahrerlaubnisse.
Die EU-Führerscheinrichtlinie hat die Regelungen zum Führerschein auch in Deutschland verändert. Sie hat beispielsweise zur Einführung neuer Führerscheinklassen geführt und die Gültigkeit des Führerscheins geregelt. Die EU-Richtlinie 2006/126/EG hat die nationalen Vorschriften schrittweise angepasst und auf einen gleichen Stand gebracht, um gleiche Standards zu schaffen und den Verkehr sicherer zu machen.
In Deutschland werden Fahrerlaubnisse, die in einem EU- oder EWR-Land ausgestellt wurden, anerkannt. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Führerscheine, die während einer laufenden Sperrzeit oder unter Verstoß gegen das sogenannte Wohnsitzerfordernis im Ausland erworben wurden, in Deutschland nicht anerkannt werden müssen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die EU plant, 2024 eine neue Führerschein-Richtlinie zu verabschieden. Diese könnte weitere Änderungen im deutschen Straßenverkehrsrecht zur Folge haben, da Deutschland diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen muss, damit die Änderungen auch in Deutschland in Kraft treten.
Die Interaktion zwischen dem deutschen Straßenverkehrsrecht und dem EU-Recht in Bezug auf Fahrerlaubnisse ist also ein dynamischer Prozess, der ständigen Änderungen unterliegt.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: (3) 121 Ss 195/14 (11/15) – Urteil vom 20.02.2015
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2014 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20.- Euro verurteilt. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, der Pole ist, aber seit 1982 ununterbrochen in Deutschland gemeldet ist, 1985 eine deutsche Fahrerlaubnis erworben hat. 1994 ist er wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, und ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen worden. Verschiedene Anträge auf Erteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis sind in der Folge negativ beschieden worden. Am 3. Januar 2001 hat der Angeklagte in Polen, wo er zu dieser Zeit auch gemeldet war, eine polnische Fahrerlaubnis erworben. Am 14. März 2002 ist der Angeklagte wegen am 20. Februar 2001 begangen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe und am 11. Juli 2002 wegen des selben Delikts, begangenen am 25. Februar 2002, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, in beiden Fällen sind auch Sperrfristen nach § 69a StGB festgesetzt worden. Auch am 10. Januar 2008 ist der Angeklagte, weil er ein Gespann geführt hatte, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Am 1. September 2012 hat der Angeklagte schließlich die hier abgeurteilte Tat begangen: Er befuhr am Steuer eines PKW öffentliches Straßenland in Berlin.
Das Landgericht vertritt die Auffassung, die 2001 in Polen erworbene Fahrerlaubnis habe den Angeklagten nicht dazu berechtigt, im September 2012 ein Kraftfahrzeug in Deutschland zu führen. Da er seit 1982 ununterbrochen in Deutschland gemeldet sei und in Berlin seinen Lebensmittelpunkt habe, hätte er seinen in Polen erworbenen Führerschein binnen sechs Monaten umschreiben lassen müssen oder nach Ablauf der bis September 2002 währenden Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung nach § 28 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5 FeV stellen müssen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte sei durch seinen 2001 ausgestellten polnischen Führerschein berechtigt, ein Kraftfahrzeug auch im Inland zu führen.
1. Die nur in allgemeiner Form erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Urteilsfeststellungen tragen im Ergebnis die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Die im Januar 2001 in Polen erworbene Fahrerlaubnis berechtigte den Angeklagten nicht dazu, im September 2012 ein Kraftfahrzeug auf öffentlichem Straßenland in Deutschland zu führen. Dabei kann offen bleiben, ob die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, der Angeklagte habe den Führerschein erworben, während er in seiner polnischen Heimatstadt polizeilich gemeldet war (UA S. 3), den Darlegungserfordernissen in tatsächlicher Hinsicht genügt. Das ist zweifelhaft, denn nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV hätte der Angeklagte von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland nur Gebrauch machen dürfen, wenn er zum Zeitpunkt der Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1, 2 FeV) in Deutschland gehabt hätte. Die Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, sondern legen es im Gegenteil nahe, dass der Angeklagte im Jahr 2001 in Polen gemeldet war, aber in Deutschland, wo er ebenfalls gemeldet war, seinen Lebensmittelpunkt hatte und tatsächlich wohnte. Jedenfalls durfte der Angeklagte am Tattag im Inland kein Kraftfahrzeug führen, weil gegen ihn zuletzt mit Urteil vom 11. Juli 2002 eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB festgesetzt worden war. Diese Sperrfrist hatte die Wirkung, dass der Angeklagte, hätte er von seiner zuvor in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen wollen, nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV den Nachweis erbringen musste, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung belegen mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte einen derartigen Antrag nicht gestellt hat und demzufolge auch kein behördlicher Erlaubnisbescheid ergangen ist.
a) Allerdings dürfen nach § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Fahrerlaubnis im Umfang der Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (sog. 2. Führerscheinrichtlinie) und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (3. Führerscheinrichtlinie) in innerstaatliches Recht um, denen zufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats (hier: Polen) zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat.
b) Die Berechtigung, nach diesem Grundsatz von dem in Polen erworbenen Führerschein Gebrauch zu machen, ist auch nicht durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift gilt die Befugnis nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für solche Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
aa) Dass dem Angeklagten 1994 die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden ist, erfüllt dem Wortlaut nach den Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 FeV. Die Vorschrift ist aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch unter dem Regime der 3. Führerscheinrichtlinie auf die der Erteilung der EU-Auslandsfahrerlaubnis vorangegangene Entziehung der Inlandsfahrerlaubnis nicht anzuwenden (vgl. EuGH NJW 2012, 1935; BVerwG NJW 2014, 2214; Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVR 43. Aufl., § 3 FeV Rn. 40; Koehl, NZV 2015, 7). Sie ist nach der vom Senat zu beachtenden Rechtsprechung des Gerichtshofs insoweit unionsrechtswidrig. Aus der deutschen Fassung des Art. 11 Nr. 4 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie erschließt sich dies zwar nicht. Darin heißt es, ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein sei inlandsungültig, wenn die im Inland ausgestellte Fahrerlaubnis des Inhabers (zuvor) „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ worden sei. Nach diesem Wortlaut könnten auch rechtlich vollzogene und abgeschlossene Maßnahmen wie die (hier 1994 rechtskräftig ausgesprochene) Entziehung der Fahrerlaubnis die Inlandsungültigkeit einer danach im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bewirken. In der englischen und französischen Sprachfassung der EU-Richtlinie kommt hingegen zum Ausdruck, dass die vorangegangene inländische Führerscheinmaßnahme im Zeitpunkt der Erteilung der (neuen ausländischen) Fahrerlaubnis noch andauern muss, damit ihre Anerkennung im Inland versagt werden kann (und muss) (vgl. EuGH aaO, Nr. 67). Der EuGH legt – wie der Senat meint, unter Priorisierung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Verkehrssicherheit – entgegen dem deutschen Wortlaut der Richtlinie den gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz so aus, dass von einer EU-Auslandsfahrerlaubnis auch dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn dem Inhaber in einem anderen Mitgliedsstaat zuvor wegen charakterlicher Mängel die Fahrerlaubnis entzogen worden ist (vgl. EuGH aaO).
bb) Auch für den (hier ebenfalls gegebenen) Fall einer bestandskräftigen Versagung einer Fahrerlaubnis im Inland (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 FeV) hat der Gerichtshof (aaO) ausdrücklich ausgesprochen, dass es sich dabei nicht um eine gültigkeitsbeschränkende Führerscheinmaßnahme im Sinne der Regelungen der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie handelt. Danach verstößt auch dieser Ausnahmetatbestand gegen höherrangiges europäisches Recht, er ist nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2007, 2133).
c) Eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ergibt sich hier aber nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV. Nach dieser Vorschrift gilt die Inlandsberechtigung nicht für Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
aa) Allerdings ist auch dieser Ausnahmetatbestand europarechtskonform zu reduzieren. Auf den hier im Grundsatz gegebenen Fall, dass dem Angeklagten nach dem Ablauf einer im Inland festgesetzten gerichtlichen Sperrfrist nach § 69a StGB in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis ausgestellt wird, darf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht angewendet werden; dies verstieße gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nach Art. 2 Abs. 1 der 3. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH aaO).
bb) Etwas anderes ergibt sich hier jedoch daraus, dass gegen den Angeklagten nach der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis weitere isolierte Sperrfristen im Inland festgesetzt worden sind, nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. März 2002 (Dauer: sechs Monate) und durch Urteil desselben Gerichts vom 11. Juli 2002 (Dauer: ein Jahr). Die in den Erkenntnissen festgesetzten Strafen sind durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Januar 2003 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt worden, ohne dass eine weitere Entscheidung über die Maßregeln getroffen worden wäre.
aaa) Die isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist eine Maßnahme, die den in Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerscheinrichtlinie aufgeführten und damit auch mit Blick auf den in diesen Richtlinien verankerten Anerkennungsgrundsatz für zulässig erklärten Maßnahmen gleichsteht. Eine Sperrfrist fällt unter den Begriff der „Einschränkung“ in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie (vgl. BVerwG NJW 2014, 2214; Koehl, NZV 2015, 7). Sie führt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 FeV zur Ungültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland (vgl. BVerwG NJW 2014, 2214; Koehl NZV 2015, 7).
bbb) Voraussetzung dafür, dass der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV greift, ist nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen ist. Das ist, wie die Urteilsfeststellungen noch hinreichend belegen, der Fall (UA S. 5 iVm S. 3 ff.).
Die Entscheidung über die Sperrfrist ist auch nicht getilgt oder tilgungsreif. Bei der Bestimmung des Beginns der Tilgungsfrist ist nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG der Tag der Rechtskraft der Entscheidung auch dann maßgeblich, wenn, wie hier, eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde. Regulärer Fristbeginn wäre demnach für die letzte verhängte Sperrfrist der 11. Juli 2002. Für das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten betrüge die Tilgungsfrist nach der Grundregel des § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG (auch) in der hier nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG anwendbaren alten Gesetzesfassung zehn Jahre, so dass die Eintragung im Zeitpunkt der Tatbegehung getilgt gewesen wäre. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. beginnt die Tilgungsfrist bei der Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB jedoch erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens allerdings fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Da dem Angeklagten seit der Verurteilung im Jahr 2002 keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden ist, begann die zehnjährige Tilgungsfrist erst mit Ablauf des 10. Juli 2007, so dass die Sperre aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juli 2002 am Tattag im Jahr 2012 noch nicht getilgt war.
ccc) Die im Inland geltende Einschränkung der Fahrerlaubnis (vgl. oben 2 c bb aaa) war auch nicht mit dem Ablauf der letzten Sperrfrist beendet; die Berechtigung, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, lebte nicht wieder auf (vgl. BVerwG 2014, 2214; Dauer in Hentschel/König/Dauer, aaO § 28 Rn. 61). Vielmehr ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 iVm § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV, dass die EU-Fahrerlaubnis erst wieder anerkannt werden kann, wenn die Eintragung der Sperrfrist im Fahreignungsregister nach § 29 StVG getilgt oder wenn eine positive behördliche Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergangen ist (vgl. BVerwG NJW 2014, 2214 unter Bezugnahme auf die Materialien, BRDrucks 851/08 S. 11 f.).
d) Die auf die allgemeine Sachrüge weiterhin gebotene Überprüfung deckt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Beanstandungsfrei bleibt, dass das Landgericht dem Angeklagten keinen Verbotsirrtum zugebilligt hat. Die Strafkammer hat sich damit befasst, die Annahme eines Irrtums aber rechtsfehlerfrei abgelehnt. Jedenfalls die im Jahr 2002 und damit nach der Fahrerlaubniserlangung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB festgesetzten Sperrfristen hätten dem Angeklagten Anlass geben müssen, sich bei sachkundigen Stellen über die Gültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland zu erkundigen. Ein Verbotsirrtum wäre zumindest vermeidbar gewesen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.