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Leichtfertige Geldwäsche bei Tätigkeit als Finanzagent

OLG München: Keine ausreichenden Beweise für leichtfertige Geldwäsche durch Finanzagent

Das OLG München hat im Fall der leichtfertigen Geldwäsche bei einem Finanzagenten (Az.: 19 U 3492/14) entschieden, dass keine ausreichenden Beweise für einen bedingten Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Beklagten vorliegen. Das Gericht folgte der Argumentation des Landgerichts, dass die vom Kläger vorgebrachten Indizien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ausreichen, um eine Schuld des Beklagten nachzuweisen. Daher wurde die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Leichtfertige Geldwäsche: Der Fall betrifft die Anschuldigung der leichtfertigen Geldwäsche eines Finanzagenten.
  2. Berufung zurückgewiesen: Das OLG München hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da keine ausreichenden Beweise für den Vorsatz oder die Leichtfertigkeit des Beklagten vorliegen.
  3. Beweiswürdigung des Landgerichts: Das OLG bestätigt die sorgfältige Entscheidung des Landgerichts und dessen freie Beweiswürdigung.
  4. Kein Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachweisbar: Es konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass der Beklagte wissentlich oder leichtfertig an Geldwäsche beteiligt war.
  5. Betrugsmodell und Western Union: Diskussion über die Rolle von Western Union im Betrugsmodell und die Unwahrscheinlichkeit einer Rückabwicklung der Transaktionen.
  6. Internet-Geschäftsanbahnung: Der Senat widerspricht der Annahme, dass Geschäftsanbahnungen über das Internet generell unseriös sind.
  7. Einzelheiten des Falles: Detaillierte Betrachtung spezifischer Aspekte des Falles, wie der Preis eines Scanners und die Bedeutung von E-Mail-Adressen.
  8. Unabhängige Gerichtsentscheidung: Das Urteil betont die Bedeutung einer unabhängigen und freien Gerichtsentscheidung basierend auf dem vorgelegten Beweismaterial.

Finanzagenten und die Herausforderungen der Geldwäsche

Geldwäsche-Urteil: Finanzagenten und bedingter Vorsatz
(Symbolfoto: Motortion Films /Shutterstock.com)

Die Tätigkeit als Finanzagent birgt ein hohes Risiko, in Verbindung mit Geldwäsche und Betrugsfällen zu geraten. Leichtfertige Geldwäsche kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren. Finanzagenten werden oft über E-Mail, Jobbörsen oder Internetseiten angeworben und sind häufig Teil von Phishing-Angriffen oder dem Verschleiern von Zahlungsverkehr im Zuge von Geldwäsche.

Die Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und wird angenommen, wenn der Finanzagent aus einer besonderen Sorglosigkeit heraus gehandelt hat. In einem konkreten Fall hat das Oberlandesgericht München (Az.: 19 U 3492/14) entschieden, dass keine ausreichenden Beweise für einen bedingten Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Beklagten vorliegen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da die vom Landgericht vorgebrachten Indizien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ausreichten, um eine Schuld des Beklagten nachzuweisen.

Der Fall der Geldwäsche: Einblick in die Tätigkeit eines Finanzagenten

Im Mittelpunkt des Falles vor dem OLG München stand die Anschuldigung der leichtfertigen Geldwäsche gegen einen Finanzagenten, ein Thema, das in der juristischen Welt immer wieder für Diskussionen sorgt. Das OLG München, unter dem Aktenzeichen 19 U 3492/14, befasste sich intensiv mit den Details des Falles, wobei die zentrale Frage die Rolle des Finanzagenten in einem mutmaßlichen Betrugsmodell war.

Berufung ohne Erfolg: Die Entscheidungsgründe des Gerichts

Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein, die jedoch vom OLG München als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Beklagte vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hatte. Interessant ist hier die juristische Auseinandersetzung über die Hinweispflicht des Gerichts und das rechtliche Gehör, zwei Schlüsselelemente im Strafrecht. Die Argumentation des Landgerichts und des OLG München unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und unabhängigen Beweiswürdigung.

Prüfung der Leichtfertigkeit: Eine juristische Herausforderung

Ein Kernaspekt des Falles war die Prüfung, ob der Finanzagent leichtfertig gehandelt hatte. Dies bezieht sich auf das Maß an Sorgfalt, das der Beklagte in seiner Tätigkeit walten ließ. Die Gerichte mussten bewerten, ob der Beklagte hätte erkennen müssen, dass die von ihm weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat stammten. Dieser Aspekt des Falles zeigt die Komplexität der juristischen Bewertung von Geldwäsche im Kontext des Computerbetrugs und Phishings, ein immer relevanter werdendes Thema in der heutigen digitalisierten Welt.

Indizien und Beweiswürdigung im Fokus

Die Beweisführung und -würdigung war ein zentraler Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung. Das OLG München legte dar, warum die von der Klägerin angeführten Indizien – einschließlich E-Mail-Adressen und Transaktionen über Zahlungsdienste wie Western Union – nicht ausreichten, um einen bedingten Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Beklagten nachzuweisen. Die Ausführungen des Gerichts betonen die Wichtigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung des Falles unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte und zeigen auf, wie entscheidend die detaillierte Analyse jeder einzelnen Beweisführung ist.

Fazit: Das Urteil des OLG München im Fall der leichtfertigen Geldwäsche eines Finanzagenten unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen juristischen Prüfung und Beweiswürdigung. Es zeigt auf, wie komplex und detailreich die juristische Auseinandersetzung in Fällen von Geldwäsche und Betrugsmodellen im digitalen Zeitalter sein kann.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter leichtfertiger Geldwäsche im deutschen Strafrecht?

Leichtfertige Geldwäsche ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bezieht sich auf Fälle, in denen eine Person ohne direkte Absicht, aber mit grober Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit an der Geldwäsche beteiligt ist. Nach § 261 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB) wird auch wegen Geldwäsche bestraft, wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat handelt.

Leichtfertigkeit wird dabei als eine besonders gravierende Form der Fahrlässigkeit verstanden. Fahrlässig handelt jemand, der ohne die in seinem Fall gebotene Vorsicht vorgeht. Leichtfertigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn sich dem Täter nach der Sachlage hätte aufdrängen müssen, dass es sich um einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat handelt.

Die Strafe für leichtfertige Geldwäsche kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren betragen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Versuch der leichtfertigen Geldwäsche nicht strafbar ist.

Geldwäsche selbst ist das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Sie kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Ein Beispiel für leichtfertige Geldwäsche sind sogenannte Finanzagenten, die häufig ohne ihr Wissen für Geldwäscheaktivitäten genutzt werden. Sie erhalten Gelder von Tätern und leiten diese weiter, ohne sich der illegalen Herkunft der Gelder bewusst zu sein.

Welche Bedeutung hat der bedingte Vorsatz im Kontext der Strafbarkeit?

Der bedingte Vorsatz, auch als Eventualvorsatz bekannt, ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bezieht sich auf Situationen, in denen eine Person einen bestimmten Taterfolg für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt, ohne ihn unbedingt herbeiführen zu wollen. Dies ist ein subjektives Element und bedeutet, dass der Täter das Wissen und den Willen zur Tatbestandsverwirklichung hat.

Es gibt verschiedene Grade des Vorsatzes, darunter den direkten Vorsatz (dolus directus), bei dem der Täter den Erfolg der Handlung absichtlich anstrebt oder vorhersehen kann, und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis), bei dem der Täter den Erfolg der Handlung nicht vorhersehen oder anstreben kann, ihn aber dennoch billigend in Kauf nimmt.

Der bedingte Vorsatz ist die schwächste Form des Vorsatzes und wird oft in Fällen angewendet, in denen der Täter sich der möglichen Konsequenzen seines Handelns bewusst ist, aber nicht unbedingt beabsichtigt, einen bestimmten Taterfolg herbeizuführen. Ein Beispiel wäre, wenn jemand mit einer Schusswaffe in eine Menschenmenge schießt. Der Täter will nicht unbedingt jemanden treffen, ist sich aber bewusst, dass dies geschehen könnte, und nimmt es billigend in Kauf.

Es ist wichtig, den bedingten Vorsatz von der Fahrlässigkeit abzugrenzen. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, zu der man nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist. Bei der Abgrenzung zur unbewussten Fahrlässigkeit wird es in der Regel keine Probleme geben, da in diesen Fällen der Täter den Erfolgseintritt erst gar nicht für möglich hält.

Die genaue Definition des bedingten Vorsatzes ist umstritten und die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist oft schwierig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt bedingter Vorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 19 U 3492/14 – Beschluss vom 10.12.2014

Gründe

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

1. Die sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts erscheint offensichtlich zutreffend. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

a) Vorauszuschicken ist, dass das Landgericht seine Hinweispflicht nicht verletzt hat und die Klägerin deshalb auch nicht zu neuem streitigen Vortrag im Berufungsverfahren berechtigt ist, § 531 II ZPO.

Denn ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei – wie hier, nachdem der Vorsatz schon in erster Instanz die zentrale Frage war – bereits von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH NJW-RR 2008, 581; NJW 2007, 759 (761)). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlassen hätte, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG NJW 2004, 1371 (1373) m. w. N.). Um einen solchen Aspekt handelt es sich hier aus denselben Gründen offensichtlich nicht.

Dass das Landgericht den Eindruck erweckt hätte, die Klage sei begründet und nur das Mitverschulden fraglich, ergibt sich auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass das Landgericht dem Beklagten bereits mit Beschluss vom 09.01.2014 Prozesskostenhilfe gewährt hat, auch für die Klägerin erkennbar, dass es dessen Rechtsverteidigung für erfolgversprechend hielt.

Ohnehin ist nicht ersichtlich, welcher neue Vortrag der Klägerin eine andere Entscheidung rechtfertigen können sollte. Soweit die Berufung zum Nachweis angeblicher Unstimmigkeiten der Email-Adressen nunmehr Sachverständigengutachten beantragt, ist dies zum einen verspätet und zum anderen unerheblich, weil dies zumindest in der gebotenen Gesamtschau ebenfalls keine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, s. u.

b) Das Landgericht hat die Rechtslage zutreffend beurteilt.

Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer unerlaubten Handlung richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen wird. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGH, Urteil vom 11.09.2012, VI ZR 92/11). Nach der Rspr. des BGH genügt es außerdem auch für nur bedingten Vorsatz nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH vom 20. 12.2011, Gz. VI ZR 309/10).

Zur Strafbarkeit eines sog. „Finanzagenten“ bei Computerbetrug durch Phishing hat der BGH bereits entschieden, dass eine leichtfertige Geldwäsche i. S. v. § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB nur vorliegt, wenn sich dem „Finanzagenten“ auf Grund der Umstände aufdrängen hätte müssen, dass die von ihm weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat i. S. v. § 261 Abs. 1 StGB herrührten (BGH, Beschluss vom 23.4.2013 – 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13).

c) Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier ohne Rechtsfehler für nicht nachgewiesen gehalten. Soweit die Klägerin unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags die entsprechende Würdigung des Landgerichts angreift, will sie im wesentlichen nur ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen. Das verfängt nicht.

Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zufolge unterliegt das Gericht, außer im Falle gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, bei seiner Beweiswürdigung keiner Bindung. Vielmehr beurteilt es frei den Gang der Verhandlung und den Wert der einzelnen Beweismittel (BGH NJW 1998, 2736), legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken (BGH NJW 1998, 79). Denn da i. d. R eine Gewissheit der Richtigkeit einer Tatsache nicht zu erreichen ist, reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (vgl. BGH NJW 1993, 935), der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 953). Bei der Begründung des Ergebnisses muss das Gericht gem. § 286 I 2 ZPO nicht auf jedes Detail eingehen, es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 1987, 1557).

Das war hier offensichtlich der Fall. Das Landgericht hat sehr ausführlich und auch den Senat überzeugend dargelegt, warum die von der Klägerin angeführten Indizien weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau ausreichend sind, um bedingten Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit des Beklagten nachzuweisen. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und nur kurz folgendes ergänzend angemerkt: Die Auffassung, dass „bereits die Geschäftsanbahnung allein über das Internet unseriös und verdachtserregend“ sei, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Ähnliches gilt für Finanztransaktionen über W. Union und vergleichbare andere Zahlungsdienste, deren Einschaltung das Landgericht in einem hier gegebenen Fall mit Auslandsbezug zu Recht für zumindest nicht fernliegend gehalten hat (LGU S. 9). Der Erwägung des Landgerichts, dass ein entsprechender Scanner einer Internetrecherche des Gerichts zufolge ca. 12.000.– € koste, kommt in diesem Zusammenhang keine tragende Bedeutung zu, sodass dahinstehen kann, ob das Landgericht hierdurch den Beibringungsgrundsatz verletzt hat. Es wäre nämlich von vorneherein Sache der Klägerin gewesen, dazulegen und ggf. nachzuweisen, dass der vorgesehene Preis für den Scanner unplausibel sei und sich dies dem Beklagten hätte aufdrängen müssen. Da ein solcher Vortrag klageseits nicht erfolgt ist, ist das Landgericht zumindest im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich hieraus keine für den Beklagten erkennbaren Auffälligkeiten ergeben konnten. Zu dem Umstand, dass auf dem Kontoauszug des Beklagten als Überweisender „Frank Z.“ genannt war (vgl. Anlage B 3, nicht B 4), hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass den Beklagten nicht interessieren musste, wer ihm den Geldbetrag überwies und in welcher Beziehung dieser zu der Firma stand (so wie scheinbar auch der Kunde der Klägerin nichts dabei fand, den angeblich fehlüberwiesenen Betrag an den Beklagten zu überweisen). Insgesamt musste sich dem Beklagten auf Grund der von der Klägerin dargelegten Umstände auch nach Auffassung des Senats noch nicht aufdrängen, dass die von ihm weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat i. S. v. § 261 Abs. 1 StGB herrührten, weil die Betrüger hier, wie das Landgericht zu recht angenommen hat, immerhin eine noch halbwegs stimmige, nicht völlig unlogische Geschichte präsentieren konnten.

d) Soweit die Berufung meint, es sei nicht nachvollziehbar, worauf das Landgericht die Erkenntnis stütze, die Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruches des Beklagten gegen den Zahlungsempfänger sei zweifelhaft (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 73. A. 2014, § 818 Rnr. 44 ff. m. w. N.), ergibt sich dies ganz offenkundig i. S. v. § 291 ZPO aus dem Betrugsmodell selbst, das wenig Sinn ergäbe, wenn die entsprechende Zahlung über Western Union vom Beklagten ohne weiteres rückabgewickelt werden könnte. Gegenteiliges macht im übrigen auch die Berufung nicht geltend. Zur vom Landgericht mangels Kenntnis zutreffend verneinten verschärften Haftung des Beklagten gem. § 819 I BGB s. o.

e) Das alles betrifft Fragen des Einzelfalls und bedarf schon deshalb keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof. So betraf z. B. die klägerseits vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Berlin Anlage K 17 keinen „vergleichbaren Fall“, sondern ein anderes Betrugsmodell mit völlig anderem Sachverhalt, ebenso wie z. B. das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 04.11.2010, Gz. 7 O 16/10, in dem „Leichtfertigkeit“ für eine nochmals andere Fallgestaltung ebenfalls verneint worden war.

2. Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben.

Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 II 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.

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