Skip to content

Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung

AG Dortmund, Az.: 763 Ls – 803 Js 933/15 – 8/16, Urteil vom 14.06.2016

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Der Angeklagte ist für die erlittene Ermittlungshandlung, namentlich etwa entstandenen Schaden im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung vom 29.07.2015, zu entschädigen.

Gründe

I.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.01.2016 ist dem Angeklagten das Folgende zur Last gelegt worden:

Am Tattag (i.e. am 29.07.2015) bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung (i.e. S-X-Weg in Dortmund) 168,06 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,3g THC auf. Die für den Erwerb erforderliche Erlaubnis hatte er nicht.

Im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen heißt es weiter:

Aufgrund eines anonymen Hinweises suchten die Zeugen L und B am Tattag die Anschrift des Angeklagten auf. Dort konnten sie beobachten, wie ein potentieller Drogenkonsument die Wohnung des Angeklagten aufsuchte und nach wenigen Minuten wieder verließ. Bei diesem möglichen Konsumenten wurde eine Konsumeinheit Heroin gefunden, von der diese Person jedoch angab, sie an anderer Stelle erworben zu haben. Trotzdem fand aufgrund des darauf beruhenden Verdachtes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei dem Angeklagten direkt eine Hausdurchsuchung statt. In deren Verlauf konnte der Zeuge B beobachten, wie der Angeklagte einen etwa Tennisball großen Folienbeutel in der Toilette herunterspülte. Bei der anschließenden Durchsuchung wurde nur noch das im Anklagesatz genannte Marihuana gefunden.

II.

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Dass der Angeklagte tatsächlich unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen hat, wie es der Anklage zugrunde liegt, kann / darf nicht durch das Gericht festgestellt werden. Die Verwertung des durch die Staatsanwaltschaft angebotenen Beweismittels, nämlich die sichergestellten 168,06 Gramm Marihuana, unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.

Nach der Beweisaufnahme, namentlich die zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugen L und B, ist – unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidung vom 16.06.2015; Az.: 2 BvR 2718/10) – von einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung auszugehen, da der Eildienstrichter bereits mit dem Verfahren befasst war und weitere Umstände nachher nicht hinzugetreten sind, welche iS einer „überholenden Kausalität“ die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen könnten.

So hat der Zeuge B im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet, seinerzeit die fernmündlichen Gespräche mit dem Staatsanwalt und dem Eildienstrichter geführt zu haben. Zunächst habe er mit dem zuständigen Staatsanwalt telefoniert. Diesem habe er geschildert, dass er und sein Kollege, der Zeuge L, einen anonymen Hinweis erhalten hätten, wonach der Angeklagte aus seiner Wohnung heraus mit Betäubungsmitteln handele. Ferner, so habe er weiter geschildert, habe man kurzfristig die Wohnung des Angeklagten observiert und festgestellt, dass der gesondert verfolgte K aus der Wohnung heraus Betäubungsmittel erworben habe; diesen hätte man abseits kontrolliert, wobei man durch zur Betäubungsmittelszene zugehörige Personen beobachtet worden sei. Der Staatsanwalt habe daraufhin den Antrag auf Wohnungsdurchsuchung gestellt. Diesen Antrag habe der Zeuge B sodann nebst Schilderung des genannten Sachverhaltes dem Eildienstrichter übermittelt, welcher jedoch erwidert habe, erst nach einem schriftlichen Vorgang entscheiden zu wollen. Daraufhin habe er, der Zeuge B, erneut den Staatsanwalt angerufen, welcher nunmehr Gefahr im Verzuge bejaht und die Wohnungsdurchsuchung angeordnet habe. Hierzu hat der Zeuge weiter ausgeführt, dass sie bei der Kontrolle des gesondert verfolgten K ggf. aufgefallen seien, weshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen gewesen sei, der Angeklagte würde gewarnt und Beweismittel würden beiseite geschafft werden. Bereits mit dem Anruf bei dem Eildienstrichter war ebendieser indes mit der Angelegenheit „befasst“ iSd genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Annahme von Gefahr im Verzuge war vorliegend fehlerhaft, da sie – nach Aussage des Zeugen B – im Zeitpunkt der Telefonate bereits den vorbeilaufenden, der Betäubungsmittelszene zugehörigen Personen aufgefallen waren. Aus dem bloßen Betätigen einer Toilettenspülung als solcher lässt sich letztlich auch kein hinzutretender / überholender Umstand herleiten, der die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen könnte.

Aus dieser rechtswidrigen Beweiserhebung folgt vorliegend auch ein Beweisverwertungsverbot. Denn nach einer Güterabwägung sämtlicher Interessen, namentlich das grundrechtlich geschützte Interesse des Angeklagten aus Art. 13 GG auf der einen Seite und der verfassungsrechtliche Rang einer funktionierenden Strafrechtspflege und der Wahrheitserforschung bei Gericht, muss vorliegend dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Vorrang eingeräumt werden. Es ist von einem schwerwiegenden und bewussten Verfahrensverstoß auszugehen, bei dem die grundrechtlich geschützten Sicherungen (hier: Richtervorbehalt) planmäßig und sehenden Auges außer Acht gelassen wurden. Nach der Beweisaufnahme ist nämlich zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Polizeibeamten und Zeugen auf der Polizeiwache waren, als sie den Anruf an den Eildienstrichter absetzten. Dies hat entsprechend der ebenfalls vernommene Zeuge L im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet. Er selbst habe die Telefonate zwar nicht geführt; er sei sich aber sicher gewesen, dass man mit dem gesondert verfolgten K zur Wache gefahren sei. Im Anschluss an die dortigen Maßnahmen habe man sich auf den X-Weg begeben, um die Wohnungsdurchsuchung zu vollziehen. Diese Aussage entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung; es ist naheliegend, dass die Polizeibeamten mit dem gesondert verfolgten K zunächst zur Wache fahren, um das aufgefundene Betäubungsmittel sicherzustellen und zu asservieren und ggf. um den K erkennungsdienstlich zu erfassen. Es ist jedoch bei der Sachlage, namentlich die Anwesenheit auf der Wache im Zeitpunkt des Anrufes bei dem Eildienstrichter, nicht erklärlich, warum vor diesem Hintergrund dem Wunsch des Eildienstrichters, einen kurzen schriftlichen Vorgang gefaxt zu bekommen, nicht nachgekommen werden konnte, sondern stattdessen Gefahr im Verzug angenommen wurde. Das Anfertigen eines solchen Vorganges / schriftlichen Antrages hätte allenfalls wenige Minuten in Anspruch genommen, wodurch nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung keinerlei gesteigerte Gefährdung für Beweismittel einhergegangen wäre. Die ureigene Ermessensentscheidung eines Eildienstrichters, aufgrund des grundrechtsrelevanten Eingriffs einer Wohnungsdurchsuchung auf einen (kurzen) schriftlichen Vorgang zu bestehen, darf nicht zum Zwecke einer Arbeits- und Zeitersparnis durch Annahme von Gefahr im Verzug unterwandert werden.

Weitere, den Anklagevorwurf stützende Beweismittel sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

Überdies war nach §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 8 StrEG eine Grundentscheidung zur Entschädigung für etwa entstandene Schäden im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung zu treffen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!