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Dringender Tatverdacht als Voraussetzung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Landgericht Itzehoe hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eines Angeklagten aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht erfüllt waren. Die Entscheidung basiert auf einer sorgfältigen Prüfung der Beweise, insbesondere der Bewegungsdaten des Fahrzeugs, welche die Verdachtsmomente gegen den Angeklagten nicht stützten. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer genaueren juristischen Abwägung in Fällen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Qs 137/23

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgehoben worden, da kein dringender Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt vorlag.
  • Aussagen von Zeugen über das Führen eines Fahrzeugs wurden durch Bewegungsdaten des Firmenwagens widerlegt.
  • Daten zeigten nur eine Entriegelung um 11:27 Uhr und Verriegelung um 13:16 Uhr, aber keine Bewegung dazwischen.
  • Das Privatgutachten bestätigte die Unmanipulierbarkeit der Daten.
  • Nach derzeitigem Ermittlungsstand ist nicht davon auszugehen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • Die Klärung des Sachverhalts bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten.
  • Der Widerspruch zwischen Zeugenaussagen und Bewegungsdaten muss dort aufgeklärt werden.
  • Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Fahrerlaubnisentziehung: Wenn der dringende Tatverdacht fehlt

In Deutschland ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eine wichtige strafrechtliche Maßnahme, die in bestimmten Fällen angeordnet werden kann. Dabei geht es darum, Autofahrer vorübergehend vom Lenken eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sie künftig eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen könnten.

Entscheidend ist hierbei, dass tatsächlich ein „dringender Tatverdacht“ vorliegt, also ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, die den Führerscheinentzug rechtfertigt. Nur dann darf die Behörde oder das Gericht die vorläufige Entziehung anordnen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, bis in der Hauptverhandlung abschließend über die Führungseignung entschieden wird.

In der Praxis kann es jedoch Fälle geben, in denen der vermeintliche Tatverdacht bei näherer Betrachtung nicht haltbar ist. Dann muss die vorläufige Entziehung wieder aufgehoben werden. Im Folgenden wird ein solcher Fall ausführlich beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor dem Landgericht Itzehoe im Detail

Dringender Tatverdacht und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

In einem bemerkenswerten Rechtsfall hat das Landgericht Itzehoe am 11. Oktober 2023 entschieden (Az. 2 Qs 137/23), die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten H. B. aufzuheben. Diese Entscheidung ist das Ergebnis einer Beschwerde gegen vorherige Beschlüsse der Amtsgerichte Itzehoe und Elmshorn, welche dem Angeklagten die Fahrerlaubnis aufgrund eines dringenden Tatverdachts der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr vorläufig entzogen hatten. Der Fall begann mit einem Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 15. Juni 2023, gegen den der Verteidiger des Angeklagten Beschwerde einlegte. Dieser Beschwerde folgte eine komplexe rechtliche Auseinandersetzung, während der auch ein Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen wurde, gegen den ebenfalls Einspruch erhoben wurde.

Gerichtliche Entscheidungsfindung und juristische Abwägungen

Das Landgericht Itzehoe hob die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf, indem es feststellte, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt waren. Die zentrale juristische Frage betraf die Interpretation und Anwendung von § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB. Nach diesen Bestimmungen ist eine vorläufige Entziehung nur zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Betroffenen im späteren Urteil die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Gerichte müssen einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschuldigte für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachtet wird. Im vorliegenden Fall waren jedoch die Beweise, insbesondere die Bewegungsdaten des Fahrzeugs, nicht ausreichend, um einen solchen dringenden Tatverdacht zu stützen.

Rechtliche Erwägungen und Beweislage

Die Entscheidung des Landgerichts basierte maßgeblich auf der Bewertung der vorgelegten Beweise. Hierbei spielten die Zeugenaussagen und Bewegungsdaten des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle. Obwohl Zeugen angaben, den Angeklagten beim Fahren gesehen zu haben, zeigten die Bewegungsdaten des Fahrzeugs keine entsprechenden Aktivitäten zur fraglichen Zeit. Diese Diskrepanz zwischen den Zeugenaussagen und den technischen Daten führte zu erheblichen Zweifeln an der Schuld des Angeklagten und somit zur Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung.

Gerichtskosten und rechtliche Folgen

Die rechtlichen Folgen der Entscheidung sind insbesondere finanzieller Natur für die Staatskasse, die die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen muss. Diese Entscheidung hebt die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Beweislage in Fällen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis hervor und stellt die Notwendigkeit einer genauen juristischen Abwägung in jedem Einzelfall heraus. Sie zeigt auf, wie wichtig es ist, dass Gerichte alle verfügbaren Beweise umfassend würdigen, bevor sie in das Recht auf Mobilität der Bürger eingreifen.

✔ FAQ zum Thema: Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung


Was bedeutet „dringender Tatverdacht“ im Kontext der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis?

Der Begriff „dringender Tatverdacht“ spielt eine zentrale Rolle im Kontext der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung (StPO). Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Dieser Verdachtsgrad ist höher als der Anfangsverdacht und der hinreichende Tatverdacht und ist eine der Voraussetzungen für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls sowie für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Im spezifischen Fall der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sind „dringende Gründe“ für die Annahme erforderlich, dass dem Beschuldigten am Ende des Verfahrens die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese dringenden Gründe müssen eine fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren endgültig entzogen wird. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dient dazu, die Allgemeinheit vor Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer zu schützen, bevor ein endgültiges Urteil gefällt wird.

Die Maßnahme muss dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und ist nur zulässig, wenn sie zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Der dringende Tatverdacht und die damit verbundenen dringenden Gründe sind somit entscheidend dafür, ob eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich gerechtfertigt ist.


Welche Beweise sind erforderlich, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen?

Um einen dringenden Tatverdacht zu begründen, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann, müssen konkrete und belastbare Beweise vorliegen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Diese Beweise müssen über bloße Vermutungen oder Indizien hinausgehen und sollten eine solide Tatsachengrundlage bieten, die den Verdacht deutlich verdichtet.

Die Art der Beweise, die zur Begründung eines dringenden Tatverdachts herangezogen werden können, umfasst typischerweise:

  • Zeugenaussagen, die relevante Informationen über das Verhalten oder die Umstände liefern, die mit der Straftat in Verbindung stehen.
  • Sachverständigengutachten, die technische oder medizinische Aspekte klären, wie beispielsweise die Blutalkoholkonzentration oder die Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Vorfalls.
  • Dokumente und Urkunden, die relevante Informationen enthalten, wie beispielsweise Fahrzeugdaten oder Aufzeichnungen von Überwachungskameras.
  • Physische Beweise am Tatort oder am Beschuldigten selbst, wie beispielsweise Spuren von Alkohol oder Drogen.

Es ist wichtig, dass die Beweise in ihrer Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten nahelegen und dass sie in einem rechtlichen Rahmen erhoben wurden, der die Verwertbarkeit im Prozess sicherstellt. Unzulässige Beweise, wie solche, die gegen Beweisverbote verstoßen oder unter Verletzung von Rechtsnormen gewonnen wurden, dürfen nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts herangezogen werden.

Zusammengefasst erfordert der dringende Tatverdacht eine Beweislage, die deutlich über den Anfangsverdacht hinausgeht und eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten aufzeigt, basierend auf konkreten und rechtlich zulässigen Beweismitteln.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 111a StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Dieser Paragraph regelt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil entzogen wird. Im vorliegenden Fall wurde auf diese rechtliche Grundlage zurückgegriffen, um die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen Verdachts der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr vorläufig zu entziehen.
  • § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis: Dieser Paragraph sieht vor, dass einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn er als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen betrachtet wird. Im Kontext des Falles ist dies relevant, da der Angeklagte bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr normalerweise als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs angesehen würde.
  • § 304 StPO – Zulässigkeit der Beschwerde: Dieser Paragraph ermöglicht es, gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen Beschwerde einzulegen. Der Angeklagte und sein Verteidiger nutzten diese Möglichkeit, um gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen, was schließlich zur Aufhebung der Entscheidung führte.
  • § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr: Dieser Paragraph definiert die Strafbarkeit des Führens eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Er ist direkt relevant, da der dringende Tatverdacht, der zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führte, auf diesem Paragraphen basierte.
  • § 467 StPO – Kosten bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch: Dieser Paragraph regelt die Kostenübernahme durch die Staatskasse bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch. Im vorliegenden Fall wurde die Staatskasse zur Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, da die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wurde.


➜ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Itzehoe

LG Itzehoe – Az.: 2 Qs 137/23 – Beschluss vom 11.10.2023

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten H. B. werden der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 7. August 2023 sowie der diesem zugrundeliegenden Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 15. Juni 2023 aufgehoben.

2. Die Herausgabe des vom Kreis P. am 11.05.2020 ausgestellten Führerscheins des Angeklagten wird angeordnet.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15.06.2023, Az. 40 Gs 1467/23, hat das Amtsgericht Itzehoe dem Angeklagten gemäß §§ 111a StPO, 69 StGB die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, da der dringende Tatverdacht der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr bestehe.

Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2023 Beschwerde ein.

Mit Verfügung vom 13.07.2023 beantragte die Staatsanwaltschaft – bevor eine Entscheidung über die Beschwerde getroffen werden konnte – beim Amtsgericht Elmshorn den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeklagten, was antragsgemäß passierte. Gegen den Strafbefehl legte der Verteidiger für den Angeklagten fristgemäß Einspruch ein und erinnerte an die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Das Amtsgericht Elmshorn erließ am 07.08.2023 einen Beschluss, nach dessen Tenor dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, wobei es in der Begründung ausführte, dass die nicht beschiedene Beschwerde wegen Erhebung der öffentlichen Klage als Antrag an das erstinstanzliche Gericht auszulegen sei.

Auch gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt.

II.

Soweit das Amtsgericht Elmshorn erneut die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat, ist dies bei zutreffender Würdigung dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung der vorläufigen Entziehung abgelehnt wird. Die am 03.07.2023 eingelegte Beschwerde des Angeklagten gegen die von der Ermittlungsrichterin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis war angesichts des Mitte Juli gestellten Antrags auf Erlass eines Strafbefehls – wie geschehen – als Antrag an das nunmehr zuständige Gericht auf Aufhebung der Maßnahme zu verstehen. Dieser Antrag wurde durch die Entscheidung des Amtsgerichts Elmshorn vom 07.08.2023 auch beschieden.

Die dagegen gerichtete, gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und der darauf beruhenden Beschlagnahme des Führerscheins liegen nicht vor.

Voraussetzung einer Maßnahme nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Vorliegen von dringenden Gründen für die Annahme, dass in einem Urteil die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet werden wird. Dies erfordert dringenden Tatverdacht und einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen werde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 111a Rn. 2). Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen und die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, wenn er ein Vergehen nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) begangen hat.

Derzeit ist aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen werden wird. Denn es liegen keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass der Angeklagte im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Die Zeugen J. und S. haben zwar angegeben, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug neben ihnen (ein)parkte. Die vorgelegten Bewegungsdaten des Fahrzeugs, mit dem der Angeklagte sich auf den Parkplatz begeben hatte und bei dem es sich um einen Firmenwagen handelt, widersprechen dem aber. Danach ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt um kurz vor 13.20 Uhr das Fahrzeug führte. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass das Fahrzeug um 11.27 Uhr entriegelt und um 13.16 Uhr verriegelt wurde. Eine Bewegung in der Zwischenzeit ist dem nicht zu entnehmen. Die Bewegungsdaten hat ausweislich der schriftlichen Angaben des Herrn H., des Arbeitsgebers des Angeklagten, er selbst und nicht der Angeklagte ausgelesen. Dem Privatgutachten liegen zwar nur diese von Herrn H. an den Angeklagten übermittelten Screenshots der Bewegungsdaten zugrunde, allerdings lässt sich dem Gutachten zumindest entnehmen, dass man die Daten nicht manipulieren könne. Der den 02.06.2023 betreffenden Übersicht kann man zudem auch geringe Entfernungen von unter einem Kilometer entnehmen, das System erfasst also auch sehr kurze Strecken.

Letztlich muss die Klärung des Sachverhalts der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben und der Widerspruch dort geklärt werden. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen werden wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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