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Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis von Person die nicht Fahrzeughalter ist

Ein Vater in Singen ermöglicht seinem Sohn den Kauf eines Autos, obwohl dieser keine Fahrerlaubnis besitzt. Als der Sohn wiederholt ohne Führerschein erwischt wird, unternimmt der Vater nichts, um die illegalen Fahrten zu stoppen. Nun wurde er wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Angeklagte wurde für schuldig befunden, seinem Sohn beim Fahren ohne Fahrerlaubnis geholfen zu haben.
  • Die Strafe besteht aus einer Geldbuße, die aus einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen berechnet wurde.
  • Der Angeklagte muss zusätzlich die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Beruflich ist der Angeklagte im Autohaus tätig und hat eine finanzielle Verantwortung, die durch die Strafe zusätzlich belastet wird.
  • Er hat keine Vorstrafen, was möglicherweise mildernd gewertet wurde.
  • Die rechtliche Basis des Urteils beruht auf weiteren einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts und des Straßenverkehrsrechts.
  • Der Fall zeigt die Verantwortung von Fahrzeughaltern auf, die möglicherweise für illegale Handlungen ihrer Familienmitglieder haftbar gemacht werden können.
  • Es bestehen potenzielle negative Auswirkungen auf das Ansehen des Angeklagten aufgrund des verurteilten Delikts.
  • Die Entscheidung könnte Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der Familie des Angeklagten haben, da eine Geldstrafe zu finanziellen Einschränkungen führen kann.
  • Das Urteil verdeutlicht die Risiken einer finanziellen und rechtlichen Verflechtung in familiären Angelegenheiten beim Führen eines Fahrzeugs.

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Rechtliche Folgen für Fahrer und Beihilfeleister

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt in Deutschland eine ernsthafte rechtliche Problematik dar. Neben den direkten Folgen für den Fahrer können auch andere Personen in die Haftung genommen werden, insbesondere wenn sie Beihilfe leisten. Die Unterstützung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht nur moralisch bedenklich, sondern hat auch strafrechtliche Konsequenzen. Dabei spielt die Rolle des Fahrzeughalters eine entscheidende Rolle, denn dieser kann ebenfalls für die Handlungen des Fahrers haftbar gemacht werden, auch wenn er selbst nicht hinter dem Steuer sitzt.

Die rechtlichen Aspekte rund um das Fahren ohne Führerschein sind umfassend und beinhalten sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Dimensionen. Es stellt sich unter anderem die Frage der Verantwortung des Mitfahrers, der wissen muss, dass er einem anderen in dieser Situation zur Seite steht. Oftmals sind die Betroffenen sich der rechtlichen Konsequenzen, die aus einer solchen Beihilfe resultieren, nicht bewusst, was zu schwerwiegenden Folgen führen kann.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik beleuchtet und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen und Urteile aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Vater wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt

Haftung Fahrzeughalter bei Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis
Ein 55-jähriger Vater wurde wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt, da er die Nutzung seines Fahrzeugs durch seinen fahrerlaubnislosen Sohn trotz Kenntnis seines Fehlverhaltens nicht verhinderte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein 55-jähriger Mann aus Singen wurde vom Amtsgericht Singen wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Der Angeklagte hatte es unterlassen, die Nutzung eines auf seinen Namen versicherten Fahrzeugs durch seinen fahrerlaubnislosen Sohn zu verhindern.

Hintergründe des Falls

Der Sohn des Angeklagten hatte Mitte 2022 einen Volkswagen erworben, wobei der Kaufvertrag und die Haftpflichtversicherung auf den Namen des Vaters abgeschlossen wurden, um günstigere Konditionen zu erhalten. Alleiniger Nutzer des Fahrzeugs war jedoch der Sohn, der auch sämtliche Kosten trug.

Bereits zum Zeitpunkt der Erstzulassung am 14. Juli 2022 besaß der Sohn keine gültige Fahrerlaubnis mehr, da ihm diese am 4. Juli 2022 entzogen worden war. In der Folge wurde er mehrfach beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt, zuletzt am 14. Januar 2023.

Kenntnis des Vaters und unterlassene Handlungen

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte spätestens nach einer Polizeikontrolle seines Sohnes am 20. Dezember 2022 von dessen fehlender Fahrerlaubnis wusste. Trotz dieser Kenntnis unterließ er es, den Versicherungsvertrag zu kündigen und das Fahrzeug abzumelden, um weitere Fahrten seines Sohnes zu unterbinden.

Rechtliche Bewertung und Urteilsbegründung

Das Gericht sah in dem Verhalten des Angeklagten eine strafbare Beihilfe durch Unterlassen. Als Versicherungsnehmer habe er eine Garantenpflicht gehabt, die missbräuchliche Nutzung des auf seinen Namen versicherten Fahrzeugs zu verhindern.

Die Richter betonten, dass der Angeklagte durch den Abschluss der Versicherung die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr erst ermöglicht und somit an der Schaffung einer Gefahrenquelle mitgewirkt habe. Daher hätten für ihn Überwachungspflichten in Bezug auf das Fahrzeug bestanden.

Strafzumessung und Urteil

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das bisher strafrechtlich unauffällige Verhalten des Angeklagten. Andererseits zeigte er keine Einsicht in sein Fehlverhalten.

Unter Abwägung aller Umstände hielt das Gericht eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Euro für angemessen. Zudem muss der Verurteilte die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Fall unterstreicht die Verantwortung von Fahrzeughaltern und Versicherungsnehmern, die missbräuchliche Nutzung ihrer Fahrzeuge zu verhindern und zeigt die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Pflichten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Dieses Urteil erweitert die strafrechtliche Verantwortung im Straßenverkehr signifikant. Es etabliert eine Garantenpflicht für Versicherungsnehmer, auch wenn sie nicht Fahrzeughalter sind, missbräuchliche Nutzungen zu verhindern. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Abschluss einer Versicherung eine aktive Überwachungspflicht begründet und Unterlassungen strafbar sein können. Dies hat weitreichende Implikationen für die Sorgfaltspflichten von Versicherungsnehmern und die Haftungsrisiken bei Fahrzeugüberlassungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Personen, die Fahrzeuge auf ihren Namen versichern, aber nicht selbst nutzen. Als Versicherungsnehmer tragen Sie eine erhebliche Verantwortung, auch wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind. Sie müssen aktiv überwachen, ob der tatsächliche Nutzer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Sollten Sie erfahren, dass dem nicht so ist, müssen Sie umgehend handeln – etwa durch Kündigung der Versicherung oder Abmeldung des Fahrzeugs. Andernfalls riskieren Sie eine strafrechtliche Verfolgung wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis, selbst wenn Sie das Fahrzeug nicht selbst genutzt haben. Dies kann zu empfindlichen Geldstrafen führen und Ihr polizeiliches Führungszeugnis belasten, was wiederum Auswirkungen auf Ihre beruflichen Perspektiven haben könnte.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir die häufigsten Fragen rund um das komplexe Thema der Haftung Fahrzeughalter bei Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Hier erfahren Sie, welche rechtlichen Konsequenzen Fahrzeughalter erwarten können und welche Kriterien im Einzelfall eine Rolle spielen. Nutzen Sie unser Wissen, um sich in diesem herausfordernden Rechtsgebiet besser zurechtzufinden.

Welche rechtlichen Pflichten hat ein Versicherungsnehmer, wenn er nicht der Fahrzeughalter ist?

Als Versicherungsnehmer, der nicht gleichzeitig Fahrzeughalter ist, haben Sie besondere rechtliche Pflichten zu beachten. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Interessen der Versicherung zu wahren und Schäden zu vermeiden.

Informationspflicht gegenüber der Versicherung

Sie müssen der Versicherung alle relevanten Informationen über das versicherte Fahrzeug und dessen Nutzung mitteilen. Dazu gehören:

  • Änderungen des Fahrerkreises
  • Wechsel des Fahrzeughalters
  • Änderungen in der Nutzung des Fahrzeugs (z.B. von privat zu gewerblich)

Verschweigen Sie wichtige Informationen, kann dies im Schadensfall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Überwachungspflicht

Als Versicherungsnehmer tragen Sie eine Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs. Sie müssen in angemessenem Umfang kontrollieren, ob der Fahrzeughalter und andere Nutzer das Fahrzeug vorschriftsmäßig verwenden. Dies beinhaltet:

  • Sicherstellen, dass nur Personen mit gültiger Fahrerlaubnis das Fahrzeug führen
  • Überprüfen, ob das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist
  • Verhindern einer missbräuchlichen Nutzung des Fahrzeugs

Schadensminderungspflicht

Im Schadensfall sind Sie verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sie müssen unverzüglich die Versicherung informieren und alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu begrenzen.

Beitragszahlungspflicht

Als Versicherungsnehmer sind Sie für die pünktliche Zahlung der Versicherungsbeiträge verantwortlich. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Versicherungsschutz erlöschen.

Garantenstellung bei Straftaten

Wenn Sie Kenntnis davon erlangen, dass der Fahrzeughalter oder andere Nutzer das Fahrzeug für Straftaten verwenden, können Sie unter Umständen eine Garantenstellung innehaben. Dies bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, solche Straftaten zu verhindern, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Andernfalls könnten Sie sich der Beihilfe strafbar machen.

Bedenken Sie, dass diese Pflichten komplex sein können und im Einzelfall variieren. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie in einer bestimmten Situation handeln sollen, können Sie sich an Ihre Versicherung wenden, um Klarheit zu erhalten.


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Was bedeutet „Beihilfe durch Unterlassen“ im Straßenverkehrsrecht?

„Beihilfe durch Unterlassen“ im Straßenverkehrsrecht liegt vor, wenn eine Person eine Straftat im Straßenverkehr nicht verhindert, obwohl sie dazu rechtlich verpflichtet wäre. Diese Form der Beihilfe unterscheidet sich von der aktiven Beihilfe dadurch, dass der Gehilfe nicht aktiv handelt, sondern eine gebotene Handlung unterlässt.

Voraussetzungen für Beihilfe durch Unterlassen

Für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Garantenstellung: Sie müssen eine besondere rechtliche Pflicht haben, die Straftat zu verhindern. Im Straßenverkehr kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn Sie Fahrzeughalter oder Beifahrer sind.
  2. Möglichkeit zur Verhinderung: Es muss Ihnen möglich und zumutbar gewesen sein, die Straftat zu verhindern.
  3. Vorsatz: Sie müssen zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch Ihr Unterlassen eine Straftat begangen wird.
  4. Haupttat: Es muss eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen, zu der Beihilfe geleistet wird.

Beispiele im Straßenverkehrsrecht

Wenn Sie als Beifahrer bemerken, dass der Fahrer alkoholisiert ist, und Sie ihn nicht am Fahren hindern, könnte dies als Beihilfe durch Unterlassen zur Trunkenheit im Verkehr gewertet werden. Ebenso könnte es sich verhalten, wenn Sie als Fahrzeughalter wissentlich zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis Ihr Fahrzeug führt.

Besonderheiten bei Nichtfahrzeughaltern

Sind Sie nicht der Fahrzeughalter, kann eine Beihilfe durch Unterlassen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Eine Garantenstellung könnte sich hier aus einer engen persönlichen Beziehung zum Fahrer oder aus einer konkreten Gefahrenlage ergeben. Wenn Sie beispielsweise als Beifahrer wissen, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt, und Sie ihn trotz der Möglichkeit dazu nicht am Fahren hindern, könnte dies als Beihilfe durch Unterlassen gewertet werden.

Rechtliche Konsequenzen

Bei einer Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen drohen Ihnen ähnliche Strafen wie bei aktiver Beihilfe, jedoch oft in milderer Form. Die genaue Strafe hängt von der Schwere der Haupttat und Ihrem persönlichen Verschulden ab.


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Wie kann man sich als Versicherungsnehmer rechtlich absichern, wenn man ein Auto für jemand anderen versichert?

Als Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug, das von einer anderen Person genutzt wird, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen, um sich rechtlich abzusichern:

Vertragliche Vereinbarungen treffen

Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag mit dem Fahrzeugnutzer. Darin sollten Sie festhalten, dass der Nutzer verpflichtet ist, Ihnen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich an seiner Fahrerlaubnis etwas ändert. Legen Sie auch fest, dass der Nutzer für alle Schäden haftet, die durch sein Verschulden entstehen.

Regelmäßige Überprüfungen durchführen

Kontrollieren Sie in regelmäßigen Abständen, ob der Fahrzeugnutzer noch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Lassen Sie sich den Führerschein zeigen und dokumentieren Sie diese Überprüfungen schriftlich. So können Sie nachweisen, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Klare Nutzungsregeln aufstellen

Definieren Sie eindeutige Regeln für die Fahrzeugnutzung. Legen Sie fest, dass das Fahrzeug nur von Personen gefahren werden darf, die im Versicherungsvertrag genannt sind. Untersagen Sie ausdrücklich die Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ohne Ihre Zustimmung.

Versicherung informieren

Melden Sie der Versicherung, dass das Fahrzeug hauptsächlich von einer anderen Person genutzt wird. Geben Sie dabei alle relevanten Informationen über den Hauptnutzer an, wie Alter und Fahrpraxis. So vermeiden Sie den Vorwurf der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Konsequenzen bei Fehlverhalten festlegen

Vereinbaren Sie klare Konsequenzen für den Fall, dass der Nutzer gegen die Vereinbarungen verstößt. Dies kann beispielsweise die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs oder die Übernahme aller entstehenden Kosten und Schäden umfassen.

Wenn Sie diese Maßnahmen ergreifen, minimieren Sie das Risiko, für Fehlverhalten des Fahrzeugnutzers haftbar gemacht zu werden. Dennoch bleibt ein gewisses Restrisiko bestehen, da Sie als Versicherungsnehmer und möglicherweise auch als Halter des Fahrzeugs in der Verantwortung stehen.


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Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Bei Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 27 StGB in Verbindung mit § 21 StVG. Als Gehilfe können Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 9 Monaten oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Strafmaß und Strafzumessung

Das konkrete Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Vorsätzlichkeit: Wussten Sie, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt?
  • Art der Unterstützung: Wie haben Sie die Tat gefördert? Haben Sie beispielsweise Ihr eigenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt?
  • Häufigkeit: War es ein einmaliger Vorfall oder haben Sie wiederholt Beihilfe geleistet?
  • Folgen der Tat: Kam es zu einem Unfall oder einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer?

In der Praxis wird die Strafe für Beihilfe oft zur Bewährung ausgesetzt, insbesondere bei Ersttätern ohne Vorstrafen.

Nebenfolgen und Eintragungen

Neben der eigentlichen Strafe müssen Sie mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Eintragung ins Bundeszentralregister: Die Verurteilung wird für eine bestimmte Zeit im Führungszeugnis sichtbar sein.
  • Führerscheinrechtliche Konsequenzen: In schweren Fällen kann die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt werden.
  • Erhöhte Versicherungsprämien: Eine Verurteilung kann zu höheren KFZ-Versicherungsbeiträgen führen.

Besonderheiten bei Nicht-Fahrzeughaltern

Wenn Sie nicht der Halter des Fahrzeugs sind, mit dem die Tat begangen wurde, kann dies strafmildernd wirken. Allerdings entbindet Sie dies nicht grundsätzlich von der Strafbarkeit. Entscheidend ist, ob Sie von der fehlenden Fahrerlaubnis wussten oder hätten wissen müssen und trotzdem Hilfe geleistet haben.

Stellen Sie sich vor, Sie sind Beifahrer und ermutigen einen Freund ohne Führerschein zu fahren. In diesem Fall machen Sie sich der Beihilfe schuldig, auch wenn das Auto nicht Ihnen gehört.


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Wie wirkt sich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis auf die eigene Fahrerlaubnis aus?

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis hat in der Regel keine direkten Auswirkungen auf Ihre eigene Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zum Haupttäter, der ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, behalten Sie als Gehilfe Ihren Führerschein.

Punkteeintrag im Fahreignungsregister

Allerdings wird die Verurteilung im Fahreignungsregister in Flensburg erfasst. Sie erhalten zwei Punkte für die Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Diese Punkte können sich auf Ihre Fahrerlaubnis auswirken, wenn Sie bereits andere Verkehrsverstöße begangen haben oder in Zukunft weitere hinzukommen.

Mögliche indirekte Konsequenzen

Obwohl Ihre Fahrerlaubnis nicht unmittelbar gefährdet ist, kann die Verurteilung indirekte Folgen haben:

  1. Charakterliche Eignung: Bei wiederholter Beihilfe oder anderen Verkehrsverstößen könnte Ihre charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt werden.
  2. Verlängerung oder Neuerteilung: Wenn Sie in Zukunft Ihre Fahrerlaubnis verlängern oder eine neue Klasse beantragen, könnte die Verurteilung bei der Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit eine Rolle spielen.
  3. Berufliche Auswirkungen: In bestimmten Berufen, die eine besondere Vertrauensstellung erfordern, kann eine solche Verurteilung problematisch sein.

Rechtliche Grundlagen

Die Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 27 StGB in Verbindung mit § 21 StVG strafbar. Wichtig ist, dass Sie als Gehilfe nicht Halter des Fahrzeugs waren, mit dem die Haupttat begangen wurde. Wären Sie der Halter gewesen, könnte dies als „Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG gewertet werden, was strengere Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Wenn Sie in eine solche Situation geraten, ist es ratsam, die genauen Umstände Ihres Falls zu betrachten. Die Auswirkungen können je nach Schwere der Tat und Ihrer persönlichen Vorgeschichte variieren.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Beihilfe: Beihilfe bedeutet, dass jemand einer anderen Person dabei hilft, eine Straftat zu begehen. Das kann durch Rat, Tat oder durch das Nichtverhindern einer Straftat geschehen. Im vorliegenden Fall hat der Vater dadurch Beihilfe geleistet, dass er es unterlassen hat, die Nutzung des Fahrzeugs durch seinen Sohn zu unterbinden, obwohl er wusste, dass dieser keine Fahrerlaubnis hatte. Dies wird als „Beihilfe durch Unterlassen“ bezeichnet.
  • Garantenpflicht: Eine Garantenpflicht beschreibt die rechtliche Verantwortung einer Person, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, um Schäden oder Straftaten zu verhindern. Im vorliegenden Fall hatte der Vater als Versicherungsnehmer eine Garantenpflicht, die missbräuchliche Nutzung des Fahrzeugs zu verhindern. Das Versäumnis dieser Pflicht führte dazu, dass er für die Straftaten seines Sohnes haftbar gemacht wurde.
  • Unterlassen: Unterlassen bedeutet, eine notwendige Handlung absichtlich nicht vorzunehmen, die man rechtlich verpflichtet ist zu tun. Dieses Konzept ist besonders relevant, wenn durch das Unterlassen ein Schaden entsteht oder eine Straftat ermöglicht wird. Im aktuellen Fall hat der Vater durch seine Unterlassung, das Fahrzeug abzumelden oder die Versicherung zu kündigen, Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis geleistet.
  • Vorsatz: Vorsatz bezeichnet das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestandes. Es bedeutet, dass jemand eine Handlung absichtlich und bewusst ausführt, mit der Absicht, eine Straftat zu begehen. Hier wusste der Vater, dass sein Sohn keine Fahrerlaubnis hat und unternahm trotzdem nichts, um den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs zu verhindern.
  • Fahrerlaubnis (Führerschein): Eine Fahrerlaubnis ist die offizielle Genehmigung, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Sie wird nach einer bestandenen Fahrprüfung von den Behörden erteilt. Das Fahren ohne eine gültige Fahrerlaubnis ist gesetzlich verboten und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich, wie in diesem Fall erneut thematisiert.
  • Fahrzeughalter: Der Fahrzeughalter ist die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug zugelassen ist. Diese Person ist rechtlich verantwortlich für das Fahrzeug, selbst wenn sie es nicht selbst fährt. Im vorliegenden Fall war der Vater der Fahrzeughalter, weil das Fahrzeug auf seinen Namen versichert war, und hatte deshalb besondere Pflichten, die missbräuchliche Nutzung des Fahrzeugs zu verhindern.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr. Er legt fest, dass ein Kraftfahrzeug nur zugelassen werden darf, wenn die für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört insbesondere, dass der Halter des Fahrzeugs die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat und dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
  • § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: Der Angeklagte hatte den Wagen auf seinen Namen zugelassen, obwohl er wusste, dass sein Sohn keine Fahrerlaubnis hatte. Damit hat er gegen die im § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVZ geregelte Zulassungsvoraussetzung verstossen, indem er ermöglichte, dass der Sohn das Fahrzeug trotz fehlender Fahrerlaubnis nutzt.
  • § 49 Abs. 1 StGB: Dieser Paragraph regelt die Straftat der Beihilfe. Demnach macht sich jemand strafbar, der vorsätzlich einem anderen die Ausführung einer Straftat ermöglicht, erleichtert oder fördert.
  • § 49 Abs. 1 StGB: Der Angeklagte wurde des Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen, da er wusste, dass sein Sohn keine Fahrerlaubnis besaß, und dennoch die Nutzung des Wagens zugelassen hat. Er hat somit seinem Sohn die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermöglicht.
  • § 27 StGB: Dieser Paragraph regelt die Strafbarkeit von Handlungen, die mit der Absicht begangen werden, eine andere Straftat zu fördern.
  • § 27 StGB: Der Angeklagte hat durch Zulassen der Nutzung des Autos durch seinen Sohn die Absicht verfolgt, die weitere Begehung der Straftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu fördern.
  • § 13 StGB: Dieser Paragraph regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen von anderen.
  • § 13 StGB: Da der Angeklagte den Wagen auf seinen Namen zugelassen hatte, bestand eine rechtliche Verbindung zu dem Fahrzeug und damit zu seinem Sohn, der das Fahrzeug fuhr. Im Sinne des § 13 StGB wird dem Angeklagten das Verhalten seines Sohnes zugerechnet.

Das vorliegende Urteil

AG Singen – Az.: 5 Cs 51 Js 2684/23 – Urteil vom 28.06.2023


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