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Übersicht
- ✔ Kurz und knapp
- Herausgabe sichergestellter Sachen: Gerichtsurteil zum Eigentumsvorbehalt
- ✔ Der Fall vor dem Landgericht Bad Kreuznach
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Herausgabe sichergestellter Sachen
- Wer entscheidet darüber, an wen eine sichergestellte Sache herausgegeben wird?
- Unter welchen Voraussetzungen kann der Berechtigte die Herausgabe einer sichergestellten Sache verlangen?
- Welche Rolle spielt ein Eigentumsvorbehalt bei der Frage, wer Anspruch auf Herausgabe hat?
- Kann ein gutgläubiger Erwerber einer sichergestellten Sache Eigentum daran erwerben?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Bad Kreuznach
✔ Kurz und knapp
- Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.09.2022 wurde aufgehoben.
- Die Staatsanwaltschaft muss den sichergestellten PKW an den Beschwerdeführer M. R. herausgeben.
- Die Staatsanwaltschaft trug die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.
- Gegen den Beschuldigten D. K. lief ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges.
- D. K. hatte den PKW von M. R. durch Täuschung erworben, ohne den Kaufpreis zu zahlen.
- Das Fahrzeug wurde später an mehrere Händler weiterverkauft, bis es bei einer GmbH sichergestellt wurde.
- Das Amtsgericht entschied zunächst, das Fahrzeug an den letzten gutgläubigen Käufer, Herrn S., herauszugeben.
- M. R. legte Beschwerde ein und argumentierte, dass der ursprüngliche Eigentumsvorbehalt und die fehlende Kaufpreiszahlung verhinderten, dass D. K. Eigentum erwarb.
- Das Gericht erkannte an, dass M. R. der rechtmäßige Eigentümer blieb, da der Kaufpreis nicht gezahlt wurde und der Eigentumsvorbehalt galt.
- Das Gericht entschied, dass der Erwerber S. aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht gutgläubig das Eigentum am Fahrzeug erworben hatte.
Herausgabe sichergestellter Sachen: Gerichtsurteil zum Eigentumsvorbehalt
Wenn Straftaten begangen werden, kann die Staatsanwaltschaft im Zuge von Ermittlungen Gegenstände sicherstellen. Dies dient der Beweissicherung und dem Schutz der Allgemeinheit. Allerdings stellt sich oft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe dieser sichergestellten Sachen erfolgen muss. Denn neben dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung müssen auch die Rechte der Betroffenen berücksichtigt werden.
Das Strafprozessrecht regelt daher genau, wer Anspruch auf Rückgabe von sichergestellten Gegenständen hat und unter welchen Bedingungen dieser Anspruch besteht. Dabei spielen Fragen des Eigentums, der Gutgläubigkeit beim Erwerb und das Verhältnis zwischen Geschädigten, Tatverdächtigen und Dritten eine entscheidende Rolle.
Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt, das sich eingehend mit den komplexen Anforderungen an die Herausgabe einer sichergestellten Sache befasst. Der Fall zeigt, wie die unterschiedlichen Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen, um zu einer gerechten Lösung zu kommen.
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✔ Der Fall vor dem Landgericht Bad Kreuznach
Verhandlung über einen PKW-Verkauf mit Eigentumsvorbehalt endet vor Gericht
Der Beschwerdeführer M. R. verkaufte am 23.06.2022 einen gebrauchten PKW an den Beschuldigten D. K. zum Preis von 31.500 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vereinbart. Der Beschuldigte erhielt das Fahrzeug samt Papieren, indem er den Geschädigten R. mit einer gefälschten Überweisungsbestätigung über die angeblich erfolgte Kaufpreiszahlung täuschte.
Weiterverkauf des Fahrzeugs durch den Beschuldigten
Anschließend veräußerte der Beschuldigte das Fahrzeug, ohne es zuvor auf sich zuzulassen, für 19.700 Euro in bar an den Autohändler D. S. Dieser verkaufte es wiederum für 20.400 Euro an das Autozentrum H. GmbH weiter.
Sicherstellung des PKW und Streit um Herausgabe
Nachdem M. R. Strafanzeige wegen Betrugs erstattet hatte, wurde der PKW am 18.07.2022 bei der Autozentrum H. GmbH sichergestellt. Es entbrannte ein Streit darum, an wen das Fahrzeug nun herauszugeben sei. Die Staatsanwaltschaft wollte es an D. S. herausgeben, da dieser es angeblich gutgläubig erworben habe. M. R. beantragte dagegen die Herausgabe an sich als Verletzten. Das Amtsgericht Bad Kreuznach wies den Antrag von M. R. zunächst zurück.
Landgericht gibt Beschwerde von M. R. statt
Gegen diesen Beschluss legte M. R. Beschwerde ein. Das Landgericht Bad Kreuznach gab der Beschwerde nun statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Es begründete dies damit, dass weder D. S. noch die späteren Erwerber aufgrund des Eigentumsvorbehalts und grob fahrlässigen Handelns Eigentum erworben hätten. Das Eigentum sei bei M. R. verblieben. Daher sei der PKW gemäß § 111n Abs. 2 StPO an den Beschwerdeführer M. R. als Verletzten herauszugeben, dem das Fahrzeug durch die Betrugstat des Beschuldigten unmittelbar entzogen wurde.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil verdeutlicht die hohe Bedeutung eines vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalts. Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, verbleibt das Eigentum beim Verkäufer, selbst wenn der Käufer das Fahrzeug weiterveräußert. Spätere Erwerber können in solchen Fällen kein Eigentum erwerben, wenn sie grob fahrlässig handeln und nicht sorgfältig prüfen. Die Entscheidung stärkt somit die Rechte von betrogenen Verkäufern und mahnt Käufer zur Wachsamkeit.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Herausgabe sichergestellter Sachen
Wer entscheidet darüber, an wen eine sichergestellte Sache herausgegeben wird?
Über die Herausgabe einer sichergestellten Sache entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft. Im Übrigen, also während des laufenden Gerichtsverfahrens, entscheidet das mit der Sache befasste Gericht.
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Voraussetzungen für eine Herausgabe nach § 111n StPO vorliegen. Grundsätzlich ist die sichergestellte Sache an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, sobald sie für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Sache dem Verletzten durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde und dieser bekannt ist. Dann erfolgt die Herausgabe an den Verletzten. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an diesen herausgegeben, sofern er bekannt ist.
Die Staatsanwaltschaft trifft ihre Herausgabeentscheidung, wenn die Voraussetzungen offenkundig sind. Bestehen Zweifel oder ist unklar, wem die Sache zusteht, kann der Anspruchsteller sein Herausgabeverlangen im Wege der Beschwerde nach § 111o StPO durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht klären lassen. Auch gegen die Herausgabeentscheidung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zum Gericht statthaft.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der von der Sicherstellung Betroffene zunächst einen Herausgabeantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen muss. Lehnt diese die Herausgabe ab oder bestehen Unklarheiten, ist der Weg zum Ermittlungsrichter oder zum Gericht eröffnet. Letztlich verschafft das gesetzlich vorgesehene Verfahren allen Beteiligten Rechtssicherheit bei streitigen Herausgabeansprüchen.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Berechtigte die Herausgabe einer sichergestellten Sache verlangen?
Gemäß § 111n Abs. 1 StPO wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 StPO beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt wurde und für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Abweichend davon erfolgt die Herausgabe nach § 111n Abs. 2 StPO an denjenigen, dem die Sache durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde, sofern dieser bekannt ist.
Steht der Herausgabe nach Abs. 1 oder 2 jedoch der Anspruch eines Dritten entgegen, so ist die Sache gemäß § 111n Abs. 3 StPO an diesen herauszugeben, wenn er bekannt ist. Ein solcher Drittanspruch liegt beispielsweise vor, wenn der Dritte Eigentümer der Sache ist und diese dem letzten Gewahrsamsinhaber nur geliehen hatte.
Wichtig ist, dass die Herausgabe nach § 111n Abs. 4 StPO nur erfolgt, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Das bedeutet, der Herausgabeanspruch muss sich zweifelsfrei aus der Aktenlage ergeben oder vom Anspruchsteller nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Eigentumsurkunden. Bestehen Zweifel oder Unklarheiten über die Berechtigung, unterbleibt die Herausgabe zunächst.
Weitere Hindernisse für eine Herausgabe können eine andauernde Beschlagnahme der Sache als Beweismittel oder die Anordnung des Verfalls bzw. der Einziehung sein. Auch wenn gegen den Gewahrsamsinhaber der Verdacht besteht, die Sache durch eine Straftat erlangt zu haben, kommt eine Herausgabe nicht in Betracht.
Verlangt in einem solchen Fall der Berechtigte die Herausgabe, muss er seinen Anspruch gegebenenfalls im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten geltend machen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Betroffene zunächst bei den Strafverfolgungsbehörden unter Vorlage geeigneter Nachweise die Herausgabe der sichergestellten Sache beantragen sollten. Wird dies abgelehnt, bleibt nur der zivilgerichtliche Rechtsweg.
Welche Rolle spielt ein Eigentumsvorbehalt bei der Frage, wer Anspruch auf Herausgabe hat?
Ein Eigentumsvorbehalt spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage, wer Anspruch auf Herausgabe einer Sache hat. Durch einen wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer der Sache, auch wenn er sie bereits an den Käufer übergeben hat.
Der Käufer erhält durch die Übergabe lediglich den unmittelbaren Besitz, jedoch kein Eigentum. Solange der Kaufpreis nicht vollständig gezahlt ist, hat der Verkäufer als Eigentümer daher einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gemäß § 985 BGB. Dieser Herausgabeanspruch besteht auch dann, wenn der Käufer die Sache bereits an einen Dritten weiterveräußert hat.
Erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung geht das Eigentum automatisch auf den Käufer über. Bis dahin kann der Verkäufer die Sache jederzeit vom Käufer herausverlangen, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dazu muss der Verkäufer dem Käufer zunächst eine angemessene Frist zur Zahlung setzen und kann dann vom Kaufvertrag zurücktreten sowie die Herausgabe verlangen.
Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Wirkung des Eigentumsvorbehalts. Verkäufer V verkauft unter Eigentumsvorbehalt einen Laptop an Käufer K, der diesen in Raten bezahlen soll. K übergibt den Laptop an seinen Freund F, ohne den Kaufpreis vollständig zu begleichen. Solange K den Kaufpreis nicht komplett gezahlt hat, bleibt V Eigentümer des Laptops und kann diesen von K oder auch von F herausverlangen.
Der Eigentumsvorbehalt sichert somit die Rechtsposition des Verkäufers ab, indem er ihm die Möglichkeit gibt, die Sache zurückzufordern, wenn der Käufer nicht vertragsgemäß zahlt. Ohne Eigentumsvorbehalt würde der Verkäufer das Eigentum bereits mit Übergabe verlieren und hätte im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer nur noch schuldrechtliche Ansprüche, jedoch kein Recht auf Herausgabe der Sache selbst.
Kann ein gutgläubiger Erwerber einer sichergestellten Sache Eigentum daran erwerben?
Nein, ein gutgläubiger Erwerber kann grundsätzlich kein Eigentum an einer sichergestellten Sache erwerben. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB setzt voraus, dass der Erwerber bei Besitzerwerb in gutem Glauben ist. Das bedeutet, ihm darf nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sein, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Allerdings greift der Gutglaubensschutz des § 932 BGB nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer nach § 935 BGB abhandengekommen ist. Ein Abhandenkommen liegt vor, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren hat, etwa durch Diebstahl, Raub, Unterschlagung oder Verlust. In diesen Fällen ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
Bei einer sichergestellten Sache, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurde, liegt in der Regel ein Abhandenkommen vor. Der Eigentümer hat den Besitz an der Sache unfreiwillig durch hoheitlichen Zwang verloren. Daher scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus.
Als Beispiel dient folgender Fall. A stiehlt dem B ein wertvolles Gemälde und verkauft es an den gutgläubigen C weiter. Kurz darauf wird das Bild von der Polizei bei C sichergestellt. Auch wenn C gutgläubig war, kann er kein Eigentum erwerben, da das Gemälde dem B abhandengekommen ist.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Eigentümer den Besitz freiwillig einem Dritten überlassen hat und dieser die Sache unbefugt weiterveräußert. Übergibt etwa der Eigentümer sein Auto einer Werkstatt zur Reparatur und verkauft die Werkstatt den Wagen unberechtigt an einen gutgläubigen Käufer weiter, so erwirbt dieser Eigentum. Hier hat der Eigentümer den Besitz willentlich aufgegeben, so dass kein Abhandenkommen vorliegt.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 111n StPO (Strafprozessordnung): Regelt die Herausgabe sichergestellter Gegenstände. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer M. R. derjenige, dem das Fahrzeug durch Betrug entzogen wurde, weshalb das Fahrzeug grundsätzlich an ihn herauszugeben ist.
- § 111o StPO: Ermöglicht die gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe sichergestellter Sachen. Der Beschwerdeführer nutzte diese Möglichkeit, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anzufechten.
- § 929 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Behandelt die Übereignung von beweglichen Sachen. Der Beschuldigte D. K. konnte das Fahrzeug nicht rechtmäßig übereignen, da der Eigentumsvorbehalt und die fehlende Kaufpreiszahlung berücksichtigt werden mussten.
- § 932 BGB: Regelt den gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten. Der Autohändler D. S. konnte das Fahrzeug nicht gutgläubig erwerben, da er grob fahrlässig handelte und die erforderlichen Nachforschungen unterließ.
- § 158 BGB: Bezieht sich auf Rechtsgeschäfte unter einer aufschiebenden Bedingung. Die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung wurde nicht erfüllt, daher erwarb D. K. kein Eigentum am Fahrzeug.
- § 985 BGB: Ermöglicht den Anspruch auf Herausgabe einer Sache. Da D. S. kein rechtmäßiger Eigentümer wurde, stand ihm kein Herausgabeanspruch zu.
- § 1006 BGB: Betrifft die Vermutung des Eigentums. M. R. konnte als ursprünglicher Eigentümer vermuten, dass er weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs war, da der Kaufpreis nicht gezahlt wurde.
- § 94 StPO: Bezieht sich auf die Sicherstellung von Gegenständen zu Beweiszwecken. Das Fahrzeug wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellt und sollte an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Bad Kreuznach
LG Bad Kreuznach – Az.: 5 Qs 5/23 jug – Beschluss vom 02.05.2023
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers M. R. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.09.2022 wird dieser aufgehoben.
2. Die Staatsanwaltschaft hat den sichergestellten PKW … mit der FIN … an den Beschwerdeführer M. R. herauszugeben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach führt gegen den Beschuldigten D. K. ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, am 23.06.2022 von dem M. R. den gebrauchten PKW … mit der FIN … zum vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 31.500 Euro gekauft zu haben, wobei in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 23.06.2022 ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vereinbart worden war, und die Übergabe des Fahrzeuges nebst sämtlicher Zulassungspapiere an sich dadurch erreicht zu haben, dass er den Geschädigten hinsichtlich der Kaufpreiszahlung dadurch getäuscht hat, dass er diesem eine Kopie der angeblich getätigten Banküberweisung vorgelegt hat. Tatsächlich war keine Überweisung erfolgt.
Der Beschuldigte veräußerte anschließend das Fahrzeug, ohne es zuvor auf sich zuzulassen, an den Autohändler D. S. (x-Straße, x… L.) zu einem Preis in Höhe von 19.700 Euro. Den Kaufpreis zahlte der Autohändler D. S. in bar an den Beschuldigten. Der Beschuldigte übergab daraufhin dem Autohändler D. S. das Fahrzeug nebst sämtlicher Zulassungspapiere in Erfüllung des Kaufvertrages.
Der Autohändler D. S. veräußerte das Fahrzeug sodann an den Inhaber der Autozentrums H. GmbH in L. zu einem Kaufpreis in Höhe von 20.400 Euro weiter.
Am 18.07.2022 wurde das Fahrzeug, nachdem der M. R. zwischenzeitlich Strafanzeige wegen Betruges erstattet hatte und das Fahrzeug von der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben wurde, bei der Autozentrum H. GmbH sichergestellt. Vor dem Hintergrund der Sicherstellung des Fahrzeuges erfolgte zwischen dem Autohändler D. S. und dem Inhaber der Autozentrums H. GmbH eine Rückabwicklung des Autokaufs.
Da seitens der Staatsanwaltschaft das Fahrzeug nicht mehr als Beweismittel benötigt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach sowohl dem den D. S. vertretenden Rechtsanwalt als auch der den M. R. vertretenden Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Fahrzeug an D. S. herauszugeben, da er das Fahrzeug gutgläubig vom Beschuldigten erworben habe. Der den M. R. vertretenden Rechtsanwaltskanzlei hat die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach mit Verfügung vom 30.08.2022 Gelegenheit gegeben binnen einer Woche eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 111o Abs. 2 StPO zu beantragen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 haben die Prozessbevollmächtigten des M. R. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111o Abs. 2 StPO gestellt. Sie begehren die Herausgabe des Fahrzeuges an den M. R., da er „Verletzter“ im Sinne des § 111n Abs. 2 StPO sei. Herr S. hingegen sei nicht Eigentümer des Fahrzeuges geworden und habe daher keinen Anspruch gemäß § 111n Abs. 3 StPO. Herr S. habe das Fahrzeug nicht gutgläubig von dem Beschuldigten erworben, weil er im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises und den Umstand, dass der Veräußerer des Fahrzeuges nicht identisch mit dem in den Fahrzeugpapieren ausgewiesenen Halter gewesen sei, grob fahrlässig vom Eigentum des Beschuldigen ausgegangen sei.
Der Rechtsanwalt des D. S. hat mit Schriftsatz vom 13.09.2022 mitgeteilt, dass das tatgegenständliche Fahrzeug an seinen Mandanten als Eigentümer herauszugeben sei, da diesem ein Anspruch auf Herausgabe als Dritter im Sinne des § 111n Abs. 2 StPO zustehe.
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat mit Beschluss vom 22.09.2022 den Antrag des M. R. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ankündigung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, den am 18.07.2022 in den Räumlichkeiten des Autohauses H. GmbH sichergestellten PKW … mit der FIN … an D. S. herauszugeben, zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Bad Kreuznach ausgeführt, dass das Fahrzeug gemäß § 111n Abs. 3 StPO an S. herauszugeben sei. Er sei der berechtigte Eigentümer des Fahrzeuges, sodass weder die Herausgabe an den Geschädigten R. nach § 111n Abs. 2 StPO noch die Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber, nämlich die Autohaus H. GmbH, gemäß § 111n Abs. 1 StPO möglich sei. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug von dem Geschädigten R. gemäß § 929 BGB zu Eigentum erworben. Die Übereignung sei zwar durch Täuschung des Geschädigten erfolgt. Dies ändere aber nichts daran, dass die Übereignung erfolgt sei. Der Geschädigte hätte zwar die Möglichkeit gehabt, nach Feststellen der Täuschung über die Kaufpreiszahlung das Rechtsgeschäft aufgrund der Täuschung gegenüber dem Beschuldigten anzufechten und die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen. Dazu sei es aber, zumindest bis zu dem Zeitpunkt als der Beschuldigte das Fahrzeug an S. veräußert habe, nicht gekommen. S. habe von dem Beschuldigten als Eigentümer ebenfalls gemäß § 929 BGB das Fahrzeug übereignet bekommen. Auf die Frage der Gutgläubigkeit des S. komme es deshalb nicht an.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2022, der am 18.10.2022 beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingegangen ist, haben die Rechtsanwälte des M. R. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.09.2022 eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde führen sie aus, dass der Beschuldigte auf Grund des in dem Kaufvertrag mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Eigentumsvorbehalts und der fehlenden Kaufpreiszahlung kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug daher nicht als Berechtigter im Sinne des § 929 S. 1 BGB an Herrn S. übereignen können. Ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeuges durch Herrn S. nach §§ 929, 932 BGB sei, wie bereits im Schriftsatz vom 06.09.2022 dargelegt worden sei, nicht gegeben, sodass Herr R. als Verletzer im Sinne des § 111n Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges habe.
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat mit Beschluss vom 27.03.2022 der Beschwerde des Herrn R. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.09.2022 nicht abgeholfen. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung führt das Amtsgericht Bad Kreuznach aus, dass es zwar zutreffend sei, dass das Gericht bei der angefochtenen Entscheidung den zwischen R. und dem Beschuldigten vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht berücksichtigt habe. Gleichwohl bleibe es dabei, dass S. das Fahrzeug von dem Beschuldigten gutgläubig erworben habe. Der Umstand, dass R. im Kraftfahrzeugbrief noch eingetragen gewesen sei, während der Beschuldigte gegenüber S. der Verkäufer gewesen sei, rechtfertige es nicht, von S. eine besondere Überprüfungspflicht einzufordern. Die im Beschwerdevorbringen angeführte Rechtsprechung betreffe den Verkauf unter Privatleuten. Vorliegend seien aber zwei Autohändler, nämlich der Beschuldigte und S., die Vertragsparteien gewesen. Im gewerblichen Kraftfahrzeuggeschäft sei es aber sehr oft so, dass der eingetragene Fahrzeughalter nicht der gewerbliche Verkäufer sei. Auch der von S. gezahlte Kaufpreis sei nicht ungewöhnlich niedrig gewesen, was sich aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen B. ergebe, der den Restwert des Fahrzeuges bezogen auf den Monat Februar 2023 mit 21.475 Euro inklusive Mehrwertsteuer ermittelt habe. Auf Nachfrage des Gerichts habe der Sachverständige mitgeteilt, dass das Fahrzeug im Juni 2022 inklusive Mehrwertsteuer 1.050 Euro mehr wert gewesen sei. Der von S. gezahlte Betrag in Höhe von 19.660 Euro habe somit noch über dem vom Sachverständigen ermittelten Wert gelegen. Es habe daher für S. kein Anhaltspunkt bestanden bösgläubig zu sein, sodass er Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe und das Fahrzeug an ihn herauszugeben sei.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.09.2022 ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO.
Sie ist auch begründet.
Der PKW … mit der FIN … ist in dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten am 18.07.2022 bei der Autozentrum H. GmbH nach § 94 StPO sichergestellt worden. Bei der Autozentrum H. GmbH handelt es sich um die letzte Gewahrsamsinhaberin im Sinne des § 111n Abs. 1 StPO.
Allerdings wird nach § 111n Abs. 2 StPO abweichend von § 111n Abs. 1 StPO die Sache nicht an die letzte Gewahrsamsinhaberin, sondern an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. Vorliegend ist der Beschwerdeführer derjenige, dem das Fahrzeug durch die im gegenständlichen Ermittlungsverfahren im Raum stehende Betrugstat des Beschuldigten unmittelbar entzogen worden ist, sodass das Fahrzeug grundsätzlich an den Beschuldigten herauszugeben wäre.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält allerdings § 111n Abs. 3 StPO, wonach im Falle dessen, dass der Herausgabe nach § 111n Abs. 2 StPO der Anspruch eines Dritten entgegensteht, die Sache an den Dritten herausgegeben wird, wenn dieser bekannt ist. Ein solcher Anspruch kann sich insbesondere aus einem Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ergeben.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht jedoch dem D. S. ein solcher Herausgabeanspruch nicht zu, da er das Eigentum an dem Fahrzeug nicht erworben hat.
Das Fahrzeug stand ursprünglich im Eigentum des Beschwerdeführers (§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Im Rahmen der Abwicklung des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten am 23.06.2022 geschlossenen Kaufvertrages hat der Beschuldigte das Eigentum an dem Fahrzeug nicht nach § 929 S.1 BGB erworben, da der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt ist und die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Kaufpreiszahlung nicht eingetreten ist.
Der Beschuldigte konnte daher im Verhältnis zu dem D. S. im Hinblick auf die Abwicklung des zwischen diesen beiden Personen geschlossenen Kaufvertrages nicht als Berechtigter im Sinne des § 929 BGB über das Fahrzeug verfügen, sodass sich die Frage, ob D. S. Eigentum von einem Nichtberechtigten erwerben konnte, nach §§ 929, 932 BGB richtet. Die Vorschrift des § 366 Abs. 1 HGB ist demgegenüber im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und D. S. nicht anwendbar, da der Beschuldigte mangels Ausübung einer erlaubten Tätigkeit kein Handelsgewerbe geführt hat und somit kein Kaufmann im Sinne des HGB gewesen ist. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber D. S. als sog. „Scheinkaufmann“ aufgetreten ist.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen der §§ 929, 932 BGB für einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem D. S. offenkundig (§ 111n Abs. 4 StPO) nicht vor. Vielmehr war dem D. S. bei Übergabe des Fahrzeuges durch den Beschuldigten infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Fahrzeug nicht dem Beschuldigten gehört (§ 932 Abs. 2 BGB).
Bereits die Ausgangserwägung des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss, dass es sich insofern um ein Geschäft zwischen zwei Autohändlern gehandelt habe und deshalb die von den Rechtsanwälten des Beschwerdeführers zitierte Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1998 – 12 U 67/98, BeckRS 2014, 5184 Rn. 6) betreffend den Umfang der Nachforschungsobliegenheiten des Käufers eines Gebrauchtwagens bei Eintragung einer anderen Person als dem Verkäufer des Fahrzeuges im Fahrzeugbrief nicht anwendbar sei, ist nicht zutreffend. Denn lediglich bei dem D. S. hat es sich um einen Autohändler gehandelt. Hingegen bestehen auf Grundlage des gegenwärtigen Ergebnisses der Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich auch bei dem Beschuldigten um einen Autohändler gehandelt hat bzw. er gegenüber D. S. als ein solcher aufgetreten ist. Bei dem Verkauf des gegenständlichen Gebrauchtfahrzeuges von dem Beschuldigten an D. S. hat es sich mithin um einen Verkauf von Privat (Beschuldigter) an einen Händler (D. S.) gehandelt.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einem Gebrauchtwagenkauf immer dann Anlass zu weitergehenden Nachforschungen, wenn der Veräußerer des Fahrzeuges und der in den Papieren des Fahrzeuges verzeichnete Eigentümer nicht identisch sind. Erst recht sind solche Erkundigungen erforderlich, wenn weitere Umstände bestehen, die gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1991 – II ZR 88/90, juris, Rn. 17).
So liegt der Fall hier. Der Veräußerer des gegenständlichen Gebrauchtfahrzeuges (der Beschuldigte) und die im Fahrzeugbrief verzeichnete Person (der Vater des Beschwerdeführers) waren nicht identisch. Bereits auf Grund dieses Umstandes wäre der Erwerber D. S. zu weitergehenden Nachforschungen verpflichtet gewesen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Erwerber D. S. um einen Kfz-Händler handelt, dem auf Grund seiner vorhandenen beruflichen Erfahrung bei dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges insofern höhere Anforderungen hinsichtlich der Durchführung weitergehender Nachforschungen obliegen als einem im Handel mit Kraftfahrzeugen unerfahrenen Privatkäufer (vgl. Kindl, in: BeckOK, BGB, Hau/Poseck, 65. Edition, Stand: 01.02.2023, § 932 BGB, Rn. 17). Dieser Nachforschungsobliegenheit ist der im Kfz-Handel von Berufs wegen erfahrene Erwerber D. S. jedoch in keinster Weise gerecht geworden. Denn er hat nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen trotz der Personenverschiedenheit des Veräußerers des gebrauchten Kfz’s (Beschuldigter) und der im Fahrzeugbrief verzeichneten Person (der Vater des Beschwerdeführers) keinerlei weitergehende Nachforschungen betrieben und damit die im Verkehr zu beachtende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, mithin grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB gehandelt und somit das Eigentum an dem Fahrzeug nicht nach §§ 929, 932 BGB erworben.
Auch im Hinblick auf die weiteren Veräußerungen des Fahrzeuges von D. S. an den Inhaber der Autozentrum H. GmbH und die Rückveräußerung des Fahrzeuges von dem Inhaber der Autozentrum H. GmbH an D. S. ist jeweils kein wirksamer Erwerb des Eigentums nach §§ 929, 932 BGB eingetreten. Die oben dargestellten Mindestanforderungen an die von einem Erwerber eines Gebrauchtfahrzeuges zu betreibenden Nachforschungen, die vorliegend weder von der Autozentrum H. GmbH noch von D. S. vorgenommen worden sind, gelten im Falle des Verkaufs eines Gebrauchtwagens auch bei Geschäften von Händlern untereinander (vgl. BGH, NJW 1996, 2226, 2227). Da hier trotz der Personenverschiedenheit des Veräußerers des Fahrzeuges und der im Fahrzeugbrief eingetragenen Person jeweils überhaupt keine weiteren Nachforschungen betrieben worden sind, liegt auch insofern jeweils grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB vor, sodass jeweils ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 BGB nicht eingetreten ist. Auch sind jeweils keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein etwaiger guter Glaube der beiden genannten Händler lediglich auf die Befugnis des jeweiligen Veräußerers gerichtet gewesen ist, über das Fahrzeug für den Eigentümer zu verfügen, sodass auch ein gutgläubiger Erwerb nach § 366 Abs. 1 HGB ausscheidet.
Da somit im Rahmen der oben genannten einzelnen Verfügungen über das gegenständliche Fahrzeug jeweils kein Eigentumsübergang zu Gunsten der jeweiligen späteren Erwerber des Fahrzeuges stattgefunden hat, ist das Eigentum an dem Fahrzeug letztlich bei dem Beschwerdeführer verblieben. Ansprüche dritter Personen im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO bestehen insofern nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Fahrzeug gemäß § 111n Abs. 2 StPO an den Beschwerdeführer, dem das Fahrzeug durch die vorliegend im Raum stehende Betrugstat des Beschuldigten unmittelbar entzogen wurde, herauszugeben.
Weil die oben zitierte Rechtsprechung des BGH eindeutig ist, ist auch das Offenkundigkeitserfordernis im Sinne des § 111n Abs. 4 StPO gegeben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.09.2022 war daher auf die Beschwerde des Beschwerdeführers aufzuheben. Es war anzuordnen, dass die Staatsanwaltschaft den sichergestellten PKW … mit der FIN … gemäß § 111n Abs. 2 StPO an den Beschwerdeführer herauszugeben hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.