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Akteneinsicht Ermittlungsakte – Abfotografieren erlaubt?

Landgericht Regensburg erlaubt Angeklagten das Fotografieren von Akten! Im Kampf um Akteneinsicht erringt ein Beschuldigter einen überraschenden Sieg: Das Landgericht Regensburg kippt ein Verbot des Amtsgerichts und erlaubt ihm, die Akten digital zu fotografieren. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Angeklagten im digitalen Zeitalter.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beschwerdeführer erhielt Einsicht in verschiedene Strafakten und wollte die Akten fotokopieren oder abfotografieren.
  • Ursprünglich lehnte das Amtsgericht Regensburg das Abfotografieren der Akten ab und bot stattdessen nur Papierkopien an.
  • Die Begründung der Ablehnung bezog sich auf den Schutz der Beteiligten, da abfotografierte Akten leichter online verbreitet werden könnten.
  • Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, um die Fotografier-Erlaubnis zu erhalten.
  • Das Gericht entschied zugunsten des Beschwerdeführers, das Fotografieren der Akten als Alternative zu Papierkopien zuzulassen.
  • Die Entscheidung begründet sich mit der Gleichwertigkeit von Fotografien und Kopien hinsichtlich des Informationsrechtes des Beschwerdeführers.
  • Dem Beschwerdeführer werden keine zusätzlichen Kosten für das Rechtsmittelverfahren in Rechnung gestellt.
  • Aufgrund der Entscheidung ist das Abfotografieren von Akten in bestimmten Fällen eine zulässige Alternative zur herkömmlichen Akteneinsicht.
  • Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Beschuldigten bezüglich der Art und Weise, wie sie ihre Akten einsehen können.

Akteneinsicht im Strafverfahren: Rechte, Pflichten und Datenschutz im Fokus

Im deutschen Strafverfahren spielt die Akteneinsicht eine entscheidende Rolle für die Rechte von Beschuldigten und deren Strafverteidigern. Das Einsichtsrecht in die Ermittlungsakten ermöglicht es den Angeklagten, sich umfassend über den Stand des Verfahrens und die vorliegenden Beweismittel zu informieren. Dieses Recht ist in der Strafprozessordnung verankert und sorgt dafür, dass der Sachverhalt klar dokumentiert und nachvollziehbar wird. Besonders wichtig ist die Klärung des Sachverhalts, um eine angemessene Verteidigung sicherzustellen und die Aufbewahrungspflicht der Verfahrensakten zu wahren.

Ein zentraler Aspekt der Akteneinsicht ist das Abfotografieren von Dokumenten. Hierbei wird häufig diskutiert, inwieweit dies im Rahmen des Einsichtsrechts zulässig ist, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und die Vertraulichkeit der Ermittlungsakte. Die rechtlichen Grundlagen dieser Thematik sind komplex, da sie sowohl die Rechte der Beschuldigten als auch die Pflichten der Behörden betreffen. Um ein besseres Verständnis für diese Fragestellungen zu entwickeln, ist es ratsam, einen konkreten Fall zu betrachten, der aufzeigt, wie in der Praxis mit dem Thema Akteneinsicht und Abfotografieren umgegangen wird.

Der Fall vor Gericht


Landgericht Regensburg erlaubt digitale Akteneinsicht für Angeschuldigten

Digitale Akteneinsicht im Strafverfahren
Das Landgericht Regensburg hat entschieden, dass Beschuldigte im Strafverfahren digitale Fotografien ihrer Akten anfertigen dürfen, um ein faires Verfahren und Waffengleichheit zu gewährleisten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem bemerkenswerten Beschluss hat das Landgericht Regensburg die Rechte von Angeschuldigten bei der Akteneinsicht gestärkt. Der Fall betraf einen Beschwerdeführer, der in drei miteinander verbundenen Strafverfahren als Angeschuldigter geführt wurde. Er hatte beantragt, Einsicht in die Akten zu erhalten und dabei digitale Fotografien anfertigen zu dürfen.

Streitpunkt: Form der Akteneinsicht

Zunächst hatte das Amtsgericht Regensburg dem Beschwerdeführer zwar Akteneinsicht gewährt, ihm aber untersagt, digitale Fotografien der Akten anzufertigen. Stattdessen sollte er sich mit der Anfertigung von Papierkopien begnügen. Das Amtsgericht begründete diese Entscheidung mit dem Schutz der beteiligten Zeugen und sonstigen Verfahrensbeteiligten. Es argumentierte, dass digitale Fotos leichter den Weg ins Internet und soziale Medien finden könnten.

Beschwerde und Begründung des Angeschuldigten

Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Er argumentierte, dass die von ihm begehrte Form der Akteneinsicht aus Gründen der Waffengleichheit geboten sei, um ein faires Verfahren zu ermöglichen. Zudem verwies er auf die Möglichkeit, sich dadurch die anfallenden Kopierkosten zu ersparen.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Regensburg gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. In seiner Begründung führte das Landgericht aus, dass keine sachlichen Gründe vorlägen, dem Beschwerdeführer die Anfertigung digitaler Fotografien zu untersagen, wenn gleichzeitig das Fertigen von Fotokopien erlaubt sei. Das Gericht betonte, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Akteninhalten bei Papierkopien und digitalen Fotos gleichermaßen bestehe.

Rechtliche Grundlagen und Auslegung

Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf § 147 Abs. 4 StPO, der das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten regelt. Es betonte die Wichtigkeit eines eigenen, unmittelbaren Akteneinsichtsrechts für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Die Kammer legte die möglichen Einschränkungen dieses Rechts eng aus und argumentierte, dass im vorliegenden Fall keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter der Fertigung digitaler Fotos entgegenstünden.

Bedeutung für die Praxis

Mit diesem Beschluss stärkt das Landgericht Regensburg die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren. Es betont die Notwendigkeit, das Akteneinsichtsrecht im Zeitalter der Digitalisierung zeitgemäß auszulegen. Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass der Schutz der Interessen Dritter durch den Hinweis gewährleistet wird, dass eine Veröffentlichung von Akteninhalten untersagt ist. Diese Entscheidung könnte richtungsweisend für ähnliche Fälle sein und die Praxis der Akteneinsicht in Strafverfahren nachhaltig beeinflussen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Regensburg stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte von Beschuldigten im digitalen Zeitalter. Es interpretiert das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 4 StPO zeitgemäß und erlaubt die Anfertigung digitaler Fotografien, sofern auch Papierkopien zulässig sind. Die Entscheidung betont die Bedeutung der Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens, während sie gleichzeitig den Schutz der Interessen Dritter durch das Verbot der Veröffentlichung von Akteninhalten gewährleistet.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren ohne Anwalt Akteneinsicht beantragen, haben Sie nun das Recht, digitale Fotos der Akten anzufertigen, sofern Ihnen auch Papierkopien erlaubt wären. Dies erleichtert Ihnen den Zugang zu den für Ihre Verteidigung wichtigen Informationen und spart möglicherweise Kosten. Beachten Sie jedoch, dass Sie die Akteninhalte nicht veröffentlichen oder an Dritte weitergeben dürfen. Diese Entscheidung stärkt Ihr Recht auf ein faires Verfahren, indem sie Ihnen eine zeitgemäße und praktische Möglichkeit gibt, sich umfassend mit den Vorwürfen gegen Sie auseinanderzusetzen.


Weiterführende Informationen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Was versteht man unter digitaler Akteneinsicht im Strafverfahren?

Unter digitaler Akteneinsicht im Strafverfahren versteht man die Möglichkeit, Einsicht in die elektronisch geführte Ermittlungsakte über ein spezielles Akteneinsichtsportal zu nehmen. Diese Form der Akteneinsicht wird im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung der Justiz zunehmend wichtiger.

Funktionsweise der digitalen Akteneinsicht

Bei der digitalen Akteneinsicht wird der Inhalt der elektronischen Akte über ein bundesweites Akteneinsichtsportal zum Abruf bereitgestellt. Sie können als Beschuldigter oder Ihr Verteidiger sich mit einer sicheren Authentifizierung, wie beispielsweise einer SAFE-ID, in diesem Portal anmelden. Dort finden Sie eine Übersicht über die für Sie freigegebenen elektronischen Akten.

Vorteile gegenüber der konventionellen Akteneinsicht

Die digitale Akteneinsicht bietet erhebliche Vorteile gegenüber der herkömmlichen Einsichtnahme in Papierakten:

  • Zeitersparnis: Sie müssen nicht mehr persönlich bei Gericht erscheinen, um Einsicht zu nehmen.
  • Flexibilität: Die Akteneinsicht ist rund um die Uhr möglich, unabhängig von Öffnungszeiten.
  • Gleichzeitiger Zugriff: Mehrere Berechtigte können zeitgleich auf die Akte zugreifen.
  • Schnelle Suche: Durch Suchfunktionen können relevante Informationen schneller gefunden werden.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die digitale Akteneinsicht findet sich in § 32f der Strafprozessordnung (StPO). Demnach ist die Einsicht in elektronische Akten grundsätzlich durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf zu gewähren. Nur in Ausnahmefällen erfolgt ein Ausdruck der Akte.

Besonderheiten für Beschuldigte

Wenn Sie als Beschuldigter in Untersuchungshaft sitzen, kann die digitale Akteneinsicht eine Herausforderung darstellen. In solchen Fällen muss die Justizvollzugsanstalt sicherstellen, dass Sie Zugang zu einem geeigneten elektronischen Lesegerät erhalten, um Ihr Recht auf Akteneinsicht effektiv wahrnehmen zu können.

Wichtig: Das Abfotografieren der elektronischen Akte während der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis vor. Die digitale Akteneinsicht dient der Kenntnisnahme des Akteninhalts, nicht der Vervielfältigung.

Durch die digitale Akteneinsicht wird Ihr Recht auf effektive Verteidigung im Strafverfahren in der digitalen Ära gewahrt. Sie ermöglicht Ihnen einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu den für Ihre Verteidigung relevanten Informationen.


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Welche Rechte habe ich als Beschuldigter in Bezug auf die Anfertigung digitaler Fotografien von Akten?

Als Beschuldigter ohne Verteidiger haben Sie grundsätzlich das Recht, digitale Fotografien von Akten anzufertigen, sofern Ihnen Akteneinsicht gewährt wird. Dieses Recht leitet sich aus § 147 Abs. 4 StPO ab, der Ihnen die Befugnis zur Akteneinsicht einräumt.

Voraussetzungen für die Anfertigung digitaler Fotografien

Ihr Recht, digitale Fotografien anzufertigen, unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen:

  1. Gewährung der Akteneinsicht: Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht muss Ihnen zunächst die Akteneinsicht gestatten.
  2. Keine Gefährdung des Untersuchungszwecks: Das Fotografieren darf den Untersuchungszweck in Ihrem oder einem anderen Strafverfahren nicht gefährden.
  3. Schutz von Drittinteressen: Überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter dürfen nicht entgegenstehen.
  4. Aufsicht: Die Anfertigung der Fotografien muss unter Aufsicht erfolgen.

Umfang des Fotografierrechts

Wenn Sie die Erlaubnis zur Akteneinsicht erhalten, dürfen Sie in der Regel alle Teile der Akte fotografieren, zu denen Ihnen Einsicht gewährt wurde. Dies umfasst beispielsweise Vernehmungsprotokolle, Gutachten und andere Beweismittel.

Praktische Umsetzung

Bei der Ausübung Ihres Rechts auf Anfertigung digitaler Fotografien sollten Sie Folgendes beachten:

  • Informieren Sie die zuständige Stelle: Teilen Sie der Behörde oder dem Gericht mit, dass Sie beabsichtigen, Fotografien anzufertigen.
  • Technische Hilfsmittel: Sie dürfen Ihr eigenes Smartphone oder eine Digitalkamera verwenden.
  • Respektvoller Umgang: Gehen Sie sorgsam mit den Akten um und befolgen Sie die Anweisungen des Aufsichtspersonals.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für Ihr Recht, digitale Fotografien anzufertigen, findet sich in der Auslegung des § 147 Abs. 4 StPO. Gerichte haben entschieden, dass das Recht auf Akteneinsicht auch das Recht einschließt, Kopien oder Fotografien anzufertigen. Dies wird als zeitgemäße und kostengünstige Alternative zur Anfertigung von Fotokopien angesehen.

Wenn Ihnen die Anfertigung von Fotografien verweigert wird, können Sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das zuständige Gericht wird dann prüfen, ob die Verweigerung rechtmäßig ist.


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Welche Argumente sprechen für eine digitale Akteneinsicht im Strafverfahren?

Für eine digitale Akteneinsicht im Strafverfahren sprechen mehrere gewichtige Argumente:

Effizienzsteigerung und Zeitersparnis

Die digitale Akteneinsicht ermöglicht einen schnelleren und unkomplizierteren Zugriff auf die Verfahrensunterlagen. Statt umständlich durch Papierakten zu blättern, können Sie als Beschuldigter oder Ihr Verteidiger gezielt nach Informationen suchen und diese schnell auffinden. Dies spart wertvolle Zeit, die für die Vorbereitung der Verteidigung genutzt werden kann.

Verbesserte Zugänglichkeit

Mit der digitalen Akteneinsicht haben Sie ortsunabhängigen Zugriff auf die Verfahrensunterlagen. Wenn Sie sich beispielsweise in Untersuchungshaft befinden, können Sie die Akten auf einem bereitgestellten Computer einsehen, ohne auf die Verfügbarkeit von Papierakten angewiesen zu sein. Dies erhöht die Flexibilität und ermöglicht eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Verfahrensinhalt.

Umfassendere Analysemöglichkeiten

Digitale Akten bieten erweiterte Funktionen wie Volltextsuche oder die Möglichkeit, Anmerkungen und Markierungen vorzunehmen. Dies erleichtert die Arbeit mit umfangreichen Akten erheblich. Stellen Sie sich vor, Sie müssen in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren hunderte Seiten durcharbeiten – die digitale Suche nach bestimmten Begriffen oder Datumsangaben kann hier entscheidende Zeitvorteile bringen.

Kosteneinsparung und Umweltschutz

Die Digitalisierung führt zu einer deutlichen Reduzierung des Papierverbrauchs. Dies schont nicht nur die Umwelt, sondern spart auch Kosten für Druck, Versand und Lagerung von Akten. Für Sie als Beschuldigten kann dies bedeuten, dass geringere Kosten für Kopien anfallen.

Verbesserung der Waffengleichheit

Digitale Akteneinsicht trägt zur Chancengleichheit im Verfahren bei. Wenn die Ermittlungsbehörden mit digitalen Systemen arbeiten, sollten auch Sie als Beschuldigter oder Ihr Verteidiger die Möglichkeit haben, die Akten in digitaler Form einzusehen. Dies entspricht dem Grundsatz der Waffengleichheit und fördert ein faires Verfahren.

Erleichterte Zusammenarbeit

Die digitale Form ermöglicht eine verbesserte Kooperation zwischen Ihnen und Ihrem Verteidiger. Relevante Aktenteile können einfach geteilt und gemeinsam bearbeitet werden, was die Vorbereitung der Verteidigung optimiert.

Die digitale Akteneinsicht im Strafverfahren bietet somit zahlreiche Vorteile, die zu einer effektiveren Verteidigung und einem faireren Verfahrensablauf beitragen können. Sie als Beschuldigter profitieren von einem erleichterten Zugang zu den Verfahrensunterlagen und verbesserten Möglichkeiten, sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen.


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Welche rechtlichen Einschränkungen können der digitalen Akteneinsicht entgegenstehen?

Die digitale Akteneinsicht kann durch verschiedene rechtliche Faktoren eingeschränkt werden:

Schutz überwiegender Interessen Dritter

Der Schutz schutzwürdiger Interessen Dritter ist ein zentraler Grund für Einschränkungen der digitalen Akteneinsicht. Wenn Sie als Beschuldigter Akteneinsicht beantragen, prüft das Gericht, ob dadurch die Rechte anderer Personen verletzt werden könnten. Dies betrifft besonders sensible personenbezogene Daten von Zeugen oder Opfern. In solchen Fällen kann das Gericht die Einsicht in bestimmte Aktenteile verweigern oder nur in eingeschränkter Form gewähren.

Gefährdung des Untersuchungszwecks

Ein weiterer wichtiger Grund für Einschränkungen ist die mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks. Wenn Sie durch die vollständige Akteneinsicht Ermittlungsstrategien oder -ergebnisse erfahren könnten, die den Fortgang der Untersuchung beeinträchtigen, darf die Einsicht beschränkt werden. Dies gilt insbesondere in frühen Stadien des Ermittlungsverfahrens.

Technische Umsetzung der digitalen Akteneinsicht

Die Art und Weise der digitalen Akteneinsicht kann ebenfalls Einschränkungen unterliegen. Während das Landgericht Regensburg in einer aktuellen Entscheidung das Abfotografieren von Akten erlaubt hat, sofern auch Kopien gestattet sind, können andere Gerichte dies anders handhaben. Entscheidend ist oft die Frage, ob die gewählte Form der Einsichtnahme die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung von Akteninhalten erhöht.

Besondere Regelungen für die Untersuchungshaft

Wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden, gelten spezielle Regeln für die digitale Akteneinsicht. Die Nutzung elektronischer Geräte ist in Haftanstalten oft stark reglementiert. Einige Gerichte stellen inzwischen digitale Lesegeräte zur Verfügung, aber dies ist noch nicht flächendeckend der Fall. Die Möglichkeiten zur digitalen Akteneinsicht können daher je nach Anstalt und Gerichtsbezirk variieren.

Hybride Aktenführung als Übergangsphase

Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Justiz ist zu beachten, dass viele Gerichte derzeit eine hybride Aktenführung praktizieren. Das bedeutet, Teile der Akte können elektronisch, andere in Papierform vorliegen. Dies kann zu Einschränkungen bei der digitalen Einsichtnahme führen, da möglicherweise nicht alle Aktenbestandteile in digitaler Form verfügbar sind.

Trotz dieser möglichen Einschränkungen ist der Trend zur umfassenderen digitalen Akteneinsicht erkennbar. Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz zielt darauf ab, Medienbrüche zu vermeiden und die elektronische Aktenführung zu fördern. Als Beschuldigter haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht, dessen konkrete Ausgestaltung jedoch von den genannten Faktoren abhängen kann.


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Wie könnte sich der Beschluss des Landgerichts Regensburg auf zukünftige Verfahren auswirken?

Der Beschluss des Landgerichts Regensburg könnte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Verfahren haben, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung der Akteneinsicht. Die Entscheidung, das Abfotografieren von Akten zu erlauben, stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer moderneren und flexibleren Handhabung der Akteneinsicht dar.

Erweiterung der Akteneinsichtsmöglichkeiten

Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren Akteneinsicht beantragen, könnten Sie zukünftig möglicherweise die Option haben, digitale Fotografien der Akten anzufertigen. Dies würde Ihnen erlauben, die Informationen schneller und kostengünstiger zu erfassen als durch das traditionelle Kopieren. Die Entscheidung betont, dass in Zeiten der Digitalisierung und aus Gründen des Umweltschutzes kein sachlicher Grund besteht, das Anfertigen digitaler Fotografien zu untersagen, sofern gegen das Fertigen von Fotokopien nichts spricht.

Potenzielle Standardisierung der Praxis

Es ist denkbar, dass andere Gerichte diesem Beispiel folgen und ähnliche Regelungen einführen könnten. Dies könnte zu einer einheitlicheren Handhabung der Akteneinsicht in verschiedenen Gerichtsbezirken führen. Stellen Sie sich vor, Sie sind in mehreren Verfahren involviert – eine standardisierte Praxis würde Ihnen den Umgang mit Akten in verschiedenen Gerichten erleichtern.

Beschleunigung von Verfahren

Die Möglichkeit, Akten digital zu erfassen, könnte zu einer Beschleunigung von Verfahren beitragen. Wenn Sie als Beschuldigter oder Ihr Verteidiger schneller und einfacher auf die relevanten Informationen zugreifen können, ermöglicht dies eine effizientere Vorbereitung. Dies könnte insbesondere in komplexen Fällen mit umfangreichem Aktenmaterial von Vorteil sein.

Anpassung der Gerichtsinfrastruktur

Der Beschluss könnte Gerichte dazu veranlassen, ihre Infrastruktur anzupassen. Es wäre denkbar, dass Gerichte in Zukunft spezielle Bereiche oder Geräte für die digitale Erfassung von Akten bereitstellen. Dies würde die praktische Umsetzung der erweiterten Akteneinsicht erleichtern und gleichzeitig den Schutz sensibler Daten gewährleisten.

Herausforderungen beim Datenschutz

Mit der erweiterten Möglichkeit zur digitalen Erfassung von Akten könnten neue Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes entstehen. Gerichte und Behörden müssten möglicherweise zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Dies könnte zu neuen Regelungen oder technischen Lösungen führen, die die Art und Weise, wie Sie mit den erfassten Informationen umgehen dürfen, beeinflussen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Akteneinsichtsrecht

Das Akteneinsichtsrecht ist das Recht eines Beschuldigten im Strafverfahren, die Ermittlungsakten einzusehen, um sich umfassend über den Stand des Verfahrens und die Beweislage zu informieren. Dieses Recht ist in § 147 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Ein Beispiel: Ein Angeklagter kann Dokumente, Zeugenaussagen und Beweismaterialien einsehen, um seine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dieses Recht ist entscheidend für ein faires Verfahren und die Wahrung der Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung.

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Waffengleichheit

Waffengleichheit bedeutet, dass alle Verfahrensbeteiligten gleiche Chancen haben müssen, ihre Interessen zu vertreten, insbesondere in einem Gerichtsverfahren. Dies ist ein Grundsatz des fairen Verfahrens und leitet sich aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab. Im Kontext der Akteneinsicht bedeutet dies, dass der Beschuldigte alle Informationen einsehen darf, die notwendig sind, um sich effektiv verteidigen zu können.

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Datenschutz

Der Datenschutz bezieht sich auf den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch und unbefugter Verarbeitung, wie in § 10 Abs. 1 der Strafprozessordnung gefordert. Im Rahmen der Akteneinsicht muss der Schutz der beteiligten Personen, wie Zeugen und sonstige Verfahrensbeteiligte, gewährleistet werden. Beispiel: Die Weitergabe oder Veröffentlichung von Akteninhalten ohne Erlaubnis kann den Datenschutz verletzen.

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Beschwerde

Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine gerichtliche Entscheidung durch ein höheres Gericht überprüft werden kann, um mögliche Fehler zu korrigieren, wie in § 306 StPO geregelt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen das Verbot des Fotografierens der Akten Beschwerde eingelegt, was das Verfahren zur Überprüfung durch das Landgericht Regensburg einleitete.

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Schutzwürdige Interessen Dritter

Schutzwürdige Interessen Dritter umfassen die Rechte und Interessen von Personen, die möglicherweise durch die Veröffentlichung oder Weitergabe von Akteninhalten beeinträchtigt würden. Das Gericht muss abwägen, inwieweit solche Interessen im Konflikt mit dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten stehen, wie es im vorliegenden Fall der Landgerichtsbeschluss tat.

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Digitale Akteneinsicht

Digitale Akteneinsicht bezeichnet die Möglichkeit, Akteninhalte nicht nur in Papierform, sondern auch digital einsehen und speichern zu können, etwa durch Fotografieren. Dies reflektiert die Anpassung der Einsichtsrechte an technische Entwicklungen und ist besonders im digitalen Zeitalter relevant. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg erlaubt es Beschuldigten, Akten digital zu fotografieren, sofern keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 147 StPO (Strafprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Akteneinsicht für die Beschuldigten im Rahmen eines Strafverfahrens. Er stellt sicher, dass die Angeschuldigten in der Lage sind, sich über die gegen sie bestehenden Vorwürfe zu informieren und sich angemessen verteidigen zu können. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Akteneinsicht beantragt, die ihm zunächst nur eingeschränkt gewährt wurde, was die Grundlage seines Antrags auf vollständige Einsichtnahme bildet.
  • § 306 StPO (Strafprozessordnung): Dieser Paragraph befasst sich mit der Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Strafverfahren. Insbesondere wird hier geregelt, unter welchen Bedingungen Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts eingelegt werden kann. Im aktuellen Fall wurde die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung des Abfotografierens der Akten behandelt, was die Notwendigkeit einer Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts erst ermöglicht.
  • § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz): Dieses Gesetz gewährt den Bürgern das Recht auf Zugang zu Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorliegen. Es zielt darauf ab, Transparenz und Partizipation zu fördern. Im aktuellen Fall hat der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Fallakten, was auch durch dieses Gesetz begünstigt wird.
  • Art. 6 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention): Dieser Artikel gewährt das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich des Zugangs zu Informationen, die für die Verteidigung relevant sind. Das Verbot von Diskriminierung und die Gewährleistung von Gleichheit der Waffen zwischen den Parteien sind dabei zentral. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine Fähigkeit zur Verteidigung durch die verweigerte Form der Akteneinsicht beeinträchtigt wurde, was in diesem Kontext eine wichtige Rolle spielt.
  • § 10 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung): Hier wird die Pflicht zur Wahrung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten thematisiert. Während der Schutz der Zeugen und Beteiligten im vorliegenden Fall angeführt wurde, ist dieser Paragraph für das Gericht auch von Relevanz, um eine Balance zwischen Verfahrensgerechtigkeit und dem Schutz Dritter zu finden, insbesondere wenn es um die Form der Akteneinsicht und die damit verbundenen Risiken geht.

Das vorliegende Urteil

LG Regensburg – Az.: 8 Qs 34/24 – Beschluss vom 09.09.2024


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