Skip to content

Kein unerlaubter Besitz eines Revolvers bei unverzüglicher Anzeige bei zuständiger Behörde

Ein Mann in Rheinland-Pfalz wird vom Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes freigesprochen, nachdem er einen Revolver aus dem Nachlass seines Vaters in seinem Waffenschrank aufbewahrt hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück, da die Aufbewahrung von Schwarzpulver und Munition genauer untersucht werden muss. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen bei der Anzeigepflicht von gefundenen Waffen und der Aufbewahrung von Schwarzpulver.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Angeklagter wurde zunächst wegen Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz verurteilt, da er unerlaubt einen Revolver und mehr Schwarzpulver als erlaubt besaß.
  • Das Landgericht stellte fest, dass die Verurteilung auf fehlerhaften rechtlichen Grundlagen basierte und das Urteil nicht standhält.
  • Der Angeklagte hatte eine vorläufige Berechtigung, den Revolver zu besitzen, da er ihn kürzlich von einer dementen Mutter geerbt hatte und es plausibel war, dass er die Behörden rechtzeitig informieren wollte.
  • Das Gericht hinterfragte nicht ausreichend, ob die Frist zur Mitteilung des Waffenbesitzes überschritten wurde, was das vorläufige Besitzrecht beendet hätte.
  • In Bezug auf das Schwarzpulver fehlten dem Urteil ausreichende Details zur Lagerung, um den Vorwurf eines illegalen Sprengstofflagers zu stützen.
  • Eine unsachgemäße Lagerung von Patronen wurde kritisiert, jedoch fehlten Beweise für eine konkrete Gefahr für Dritte oder einen Vorsatz des Angeklagten.
  • Wegen der unklaren rechtlichen Beurteilung des Vorfalls wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
  • Ein erneutes Verfahren hat die Aufgabe, die Feststellungen zu konkretisieren und gegebenenfalls juristische Begriffe präzise zu verwenden, wie es für die Rechtssprechung erforderlich ist.

Unerlaubter Revolverbesitz: Wichtige rechtliche Konsequenzen und Selbstanzeige

Im deutschen Waffenrecht sind die rechtlichen Grundlagen für den Besitz von Waffen, darunter auch Revolver, klar geregelt. Unerlaubter Waffenbesitz kann schnell zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, weshalb es wichtig ist, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen. Wer einen Revolver im eigenen Besitz hat, ohne im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte zu sein, riskiert nicht nur hohe Strafen, sondern muss auch mit möglichen rechtlichen Schritten rechnen, die bis zur strafrechtlichen Verfolgung führen können.

Sollte eine Person unerlaubt im Besitz eines Revolvers sein, bleibt die sofortige Anzeige bei der zuständigen Behörde der entscheidende Schritt zur Minderung möglicher rechtlicher Folgen. Das Verständnis der Meldefristen und Vorschriften zur Waffenlagerung ist dabei ebenso zentral, um die Legalität von Waffen sicherzustellen und Eigentumsrechte zu wahren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall präsentiert, der die Auswirkungen einer solchen Selbstanzeige und die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich macht.

Der Fall vor Gericht


Geringe Mengen Schwarzpulver und geerbter Revolver – OLG Koblenz überprüft Waffengesetz-Verurteilung

Unerlaubter Waffenbesitz und rechtliche Folgen
Das OLG Koblenz hebt ein Urteil wegen unerlaubten Waffenbesitzes auf und betont die Bedeutung der unverzüglichen Anzeige bei Waffenfunden. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Koblenz hat ein Urteil des Landgerichts Koblenz aufgehoben, das einen Mann wegen Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt hatte. Der Beschluss enthält wichtige Klarstellungen zur Anzeigepflicht bei gefundenen Waffen und zur genehmigungsfreien Aufbewahrung von Schwarzpulver.

Aufgefundener Revolver löst Polizeieinsatz aus

Ein häuslicher Streit führte zu einem nächtlichen Polizeieinsatz an der Wohnanschrift des Angeklagten. Bei den folgenden polizeilichen Maßnahmen wurde festgestellt, dass der Mann einen nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Revolver der Marke „Lefaucheux“ besaß. Nach seiner als glaubhaft bewerteten Aussage hatte er die Waffe erst einen Tag zuvor – an einem Samstag – in der Wohnung seiner dementen Mutter gefunden. Bei der Waffe handelte es sich vermutlich um ein Erbstück seines verstorbenen Vaters.

Rechtliche Bewertung des Waffenfundes

Das OLG Koblenz stellt klar, dass der Mann zunächst ein vorläufiges Besitzrecht nach dem Waffengesetz hatte. Wer eine erlaubnispflichtige Waffe als Finder oder beim Tod eines Waffenbesitzers in Besitz nimmt, muss dies der zuständigen Behörde zwar „unverzüglich“ anzeigen. Die Anzeigefrist beginnt aber erst mit der Inbesitznahme und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da der Fund an einem Samstag erfolgte und der waffenkundige Mann den Revolver sachgerecht im Waffenschrank aufbewahrte, war ein Zuwarten mit der Anzeige über das Wochenende nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

Schwarzpulver und Munitionsaufbewahrung

Neben dem Revolver wurden bei dem Mann 1.150 Gramm Schwarzpulver gefunden, obwohl er nur eine Erlaubnis für 1.000 Gramm besaß. Zudem lagerte er ungesichert 50 Patronen auf seinem Waffenschrank. Das OLG betont, dass nach der Sprengstoffverordnung kleine Mengen Schwarzpulver unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei aufbewahrt werden dürfen. In Gebäuden ohne Wohnraum sind bis zu drei Kilogramm erlaubt. Da das Landgericht keine genauen Feststellungen zum Aufbewahrungsort getroffen hatte, konnte nicht beurteilt werden, ob die Aufbewahrung rechtmäßig war.

Neue Verhandlung erforderlich

Das OLG Koblenz verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Dabei müssen insbesondere die genauen zeitlichen Abläufe nach dem Waffenfund sowie die konkreten Aufbewahrungsorte von Schwarzpulver und Munition geklärt werden. Erst dann lässt sich beurteilen, ob tatsächlich Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz vorlagen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das OLG Koblenz stellt klar, dass bei gefundenen erlaubnispflichtigen Waffen eine angemessene Frist zur Anzeige bei der Behörde besteht. Diese Frist richtet sich nach den konkreten Umständen – für einen erfahrenen Waffenbesitzer mit sicherer Aufbewahrungsmöglichkeit kann ein Warten übers Wochenende zulässig sein.


In komplexen waffenrechtlichen Situationen können selbst erfahrene Besitzer vor rechtlichen Herausforderungen stehen. Unsere Expertise hilft Ihnen, die für Ihren individuellen Fall angemessenen Fristen und Handlungsoptionen rechtssicher zu bewerten. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten entstehen beim Fund einer Waffe?

Wenn Sie eine Waffe finden, müssen Sie diese unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für jede Art von Schusswaffe, unabhängig davon, ob sie funktionsfähig ist oder nicht.

Sofortmaßnahmen beim Waffenfund

Aus Sicherheitsgründen müssen Sie jede gefundene Waffe als geladen und schussbereit behandeln. Wenn Sie nicht sicher im Umgang mit Waffen sind, sollten Sie diese am Fundort belassen und die Fundstelle absichern. Dies ist besonders wichtig, wenn sich Kinder in der Nähe befinden.

Rechtliche Fristen und Konsequenzen

Nach dem Waffengesetz haben Sie eine kurze Frist zur Anzeige des Fundes. Diese Frist beträgt in der Regel maximal 14 Tage. Wenn Sie die Waffe innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde anzeigen, haben Sie keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.

Behördliches Vorgehen

Nach der Fundmeldung wird die Polizei die Waffe sicherstellen. Die Behörde prüft dann, ob die Waffe:

  • legal registriert ist
  • als Beweismittel in Strafverfahren benötigt wird
  • einem rechtmäßigen Besitzer zugeordnet werden kann

Die gefundene Waffe wird von der Polizeibehörde registriert und sicher aufbewahrt. Ein vorläufiges Besitzrecht an der gefundenen Waffe entsteht nicht automatisch – auch nicht für Jäger oder andere Waffenberechtigte.


zurück

Was bedeutet „unverzügliche Anzeige“ beim Waffenfund?

„Unverzüglich“ bedeutet im rechtlichen Sinne „ohne schuldhaftes Zögern“. Wenn Sie eine Waffe finden, müssen Sie dies der zuständigen Waffenbehörde oder in dringenden Fällen jeder Polizeidienststelle melden.

Zeitlicher Rahmen

Die maximale Frist für eine Anzeige beträgt zwei Wochen. Diese Frist berücksichtigt praktische Aspekte wie Behördenöffnungszeiten oder besondere Umstände wie Wochenenden und Feiertage.

Korrektes Vorgehen

Beim Fund einer Waffe sollten Sie diese nicht einfach mitnehmen und in Ihrer Wohnung aufbewahren. Der rechtlich korrekte Weg ist:

  • Sofortige Kontaktaufnahme mit der Waffenbehörde
  • Bei Nichterreichbarkeit der Waffenbehörde: Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle
  • Abwarten der behördlichen Anordnungen zum weiteren Vorgehen

Rechtliche Konsequenzen

Der bloße Fund einer Waffe ist zunächst straffrei, solange Sie unverzüglich die Behörden informieren. Allerdings kann der unerlaubte Besitz von Waffen, je nach Art der Waffe, mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Die rechtzeitige Anzeige schützt Sie vor strafrechtlichen Konsequenzen.


zurück

Wie müssen aufgefundene Waffen bis zur behördlichen Meldung aufbewahrt werden?

Wenn Sie eine Waffe finden, müssen Sie diese unverzüglich sicher verwahren und zeitnah bei der zuständigen Behörde melden. Für die Zwischenlagerung gelten folgende Anforderungen:

Sofortmaßnahmen

Die Waffe muss ungeladen und getrennt von eventuell vorhandener Munition aufbewahrt werden. Sie ist in einem verschlossenen Behältnis zu sichern, das gegen unbefugten Zugriff geschützt ist.

Anforderungen an die Zwischenlagerung

Für die kurzzeitige Aufbewahrung bis zur Übergabe genügt ein verschließbarer Stahlblechbehälter mit Schwenkriegelverschluss. Das Behältnis muss durch ein Schloss oder eine vergleichbare Sicherungsvorrichtung gegen Abhandenkommen geschützt sein.

Zeitliche Vorgaben

Die Meldung bei der zuständigen Behörde muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Eine vorübergehende sichere Aufbewahrung ist nur für den Zeitraum bis zur schnellstmöglichen Übergabe an die Behörde zulässig.

Die gefundene Waffe darf keinesfalls in einem einfachen Schrank oder einer Schublade aufbewahrt werden. Auch eine Lagerung in „Bretterverschlägen“ mit Vorhängeschloss ist nicht ausreichend.


zurück

Welche Strafen drohen bei Versäumnis der Anzeigepflicht?

Bei Versäumnis der Anzeigepflicht unterscheidet das Gesetz zwischen zwei wesentlichen Fallgruppen mit unterschiedlichen Strafrahmen.

Nichtanzeige geplanter Straftaten

Bei der Nichtanzeige geplanter schwerer Straftaten nach § 138 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Dies gilt beispielsweise bei Kenntnis von geplantem Mord, Totschlag, Raub oder schwerer Brandstiftung.

Bei leichtfertiger Nichtanzeige reduziert sich der Strafrahmen auf maximal ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Eine leichtfertige Nichtanzeige liegt vor, wenn die Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt wurde.

Versäumnis verwaltungsrechtlicher Anzeigepflichten

Im Verwaltungsrecht, wie beispielsweise bei der AWV-Meldepflicht für Auslandszahlungen, wird ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Bei nicht erfolgter AWV-Meldung kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro pro versäumter Zahlung verhängt werden.

Die Höhe der konkreten Strafe oder des Bußgeldes richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Der Schwere des Verstoßes
  • Dem Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
  • Den möglichen oder eingetretenen Folgen der Nichtanzeige
  • Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen

Bei verwaltungsrechtlichen Anzeigepflichten besteht häufig die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, sofern die Behörden noch keine Ermittlungen aufgenommen haben.


zurück

Welche Behörden sind für Waffenfunde zuständig?

Bei einem Waffenfund müssen Sie sich an die örtlich zuständige Waffenbehörde wenden. Je nach Bundesland und Wohnort sind dies:

Zuständige Behörden auf lokaler Ebene

In Baden-Württemberg und vielen anderen Bundesländern sind die Kreispolizeibehörden zuständig, konkret:

  • Das Landratsamt
  • Die Stadtverwaltung der Stadtkreise und Großen Kreisstädte
  • Der Gemeindeverwaltungsverband oder die Stadt-/Gemeindeverwaltung mit übertragenen Aufgaben der Waffenbehörde

Ablauf bei Waffenfunden

Wenn Sie eine Waffe finden, können Sie diese jederzeit bei der Waffenbehörde abgeben. Die Abgabe von Waffen leistet einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit. Die abgegebenen Gegenstände werden in der Regel vernichtet.

Besondere Zuständigkeiten

Das Bundeskriminalamt (BKA) ist als Waffenbehörde des Bundes für spezielle Aufgaben verantwortlich:

Waffenrechtliche Einstufungen werden vom BKA vorgenommen, wenn Zweifel bestehen, wie ein Gegenstand oder eine Waffe rechtlich einzuordnen ist. Diese Entscheidungen sind bundesweit verbindlich.

Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit verbotenen Waffen werden ebenfalls vom BKA erteilt, allerdings nur sehr restriktiv und in begründeten Ausnahmefällen.

Die gefundenen Waffen werden im Nationalen Waffenregister (NWR) erfasst, das seit 2013 den legalen Waffenbesitz in Deutschland dokumentiert. Das Register wird vom Bundesverwaltungsamt als zuständige Registerbehörde betrieben und enthält alle relevanten Informationen der deutschen Waffenbehörden.


zurück


**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Illegaler Waffenbesitz

Definition: Illegaler Waffenbesitz liegt vor, wenn eine Person eine Waffe besitzt, ohne die erforderliche Erlaubnis, wie eine Waffenbesitzkarte, zu haben. Laut deutschem Waffengesetz ist der Besitz von bestimmten Waffen, darunter auch Revolver, nur mit einer entsprechenden Genehmigung erlaubt. Ein Verstoß kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

Beispiel: Wenn jemand einen Revolver findet und behält, ohne ihn bei der zuständigen Behörde zu melden oder eine entsprechende Erlaubnis zu besitzen, gilt dies als illegaler Waffenbesitz.

Gesetzliche Regelung: Die Regelungen hierzu sind im Waffengesetz (WaffG) verankert.

Abgrenzung: Legal ist der Waffenbesitz, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die notwendigen Dokumente vorliegen.


Zurück

Waffengesetz

Definition: Das Waffengesetz ist das zentrale deutsche Gesetz, das den Umgang mit Waffen und Munition regelt. Es bestimmt, wer Waffen besitzen darf, welche Arten von Waffen erlaubt sind und welche Erlaubnisse notwendig sind, um eine Waffe legal zu besitzen.

Beispiel: Wer eine Schusswaffe besitzen möchte, muss nach dem Waffengesetz eine Waffenbesitzkarte beantragen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise die persönliche Zuverlässigkeit und die Eignung.

Gesetzliche Grundlage: Die Bestimmungen des Waffengesetzes finden sich im WaffG.

Abgrenzung: Das Waffengesetz unterscheidet sich vom Sprengstoffgesetz, das den Umgang mit Stoffen wie Schwarzpulver regelt.


Zurück

Sprengstoffverordnung

Definition: Die Sprengstoffverordnung (SprengV) regelt den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wie Schwarzpulver in Deutschland. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen und in welchen Mengen solche Stoffe aufbewahrt werden dürfen.

Beispiel: Eine Person darf in einem Gebäude ohne Wohnbereich bis zu drei Kilogramm Schwarzpulver genehmigungsfrei lagern. Falls mehr gelagert wird, ist eine spezifische Erlaubnis erforderlich.

Gesetzliche Grundlage: Diese Verordnung gehört zum Sprengstoffgesetz (SprengG).

Abgrenzung: Sie unterscheidet sich von den Regelungen im Waffengesetz, die hauptsächlich auf Schusswaffen abzielen.


Zurück

Waffenbesitzkarte

Definition: Die Waffenbesitzkarte ist ein behördliches Dokument, das es einer Person erlaubt, bestimmte Arten von Waffen zu besitzen. Sie ist notwendig, um legal Schusswaffen zu besitzen oder zu kaufen.

Beispiel: Ein Jäger besitzt eine gültige Waffenbesitzkarte, die ihm erlaubt, seine Jagdwaffen zu lagern und zu verwenden.

Gesetzliche Grundlage: Die Ausstellung und der Bedarf einer Waffenbesitzkarte sind im Waffengesetz geregelt.

Abgrenzung: Die Waffenbesitzkarte sollte nicht mit einem Waffenschein verwechselt werden, der zum Führen, also dem Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit, berechtigt.


Zurück

Anzeigepflicht

Definition: Die Anzeigepflicht im Zusammenhang mit Waffen besagt, dass Personen, die eine Waffe finden oder im Erbfall in den Besitz einer Waffe kommen, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen müssen.

Beispiel: Wer eine Waffe im Nachlass eines Verstorbenen entdeckt, muss dies der Behörde melden, um nicht in den Verdacht des illegalen Besitzes zu geraten.

Gesetzliche Grundlage: Die Anforderungen an die Anzeigepflicht sind Teil des Waffengesetzes.

Abgrenzung: Sie unterscheidet sich von der Anzeigepflicht bei illegalen Handlungen gegenüber Dritten, die oft strafrechtlich relevant sind.


Zurück

Besitzrecht

Definition: Das Besitzrecht im Zusammenhang mit Waffen beschreibt das Recht, eine Waffe vorübergehend zu verwahren. Es entsteht zum Beispiel beim Fund einer Waffe oder durch Erbschaft, bevor die gesetzliche Anzeigepflicht erfüllt wird.

Beispiel: Wenn jemand in der Wohnung der Eltern einen Revolver findet und diesen bis zur Klärung ordnungsgemäß verwahrt, kann dies ein vorläufiges Besitzrecht darstellen.

Gesetzliche Grundlage: Teilweise im Waffengesetz geregelt und unterliegt spezifischen Bedingungen zur Sicherheitslagerung.

Abgrenzung: Es ist abzugrenzen von Eigentum, da das Besitzrecht nicht mit dem vollständigen Verfügungsrecht über die Waffe gleichzusetzen ist.


Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 52 WaffG (Strafbarkeit des unerlaubten Waffenbesitzes): Dieser Paragraph regelt die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Waffengesetz, insbesondere den unerlaubten Besitz von Waffen. In diesem Fall wird der Angeklagte verdächtigt, über einen Revolver zu verfügen, für den er keine entsprechende Genehmigung hatte. Die Überprüfung, ob der Angeklagte rechtmäßig über die Waffe verfügte, ist für die Beurteilung seiner Schuld von zentraler Bedeutung.
  • § 37 WaffG (Besitzrecht): Dieser Paragraph stellt die Voraussetzungen für das rechtmäßige Besitzen von Waffen dar. Er beschreibt unter anderem, wer als berechtigt zu gelten hat, eine Waffe zu besitzen, und welche Nachweispflichten bestehen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Angeklagte zunächst ein Besitzrecht herleiten konnte, was seine vertraglichen Möglichkeiten bezüglich des Revolvers beeinflusst.
  • § 1 SprengG (Zweck des Sprengstoffgesetzes): Das Sprengstoffgesetz befasst sich mit der Regelung des Umgangs und Erwerbs von explosiven Stoffen. Der Angeklagte wird auch wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz angeklagt, da er Schwarzpulver in einer Menge besaß, die seine rechtliche Erlaubnis überschritt. Hieraus ergeben sich gravierende Fragen zur Sicherheit und Ordnungsgemäßheit des Umgangs mit explosiven Materialien.
  • § 12 WaffG (Aufbewahrungspflichten): Dieser Paragraph legt fest, wie Waffen und Munition sicher zu verwahren sind, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Im Fall des Angeklagten wird darauf verwiesen, dass die Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wurde, was zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn es um die Sicherheit und den verantwortungsvollen Umgang mit Waffen geht.
  • § 22 StGB (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit): Dieses Gesetz behandelt die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch gefährliche Handlungen. Da der Angeklagte in einem alkoholisierten Zustand handelte und unrechtmäßigen Besitz von Waffen und Sprengstoffen hatte, können diese Umstände als potentiell gefährlich für die öffentliche Sicherheit interpretiert werden, was eine zusätzliche strafrechtliche Betrachtung rechtfertigt.

Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 1 OLG 4 Ss 41/22 – Beschluss vom 24.03.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!