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Neufestsetzung von Strafen im Konsumcannabisgesetz

Trotz Cannabis-Legalisierung: Keine Strafmilderung für verurteilten Drogenhändler! Das Oberlandesgericht Hamm verwehrt einem Mann, der wegen Handels mit Cannabis in nicht geringer Menge verurteilt wurde, eine nachträgliche Strafmilderung. Das neue Gesetz sieht zwar mildere Strafen vor, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit der Tat, so die Richter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob frühere Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Marihuana aufgrund der neuen Gesetzeslage nach dem KCanG nachträglich milder bestraft werden können.
  • Das KCanG sieht nur dann eine Strafmilderung vor, wenn das Verhalten nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist, was hier nicht zutraf.
  • Trotz neuer geringerer Strafandrohung ändert sich die bestehende Verurteilung nicht, wenn das Verhalten weiterhin strafbar bleibt.
  • Eine Analoge Anwendung der bisherigen Amnestieregelungen wurde vom Gericht abgelehnt, da keine gesetzlichen Lücken oder Abweichungen vom Gesetzgeber vorliegen.
  • Das Gericht bestätigte die bestehende Verurteilung, ohne Strafmilderung, da der neue rechtliche Rahmen nicht greift.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Neuregelung des KCanG nicht rückwirkend auf bestehende Urteile angewendet wird, sofern das Verhalten weiterhin strafbar ist.
  • Für Betroffene bedeutet dies, dass eine nachträgliche Strafmilderung nur eingeschränkt möglich ist und vom spezifischen Fall abhängt.
  • Die Rechtslage bleibt komplex und erfordert im Einzelfall eine genaue Prüfung, ob und welche Rechtsvorteile bestehen könnten.

Cannabis-Legalisierung: Auswirkungen auf Strafen und Strafverfolgung im Fokus

Die Legalisierung von Cannabis und die damit verbundene Neufestsetzung von Strafen im Konsumcannabisgesetz sind zentrale Themen in der aktuellen Diskussion um die Drogenpolitik.

Strafmilderung beim Cannabis-Handel abgelehnt
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Strafmilderung für Cannabis-Handel abgelehnt, da das neue Konsumcannabisgesetz weiterhin strafbare Handlungen definiert. (Symbolfoto: Flux gen.)

In vielen Ländern wird der rechtliche Rahmen für den Umgang mit Cannabis mittlerweile hinterfragt, da die gesellschaftlichen Auswirkungen und das Konsumverhalten zunehmend in den Fokus rücken. Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, den Strafrahmen für den Konsum und Besitz von Cannabis zu modifizieren und möglicherweise Bußgelder oder sogar Strafminderungen einzuführen.

Die rechtlichen Konsequenzen dieser Änderungen sind weitreichend und betreffen sowohl die strafrechtliche Bewertung als auch die öffentlichen Gesundheitsaspekte. In der Folge wird ein konkreter Fall betrachtet, der zeigt, wie die neue Gesetzgebung in der Praxis umgesetzt wird und welche Wirkungen dies auf die Strafverfolgung hat.

Der Fall vor Gericht


Strafmilderung bei Cannabis-Urteil nach neuem Konsumcannabisgesetz nicht möglich

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung für Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge abgelehnt. Der Verurteilte hatte nach Inkrafttreten des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. April 2024 eine Neufestsetzung seiner Strafe beantragt, die das Landgericht Hagen im November 2021 verhängt hatte.

Rechtliche Grundlagen der Strafmilderung beim Cannabis-Handel

Der Senat stützte seine Ablehnung auf die Übergangsvorschrift des Artikels 316p des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Diese sieht eine Strafmilderung nur für solche Fälle vor, die nach dem neuen KCanG weder strafbar noch mit Bußgeld bedroht sind. Da der Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge auch nach dem neuen Gesetz weiterhin strafbar bleibt, wenn auch mit einem niedrigeren Strafrahmen, greift die Übergangsregelung nicht.

Keine analoge Anwendung der Übergangsvorschriften möglich

Das Gericht lehnte auch eine analoge Anwendung der Übergangsvorschriften ab. Bei den betreffenden Normen handele es sich um Ausnahmevorschriften, bei denen besondere Zurückhaltung geboten sei, da sie die Änderung rechtskräftiger Entscheidungen ermöglichen. Weder aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes noch aus dem Willen des Gesetzgebers lasse sich eine planwidrige Regelungslücke erkennen, die für einen Analogieschluss erforderlich wäre.

Gesetzgeberische Intention bei der Cannabis-Liberalisierung

Der Gesetzgeber habe mit dem KCanG keine eigenständige Amnestieregelung schaffen wollen. Stattdessen verwies er mit Artikel 316p EGStGB auf bereits bestehende Regelungen aus dem Jahr 1974. Zu diesen war höchstrichterlich bereits festgestellt worden, dass sie keine Fälle erfassen, in denen die Strafandrohung durch das neue Gesetz lediglich gemildert wird. Das Gericht sah keine Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des KCanG von dieser etablierten Rechtslage abweichen wollte.

Bestätigung durch andere Gerichte

Die Entscheidung des OLG Hamm steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte. So haben auch der Bundesgerichtshof, das OLG Jena, das OLG Brandenburg, das Landgericht Karlsruhe und das Amtsgericht Köln in vergleichbaren Fällen entschieden, dass allein die Herabsetzung des Strafrahmens im neuen KCanG keine nachträgliche Strafmilderung rechtfertigt. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde auf seine Kosten als unbegründet verworfen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass bereits verhängte Strafen für Cannabis-Handel in nicht geringer Menge nicht nachträglich gemildert werden, auch wenn das neue Konsumcannabisgesetz niedrigere Strafen vorsieht. Eine Strafmilderung kommt nur in Frage, wenn eine Handlung nach dem neuen Recht komplett straffrei ist. Der Gesetzgeber hat bewusst keine allgemeine Amnestie für alte Cannabis-Delikte vorgesehen, sondern nur eine begrenzte Übergangsregelung für nun legale Handlungen geschaffen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie vor dem 1. April 2024 wegen Cannabis-Handel verurteilt wurden, können Sie keine nachträgliche Minderung Ihrer Strafe erwarten, selbst wenn das neue Gesetz für die gleiche Tat einen niedrigeren Strafrahmen vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur mit kleineren Mengen gehandelt haben. Eine Überprüfung oder Anpassung Ihres alten Urteils ist nur möglich, wenn Ihre damalige Handlung nach dem neuen Gesetz vollständig erlaubt ist. Der gewerbliche Handel mit Cannabis bleibt aber weiterhin strafbar, wenn auch mit geringeren Strafen als früher.


Benötigen Sie Hilfe?

Die rechtliche Bewertung von Cannabis-Delikten vor und nach der Gesetzesänderung erfordert eine differenzierte Einzelfallprüfung. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation und prüfen, ob in Ihrem Fall Handlungsmöglichkeiten bestehen. Durch unsere langjährige Expertise im Betäubungsmittelrecht können wir Ihnen eine fundierte rechtliche Orientierung geben und Sie bei der Wahrung Ihrer Interessen unterstützen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Auswirkungen hat das neue Konsumcannabisgesetz auf bereits rechtskräftige Urteile?

Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz führt zu einer automatischen Überprüfung und möglichen Aufhebung von rechtskräftigen Verurteilungen. Wenn Sie ausschließlich wegen Besitzes von bis zu 25 Gramm Cannabis oder des Anbaus von maximal drei Pflanzen verurteilt wurden, wird Ihre Strafe nicht weiter vollstreckt.

Vollständiger Straferlass

Bei Verurteilungen, die ausschließlich Cannabis-Delikte betreffen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, erfolgt ein kompletter Straferlass. Dies bedeutet konkret:

  • Noch nicht bezahlte Geldstrafen müssen nicht mehr beglichen werden
  • Bei noch nicht angetretenen Haftstrafen entfällt die Vollstreckung
  • Personen in Haft werden entlassen

Teilweiser Straferlass bei Gesamtstrafen

Wurden Sie neben Cannabis-Delikten auch wegen anderer Straftaten verurteilt, muss das Gericht eine neue Gesamtstrafe festsetzen. Der Anteil des nun legalen Cannabisbesitzes an der ursprünglichen Strafe wird dabei herausgerechnet.

Besonderheiten bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Betäubungsmittel

Wenn Sie wegen des Besitzes von Cannabis zusammen mit anderen illegalen Drogen verurteilt wurden, bleibt die ursprüngliche Verurteilung bestehen. Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel stellt nach ständiger Rechtsprechung nur eine einmalige Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes dar.

Auswirkungen auf den Strafrahmen

Das neue Gesetz sieht für Handeltreiben mit Cannabis einen deutlich milderen Strafrahmen vor. Während nach dem alten Recht bei gewerbsmäßigem Handeln eine Mindeststrafe von einem Jahr und eine Höchststrafe von 15 Jahren vorgesehen war, reicht der Strafrahmen nach dem neuen Gesetz nur noch von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


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Für welche Cannabis-Delikte ist eine nachträgliche Strafmilderung möglich?

Eine nachträgliche Strafmilderung kommt für alle Cannabis-Delikte in Betracht, die nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht mehr oder milder strafbar sind.

Vollständiger Straferlass

Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum oder bis zu 50 Gramm im privaten Bereich wird komplett straffrei. Wenn Sie ausschließlich wegen solcher Mengen verurteilt wurden, wird Ihre Strafe nicht weiter vollstreckt. Dies bedeutet konkret:

  • Noch nicht bezahlte Geldstrafen entfallen
  • Noch nicht angetretene Haftstrafen werden nicht mehr vollstreckt
  • Bei bereits inhaftierten Personen erfolgt die Entlassung

Teilweise Strafmilderung

Bei Verurteilungen wegen größerer Mengen Cannabis prüft das Gericht eine mögliche Strafminderung. Die Strafrahmen wurden deutlich gesenkt:

  • Handeltreiben mit nicht geringer Menge: Statt 1-15 Jahre nur noch 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Bandenmäßiges Handeltreiben: Statt 5-15 Jahre nun 2-15 Jahre oder im minder schweren Fall 3 Monate bis 5 Jahre

Mischfälle

Wurden Sie neben Cannabis-Delikten auch wegen anderer Straftaten verurteilt, muss das Gericht eine neue Gesamtstrafe festsetzen. Der Anteil des nun legalen oder milder zu bestrafenden Cannabis-Delikts wird dabei herausgerechnet oder entsprechend der neuen Rechtslage neu bewertet.

Verfahrensablauf

Die Überprüfung der Strafe erfolgt von Amts wegen. Das bedeutet, die zuständigen Behörden müssen alle betroffenen Fälle automatisch überprüfen. Die Neubewertung wird durch das Gericht vorgenommen, das die ursprüngliche Strafe verhängt hat.


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Wie läuft das Verfahren zur Beantragung einer nachträglichen Strafmilderung ab?

Das Verfahren zur nachträglichen Strafmilderung nach dem Konsumcannabisgesetz beginnt mit der automatischen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft. Diese prüft von Amts wegen, ob eine bereits verhängte Strafe von der Gesetzesänderung betroffen ist.

Zuständigkeit und Antragstellung

Für die Neufestsetzung der Strafe ist das ursprünglich erkennende Gericht zuständig, also jenes Gericht, das die erste Strafe verhängt hat. Sie können auch selbst einen formlosen Antrag bei diesem Gericht stellen. Der Antrag sollte das Aktenzeichen des ursprünglichen Verfahrens und eine kurze Begründung enthalten.

Prüfung und Entscheidungsfindung

Das Gericht untersucht zunächst, ob die Tat nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar oder mit einer Geldbuße bedroht ist. Bei der Neufestsetzung werden die ursprünglichen Tatumstände, der neue rechtliche Rahmen und mögliche Strafmilderungsgründe berücksichtigt.

Besonderheiten bei Mischfällen

Wenn Sie wegen mehrerer Delikte verurteilt wurden, muss das Gericht die nach neuem Recht nicht mehr strafbare Tat herausrechnen und die Gesamtstrafe neu festsetzen. Stellen Sie sich vor, Sie wurden wegen Cannabisbesitzes in Tateinheit mit einem anderen Delikt verurteilt. In diesem Fall prüft das Gericht, welcher Teil der Strafe auf das Cannabisdelikt entfällt.

Die Entscheidung über die Neufestsetzung kann im Wege der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Bearbeitung eines einzelnen Falls durch die Justiz dauert zwischen 15 und 60 Minuten.


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Was bedeutet die neue Rechtslage für laufende Cannabis-Strafverfahren?

Das neue Konsumcannabisgesetz wirkt sich unterschiedlich auf laufende Strafverfahren und bereits rechtskräftige Urteile aus.

Laufende Verfahren

Bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Tat. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte haben jedoch die Möglichkeit, Verfahren einzustellen, wenn die Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar wäre.

Rechtskräftige Urteile

Bei bereits rechtskräftigen Urteilen greift die Amnestieregelung des Konsumcannabisgesetzes. Noch nicht vollstreckte Strafen werden nicht mehr vollzogen, wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die nach dem neuen Recht erlaubt sind. Dies betrifft:

  • Noch nicht bezahlte Geldstrafen
  • Noch nicht oder nicht vollständig verbüßte Freiheitsstrafen
  • Zur Bewährung ausgesetzte Strafen

Besonderheit bei Gesamtstrafen

Wenn Cannabis-Delikte mit anderen Straftaten zusammen abgeurteilt wurden, muss eine Neufestsetzung der Strafe erfolgen. Die Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag beim zuständigen Gericht auf Bildung einer neuen Gesamtstrafe ohne Berücksichtigung der nun legalen Cannabis-Handlungen.

Praktische Auswirkungen

Die Justiz muss jeden Fall einzeln prüfen. Bereits vollstreckte Strafen werden nicht zurückerstattet. Bei Inhaftierten mit reinen Cannabis-Delikten, die nach neuem Recht legal wären, erfolgt die Entlassung. In Fällen mit weiteren Straftaten muss zunächst die neue Gesamtstrafe berechnet werden.


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Ab welcher Menge Cannabis ist eine Strafmilderung ausgeschlossen?

Die Nicht geringe Menge von Cannabis liegt weiterhin bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC, was etwa 50 Gramm Cannabis mittlerer Qualität entspricht. Der Bundesgerichtshof hat diese Grenze auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 bestätigt.

Bedeutung für die Strafbarkeit

Wenn Sie Cannabis mit einem THC-Gehalt über 7,5 Gramm besitzen oder damit handeln, liegt ein Verbrechenstatbestand vor. In diesem Fall ist eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen. Eine nachträgliche Strafmilderung für bereits verhängte Strafen ist bei Überschreitung dieser Grenze grundsätzlich ausgeschlossen.

Abstufung der Mengengrenzen

Im privaten Bereich dürfen Sie bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Im öffentlichen Raum liegt die Grenze bei 25 Gramm. Bei Überschreitung dieser Grenzen gilt:

  • 25-30 Gramm im öffentlichen Raum: Ordnungswidrigkeit
  • 50-60 Gramm im privaten Raum: Ordnungswidrigkeit
  • Ab 30 Gramm im öffentlichen bzw. 60 Gramm im privaten Raum: Straftat

Rechtliche Konsequenzen

Bei bandenmäßigem Handeln oder Handel mit Waffen im Zusammenhang mit Cannabis-Mengen über der nicht geringen Menge droht eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren. Eine nachträgliche Strafmilderung kommt nur in Betracht, wenn die ursprünglich abgeurteilte Handlung nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Das Konsumcannabisgesetz ist ein neues Gesetz, das spezielle Regelungen zum Umgang mit Cannabis enthält, insbesondere in Bezug auf Konsum, Besitz und Handel. Ziel ist es, die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen zu reformieren und den Strafrahmen anzupassen. Trotz einer gewissen Legalisierung bleibt der Handel mit Cannabis in großen Mengen strafbar, auch wenn die Strafen niedriger ausfallen können. Ein Beispiel: Wenn jemand vor der Gesetzesänderung für den Handel mit großen Mengen Cannabis verurteilt wurde, ändert das KCanG nichts an dieser Strafbarkeit, selbst wenn der Strafrahmen für zukünftige Fälle gesenkt wird.


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Übergangsvorschrift

Eine Übergangsvorschrift regelt, wie neue Gesetze auf bereits begangene Straftaten oder bestehende Strafverfahren angewendet werden. Artikel 316p des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) bestimmt, dass eine Strafmilderung nur dann erfolgt, wenn die Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar oder lediglich mit einem Bußgeld belegt ist. Dies greift nicht bei Taten wie dem Handel mit großen Cannabismengen, der weiterhin strafbar bleibt. Ein Beispiel: Wenn jemand früher für eine Handlung bestraft wurde, die inzwischen nicht mehr oder geringer strafbar ist, kann er unter bestimmten Bedingungen eine Neuverhandlung seiner Strafe beantragen.


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Nicht geringe Menge

Der Begriff „nicht geringe Menge“ ist ein juristischer Fachbegriff aus dem Betäubungsmittelstrafrecht, der eine größere Menge eines Betäubungsmittels bezeichnet, bei der das Gesetz härtere Strafen vorsieht. Im Fall von Cannabis handelt es sich um eine festgelegte Menge, die über den Eigenbedarf hinausgeht und auf Handel schließen lässt. Ein Beispiel: Wenn jemand mit einer größeren Menge Cannabis als dem gesetzlich bestimmten Grenzwert erwischt wird, gilt dies als Handel und nicht nur Besitz, was höhere Strafen nach sich zieht.


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Analoge Anwendung

Die analoge Anwendung ist ein Rechtsprinzip, das es erlaubt, gesetzliche Regelungen auch auf Fälle anzuwenden, die nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt sind, sofern eine Regelungslücke und Ähnlichkeit der Fälle besteht. Im Strafrecht ist jedoch große Zurückhaltung geboten, da es um Freiheitseingriffe geht. Ein Beispiel für analoge Anwendung wäre, wenn ein Gesetz eine bestimmte Handlung verbietet, ein ähnlicher Fall aber nicht explizit erwähnt wird, und man dennoch das bestehende Gesetz anwendet. Im vorliegenden Kontext wurde darauf verwiesen, dass keine planwidrige Lücke im Gesetz vorhanden ist, die eine analoge Anwendung rechtfertigt.


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Ausnahmevorschriften

Ausnahmevorschriften sind gesetzliche Regelungen, die von der allgemeinen Regel abweichen und speziell für besondere Fälle gelten. Diese Vorschriften sind selten und bewusst restriktiv formuliert, da sie bestehende rechtliche Entscheidungen revidieren können. Ein Beispiel ist die Übergangsregelung im EGStGB, die nur greift, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie dass eine Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist.


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Amnestieregelung

Eine Amnestieregelung ist eine gesetzliche Bestimmung, die vorsieht, dass bestimmte Straftaten unter geänderten rechtlichen Bedingungen nicht mehr verfolgt oder bestehende Strafen erlassen werden. Im Fall des KCanG wurde jedoch keine solche Regelung eingeführt, sodass bestehende Verurteilungen für den Handel mit Cannabis nicht rückwirkend ausgesetzt oder gemindert werden. Ein Beispiel wäre eine Regelung, bei der eine bereits verhängte Strafe für eine Tat, die nun legalisiert wurde, erlassen wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 34 KCanG: Diese Vorschrift regelt die Strafe für das Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge. Sie sieht gegenüber dem vorherigen Recht eine geringere Strafe vor, jedoch bleibt das Handeln mit Marihuana weiterhin strafbar. Der Zusammenhang zu dem vorliegenden Fall besteht darin, dass das Verhalten des Angeklagten weiterhin strafbar ist, auch wenn die Strafe im Vergleich zur alten Regelung gemildert wurde.
  • § 29a BtMG: Diese Norm legt die Strafen für den Umgang mit Betäubungsmitteln fest, einschließlich Marihuana. Insbesondere beschäftigt sich dieser Paragraph mit den rechtlichen Konsequenzen für den Besitz und die Veräußertung von Betäubungsmitteln. Die frühere Verurteilung basierte auf diesem Paragraphen, und die neue Regelung des KCanG bietet zwar eine mildere Strafe, ändert jedoch nicht die strafbare Natur des Handelns des Angeklagten, welches nach § 34 KCanG immer noch gegeben ist.
  • Art. 316p EGStGB: Diese Bestimmung ermöglicht eine Verweisung auf die Regelungen des Art. 313 EGStGB, jedoch nur für Verhaltensweisen, die nach dem neuen KCanG nicht mehr strafbar sind. Der spezifische Fall zeigt, dass die Voraussetzungen für eine solche Verweisung nicht erfüllt sind, da das Verhalten des Angeklagten auch weiterhin nach dem neuen Gesetz strafbar bleibt.
  • Art. 313 EGStGB: Diese Vorschrift befasst sich mit der nachträglichen Strafmilderung und sieht die Möglichkeit vor, bestehende Strafmaßregelungen zu überprüfen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch entschieden, dass die analoge Anwendung nicht möglich ist, da keine planwidrige Regelungslücke besteht, um eine Milderung des Urteils zu rechtfertigen.
  • § 473 StPO: Diese Norm regelt die Kostentragung in Strafverfahren und legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass die sofortige Beschwerde des Verurteilten unbegründet ist und er folglich auch die Kosten zu tragen hat, was den spezifischen rechtlichen Hinterniss des Streitfalls untermauert.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamm – Az.: 5 Ws 230/24 – Beschluss vom 20.08.2024


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