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Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes

In einem spektakulären Fall von mutmaßlicher Geldwäsche hob das Landgericht Amberg den gegen einen Autohändler verhängten Vermögensarrest über 111.646,59 Euro auf. Obwohl der Verdacht der Geldwäsche im Raum steht, sah das Gericht die Existenz des Mannes durch die Maßnahme unverhältnismäßig stark bedroht. Der Beschuldigte soll Gelder über sein Konto nach Litauen weitergeleitet haben, die möglicherweise aus Betrügereien stammen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Amberg
  • Datum: 06.05.2024
  • Aktenzeichen: 11 Qs 25/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung eines Vermögensarrestes
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschuldigter (Beschwerdeführer): Gegen ihn steht der Verdacht der vorsätzlichen Geldwäsche im Raum. Er legte Beschwerde gegen den Vermögensarrest ein, da seiner Ansicht nach kein Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) vorliegt.
  • Staatsanwaltschaft Amberg: Beantragte die Verwerfung der Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und verteidigte die Anordnung des Vermögensarrestes.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Gegen den Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Geldwäsche geführt. Es wird ihm vorgeworfen, mittels eines gemeinsam geführten Kontos Geld auf ein litauisches Konto weitergeleitet zu haben. Ein Vermögensarrest in Höhe von 111.646,59 € wurde durch das Amtsgericht Amberg zur Sicherung der Einziehung von Wertersatz angeordnet.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für einen Vermögensarrest vorliegen, insbesondere das Vorhandensein eines Sicherungsbedürfnisses (Arrestgrund).

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 22.01.2024, der den Vermögensarrest anordnete, wurde aufgehoben.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes nicht erfüllt sind, da kein Sicherungsbedürfnis vorliegt. Ein Vermögensarrest ist nur zulässig, wenn die Vollstreckung ohne ihn vereitelt oder erschwert würde. Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wurde angezweifelt, da das Vermögen des Beschuldigten in einem Umfang gebunden wurde, dass dessen wirtschaftliche Handlungsfreiheit und berufliche Existenz bedroht wären.
  • Folgen: Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Die Entscheidung hebt den erheblichen Eingriff des Vermögensarrestes in die Rechte des Betroffenen auf und gibt dem Beschuldigten seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit zurück.

Vermögensarrest: Schlüssel zum Schutz von Gläubigern im Vollstreckungsrecht

Der Vermögensarrest ist ein wichtiges Instrument im Vollstreckungsrecht, das dazu dient, das Vermögen eines Schuldners zu sichern, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Die Anordnung eines Vermögensarrests erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa dem Vorliegen eines Arrestanspruchs und konkreten Gründen, die einen Arrest als notwendig erscheinen lassen. Diese rechtlichen Grundlagen sind entscheidend, um den Schutz der finanziellen Sicherheiten für Gläubiger zu gewährleisten und einer möglichen Zwangsvollstreckung zuvorzukommen.

Ein Vermögensarrest kann auf Antrag des Gläubigers angeordnet werden, wenn beispielsweise eine drohende Pfändung des Vermögens im Raum steht oder der Schuldner sich in einem Zustand des Schuldnerverzugs befindet. Um die Hintergründe und die Umsetzung eines solchen Arrests besser zu verstehen, lohnt es sich, einen konkreten Fall zu betrachten, der die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung eines Vermögensarrests näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht hebt Vermögensarrest im Geldwäsche-Ermittlungsverfahren auf

Aufhebung des Vermögensarrests wegen fehlendem Sicherungsbedürfnis.
Das Landgericht hob den Vermögensarrest gegen einen Beschuldigten der Geldwäsche auf, da kein Sicherungsbedarf und eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit vorlagen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Amberg hat einen vom Amtsgericht verhängten Vermögensarrest in Höhe von 111.646,59 Euro aufgehoben. Die Maßnahme richtete sich gegen einen Beschuldigten, dem Vorsätzliche Geldwäsche vorgeworfen wird. Er soll gemeinsam mit einer Mitbeschuldigten Gelder von unbekannten Geschädigten auf ihrem gemeinsamen Konto empfangen und diese an ein Konto in Litauen weitergeleitet haben.

Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und erste Gerichtsentscheidung

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen die Beschuldigten zwischen dem 14. November 2023 und 12. Januar 2024 Überweisungen in Höhe von insgesamt 111.646,59 Euro erhalten und diese an einen unbekannten Täter in Litauen weitergeleitet haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sie dabei zumindest damit rechneten, dass die Geschädigten durch Täuschung zur Überweisung der Beträge veranlasst wurden. Das Amtsgericht Amberg ordnete daraufhin einen Vermögensarrest in das gesamte Vermögen der Beschuldigten an.

Rechtliche Prüfung durch das Landgericht

Das Landgericht bestätigte zwar einen einfachen Tatverdacht der vorsätzlichen Geldwäsche gegen den Beschuldigten. Auch wenn dieser selbst erhebliche Summen seines Vermögens nach Litauen transferiert hatte und möglicherweise selbst geschädigt wurde, hielt das Gericht eine Strafbarkeit für möglich. Die auf sein Konto eingegangenen Beträge stammten von fremden Personen, die das Geld auch direkt hätten überweisen können.

Gründe für die Aufhebung des Vermögensarrests

Das Landgericht sah jedoch die materiellen Voraussetzungen für einen Vermögensarrest als nicht gegeben an. Ein wesentlicher Grund war das fehlende Sicherungsbedürfnis. Nach der aktuellen Rechtslage muss ein Vermögensarrest zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich sein. Das Gericht konnte weder aus der Tat selbst noch aus dem Verhalten des Beschuldigten eine Vereitelungsabsicht ableiten.

Besonders betonte das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der Beschuldigte betreibt hauptberuflich einen Autohandel. Der Vermögensarrest würde sein gesamtes Vermögen binden und ihm nur noch ein Leben auf Sozialhilfeniveau ermöglichen. Dies stelle eine gravierende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit dar und gefährde seine berufliche Existenz. Zudem verfügte der Beschuldigte über das litauische Zielkonto nicht, auf dem zwar ein Bitcoin-Guthaben verzeichnet, der Kontostand jedoch bei 0,00 Euro lag.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein Vermögensarrest, der das gesamte Vermögen eines Beschuldigten bindet, muss zwingend verhältnismäßig sein und darf nicht allein auf dem Gewicht der vorgeworfenen Tat basieren. Das Gericht stellt klar, dass für einen Vermögensarrest konkrete Anhaltspunkte für eine Vereitelungsabsicht vorliegen müssen. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen nicht durch eine bloße Sicherungsmaßnahme gefährdet werden darf.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von einem Vermögensarrest betroffen sind, haben Sie das Recht, dessen Verhältnismäßigkeit überprüfen zu lassen. Die Behörden müssen nachweisen, dass Sie konkret beabsichtigen, sich der Vollstreckung zu entziehen – der bloße Verdacht einer Straftat reicht dafür nicht aus. Sie können sich gegen einen Vermögensarrest wehren, wenn dieser Ihre berufliche Existenz bedroht oder Sie auf Sozialhilfeniveau herabstuft. Besonders wenn Sie selbstständig sind oder ein Unternehmen führen, müssen die Behörden Ihnen ausreichende Mittel zur Fortführung Ihrer geschäftlichen Tätigkeit belassen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Vermögensarrest und wann wird er angeordnet?

Der Vermögensarrest ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme im Strafverfahren, die das Vermögen eines Beschuldigten „einfriert“. Diese Maßnahme wird eingesetzt, um die spätere Vollstreckung von Rechtsfolgen, wie Geldstrafen oder die Einziehung von Wertersatz, sicherzustellen.

Rechtliche Grundlagen

Der Vermögensarrest ist in den §§ 111b bis 111r der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Anordnung erfolgt grundsätzlich durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft selbst einen vorläufigen Vermögensarrest anordnen.

Voraussetzungen der Anordnung

Für die Anordnung eines Vermögensarrests muss die begründete Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine spätere Einziehung von Wertersatz vorliegen. Bei dringenden Gründen für diese Annahme soll der Vermögensarrest sogar zwingend angeordnet werden.

Umfang und Auswirkungen

Der Vermögensarrest kann sich auf das gesamte Vermögen des Beschuldigten erstrecken, darunter:

  • Bankguthaben und Bargeld
  • Wertpapiere und Forderungen
  • Immobilien und Grundstücke
  • Bewegliche Sachen wie Fahrzeuge oder Kunstgegenstände

Nach der Anordnung kann der Betroffene nicht mehr frei über die betroffenen Vermögenswerte verfügen. Der Arrest ist dabei auf den wahrscheinlichen Umfang der späteren Rechtsfolgen beschränkt.

Durchführung

Die konkrete Vollziehung des Vermögensarrests erfolgt je nach Art des Vermögenswerts unterschiedlich. Bei Bankkonten erfolgt eine Pfändung, bei Immobilien kann eine Sicherungshypothek eingetragen werden. Der Betroffene erfährt häufig erst von dem Vermögensarrest, wenn dieser bereits vollzogen wurde.


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Welche Rolle spielt das Sicherungsbedürfnis beim Vermögensarrest?

Das Sicherungsbedürfnis ist eine zentrale Voraussetzung für die Anordnung eines Vermögensarrests. Ein Vermögensarrest darf nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die spätere Vollstreckung ohne diese Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Konkrete Anhaltspunkte für ein Sicherungsbedürfnis

Die bloße Vermutung einer Vollstreckungsgefährdung reicht nicht aus. Das Sicherungsbedürfnis muss sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Die Person des Betroffenen
  • Das Vor- und Nachtatverhalten
  • Die Lebensumstände
  • Die Art und Weise der Tatbegehung

Wegfall des Sicherungsbedürfnisses

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie über ausreichendes Vermögen verfügen, entfällt das Sicherungsbedürfnis. Schwierige Vermögensverhältnisse allein begründen jedoch noch kein Sicherungsbedürfnis.

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Das Sicherungsbedürfnis muss stets gegen das Grundrecht aus Art. 14 GG (Eigentumsrecht) abgewogen werden. Bei sehr geringen Beträgen (bis etwa 125 EUR) ist ein Vermögensarrest in der Regel unverhältnismäßig, auch wenn ein Sicherungsbedürfnis vorliegen sollte.

Gerichtliche Überprüfung

Wenn die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest anordnet, muss sie das Vorliegen des Sicherungsbedürfnisses in der Arrestanordnung konkret darlegen. Diese Begründung kann im Rahmen eines Rechtsmittels gerichtlich überprüft werden. Fehlt das Sicherungsbedürfnis, ist die Maßnahme zwingend aufzuheben.


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Wie kann man einen Vermögensarrest anfechten?

Die Anfechtungsmöglichkeiten eines Vermögensarrests hängen zunächst davon ab, wer die Maßnahme angeordnet hat.

Anfechtung bei gerichtlicher Anordnung

Bei einer Anordnung durch das Gericht steht Ihnen die einfache Beschwerde nach § 304 StPO zur Verfügung. Diese können Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen. Das Amtsgericht prüft zunächst selbst seine Entscheidung. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landgericht als Beschwerdegericht.

Bei einem Arrestbetrag über 20.000 Euro haben Sie zusätzlich die Möglichkeit der weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO.

Anfechtung bei staatsanwaltschaftlicher Anordnung

Wurde der Vermögensarrest durch die Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug angeordnet, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Das Gericht überprüft dann sowohl die Rechtmäßigkeit des Arrests als auch das Vorliegen der Gefahr im Verzug. Gegen diese Entscheidung ist wiederum die Beschwerde möglich.

Inhaltliche Anfechtungsgründe

Für eine erfolgreiche Anfechtung können Sie folgende Aspekte geltend machen:

Der Vermögensarrest muss verhältnismäßig sein. Übersteigt der Wert der eingefrorenen Vermögenswerte den mutmaßlichen Schaden deutlich, kann dies ein Anfechtungsgrund sein.

Sie können die rechtmäßige Herkunft Ihres Vermögens nachweisen. Gelingt der Nachweis, dass die betroffenen Vermögenswerte nicht aus der vorgeworfenen Straftat stammen, muss der Arrest aufgehoben werden.

Eine weitere Option ist die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Durch das Hinterlegen eines Geldbetrags beim Amtsgericht können Sie die Aufhebung der Sicherungsmaßnahme erreichen.

Zeitliche Aspekte

Die Anfechtung sollte zeitnah erfolgen. Bei einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung muss diese innerhalb einer Woche durch das Gericht bestätigt werden. Die Verhältnismäßigkeit des Vermögensarrests kann nach etwa sechs Monaten grundsätzlich angezweifelt werden, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist.


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Welche Bedeutung hat die Verhältnismäßigkeit beim Vermögensarrest?

Die Verhältnismäßigkeit ist ein zentrales Prüfungskriterium bei der Anordnung eines Vermögensarrests. Das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit muss dabei mit dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht des Betroffenen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.

Prüfungsmaßstab

Der Vermögensarrest muss einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, die die Absicherung ebenso gut erreichen können, darf kein Vermögensarrest angeordnet werden.

Relevante Faktoren

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung werden mehrere Aspekte berücksichtigt:

  • Die Stärke des Tatverdachts und die Dauer des Verfahrens
  • Die Höhe des zu sichernden Betrags – bei sehr geringen Beträgen kann der Arrest unverhältnismäßig sein
  • Die zeitliche Komponente – nach etwa sechs Monaten muss die Verhältnismäßigkeit besonders kritisch geprüft werden
  • Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betroffenen, insbesondere wenn fast das gesamte Vermögen betroffen ist

Besondere Anforderungen

Bei einem Zugriff auf das gesamte Vermögen gelten aufgrund der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) besonders hohe Anforderungen. Das Gericht muss den konkreten Einzelfall sorgfältig prüfen und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte feststellen. Eine bloß formelhafte Begründung der Anordnung genügt nicht.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss stets einzelfallbezogen erfolgen und konkrete Umstände berücksichtigen. Dabei ist besonders zu beachten, ob der Betroffene durch den Vermögensarrest in seiner Lebensführung übermäßig eingeschränkt wird.


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Welche Rechte und Pflichten hat man während eines laufenden Vermögensarrests?

Ein Vermögensarrest führt zu erheblichen Einschränkungen der Verfügungsgewalt über das betroffene Vermögen. Sobald der Vermögensarrest vollzogen wurde, tritt ein gesetzliches Verfügungsverbot in Kraft. Sie dürfen dann über die arrestierten Vermögenswerte nicht mehr frei verfügen.

Verfügungsbeschränkungen

Wenn Ihr Bankkonto vom Vermögensarrest betroffen ist, können Sie darüber nicht mehr frei verfügen. Die Bank wird das Konto sperren und Überweisungen oder Abhebungen sind dann nicht mehr möglich. Bei Immobilien wird eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen, wodurch Sie das Grundstück nicht mehr uneingeschränkt veräußern oder belasten können.

Erlaubte Handlungen

Sie haben das Recht, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines festgesetzten Geldbetrags abzuwenden. Dieser Betrag wird in der Arrestanordnung konkret benannt. Nach der Hinterlegung können Sie die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahmen verlangen.

Pflichten des Betroffenen

Sie sind verpflichtet, Ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen, wenn die Staatsanwaltschaft dies verlangt. Verschleiern Sie Ihre Vermögensverhältnisse oder verstecken Sie Vermögenswerte, kann dies zu weiteren strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Lebensunterhalt und Geschäftsbetrieb

Für Ihren notwendigen Lebensunterhalt und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs können Sie beim zuständigen Gericht die Freigabe bestimmter Vermögenswerte beantragen. Dies gilt insbesondere für laufende Geschäftskosten und private Aufwendungen, die zur Existenzsicherung notwendig sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vermögensarrest

Eine gerichtliche Maßnahme zur vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten eines Schuldners oder Beschuldigten. Dies verhindert, dass Vermögen beiseite geschafft oder verwertet wird, bevor eine endgültige Gerichtsentscheidung getroffen wird. Geregelt in §§ 916 ff. ZPO für zivilrechtliche und § 111b StPO für strafrechtliche Fälle. Ein typisches Beispiel ist das Einfrieren von Bankkonten bei Verdacht auf Wirtschaftskriminalität. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und darf die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen nicht unverhältnismäßig gefährden.


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Geldwäsche

Strafbare Handlung nach § 261 StGB, bei der illegal erworbenes Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird, um dessen kriminelle Herkunft zu verschleiern. Auch das Weiterleiten von Geldern, bei denen man die illegale Herkunft kennt oder vermutet, ist strafbar. Beispiel: Ein Autohändler nimmt wissentlich Gelder aus Betrug an und transferiert diese ins Ausland. Die Höchststrafe beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.


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Sicherungsbedürfnis

Rechtliche Voraussetzung für die Anordnung eines Vermögensarrests. Es muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass ohne die Sicherungsmaßnahme die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 917 ZPO müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, etwa Vermögensverschiebungen ins Ausland oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Die bloße theoretische Möglichkeit der Vollstreckungsvereitelung reicht nicht aus.


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Vorsätzliche Geldwäsche

Besondere Form der Geldwäsche nach § 261 StGB, bei der der Täter wissentlich oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die Vermögenswerte aus Straftaten stammen. Anders als bei der leichtfertigen Geldwäsche muss der Täter die illegale Herkunft der Gelder zumindest für möglich halten und dies billigend in Kauf nehmen. Beispiel: Ein Geschäftsmann nimmt Überweisungen an und leitet diese trotz verdächtiger Umstände weiter.


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Einfacher Tatverdacht

Niedrigste Stufe des strafprozessualen Verdachtsgrades nach § 152 Abs. 2 StPO. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Dies unterscheidet sich vom dringenden Tatverdacht, der eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit erfordert. Beispiel: Verdächtige Kontobewegungen können einen einfachen Tatverdacht begründen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 111e Abs. 1 StPO: Diese Norm regelt die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes im Rahmen eines Strafverfahrens. Ein Vermögensarrest kann angeordnet werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der schuldige Verurteilte in der Lage sein wird, bei einer späteren Verurteilung die finanziellen Ansprüche zu bedienen. Es ist entscheidend, dass die Gefahr der Vereitelung der Vollstreckung besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Diese Regelung ist im vorliegenden Fall relevant, da das Gericht den Vermögensarrest darauf gestützt hat, dass die Voraussetzungen für eine spätere Einziehung von Wertersatz gegeben sein könnten.
  • § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Diese Vorschrift behandelt die Geldwäsche und beschreibt, unter welchen Umständen jemand sich wegen dieses Delikts strafbar macht. Es besagt, dass das Verarbeiten von Vermögenswerten, die aus einer Straftat stammen, unter Strafe steht. Der Zusammenhang zum vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Beschuldigten wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt werden, was die Grundlage für die Anordnung des Vermögensarrestes und die Frage der Sicherung von Ansprüchen auf Wertersatz bildet.
  • § 25 Abs. 2 StGB: Diese Norm befasst sich mit der Beteiligung an einer Straftat und definiert, wann jemand als Mittäter gilt. In dem Fall wird geprüft, ob die Beschuldigten durch ihr gemeinsames Handeln bei der Geldwäsche sowohl aktiv als auch passiv zur Straftat beigetragen haben. Der Zusammenhang zum Fall besteht darin, dass die Einstufung der Handlungen als Mittäterschaft die Beurteilung des Vermögensarrestes beeinflusst, da die Tatbeteiligung der Beschuldigten zur Sicherung von Ansprüchen erforderlich ist.
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein fundamentales Prinzip im deutschen Recht, das sicherstellt, dass staatliche Maßnahmen nicht über das notwendige Maß hinausgehen. In Bezug auf den Vermögensarrest bedeutet dies, dass die Maßnahme nur ergriffen werden darf, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Im vorliegenden Fall hat das Gericht geprüft, ob der Vermögensarrest angesichts der Umstände der Tat und des Verhaltens der Beschuldigten gerechtfertigt war, was letztlich zur Aufhebung des Arrests führte.
  • Obermaßverbot: Das Obermaßverbot stellt sicher, dass eine rechtliche Maßnahme nicht übermäßig belastend für den Betroffenen ist. Dies ist besonders relevant bei der Anordnung eines Vermögensarrestes, da die Regelung vermeiden soll, dass die Rechte des Beschuldigten unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Im konkreten Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Vermögensarrest nicht gegeben sind, was auf die Verletzung des Obermaßverbots hindeutet und zur Aufhebung des Arrestes führte.

Das vorliegende Urteil

LG Amberg – Az.: 11 Qs 25/24 – Beschluss vom 06.05.2024


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