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Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung

Ein renitenter Gast randalierte nach einem Lokalverweis in Augsburg und griff die herbeigerufenen Polizisten an. Trotz verminderter Schuldfähigkeit aufgrund von 2,23 Promille Alkohol verurteilte ihn das Landgericht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigung zu acht Monaten Haft. Der Mann, der unter Alkoholeinfluss die Kontrolle verliert, muss nun die Konsequenzen für sein aggressives Verhalten tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Augsburg
  • Datum: 25.10.2023
  • Aktenzeichen: 2 NBs 202 Js 139811/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Der Angeklagte war die zentrale Figur des Verfahrens, der ursprünglich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tatmehrheitlichen Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit sowie Sachbeschädigung verurteilt war. Er legte Berufung ein, um die Vorwürfe auf fahrlässige Körperverletzung und Sachbeschädigung zu reduzieren und eine Bewährungsstrafe zu erreichen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Am 21.09.2021 hielt sich der Angeklagte in einer Gaststätte auf, pöbelte und rauchte dort, wodurch er verwiesen wurde. Vor der Gaststätte rief er weiter herum, was zur Alarmierung der Polizei führte. Beim Eintreffen der Polizei zeigte sich der Angeklagte aggressiv, verweigerte die Kooperation, sodass die Beamten versuchten, seine Identität mittels Durchsuchung festzustellen. Dabei leistete er Widerstand und beschädigte später eine Matratze in der Arrestzelle.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Entscheidung drehte sich um die Frage, in welchem Umfang die dem Angeklagten zur Last gelegten Widerstandshandlungen rechtmäßig waren und ob mildernde Umstände anerkannt werden können, um die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Augsburg reduzierte die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe des Amtsgerichts von zehn Monaten auf acht Monate. Der Angeklagte wurde in drei Fällen schuldig gesprochen: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie Sachbeschädigung. Ein Teil der ursprünglichen Anklage wurde ausgeschlossen, die Strafe jedoch nicht zur Bewährung ausgesetzt.
  • Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Widerstandshandlungen des Angeklagten in der gegebenen Situation nicht gerechtfertigt waren und der Strafrahmen daher angemessen sei. Die Bewährungsstrafe wurde abgelehnt, da der Angeklagte wegen früherer Vorstrafen und mangelnder Einsicht keine positive Sozialprognose erhielt.
  • Folgen: Der Angeklagte muss die Strafe ohne Bewährung verbüßen. Dies entspricht einer klaren Botschaft gegen geringe Delinquenz, vor allem bei Alkoholmissbrauch. Das Urteil könnte Einfluss auf seine Arbeitsstelle und weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich der sozialen Reintegration haben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Strafaussetzung zur Bewährung: Ein Fall zur Rehabilitierung von Tätern

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Strafrechts und stellt eine Möglichkeit dar, eine Strafe unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen. Ziel dieser Regelung ist es, die Rehabilitierung von Straftätern zu fördern, insbesondere bei Ersttätern oder solchen, die eine positive Sozialprognose haben. In solchen Fällen kann das Gericht entscheiden, die Strafe nicht sofort vollstrecken zu müssen, sondern stattdessen unter Auflagen, wie dem Einhalten von Bewährungsauflagen, einen Aufschub der Strafe zu gewähren.

Die Entscheidung für oder gegen eine Bewährungsstrafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem strafrechtlichen Verlauf des Täters und der Einschätzung seiner künftigen Entwicklung. Besonders bei Wiederholungstätern kann die Rechtsprechung strenger ausfallen. Diese Aspekte spielen eine entscheidende Rolle bei der Festlegung des Strafmaßes und den möglichen Rechtsfolgen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung veranschaulicht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Berufungsgericht reduziert Freiheitsstrafe für Polizeiwiderstand und Sachbeschädigung

Randale in Kneipe
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Augsburg hat in einem Berufungsverfahren die Freiheitsstrafe eines Mannes wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und weiterer Delikte von ursprünglich zehn auf acht Monate reduziert. Der Angeklagte hatte sich im September 2021 nach einem Verweis aus einer Gaststätte den polizeilichen Maßnahmen widersetzt.

Eskalation nach Gaststättenverweis

Der Vorfall ereignete sich, als der stark alkoholisierte Angeklagte in einer Augsburger Pizzeria eine Zigarette rauchen wollte und nach Pöbeleien des Lokals verwiesen wurde. Da er sich weiter vor der Gaststätte aufhielt und lautstark Ärger machte, wurde die Polizei gerufen. Bei einer Blutprobe wurden später 2,23 Promille Alkohol sowie THC nachgewiesen.

Widerstand bei Polizeikontrolle

Zunächst war noch ein Gespräch mit dem Mann möglich. Die Situation eskalierte jedoch plötzlich, als der Angeklagte seinen geparkten Wagen nicht mehr vorfand. Er begann zu schreien und sich den polizeilichen Maßnahmen zu widersetzen. Bei der folgenden Durchsuchung und Fesselung wehrte er sich durch Wegdrehen, Winden und Strampeln. Zwei Polizeibeamte erlitten dabei leichte Abschürfungen.

Erneuter Widerstand und Sachbeschädigung in Gewahrsam

Auch bei der Verbringung in die Arrestzelle leistete der Mann erneuten Widerstand, indem er sich an Gitterstäben festhielt und nach dem Schlagstock einer Polizistin griff. In der Zelle zerriss er schließlich den Latexüberzug einer Matratze, wodurch ein Schaden von etwa 200 Euro entstand.

Berufungsgericht bestätigt Freiheitsstrafe

Das Landgericht sah die Verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner starken Alkoholisierung als gegeben an. Zu seinen Gunsten wurden sein Geständnis und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Aufgrund seines Vorlebens mit mehreren einschlägigen Vorstrafen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit hielt das Gericht jedoch eine Bewährungsstrafe für nicht angemessen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sei zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich.

Alkoholproblem als wesentlicher Faktor

Das Gericht betonte das weiterhin ungelöste Alkoholproblem des Mannes als wesentlichen Faktor seiner Straffälligkeit. Zwar habe er seinen Konsum reduziert, eine geplante stationäre Therapie aber bislang nicht angetreten. Da er nach eigenen Angaben unter Alkoholeinfluss die Kontrolle verliere und bei Stress trinke, sah das Gericht eine hohe Rückfallgefahr.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass auch bei verminderter Schuldfähigkeit durch Alkohol eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden kann, wenn der Täter bereits vorbestraft ist und keine positive Prognose besteht. Besonders schwerwiegend wertet das Gericht dabei ein ungelöstes Alkoholproblem ohne echte Therapiebereitschaft sowie schnelle Rückfälligkeit. Die reine Absicht einer künftigen Therapie oder positive Lebensumstände wie Arbeit und Familie reichen nicht für eine Bewährungsstrafe, wenn keine ernsthafte Auseinandersetzung mit der eigenen Verantwortung erkennbar ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie unter Alkoholeinfluss straffällig werden, müssen Sie auch bei stark verminderter Steuerungsfähigkeit mit einer Gefängnisstrafe rechnen, falls Sie bereits vorbestraft sind. Das Gericht wird besonders kritisch prüfen, ob Sie Ihr Alkoholproblem aktiv angehen – eine vage Therapieabsicht reicht nicht aus. Auch wenn Sie in geordneten Verhältnissen leben, Familie haben und arbeiten, kommt eine Bewährungsstrafe nur in Frage, wenn Sie Verantwortung für Ihre Taten übernehmen und glaubhaft machen können, dass Sie künftig keine Straftaten mehr begehen werden. Suchen Sie sich frühzeitig professionelle Hilfe bei Alkoholproblemen und nutzen Sie Therapieangebote, bevor es zu weiteren Straftaten kommt.


Benötigen Sie Hilfe?

Strafverfahren im Zusammenhang mit Alkohol und verminderter Schuldfähigkeit erfordern eine besonders sorgfältige rechtliche Betrachtung – vor allem wenn bereits Vorstrafen vorliegen. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln Strategien, die Ihre persönlichen Umstände optimal berücksichtigen. Lassen Sie uns gemeinsam einen Weg finden, um Ihre Chancen auf eine günstige Entscheidung zu verbessern und langfristige Perspektiven zu schaffen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafaussetzung zur Bewährung erfüllt sein?

Die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung hängt von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ab. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann grundsätzlich nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten

Bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten muss das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn eine positive Sozialprognose vorliegt. Das bedeutet, Sie müssen erwarten lassen, dass Sie in Zukunft auch ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten begehen werden.

Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr

Bei diesen Strafen sind zwei Voraussetzungen erforderlich:

  • Eine positive Sozialprognose
  • Die Vollstreckung darf nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein.

Freiheitsstrafen von einem bis zu zwei Jahren

Für diese Kategorie gelten drei Voraussetzungen:

  • Eine positive Sozialprognose
  • Die Verteidigung der Rechtsordnung darf nicht entgegenstehen
  • Es müssen besondere Umstände vorliegen.

Faktoren für die Sozialprognose

Das Gericht berücksichtigt bei der Sozialprognose verschiedene Aspekte Ihrer persönlichen Situation:

  • Ihre Persönlichkeit und Ihr bisheriges Leben
  • Die Umstände der Tat
  • Ihr Verhalten nach der Tat
  • Ihre aktuellen Lebensverhältnisse
  • Die zu erwartende Wirkung der Bewährungsstrafe.

Bei einer positiven Entscheidung wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für eine bestimmte Bewährungszeit ausgesetzt. In dieser Zeit müssen Sie sich straffrei führen und eventuell weitere Auflagen erfüllen.


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Wie wirkt sich Alkoholkonsum auf die Bewährungsentscheidung aus?

Alkoholkonsum kann die Bewährungsentscheidung auf mehreren Ebenen beeinflussen. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung prüft das Gericht, ob der Verurteilte künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird.

Einfluss auf die Bewährungsprognose

Die Rolle des Alkohols bei der Tatbegehung fließt in die gerichtliche Gesamtwürdigung ein. Bei alkoholbedingten Straftaten prüft das Gericht besonders intensiv die Persönlichkeit des Täters und sein Verhalten nach der Tat. Eine hohe Alkoholisierung bei der Tatbegehung kann sich deutlich negativ auf die Bewährungsentscheidung auswirken.

Mögliche Bewährungsauflagen

Das Gericht kann bei alkoholbedingten Straftaten spezifische Weisungen erteilen:

  • Eine Alkoholabstinenzweisung ist möglich, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Alkoholkonsum zu weiteren Straftaten führen könnte.
  • Die Teilnahme an einer Entziehungskur kann als Bewährungsauflage angeordnet werden, allerdings nur mit Einwilligung des Verurteilten.

Kontrolle und Konsequenzen

Die Einhaltung von Abstinenzweisungen wird durch regelmäßige Kontrollen überwacht. Bei Verstößen gegen die Alkoholabstinenz droht der Widerruf der Bewährung. Das Gericht kann jedoch auch zunächst mildere Maßnahmen wie eine Verlängerung der Bewährungszeit oder zusätzliche Auflagen anordnen.


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Welche Bedeutung haben Vorstrafen für die Chance auf Bewährung?

Vorstrafen haben einen erheblichen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung. Das Gericht muss bei seiner Prognoseentscheidung insbesondere das Vorleben des Täters berücksichtigen.

Einfluss auf die Sozialprognose

Eine positive Sozialprognose ist bei Vorstrafen deutlich schwieriger zu erreichen. Besonders ungünstig wirkt sich aus, wenn die neue Tat während einer noch laufenden Bewährung begangen wurde. Die Rückfallgeschwindigkeit spielt dabei eine zentrale Rolle – je schneller nach einer Verurteilung neue Straftaten begangen werden, desto negativer fällt die Prognose aus.

Kompensationsmöglichkeiten

Auch als vorbestrafte Person können Sie durch bestimmte Faktoren Ihre Chancen auf eine Bewährungsstrafe verbessern. Besonders positiv wirken sich stabile Lebensverhältnisse aus, wie:

  • Eine feste Arbeitsstelle
  • Eine gesicherte Wohnsituation
  • Stabile familiäre Bindungen

Bewertung durch das Gericht

Das Gericht nimmt eine Gesamtwürdigung vor, bei der neben den Vorstrafen auch die Persönlichkeit und die aktuellen Lebensumstände berücksichtigt werden. Dabei wird geprüft, ob die Verurteilung als Warnung ausreicht, um künftig ein straffreies Leben zu führen.

Die bloße Tatsache einer fehlenden Vorstrafe reicht allerdings nicht automatisch für eine Bewährungsstrafe aus. Sie ist lediglich ein Aspekt unter vielen, der in Verbindung mit anderen positiven Faktoren zu einer günstigen Sozialprognose beitragen kann.


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Welche Rolle spielt verminderte Schuldfähigkeit bei der Bewährungsentscheidung?

Die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB hat erheblichen Einfluss auf die Bewährungsentscheidung. Eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt kann sich sowohl auf die Strafzumessung als auch auf die Prognoseentscheidung für eine Bewährungsstrafe auswirken.

Auswirkungen auf die Strafzumessung

Bei verminderter Schuldfähigkeit kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Dies bedeutet eine Herabsetzung des Strafrahmens, wodurch häufiger Strafen im bewährungsfähigen Bereich von maximal zwei Jahren verhängt werden können.

Einfluss auf die Bewährungsprognose

Die verminderte Schuldfähigkeit muss bei der Prognoseentscheidung für eine Bewährungsstrafe besonders berücksichtigt werden. Das Gericht prüft dabei, ob der Täter künftig auch ohne Strafvollzug ein straffreies Leben führen wird. Hierbei sind die Ursachen der verminderten Schuldfähigkeit von zentraler Bedeutung.

Therapie und Behandlung

Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung oder Suchterkrankung vor, kann die Teilnahme an einer Therapie als Bewährungsauflage angeordnet werden. Allerdings reicht der bloße Beginn einer Therapie für eine positive Prognose nicht aus – vielmehr muss ein konkreter Behandlungserfolg bereits erkennbar sein.

Nachweis der verminderten Schuldfähigkeit

Die verminderte Schuldfähigkeit muss durch psychiatrische Gutachten eindeutig belegt werden. Diese Gutachten müssen sowohl die Art und Schwere der Beeinträchtigung als auch deren Auswirkung auf das Tatgeschehen nachvollziehbar darlegen.


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Was sind typische Bewährungsauflagen bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt. Wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt, werden typischerweise folgende Bewährungsauflagen erteilt:

Grundlegende Auflagen

Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren. In dieser Zeit müssen Sie sich straffrei führen und regelmäßig Ihren Wohnsitzwechsel melden.

Finanzielle Auflagen

Das Gericht kann Geldzahlungen anordnen, etwa:

  • Schadenersatz an geschädigte Beamte
  • Zahlungen an die Staatskasse
  • Geldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen

Soziale Auflagen

Bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte werden häufig soziale Maßnahmen auferlegt:

  • Ableistung von Sozialstunden in gemeinnützigen Einrichtungen
  • Teilnahme an einem Antiaggressionstraining
  • Regelmäßige Gespräche mit einem Bewährungshelfer

Konsequenzen bei Verstößen

Bei Nichteinhaltung der Auflagen drohen gestaffelte Konsequenzen:

  • Bei leichten Verstößen erfolgt zunächst eine Verwarnung
  • Das Gericht kann die Auflagen verschärfen
  • Die Bewährungszeit kann verlängert werden
  • Bei schweren oder wiederholten Verstößen droht der Widerruf der Bewährung

Wenn Sie die Bewährungsauflagen erfolgreich erfüllen und sich während der Bewährungszeit straffrei führen, wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Eine Straftat nach §113 StGB, bei der sich jemand aktiv gegen rechtmäßige Maßnahmen von Polizisten oder anderen Amtsträgern zur Wehr setzt. Dies kann durch körperliche Gewalt oder Drohungen geschehen. Die Handlung muss sich gegen eine rechtmäßige Diensthandlung richten. Beispiel: Ein Randalierer wehrt sich gegen seine Festnahme durch Treten und Schlagen. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.


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Verminderte Schuldfähigkeit

Bezeichnet nach §21 StGB einen Zustand, in dem die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eines Täters zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt ist, etwa durch Alkohol oder psychische Erkrankungen. Die Strafe kann dann gemildert werden. Die verminderte Schuldfähigkeit ist von der Schuldunfähigkeit (§20 StGB) abzugrenzen. Beispiel: Ein stark alkoholisierter Täter (über 2 Promille) begeht eine Straftat in einem Rauschzustand.


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Rückfallgeschwindigkeit

Beschreibt den zeitlichen Abstand zwischen der letzten Verurteilung oder Haftentlassung und einer erneuten Straftat. Eine hohe Rückfallgeschwindigkeit (kurzer Abstand) wird bei der Strafzumessung nach §46 StGB als strafschärfend berücksichtigt. Sie deutet auf eine besondere Gefährlichkeit oder mangelnde Einsicht hin. Beispiel: Ein Täter wird kurz nach seiner Haftentlassung wieder straffällig.


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Strafaussetzung zur Bewährung

Eine Regelung nach §§56ff StGB, die es ermöglicht, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Bedingungen auszusetzen. Der Verurteilte muss während der Bewährungszeit (2-5 Jahre) straffrei bleiben und weitere Auflagen erfüllen. Möglich bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren und positiver Sozialprognose. Beispiel: Ein Ersttäter erhält eine Bewährungsstrafe mit der Auflage, sich einer Therapie zu unterziehen.


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Strafmaß

Der konkrete Umfang einer verhängten Strafe, der vom Gericht nach §46 StGB unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren festgelegt wird. Dazu gehören Schwere der Tat, Vorstrafen, persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten. Das Gesetz gibt dabei meist einen Strafrahmen vor. Beispiel: Bei Diebstahl kann das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reichen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte): Diese Vorschrift bestraft den Widerstand gegen Personen, die im öffentlichen Dienst zur Vollstreckung von Gesetzen oder hoheitlichen Maßnahmen befugt sind. Der Widerstand kann dabei sowohl aktives Handeln als auch Unterlassen umfassen, wenn es die Vollstreckung der Handlung behindert. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte durch körperliche Auseinandersetzungen und Weigerung, den Anweisungen der Polizeibeamten zu folgen, aktiv Widerstand geleistet.
  • § 223 StGB (Körperverletzung): Dieser Paragraph beschreibt die vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, bei der eine andere Person körperlich verletzt wird. Die Körperverletzung kann verschiedene Formen annehmen, einschließlich der fahrlässigen Begehungsweise. Der Angeklagte hat, als er sich gegen die Festnahme wehrte, fahrlässige Körperverletzung begangen, weil er zu einem physischen Vorfall führte, bei dem die Beamten verletzt werden konnten.
  • § 303 StGB (Sachbeschädigung): Diese Norm bestraft die Zerstörung oder Beschädigung fremder Sachen. Es ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich oder fahrlässig die sache des anderen beschädigt. Im Fall des Angeklagten könnte seine aggressive Verhaltensweise, die zu einem Sturz oder Kontakt mit fremdem Eigentum führt, die Einleitung eines Verfahrens wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen.
  • § 154 a StPO (Teilbeschränkung der Berufung): Diese Vorschrift ermöglicht es einem Gericht, im Berufungsverfahren Teile eines Urteils, die weniger gravierend sind, nicht weiter zu behandeln. Der Angeklagte hat durch diese Teilbeschränkung die Möglichkeit erhalten, sich in der Hauptsache auf die schwerwiegenderen Vorwürfe zu konzentrieren, während weniger gravierende Anklagepunkte nicht weiterverfolgt wurden. Dadurch kam es zu einer Reduzierung seiner Strafe und zur Fokussierung auf die relevanteren Aspekte des Verfahrens.
  • § 46 StGB (Bestimmung der Strafe): In diesem Paragraphen wird beschrieben, wie das Gericht die Strafe für einen Täter festlegt, wobei das Maß der Schuld, die Schwere der Tat und die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Im Urteil wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten festgelegt, die die wiederholten widerrechtlichen Handlungen berücksichtigt und sowohl den Widerstand als auch die Körperverletzung thematisiert, wodurch der Gesamtkontext der Schwere der Taten besser erfasst wird.

Das vorliegende Urteil

LG Augsburg – Az.: 2 NBs 202 Js 139811/21 – Urteil vom 25.10.2023


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