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E-Scootertrunkenheitsfahrt – Fahrerlaubnisentziehung

E-Roller-Fahrerin mit 1,86 Promille stürzt nach wenigen Metern und behält dennoch ihren Führerschein! Das Landgericht Dortmund entschied zugunsten der Beschuldigten, da sie trotz erheblicher Alkoholisierung nur eine kurze Strecke zurücklegte und anschließend auf eine Weiterfahrt verzichtete. Die Richter werteten dies als Zeichen ihrer charakterlichen Eignung und berücksichtigten die geringere Gefährlichkeit von E-Rollern im Vergleich zu PKWs.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Dortmund
  • Datum: 07.02.2020
  • Aktenzeichen: 35 Qs 3/20
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Staatsanwaltschaft Dortmund: Führt das Ermittlungsverfahren und beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschuldigten wegen Verdachts der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr.
  • Beschuldigte: Führte einen E-Roller unter Alkoholeinfluss und legte Widerspruch gegen die Beschlagnahmung des Führerscheins ein.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beschuldigte wurde verdächtigt, einen E-Roller mit 1,86 ‰ Blutalkohol zu führen und in einem kurzen Zeitraum (2,5 Meter Fahrt) zu stürzen, was zu einer leichten Verletzung führte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschuldigten.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt, obwohl die Beschuldigte nur eine sehr kurze Strecke mit einem E-Roller unter Alkoholeinfluss gefahren ist?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antrag zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abzulehnen, wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Es fehlen dringende Gründe, die auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis hinweisen. Die Umstände (kurze Fahrtstrecke, Erkennen der eigenen Fahruntauglichkeit durch die Beschuldigte) könnten als Ausnahmefall gewertet werden, der gegen die Ungeeignetheit der Beschuldigten als Fahrer spricht.
  • Folgen: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. Die Entscheidung deutet darauf hin, dass trotz eines dringenden Tatverdachts ein Ausnahmecharakter der Tat in der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden kann.

Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Rechtliche Konsequenzen und Strafen im Blick

E-Scooter erfreuen sich wachsender Beliebtheit und bieten eine bequeme Möglichkeit der Fortbewegung in städtischen Gebieten. Doch mit der Nutzung dieser elektrischen Fahrzeuge kommen auch rechtliche Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Trunkenheitsfahrten. Fahren unter Alkoholeinfluss ist nicht nur gefährlich für den Fahrer, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer. Die E-Scooter Gesetzgebung fordert daher ein verantwortungsvolles Verhalten, da Verstöße in Form von Bußgeldern und sogar einer Fahrerlaubnisentziehung ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Die Prävention von Trunkenheitsfahrten und die Aufklärung über die geltenden Alkoholgrenzen sind entscheidend für die Verkehrssicherheit. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Strafen für Verkehrsverstöße zu betrachten, die häufig zu Mobilitätseinschränkungen führen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der verdeutlicht, wie sich eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter rechtlich auswirken kann.

Der Fall vor Gericht


Trunkenheitsfahrt mit E-Roller: Führerschein bleibt trotz 1,86 Promille erhalten

Frau verliert das Gleichgewicht auf E-Scooter vor beleuchteter Kneipe
Das Landgericht Dortmund lehnte den Führerscheinentzug einer E-Roller-Fahrerin trotz Trunkenheitsfahrt ab, da besondere Umstände dies rechtfertigten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Dortmund hat in einem bemerkenswerten Fall die Beschlagnahme eines Führerscheins nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft scheiterte mit ihrem Antrag, der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, obwohl diese mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille unterwegs war.

Nächtlicher Sturz nach wenigen Metern Fahrt

Der Vorfall ereignete sich am 7. Dezember 2019 gegen 1:37 Uhr in der Dortmunder Innenstadt. Die Beschuldigte fuhr auf der R-Straße mit einem E-Roller und stürzte bereits nach wenigen Metern. Bei dem Sturz zog sie sich eine leichte Verletzung am Kinn zu, der E-Roller blieb unbeschädigt. Die vor Ort eintreffenden Polizeibeamten beschlagnahmten umgehend ihren Führerschein, wogegen ihre Verteidigerin Widerspruch einlegte.

Gericht sieht von Führerscheinentzug ab

Das Amtsgericht Dortmund lehnte den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht bestätigt. Obwohl ein Dringender Tatverdacht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bestand, sahen die Richter keine zwingenden Gründe für einen Führerscheinentzug.

Besondere Umstände sprechen für die Beschuldigte

Das Gericht erkannte mehrere entlastende Faktoren an: Die Fahrstrecke betrug nur etwa 2,5 Meter, und nach dem Sturz verzichtete die Beschuldigte trotz der objektiven Möglichkeit auf eine Weiterfahrt. Dies wurde als mögliches Zeichen für Charakterliche Eignung gewertet, da sie ihre alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit möglicherweise erkannt und entsprechend gehandelt habe.

Mildere Bewertung bei E-Roller-Nutzung

Die Richter berücksichtigten zudem die besonderen Eigenschaften des E-Rollers: Diese Fahrzeuge erreichen üblicherweise Geschwindigkeiten von maximal 20 km/h und haben ein geringes Gewicht. Das Gericht stellte fest, dass die „Hemmschwelle, ein Elektrokleinstfahrzeug wie einen E-Roller trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, als niedriger einzuordnen ist“ als beispielsweise bei einem PKW. Diese Gesamtumstände führten dazu, dass das Gericht einen Ausnahmefall von der üblichen Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen annahm. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Bei Trunkenheitsfahrten mit E-Rollern kann ein sofortiger Führerscheinentzug vermieden werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Das Gericht wertet dabei das Einsehen der eigenen Fahruntüchtigkeit und den freiwilligen Abbruch der Fahrt als positives Verhalten. Zudem wird berücksichtigt, dass die Hemmschwelle zur Nutzung eines E-Rollers unter Alkoholeinfluss niedriger ist als bei einem PKW und das Gefährdungspotential durch die geringere Geschwindigkeit und das niedrige Gewicht des Fahrzeugs geringer ausfällt.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einer alkoholbedingten E-Roller-Fahrt Ihren Führerschein verlieren sollen, haben Sie die Chance, dies abzuwenden. Entscheidend ist dabei Ihr Verhalten nach dem Vorfall – wenn Sie die Fahrt frühzeitig abgebrochen und Einsicht gezeigt haben, wird dies zu Ihren Gunsten gewertet. Das Gericht unterscheidet außerdem klar zwischen E-Roller und PKW, wodurch die rechtlichen Folgen bei E-Roller-Fahrten milder ausfallen können. Besonders wichtig ist die sofortige Einschaltung eines Verteidigers, der diese Aspekte vor Gericht geltend machen kann.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie in eine rechtlich herausfordernde Situation mit einem E-Roller geraten sind, kann eine frühzeitige rechtliche Begleitung entscheidend für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis sein. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren die individuellen Umstände Ihres Falls und setzen sich dafür ein, dass mildernde Faktoren wie ein verantwortungsvolles Verhalten nach dem Vorfall angemessen berücksichtigt werden. Lassen Sie uns gemeinsam die bestmögliche Strategie für Ihren individuellen Fall entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Promillegrenze drohen bei E-Scooter-Fahrten rechtliche Konsequenzen?

Für E-Scooter gelten die gleichen strengen Promillegrenzen wie für andere Kraftfahrzeuge. Die rechtlichen Konsequenzen beginnen bereits bei sehr niedrigen Alkoholwerten:

Absolute Alkoholgrenze für Fahranfänger und junge Fahrer

Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille-Grenze. Bei Verstößen drohen ein Bußgeld von 250 Euro und ein Punkt in Flensburg. In der Probezeit wird diese zusätzlich um zwei Jahre verlängert.

Relative Fahruntüchtigkeit

Ab 0,3 Promille kann bereits eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren auftreten. In diesem Fall drohen eine Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg und ein Führerscheinentzug von 6-9 Monaten.

Ordnungswidrigkeit

Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Strafe beträgt:

  • 500 Euro Bußgeld
  • Zwei Punkte in Flensburg
  • Ein Monat Fahrverbot

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit. Dies stellt eine Straftat nach § 316 StGB dar und führt zu:

  • Einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  • Drei Punkten in Flensburg
  • Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate

Die Rechtsprechung geht davon aus: Wer betrunken einen E-Scooter fährt, ist auch ungeeignet, andere Kraftfahrzeuge zu führen. Daher wirken sich die Strafen auf alle Fahrerlaubnisklassen aus.


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Welche Strafen drohen bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter?

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter gelten dieselben strengen Promillegrenzen wie beim Autofahren. Die Strafen staffeln sich nach dem gemessenen Alkoholwert:

Strafen nach Promillewerten

Ab 0,5 Promille wird eine Ordnungswidrigkeit mit folgenden Konsequenzen geahndet:

  • Bußgeld von 500 Euro
  • Ein Monat Fahrverbot
  • Zwei Punkte in Flensburg

Ab 0,3 Promille liegt bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren bereits eine relative Fahruntüchtigkeit vor. Dies führt zu:

  • Einer Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatsgehalts
  • Drei Punkten in Flensburg
  • Führerscheinentzug für 6-12 Monate

Besonders schwere Fälle

Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. In diesem Fall:

  • Wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen
  • Erfolgt eine Strafverfolgung nach § 316 StGB
  • Droht eine erhebliche Geldstrafe

Sonderregelungen

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt:

  • Absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille)
  • Bei Verstoß: 250 Euro Bußgeld
  • Ein Punkt in Flensburg
  • Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre
  • Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar

Ein Führerscheinentzug kann nur in besonderen Ausnahmefällen vermieden werden, etwa wenn nur eine sehr kurze Strecke (ca. 150 Meter) gefahren wurde und der Fahrer besondere Reue zeigt.


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Wie läuft das Verfahren nach einer E-Scooter-Trunkenheitsfahrt ab?

Polizeiliche Kontrolle und Feststellung

Wenn Sie auf einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss kontrolliert werden, führt die Polizei zunächst einen Atemalkoholtest durch. Bei einem Wert ab 0,5 Promille oder bei Auffälligkeiten im Fahrverhalten bereits ab 0,3 Promille wird eine Blutentnahme angeordnet. Die Polizei beschlagnahmt in der Regel vorläufig Ihren Führerschein und untersagt die Weiterfahrt.

Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die automatisch zu einem Strafverfahren führt. Bei Werten zwischen 0,3 und 1,1 Promille kommt es auf zusätzliche Ausfallerscheinungen an.

Gerichtliches Verfahren

Das Gericht erlässt zunächst einen Strafbefehl, gegen den Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen können. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig. Bei einem Einspruch kommt es zur Hauptverhandlung.

Rechtsfolgen

Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach Ihrem Einkommen richtet. Zusätzlich wird in der Regel ein Fahrverbot von 1-6 Monaten verhängt oder die Fahrerlaubnis entzogen. Die Strafe wird im Bundeszentralregister eingetragen und Sie erhalten Punkte in Flensburg.

Verwaltungsrechtliches Verfahren

Parallel zum Strafverfahren kann die Führerscheinstelle ein verwaltungsrechtliches Verfahren einleiten. Sie kann eine MPU anordnen, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. Die Kosten für die MPU müssen Sie selbst tragen.


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Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es bei einer E-Scooter-Trunkenheitsfahrt?

Bei einer E-Scooter-Trunkenheitsfahrt bestehen mehrere erfolgversprechende Verteidigungsansätze, die einen Führerscheinentzug abwenden können.

Kurze Fahrstrecke als Argument

Eine sehr kurze Fahrstrecke von etwa 150 Metern kann als wichtiges Argument dienen. Die Rechtsprechung erkennt dies als mildernden Umstand an, der gegen eine Fahrerlaubnisentziehung sprechen kann.

Tätige Reue und Nachbesserung

Proaktives Verhalten nach der Tat kann sich positiv auswirken:

  • Freiwillige Teilnahme an verkehrspädagogischen Seminaren
  • Nachweis der Alkoholabstinenz durch medizinische Gutachten
  • Geständiges und einsichtiges Verhalten

Geringeres Gefährdungspotential

E-Scooter weisen im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen ein geringeres abstraktes Gefährdungspotential auf. Dies liegt an:

  • Geringerem Gewicht
  • Niedrigerer Höchstgeschwindigkeit
  • Vergleichbarkeit mit Fahrrädern oder Pedelecs

Besondere Umstände des Einzelfalls

Die Gerichte können von der Regelvermutung der Ungeeignetheit abweichen, wenn:

  • Keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag
  • Der Fahrer bisher verkehrsrechtlich unvorbelastet war
  • Die Tat ein einmaliger Vorfall war

Prozessuale Strategien

Ein Schweigen unmittelbar nach der Tat ist ratsam, da vorschnelle Aussagen später die Verteidigungsmöglichkeiten einschränken können. Die Akteneinsicht ermöglicht die Prüfung der korrekten Durchführung der Alkoholmessung und anderer formeller Anforderungen.


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Welche Bedeutung hat die gefahrene Strecke bei der rechtlichen Bewertung?

Die gefahrene Strecke ist ein wichtiges Kriterium bei der gerichtlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer E-Scooter-Trunkenheitsfahrt.

Grundsätzliche Bewertung der Streckenlänge

Eine Fahrstrecke von einem Kilometer wird von der Rechtsprechung nicht als kurze Fahrt eingestuft. Dies bedeutet, dass bei längeren Strecken die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 StGB grundsätzlich greift.

Ausnahmen bei sehr kurzen Strecken

Bei besonders kurzen Strecken kann das Gericht von einem Führerscheinentzug absehen. So wurde in einem wegweisenden Fall eine Strecke von etwa 150 Metern als so geringfügig eingestuft, dass sie – in Verbindung mit weiteren positiven Faktoren – eine Ausnahme von der Regelentziehung rechtfertigte.

Gesamtbetrachtung erforderlich

Die Streckenlänge wird nie isoliert betrachtet, sondern stets im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände. Dabei fließen auch andere Faktoren wie etwa:

  • die konkrete Gefährdungslage
  • die Tageszeit der Fahrt
  • das Fahrverhalten (zum Beispiel Schlangenlinien)

in die richterliche Bewertung ein.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschlagnahme (von Führerschein)

Die vorläufige Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei oder andere Behörden bei schweren Verkehrsverstößen. Diese Maßnahme dient der sofortigen Gefahrenabwehr und kann noch vor einem Gerichtsverfahren angeordnet werden. Die rechtliche Grundlage findet sich in §111a StPO. Bei einer Beschlagnahme wird der Führerschein zunächst nur vorläufig eingezogen – die endgültige Entscheidung trifft später das Gericht. Beispiel: Bei einer Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille wird der Führerschein in der Regel sofort beschlagnahmt.


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Blutalkoholkonzentration

Der Anteil von Alkohol im Blut, gemessen in Promille (‰). Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 1,1 Promille spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit, die eine Straftat darstellt (§316 StGB). Die Messung erfolgt durch eine Blutprobe und ist beweiskräftiger als ein Atemalkoholtest. Bei E-Scootern gelten dieselben Grenzwerte wie bei anderen Kraftfahrzeugen. Eine Konzentration von 1,86 Promille deutet auf eine erhebliche Alkoholisierung hin.


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Dringender Tatverdacht

Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Dies ist mehr als ein einfacher Verdacht, aber weniger als eine bewiesene Schuld. Geregelt in §112 StPO. Für einen dringenden Tatverdacht müssen konkrete Beweise oder Indizien vorliegen, die eine spätere Verurteilung wahrscheinlich machen. Beispiel: Eine Blutalkoholmessung von 1,86 Promille nach einer Trunkenheitsfahrt begründet einen dringenden Tatverdacht.


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Charakterliche Eignung

Die persönliche Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein einer Person im Straßenverkehr. Geregelt in §2 StVG und der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die charakterliche Eignung kann trotz eines Verkehrsverstoßes bestehen bleiben, wenn die Person Einsicht zeigt und verantwortungsvoll handelt. Bei Alkoholdelikten wird sie normalerweise verneint, kann aber in Ausnahmefällen wie hier – bei Abbruch der Fahrt nach Erkennen der eigenen Fahruntüchtigkeit – bestehen bleiben.


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Regelvermutung der Ungeeignetheit

Eine rechtliche Annahme, dass eine Person nach bestimmten Verkehrsverstößen (besonders Alkoholdelikten) generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Diese Vermutung ist im §69 StGB verankert. Sie führt normalerweise zum Entzug der Fahrerlaubnis, kann aber durch besondere Umstände widerlegt werden. Beispiel: Bei Trunkenheitsfahrten über 1,6 Promille wird standardmäßig von einer Ungeeignetheit ausgegangen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): Dieser Paragraph beschreibt die strafrechtlichen Konsequenzen für das Führen eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass sowohl das Führen eines Kraftfahrzeugs als auch das Führen von anderen Fahrzeugen, wie E-Rollern, unter Alkoholeinfluss strafbar ist. Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigten vorgeworfen, einen E-Roller mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 ‰ geführt zu haben, was den dringenden Tatverdacht der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr begründet.
  • § 111a Abs. 1 StPO (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis): Dieser Paragraph regelt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht, wenn dringende Gründe vorliegen. Hierbei wird darauf abgestellt, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis besteht. Im vorliegenden Fall lehnte das Amtsgericht den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren, weil die Entscheidung über die endgültige Entziehung unsicher war.
  • § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis): Dieser Paragraph beschreibt die Grundsätze, unter denen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, insbesondere bei Straftaten, die die Eignung zum Führen von Fahrzeugen infrage stellen. Im konkreten Fall wird auf die Regelvermutung der Ungeeignetheit in Bezug auf die Trunkenheit im Verkehr eingegangen, jedoch wird auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Beschuldigte in ihrem Verhalten abweichende Indizien aufweist, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis unter Umständen nicht rechtfertigen könnten.
  • § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Regelvermutung nach Trunkenheit): Diese Vorschrift stellt klar, dass bei Trunkenheit im Verkehr in der Regel von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann. In dem vorliegenden Fall wurde jedoch erörtert, dass die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall gegeben sein könnten, da die Fahrtstrecke sehr kurz war und die Beschuldigte nicht an einer Weiterfahrt festhielt, was einen positiven Rückschluss auf ihre Eignung zum Führen von Fahrzeugen zulassen könnte.
  • § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO (Kostenentscheidung): Diese Vorschrift regelt, wie die Kosten eines Strafverfahrens verteilt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, was im vorliegenden Fall darauf hinweist, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde nicht erfolgreich war, und dies Einfluss auf die Kostenentscheidung hatte.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Dortmund – Az.: 35 Qs 3/20 – Beschluss vom 07.02.2020


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