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Strafklageverbrauch bei Strafbefehl über Fahrerlaubnisentziehung

Ein Autofahrer in Karlsruhe, der mit 1,67 Promille am Steuer erwischt wurde, kommt glimpflich davon. Obwohl die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe forderte, enthielt der Strafbefehl lediglich einen Führerscheinentzug – ein Fehler, der nun weitreichende Folgen hat. Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der Mann aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls nicht erneut belangt werden kann, und verhinderte damit eine nachträgliche Geldstrafe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Karlsruhe
  • Datum: 25.07.2022
  • Aktenzeichen: 16 Qs 55/22
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Strafbefehlsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafverfahrensrecht, Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim: Legte dem Angeschuldigten fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zur Last und wollte per Strafbefehl neben dem Fahrerlaubnisentzug auch eine Geldstrafe verhängen. Argumentierte, dass der ursprüngliche Strafbefehl wegen fehlender Geldstrafe unwirksam und ohne Rechtskraft sei, und versuchte, einen um die Geldstrafe ergänzenden Strafbefehl zu erlassen.
  • Angeschuldigter: War im ursprünglichen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr mit dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft worden. Die zusätzliche Geldstrafe war nicht verhängt worden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Am 16.03.2022 fuhr der Angeschuldigte mit 1,67 Promille im Straßenverkehr. Ein Strafbefehl am 05.04.2022 entzog ihm die Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe war jedoch nicht explizit enthalten. Die Staatsanwaltschaft beantragte nachträglich eine Ergänzung um eine Geldstrafe, die vom Amtsgericht Pforzheim abgelehnt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist es zulässig, nach Erlass eines rechtskräftigen Strafbefehls, dem nur eine Maßregel der Besserung und Sicherung, aber keine Geldstrafe enthalten war, einen ergänzenden Strafbefehl zu erlassen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wurde als unbegründet verworfen.
  • Begründung: Ein Strafklageverbrauch gemäß Art. 103 Abs. 3 GG steht einem neuen Strafbefehl entgegen, da der ursprüngliche Strafbefehl trotz fehlender Geldstrafe rechtzeitig in Rechtskraft erwachsen ist. Trotz der fehlenden Geldstrafe wurde der ursprüngliche Strafbefehl mit der Maßregel der Besserung und Sicherung wirksam. Somit steht der Grundsatz „ne bis in idem“ einer erneuten Verfolgung entgegen.
  • Folgen: Die Staatskasse trägt die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel und notwendige Auslagen des Angeschuldigten. Das Urteil verdeutlicht, dass eine einmal festgesetzte Sanktion nicht in einem neuen Verfahren ergänzt werden kann, wenn Rechtskraft eingetreten ist.

Strafklageverbrauch im Verkehrsrecht: Konsequenzen und rechtliche Optionen

Polizist führt Atemalkoholtest bei Autofahrer auf nächtlichem Parkplatz durch
Strafklageverbrauch und Fahrerlaubnisentzug (Symbolfoto: Flux gen.)

Im deutschen Rechtswesen spielt der Begriff des Strafklageverbrauchs eine entscheidende Rolle, insbesondere im Zusammenhang mit einem Strafbefehl. Dieser ermöglicht es, in bestimmten Fällen die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne ein aufwändiges Strafverfahren anzustreben. Der Strafbefehl ist eine Form der strafrechtlichen Sanktion, die oft in Ordnungswidrigkeitenfällen Anwendung findet, insbesondere im Verkehrsrecht. Dabei stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dies für die betroffene Person hat und wie sie sich rechtlich gegen einen Bußgeldbescheid wehren kann.

Die Rechtslage ist komplex: Einsprüche gegen einen Strafbefehl können entscheidend sein, um die strafrechtlichen Konsequenzen zu minimieren oder eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erleichtern. Auch das Verfahrensrecht, die Möglichkeiten zur Selbstvertretung im Strafverfahren und der Ermessensspielraum der Behörde spielen dabei eine Rolle. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, um die Thematik anschaulich zu veranschaulichen und die rechtlichen Grundlagen näher zu erläutern.

Der Fall vor Gericht


Strafklageverbrauch durch Strafbefehl mit Fahrerlaubnisentzug ohne Geldstrafe

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl auch dann eine erneute Strafverfolgung ausschließt, wenn er nur die Entziehung der Fahrerlaubnis und keine Geldstrafe enthält. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe einem Autofahrer vorgeworfen, mit 1,67 Promille am Steuer gesessen zu haben.

Ursprünglicher Strafbefehl ohne Geldstrafe

Das Amtsgericht Pforzheim erließ zunächst einen Strafbefehl, der lediglich den Entzug der Fahrerlaubnis und eine neunmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung als Rechtsfolge enthielt. Die eigentlich von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Geldstrafe war im Strafbefehl nicht aufgeführt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wurde der Strafbefehl rechtskräftig.

Gescheiterter Versuch der Nachbesserung

Als die Staatsanwaltschaft den Fehler im Vollstreckungsverfahren bemerkte, beantragte sie beim Amtsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit des ersten Strafbefehls sowie den Erlass eines neuen Strafbefehls mit einer zusätzlichen Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 Euro. Das Amtsgericht lehnte beide Anträge ab.

Rechtskräftiger Strafbefehl verhindert neue Verfolgung

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung. Der ursprüngliche Strafbefehl sei wirksam und in Rechtskraft erwachsen. Nach Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz dürfe niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Dieser Strafklageverbrauch greife auch dann, wenn der erste Strafbefehl nur eine Maßregel der Besserung und Sicherung wie den Führerscheinentzug, aber keine Strafe im engeren Sinne enthalte.

Fahrerlaubnisentzug als zulässige Rechtsfolge

Das Gericht stellte klar, dass ein Strafbefehl nach § 407 StPO nicht zwingend eine Strafe im engeren Sinne enthalten müsse. Die Strafprozessordnung verlange lediglich „eine bestimmte Rechtsfolge“, die auch „allein“ in der Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen könne. Die von der Staatsanwaltschaft ursprünglich beabsichtigte, aber versehentlich nicht aufgenommene Geldstrafe ändere daran nichts. Maßgeblich sei die objektiv erkennbare, vom Gericht beschlossene Rechtsfolge, nicht die subjektive Absicht der Staatsanwaltschaft.


Die Schlüsselerkenntnisse


Wenn ein Strafbefehl rechtskräftig wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht nachträglich eine vergessene oder versehentlich nicht aufgenommene Strafe hinzufügen – auch dann nicht, wenn der Strafbefehl nur eine Maßregel wie den Führerscheinentzug enthält. Das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) schützt den Betroffenen vor einer erneuten Verfolgung derselben Tat, sobald der erste Strafbefehl rechtskräftig geworden ist. Für die Wirksamkeit des Strafbefehls kommt es nur darauf an, was tatsächlich im Strafbefehl steht, nicht darauf, was die Staatsanwaltschaft eigentlich beabsichtigt hatte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie genau prüfen, welche konkreten Strafen und Maßnahmen darin aufgeführt sind. Nur diese müssen Sie befolgen – auch wenn in beigefügten Informationsblättern oder Belehrungen noch andere mögliche Strafen erwähnt werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Strafbefehl mit seinem genauen Inhalt rechtskräftig. Die Behörden können dann keine weiteren oder höheren Strafen mehr verhängen, selbst wenn diese ursprünglich geplant waren. Diese Rechtssicherheit gilt auch dann, wenn der Strafbefehl nur den Entzug der Fahrerlaubnis enthält und keine zusätzliche Geld- oder andere Strafe aufführt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Folgen einer Strafantragsrücknahme für den Antragsteller?

Die Rücknahme eines Strafantrags ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens möglich. Mit dieser Entscheidung sind jedoch mehrere wichtige rechtliche Konsequenzen verbunden:

Endgültigkeit der Entscheidung

Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden. Diese Entscheidung ist unwiderruflich und bindet Sie auch für die Zukunft. Wenn Sie also einen Strafantrag zurücknehmen, verlieren Sie damit endgültig die Möglichkeit, in dieser Sache einen neuen Antrag zu stellen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Rücknahme des Strafantrags kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Nach § 470 StPO müssen Sie als Antragsteller die durch das Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Auslagen der Staatskasse.

Verfahrensrechtliche Konsequenzen

Die Auswirkungen auf das Strafverfahren hängen von der Art des Delikts ab:

Bei absoluten Antragsdelikten wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch führt die Rücknahme zwingend zur Einstellung des Verfahrens. Das Verfahren kann nicht fortgeführt werden, da eine wesentliche Prozessvoraussetzung fehlt.

Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren trotz Ihrer Rücknahme weiterführen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Besondere Konstellationen

Wenn mehrere Antragsberechtigte existieren, etwa bei verstorbenen Verletzten, können nur alle gemeinsam den Strafantrag zurücknehmen. Die Rücknahme kann an die Bedingung geknüpft werden, dass der Antragsteller von den Kosten und Auslagen freigestellt wird.

Wenn Sie sich als Nebenkläger dem Verfahren nicht angeschlossen haben, steht Ihnen nach der Rücknahme des Strafantrags kein Beschwerderecht gegen den Einstellungsbeschluss zu.


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Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine belastende Kostenentscheidung?

Gegen eine belastende Kostenentscheidung steht Ihnen als wichtigstes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde zur Verfügung. Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen richten sich nach den §§ 567, 569 ZPO.

Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert über 200 Euro liegt. Diese Wertgrenze bezieht sich auf die Höhe der streitigen Kosten.

Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gilt eine Frist von zwei Wochen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Kostenentscheidung.

Form und Zuständigkeit

Die Beschwerde können Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen. Ein Anwaltszwang besteht grundsätzlich nicht.

Für die Entscheidung über die Beschwerde ist folgende Zuständigkeit gegeben:

  • Bei Beschlüssen des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht
  • Bei Beschlüssen des Landgerichts entscheidet das Oberlandesgericht

Besonderheiten bei Strafantragsrücknahme

Wenn Sie einen Strafantrag zurücknehmen, kann das Gericht Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegen. In diesem Fall ist die sofortige Beschwerde ebenfalls nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt.

Weitere Rechtsmittel

In bestimmten Fällen kommt auch die Rechtsbeschwerde in Betracht. Diese ist möglich:

  • Gegen Beschwerdeentscheidungen, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat
  • Gegen erstinstanzliche Festsetzungsbeschlüsse des OLG nach erfolgter Erinnerung

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden und unterliegt dem Anwaltszwang.


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Wann trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten bei einer Verfahrenseinstellung?

Die Staatskasse trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten, wenn das Verfahren eingestellt wird. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

Gesetzliche Grundregel

Bei Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder Verfahrenseinstellung übernimmt die Staatskasse sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

Ausnahmen von der Kostentragung

Die Staatskasse wird von der Kostentragung in bestimmten Fällen befreit:

Selbstverschuldete Kosten durch den Angeschuldigten, etwa bei schuldhafter Säumnis, werden diesem auferlegt.

Bei einer Selbstanzeige mit vorgetäuschter Tat werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten nicht von der Staatskasse übernommen.

Ermessenseinstellungen

Bei Einstellungen nach Ermessensvorschriften wie §§ 153, 153a oder 154 StPO kann das Gericht von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse absehen.

Verfahrenshindernisse

Bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (wie etwa Verjährung) muss die Staatskasse die Kosten tragen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Besonderheit im Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung sieht das Gesetz bei Einstellungen keine Kostenentscheidung vor. Die Kostentragungspflicht der Staatskasse greift erst ab dem gerichtlichen Verfahren.


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Welche Bedeutung hat das öffentliche Interesse für die Strafverfolgung?

Grundsätzliche Bedeutung

Das öffentliche Interesse bezeichnet das Interesse der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung und kann sich sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen ergeben. Die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ prüft und bewertet dieses Interesse.

Kriterien für das öffentliche Interesse

Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Strafzwecke im konkreten Fall eine Bestrafung erforderlich machen. Dabei sind folgende Aspekte maßgeblich:

  • Spezialpräventive Gründe: Diese liegen vor, wenn vom Beschuldigten eine Wiederholungsgefahr ausgeht oder seine Gesinnung und frühere Vorbelastungen relevant sind.
  • Generalpräventive Gründe: Diese kommen zum Tragen, wenn die Rechtstreue der Allgemeinheit durch eine Tat besonders erschüttert wurde.

Bedeutung bei verschiedenen Verfahrensarten

Bei Privatklagedelikten wie Beleidigungen, Sachbeschädigungen oder einfachen Körperverletzungen wird die Staatsanwaltschaft nur bei bestehendem öffentlichen Interesse tätig. Fehlt dieses Interesse, verweist die Staatsanwaltschaft den Verletzten auf den Privatklageweg.

Auswirkungen auf die Verfahrensfortführung

Wenn Sie einen Strafantrag zurückgenommen haben, kann das Verfahren dennoch fortgeführt werden, sofern ein öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall müssen Sie als Antragsteller mit Kostenfolgen rechnen. Nach § 470 StPO tragen Sie die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, wenn das Verfahren wegen der Antragsrücknahme eingestellt wird.

Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft prüft das öffentliche Interesse insbesondere bei:

  • Der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung bei geringer Schuld
  • Der Bewertung von Antragsdelikten
  • Der Übernahme von Privatklagedelikten in das öffentliche Klageververfahren

Die Wirkung einer Straftat muss dabei über den unmittelbaren Lebenskreis des Geschädigten hinausgehen. Besonders schwere Tatfolgen, die drohende Einbürgerung von Ungesetzlichkeiten oder die Stellung des Täters als Repräsentant des Staates können ein öffentliches Interesse begründen.


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Welche Fristen müssen bei der Stellung eines Strafantrags beachtet werden?

Bei einem Strafantrag gilt eine gesetzliche Frist von drei Monaten. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie von zwei entscheidenden Faktoren Kenntnis erlangen: der Tat selbst und der Person des Täters.

Besonderheiten der Fristberechnung

Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag. Bei mehreren Antragsberechtigten oder mehreren Tatbeteiligten läuft die Frist für jede Person gesondert.

Fristberechnung in Sonderfällen

Im Todesfall des Verletzten gelten besondere Regelungen: Geht das Antragsrecht auf Angehörige über, endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten. Bei beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Personen kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an.

Folgen der Fristversäumnis

Eine Fristversäumnis hat schwerwiegende Konsequenzen: Wird die Frist nicht eingehalten, ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich. Dies gilt als endgültiges Verfahrenshindernis und führt zur Einstellung des Verfahrens – selbst wenn dies erst in der Hauptverhandlung bemerkt wird.

Rücknahme und Kostenfolgen

Wenn Sie einen Strafantrag zurücknehmen, müssen Sie mit Kostenfolgen rechnen. Nach § 470 StPO tragen Sie dann grundsätzlich die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Die Kosten können jedoch der Staatskasse auferlegt werden, wenn es unbillig wäre, Sie damit zu belasten.

Der Strafantrag muss bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder bei den Amtsgerichten gestellt werden. Die antragstellende Person erhält eine Mitteilung, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder von einer Verfahrenseinleitung abgesehen wird.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Strafklageverbrauch

Ein wichtiges Rechtsprinzip, das verbietet, dass jemand wegen derselben Tat mehrmals strafrechtlich verfolgt oder bestraft wird. Dies ist in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz verankert. Wenn also ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist – egal ob durch Urteil oder Strafbefehl – kann die gleiche Tat nicht nochmal verfolgt werden. Ein Beispiel: Wurde jemand wegen einer Trunkenheitsfahrt bereits bestraft, kann er dafür nicht erneut angeklagt werden, selbst wenn die erste Strafe versehentlich zu mild ausfiel.

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Strafbefehl

Ein vereinfachtes Verfahren zur Verhängung von Strafen ohne mündliche Hauptverhandlung, geregelt in §§ 407 ff. StPO. Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht erlassen und kann verschiedene Rechtsfolgen wie Geldstrafen oder Fahrerlaubnisentzug enthalten. Der Beschuldigte kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil.

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Maßregel der Besserung und Sicherung

Eine besondere Form der strafrechtlichen Sanktion neben der eigentlichen Strafe, geregelt in §§ 61 ff. StGB. Sie dient der Besserung des Täters und dem Schutz der Allgemeinheit. Der Führerscheinentzug ist eine solche Maßregel. Anders als bei Strafen kommt es nicht primär auf Schuld an, sondern auf die Gefährlichkeit des Täters. Beispiel: Ein alkoholabhängiger Fahrer verliert seinen Führerschein, bis seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen wieder hergestellt ist.

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Tagessatz

Die Berechnungseinheit für Geldstrafen im deutschen Strafrecht nach § 40 StGB. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld, die Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz entspricht dabei etwa dem Netto-Tageseinkommen. Beispiel: Bei 30 Tagessätzen zu je 30 Euro beträgt die Geldstrafe insgesamt 900 Euro.

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Rechtskraft

Der Zustand einer gerichtlichen Entscheidung, gegen die keine regulären Rechtsmittel mehr möglich sind. Sie tritt ein, wenn die Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Geregelt in §§ 449 ff. StPO. Eine rechtskräftige Entscheidung ist endgültig bindend und vollstreckbar. Beispiel: Ein nicht angefochtener Strafbefehl wird nach 2 Wochen rechtskräftig.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 316 StGB (Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr): Diese Norm regelt die Strafbarkeit von Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke ein Kraftfahrzeug führen und dadurch die Sicherheit des Verkehrs gefährden. Es wird zwischen der Tatbestandsverwirklichung und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen unterschieden. Im vorliegenden Fall war der Angeschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille fahruntüchtig, was den Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit begründet.
  • § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis): Diese Vorschrift erlaubt die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn jemand die Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Fahren unter Alkoholeinfluss gefährdet. Der ursprüngliche Strafbefehl sah den Entzug der Fahrerlaubnis als rechtmäßige Folge des vorliegenden Delikts vor. Der Fahrerlaubnisentzug wurde somit im Einklang mit dieser Vorschrift ausgesprochen.
  • § 69a StGB (Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis): Diese Norm legt fest, dass nach der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden kann, bevor eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde eine Sperrfrist von neun Monaten angeordnet, was diesen Paragraphen relevant macht für die rechtlichen Konsequenzen für den Angeschuldigten.
  • § 60 StGB (Absehen von Strafe): Diese Regelung ermöglicht es dem Gericht, von einer Strafe abzusehen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Im vorliegenden Fall könnte die Staatsanwaltschaft auf eine Geldstrafe verzichten. Die Erwägungen des Amtsgerichts, dass die Vorgaben des § 60 StGB hier eingehalten wurden, sind entscheidend für die Ablehnung der Rechtsmittel durch die Staatsanwaltschaft.
  • Strafklageverbrauch: Dieser Rechtsgrundsatz besagt, dass mit der Rechtskraft eines Strafbefehls das Recht, eine weitere Strafe für dieselbe Tat zu verhängen, erloschen ist. Insbesondere im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Schuldvorwurf wurde festgestellt, dass ein neuer Strafbefehl in diesem Fall nicht zulässig ist, da bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, was die Entscheidung des Amtsgerichts beeinflusste.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Strafklageverbrauch bei Strafbefehl über Fahrerlaubnisentziehung
    Ein rechtskräftiger Strafbefehl, der den Entzug der Fahrerlaubnis anordnet, führt zum Strafklageverbrauch. Dies bedeutet, dass eine erneute Strafverfolgung für dieselbe Tat unzulässig ist, selbst wenn der ursprüngliche Strafbefehl keine Geldstrafe, sondern nur den Entzug der Fahrerlaubnis vorsieht. → → Strafklageverbrauch bei Fahrerlaubnisentzug
  • Fahrerlaubnisentziehung: Gutachten entscheidet
    Nach Verkehrsdelikten mit hohem Aggressionspotenzial kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene sich weigert, ein psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung der Behörde, wobei die Frage nach der Fahreignung des Betroffenen offen blieb. → → Gutachtenpflicht nach Verkehrsdelikten
  • Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Strafrechtsentschädigung nach StrEG
    Wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und später festgestellt, dass dies zu Unrecht geschah, kann ein Anspruch auf Strafrechtsentschädigung bestehen. Im vorliegenden Fall hob das Amtsgericht Koblenz den Beschluss über die vorläufige Entziehung auf, nachdem eine Namensverwechslung festgestellt wurde. → → Entschädigung bei unrechtmäßiger Fahrerlaubnisentziehung
  • Strafklageverbrauch bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit
    Das OLG Karlsruhe entschied, dass bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit kein Strafklageverbrauch eintritt, wenn die Taten unterschiedliche Rechtsgüter verletzen. Im konkreten Fall wurde der Angeklagte separat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Betrugs verurteilt, da beide Delikte unterschiedliche Unrechtsgehalte aufweisen. → → Tatmehrheit und ihre rechtlichen Folgen
  • Verurteilung in Bußgeldsache steht Verurteilung wegen einer Strafsache nicht entgegen
    Eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit schließt eine anschließende strafrechtliche Verfolgung nicht aus, wenn beide Taten unterschiedliche Aspekte des Verhaltens betreffen. Das Pfälzische Oberlandesgericht entschied, dass die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit die Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht blockiert. → → Ordnungswidrigkeit versus Strafrechtliche Verfolgung

Das vorliegende Urteil

LG Karlsruhe – Az.: 16 Qs 55/22 – Beschluss vom 25.07.2022


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