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Grenzwert nicht geringe Menge Cannabis liegt bei 7,5 Gramm THC

Sechs Cannabispflanzen auf dem Balkon brachten einen Lübecker vor Gericht: Obwohl der Anbau für den Eigenbedarf bestimmt war, überschritt der THC-Gehalt die erlaubte Grenze deutlich. Nun muss sich der Mann erneut vor Gericht verantworten, da die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe fordert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 26.08.2024
  • Aktenzeichen: 1 ORs 4 SRs 37/24
  • Verfahrensart: Sprungrevision gegen eine Entscheidung im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Betäubungsmittelrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Ihm wurde der unerlaubte Besitz von Cannabis vorgeworfen, den er für den Eigenkonsum angebaut hatte. Er argumentierte, dass die Mengen unterhalb der legalisierten Grenzen lagen.
  • Staatsanwaltschaft: Beantragte die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts, da es nicht von einem besonders schweren Fall ausging, obwohl die Grenzen der erlaubten Mengen überschritten wurden. Sie forderte eine strengere Anwendung der Strafregelungen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte hatte sechs Cannabispflanzen angebaut. Bei einer Polizeidurchsuchung wurden 37,5 Gramm des Wirkstoffs THC festgestellt. Obwohl der Angeklagte argumentierte, die Pflanzen wären für den Eigenkonsum und innerhalb der legalen Besitzmengen, war die festgestellte Menge THC viel höher als die erlaubte Grenze.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Mengen Cannabis, die den legalen Freigrenzen gemäß dem neuen Konsumcannabisgesetz überschritten wurden, als besonders schwerer Fall zu werten sind und ob die dadurch vorgesehene Strafe dem Ziel der Entkriminalisierung gerecht wird.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • Begründung: Obwohl die Gesetzgebung den Eigenkonsum von Cannabis in bestimmten Mengen erlaubt, führt das Überschreiten dieser Freigrenzen zu einer kompletten Strafbarkeit des Besitzes, die gesamtes Cannabis der Einziehung unterwirft. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG wurde nicht korrekt angewandt, da die legalen Mengen nicht hinreichend abgegrenzt und berücksichtigt wurden.
  • Folgen: Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Der Angeklagte könnte aufgrund eines erhöhten Strafrahmens zu einer härteren Strafe verurteilt werden.

Komplexe THC-Gesetzgebung: Ein Fall zur rechtlichen Bedeutung von Cannabisbesitz

Die juristischen Rahmenbedingungen rund um den Besitz und Konsum von Cannabis sind in Deutschland komplex und unterliegen ständigen Änderungen. Insbesondere die THC Gesetzgebung spielt eine zentrale Rolle, wenn es um die strafrechtliche Relevanz von Cannabis geht. Entscheidend ist dabei, dass der Besitz von Cannabis unter bestimmten Umständen vom Gesetzgeber als Straftat angesehen werden kann, wenn die Menge die festgelegte Obergrenze – in diesem Fall 7,5 Gramm THC – überschreitet. Diese Regelungen sind Teil einer umfassenderen Drogenpolitik, die darauf abzielt, den Umgang mit Cannabis zu regulieren.

Das Verständnis der rechtlichen Bestimmungen ist für Konsumenten von hoher Bedeutung, um mögliche Konsequenzen bei einer Grenzwertüberschreitung zu vermeiden. In vielen Fällen entscheidet die Menge an THC über die Art und Schwere einer Bestrafung. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung dieser Grenzwertregelung illustriert und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Illegaler Cannabis-Besitz in Lübeck übersteigt legale Grenzwerte

Sechs Cannabispflanzen in schwarzen Töpfen auf typischem deutschen Wohnbalkon
Grenzwertüberschreitung beim Cannabisbesitz (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein 2024 vor dem Amtsgericht Lübeck verhandelter Fall zeigt die rechtlichen Konsequenzen beim Überschreiten der gesetzlichen Cannabis-Besitzgrenzen. Das Schöffengericht befand den Angeklagten des unerlaubten Besitzes von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1c) KCanG für schuldig. Bei einer Wohnungsdurchsuchung im September 2021 wurden sechs Cannabispflanzen sichergestellt, die der Angeklagte auf seinem Balkon für den Eigenkonsum angebaut hatte.

THC-Gehalt übersteigt Grenzwerte deutlich

Die beschlagnahmten Pflanzen enthielten bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 3,12 Prozent insgesamt 37,5 Gramm THC in 1.202,40 Gramm Blatt- und Blütenspitzenmaterial. Zusätzlich wurden weitere 3,92 Gramm Blütenspitzenmaterial in einer leeren WC-Rolle gefunden. Das Amtsgericht erteilte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und behielt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 45,00 Euro vor.

Staatsanwaltschaft legt Revision ein

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Sprungrevision ein und rügte die Nichtannahme eines besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab der Revision statt und hob das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf. Die Richter verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an eine andere Schöffenabteilung des Amtsgerichts Lübeck zurück.

Grenzwert der nicht geringen Menge bleibt bestehen

Das Oberlandesgericht folgte der bundesweiten Rechtsprechung, wonach der Grenzwert der nicht geringen Menge auch nach Einführung des Cannabisgesetzes bei 7,5 Gramm THC liegt. Bei Überschreitung der zulässigen Gesamtmenge ist der gesamte Besitz strafbar und unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung. Die legalen Besitzmengen sind jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall enthielten bereits drei der sechs Pflanzen mit 18,75 Gramm THC mehr als das Doppelte der nicht geringen Menge, selbst unter Berücksichtigung eines möglichen Qualitätsabschlags von 10 Prozent.

Rechtliche Folgen der Grenzwertüberschreitung

Das Schöffengericht hatte seiner Entscheidung einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt. Der Fall wurde zur Neuverhandlung zurückverwiesen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Schöffenabteilung unter Anwendung des höheren Strafrahmens des § 34 Abs. 3 KCanG zu einer höheren Strafe kommt und möglicherweise von einer Verwarnung mit Strafvorbehalt absieht.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bestätigt, dass der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ von Cannabis auch nach der Legalisierung unverändert bei 7,5 Gramm THC liegt. Bei Überschreitung der erlaubten Gesamtmenge wird der komplette Cannabisbesitz illegal und kann beschlagnahmt werden. Allerdings muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass ein Teil der Menge legal gewesen wäre – dieser Teil darf nicht strafverschärfend wirken. Das Urteil schafft damit wichtige Klarheit zur Auslegung des neuen Cannabisgesetzes und dessen Grenzwerten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie mehr Cannabis besitzen als gesetzlich erlaubt, kann die gesamte Menge beschlagnahmt werden – auch der Teil, den Sie legal besitzen dürften. Der THC-Grenzwert von 7,5 Gramm für eine „nicht geringe Menge“ bleibt bestehen. Bei sechs statt erlaubten drei Cannabispflanzen wird zum Beispiel der komplette Bestand illegal. Bei der Strafe wird aber berücksichtigt, dass Sie einen Teil legal hätten besitzen dürfen. Überschreiten Sie die Grenzwerte deutlich, drohen härtere Strafen – eine Verwarnung mit Strafvorbehalt reicht dann meist nicht mehr aus.


Benötigen Sie Hilfe?

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die aktuellen Grenzwerte für legalen Cannabisbesitz nach dem neuen Gesetz?

Das seit dem 1. April 2024 geltende Cannabisgesetz (CanG) definiert präzise Grenzwerte für den legalen Cannabisbesitz.

Besitzmengen in der Öffentlichkeit

Im öffentlichen Raum dürfen Sie als Erwachsener bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis bei sich tragen. Wenn Sie diese Menge um bis zu 5 Gramm überschreiten, also zwischen 25 und 30 Gramm bei sich haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Besitzmengen im privaten Bereich

In Ihrer Wohnung oder an Ihrem Wohnsitz dürfen Sie bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis aufbewahren. Bei einer Überschreitung von bis zu 10 Gramm, also zwischen 50 und 60 Gramm, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Eigenanbau

Pro erwachsener Person sind maximal drei lebende Cannabispflanzen zum Eigenanbau erlaubt. Diese Regelung gilt je volljähriger Person eines Haushalts. Die Pflanzen müssen dabei für Kinder und Jugendliche unzugänglich sein.

Rechtliche Konsequenzen bei Überschreitung

Wenn Sie die Grenze von 30 Gramm in der Öffentlichkeit oder 60 Gramm im privaten Bereich überschreiten, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Der Besitz von mehr als drei blühenden Cannabispflanzen ist ebenfalls strafbar.


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Ab welcher THC-Menge drohen strafrechtliche Konsequenzen?

Der Bundesgerichtshof hat den THC-Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ bei 7,5 Gramm THC festgelegt. Diese Grenze markiert den Übergang von einer Ordnungswidrigkeit zur Straftat.

Staffelung der Mengen und Konsequenzen

Bei Cannabisbesitz gelten folgende Abstufungen:

  • Erlaubte Menge: Bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und 50 Gramm am Wohnsitz sind straffrei.
  • Ordnungswidrigkeit: Wenn Sie zwischen 25 und 30 Gramm in der Öffentlichkeit oder zwischen 50 und 60 Gramm am Wohnsitz besitzen.
  • Straftat: Ab einem THC-Gehalt von 7,5 Gramm liegt eine Straftat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Praktische Beispielrechnung

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Grenze: Wenn Sie Cannabis mit einem THC-Gehalt von 15% besitzen, erreichen Sie die strafbare Grenze bereits bei etwa 50 Gramm getrockneten Blüten. Die Berechnung erfolgt dabei so: 50 Gramm × 15% = 7,5 Gramm THC.

Verschärfte Strafbarkeit

Besonders streng wird das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge geahndet. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafe auf 2 Jahre festgesetzt für:

  • Bandenmäßiges Handeltreiben
  • Handel mit Waffen
  • Abgabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre

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Ab welcher THC-Menge drohen strafrechtliche Konsequenzen?

Der Bundesgerichtshof hat den THC-Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ bei 7,5 Gramm THC festgelegt. Diese Grenze markiert den Übergang von einer Ordnungswidrigkeit zur Straftat.

Staffelung der Mengen und Konsequenzen

Bei Cannabisbesitz gelten folgende Abstufungen:

  • Erlaubte Menge: Bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und 50 Gramm am Wohnsitz sind straffrei.
  • Ordnungswidrigkeit: Wenn Sie zwischen 25 und 30 Gramm in der Öffentlichkeit oder zwischen 50 und 60 Gramm am Wohnsitz besitzen.
  • Straftat: Ab einem THC-Gehalt von 7,5 Gramm liegt eine Straftat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Praktische Beispielrechnung

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Grenze: Wenn Sie Cannabis mit einem THC-Gehalt von 15% besitzen, erreichen Sie die strafbare Grenze bereits bei etwa 50 Gramm getrockneten Blüten. Die Berechnung erfolgt dabei so: 50 Gramm × 15% = 7,5 Gramm THC.

Verschärfte Strafbarkeit

Besonders streng wird das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge geahndet. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafe auf 2 Jahre festgesetzt für:

  • Bandenmäßiges Handeltreiben
  • Handel mit Waffen
  • Abgabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre

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Wie wird der THC-Gehalt bei Cannabispflanzen rechtlich berechnet?

Der THC-Gehalt einer Cannabispflanze wird durch hochpräzise Analyseverfahren wie Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC/MS) bestimmt. Diese Messung ist entscheidend für die strafrechtliche Bewertung, insbesondere im Hinblick auf die „nicht geringe Menge“ von 7,5 Gramm THC.

Verteilung des THC in der Pflanze

Der THC-Gehalt variiert stark in den verschiedenen Pflanzenteilen:

  • Blüten: 10-12% THC
  • Blätter: 1-2% THC
  • Stängel: 0,1-0,3% THC
  • Wurzeln: unter 0,03% THC

Berechnung des THC-Gehalts

Wenn Sie den THC-Gehalt einer bestimmten Menge Cannabis berechnen möchten, multiplizieren Sie das Gewicht in Milligramm mit dem THC-Prozentsatz. Ein Gramm entspricht 1.000 Milligramm. Bei einem Cannabis mit 20% THC enthält ein Gramm somit 200 Milligramm THC.

Rechtliche Bewertung

Die „nicht geringe Menge“ von 7,5 Gramm THC bleibt auch nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) der entscheidende Grenzwert. Bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15% in getrocknetem Cannabiskraut würde dieser Grenzwert bereits bei knapp über 50 Gramm Cannabis erreicht.

In der Pflanze liegt THC zunächst in Form von THC-Säuren vor. Diese werden erst durch Erhitzung in wirksames THC umgewandelt. Die forensischen Labore berücksichtigen bei ihrer Analyse sowohl das freie THC als auch die THC-Säuren, die zu THC umgewandelt werden können.


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Wie wirkt sich der Eigenanbau auf die rechtliche Bewertung der Grenzwertüberschreitung aus?

Der private Eigenanbau von Cannabis unterliegt seit dem 1. April 2024 einem differenzierten Bewertungssystem. Maximal drei weibliche, blühende Cannabispflanzen sind im privaten Wohnbereich pro volljähriger Person erlaubt.

Mengenbegrenzungen beim Eigenanbau

Im privaten Bereich dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis gelagert werden. Bei Überschreitungen dieser Menge um bis zu 10 Gramm liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Erst ab 60 Gramm Trockenblüten aus dem Eigenanbau wird der Besitz strafrechtlich relevant.

Besonderheiten der rechtlichen Bewertung

Die rechtliche Bewertung unterscheidet zwischen dem Besitz in der Öffentlichkeit und dem privaten Bereich. Während in der Öffentlichkeit maximal 25 Gramm mitgeführt werden dürfen, gelten für den privaten Raum die erweiterten Grenzen. Eine Überschreitung der erlaubten Menge um bis zu 5 Gramm in der Öffentlichkeit wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft.

Qualitative Anforderungen

Der Eigenanbau muss bestimmte Qualitätsstandards erfüllen. Die Pflanzen müssen vor dem Zugriff Unbefugter, insbesondere Minderjähriger, geschützt werden. Der Anbau muss frei von schädlichen Zusätzen oder Verunreinigungen erfolgen. Die Verwendung gefährlicher Pestizide ist untersagt, stattdessen werden natürliche Anbaumethoden empfohlen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schöffengericht

Ein Gericht, das aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) besteht. Schöffen sind normale Bürger, die als gleichberechtigte Richter an der Rechtsprechung mitwirken. Das Schöffengericht ist zuständig für mittelschwere Straftaten, bei denen eine Freiheitsstrafe von 2-4 Jahren zu erwarten ist. Die Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst, wobei die Stimmen der Schöffen das gleiche Gewicht haben wie die des Berufsrichters (§ 28 GVG).


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Verwarnung mit Strafvorbehalt

Eine milde Form der Verurteilung nach § 59 StGB, bei der das Gericht den Täter zwar schuldig spricht, aber die Strafe zunächst nur androht („vorbehält“). Wird der Verurteilte nicht erneut straffällig und erfüllt mögliche Auflagen, wird die Strafe nicht vollstreckt. Dies dient als letzte Warnung bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose.


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Sprungrevision

Ein besonderes Rechtsmittel im Strafprozess, bei dem die Berufungsinstanz übersprungen und direkt das Revisionsgericht (meist das OLG) angerufen wird (§ 335 StPO). Dies ist nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich und dient der Beschleunigung des Verfahrens. Die Revision prüft dabei nur Rechtsfehler, keine Tatsachen.


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nicht geringe Menge

Ein rechtlicher Grenzwert für Betäubungsmittel, ab dem eine Straftat als besonders schwer eingestuft wird. Bei Cannabis liegt dieser bei 7,5 Gramm THC. Das Überschreiten dieser Menge führt zu einer höheren Strafandrohung und schließt mildere Sanktionen meist aus. Die Festlegung erfolgt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung.


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Strafrahmen

Der gesetzlich festgelegte Rahmen zwischen Mindest- und Höchststrafe für eine bestimmte Straftat. Er gibt dem Gericht den Spielraum vor, innerhalb dessen es unter Berücksichtigung aller Umstände (Schwere der Tat, Schuld, persönliche Verhältnisse) eine angemessene Strafe festsetzen kann. Beispiel: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.


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Rechtsfolgenausspruch

Der Teil eines Gerichtsurteils, der die konkrete Strafe und weitere Maßnahmen (z.B. Einziehung, Fahrverbot) festlegt. Er basiert auf dem Schuldspruch und muss die verhängte Sanktion nach Art und Höhe genau bezeichnen. Bei erfolgreicher Revision kann nur dieser Teil aufgehoben werden, während der Schuldspruch bestehen bleibt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 34 Abs. 1 Nr. 1c) KCanG: Dieser Paragraph regelt den unerlaubten Besitz von Cannabis in Deutschland. Er definiert die strafbaren Mengen und Umstände, unter denen der Besitz strafbar ist. Im konkreten Fall wurde der Angeklagte aufgrund des Besitzes von Cannabis über die festgelegte Freigrenze hinaus strafrechtlich verfolgt, wodurch die Anwendung dieses Paragraphen von erheblicher Relevanz ist.
  • § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG: Diese Bestimmung bezieht sich auf die Einstufung von besonders schweren Fällen des unerlaubten Cannabisbesitzes. Das Schöffengericht hat in seinem Urteil die Annahme eines besonders schweren Falls abgelehnt, was in dieser rechtlichen Auseinandersetzung von Bedeutung ist, da es zeigt, wie die Gerichte die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen interpretieren und anwenden.
  • § 59 StGB: Dieser Paragraph behandelt die Verwarnung mit Strafvorbehalt. Er ermöglicht es Gerichten, von einer Vollstreckung der Strafe abzusehen, wenn der Täter nicht vorbestraft ist und die Tat in einem bestimmten Rahmen bleibt. Im Fall wurde diese Möglichkeit in Erwägung gezogen, was die Relevanz dieser Regelung unterstreicht, da sie direkte Auswirkungen auf die Strafhöhe des Angeklagten hat.
  • Bundesgerichtshof-Entscheidungen (z.B. 1 StR 106/24): Die Entscheidungen des BGH bieten rechtliche Orientierung und prägen die Rechtsprechung zum Umgang mit Cannabisbesitz. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf diese Entscheidungen, um die vorinstanzliche Entscheidung anzufechten, was den Einfluss dieser höchstrichterlichen Urteile auf den aktuellen Fall verdeutlicht.
  • § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Dieser Paragraph des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) legt fest, unter welchen Umständen der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar ist. Er bildet einen rechtlichen Rahmen zur Bestimmung und Bewertung der Gefährlichkeit von Cannabis im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln, was im vorliegenden Fall relevant ist, da er die Debatte um die Einstufung der Cannabisgefahr und die damit verbundenen Rechtsfolgen beeinflusst.

Weitere Beiträge zum Thema

  • BGH bestätigt strikten THC-Grenzwert von 7,5 Gramm
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.04.2024 entschieden, dass eine „nicht geringe Menge“ Cannabis vorliegt, wenn der Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 Gramm THC beträgt. Trotz der Legalisierung bestimmter Besitzmengen durch das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) bleibt dieser Grenzwert unverändert, da die Wirkweise und Gefährlichkeit von THC gleich geblieben sind. → → Unveränderter THC-Grenzwert trotz Legalisierung
  • Nicht geringe Menge von Cannabisprodukten – mindestens 7,5 g THC
    Der BGH hat klargestellt, dass trotz der teilweisen Legalisierung von Cannabis durch das KCanG der Grenzwert für eine „nicht geringe Menge“ bei 7,5 Gramm THC bleibt. Dies bedeutet, dass bei Überschreitung dieses Wertes weiterhin mit empfindlichen Strafen zu rechnen ist. → → Strafrechtliche Konsequenzen bei THC-Überschreitung
  • KCanG – Neufestsetzung der Strafe – Anpassung des Strafmaßes
    Bei der Neufestsetzung von Strafen wird der THC-Grenzwert von 7,5 Gramm als Kriterium für das Vorliegen eines besonders schweren Falls herangezogen. Überschreitet die THC-Menge diesen Wert, liegt ein Regelbeispiel nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG vor. → → Strafmaßanpassung bei Cannabis-Überschreiten
  • Nicht geringe Menge – §§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG – 75 Gramm THC
    Ein Angeklagter wurde wegen Handeltreibens mit Cannabis zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, obwohl die sichergestellte Menge von 74,94 Gramm THC knapp unter dem Grenzwert von 75 Gramm lag. Das Gericht wertete die Menge aufgrund der Gesamtumstände dennoch als „nicht geringe Menge“. → → Wertauslegung bei Cannabis-Menge unter Grenzwert
  • Cannabis-Besitz: Schuldspruch nach neuem Gesetz angepasst
    Ein Münchner, bei dem 2022 über 500 Gramm Cannabis gefunden wurden, erhielt eine zweite Chance vor Gericht. Das seit April 2024 geltende neue Cannabisgesetz führte zu einer möglichen Strafmilderung und Anpassung des Schuldspruchs. → → Strafmilderung durch neues Cannabisgesetz

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 ORs 4 SRs 37/24 – Urteil vom 26.08.2024


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