Skip to content

Abwägungskriterien bei Prüfung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Ein Fall von Fahrerflucht landete vor dem Oberlandesgericht Koblenz mit weitreichenden Folgen. Ein Autofahrer sollte nach einem Unfall nicht nur eine Geldstrafe zahlen, sondern auch seinen Führerschein dauerhaft abgeben. Doch das Gericht sah gravierende Fehler im Urteil und kippte wichtige Teile der Entscheidung. Nun muss am Landgericht neu verhandelt werden, welche Konsequenzen den Fahrer tatsächlich erwarten.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 Ss 214/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Koblenz
  • Datum: 23.03.2022
  • Aktenzeichen: A5 OLG 32 Ss 214/21
  • Verfahrensart: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht (§§ 142, 69, 69a StGB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Angeklagte, der das Urteil des Landgerichts mit Revision angefochten hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt, bei dem bedeutender Sachschaden entstand. Er legte Berufung ein, die das Landgericht verwarf, aber die Rechtsfolgen anpasste (Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis). Dagegen richtete sich seine Revision.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob das Landgericht die Geldstrafe korrekt festgesetzt und die Fahrerlaubnisentziehung sowie die Sperre für die Neuerteilung rechtsfehlerfrei angeordnet hatte. Dabei ging es insbesondere um die Berücksichtigung des bedeutenden Sachschadens, des Verteidigungsverhaltens und der beruflichen Auswirkungen auf den Angeklagten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestätigt. Es hat jedoch den Teil des Urteils aufgehoben, der sich auf die Höhe der Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht.
  • Begründung: Die Aufhebung der Rechtsfolgen erfolgte, weil das Landgericht unzulässigerweise das Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigte. Weiterhin waren die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis fehlerhaft, da wichtige Aspekte wie die Kenntnis vom Schaden, die beruflichen Auswirkungen und der Zeitablauf nicht ausreichend gewürdigt wurden. Auch die Feststellung der Schadenshöhe wies formale Mängel auf.
  • Folgen: Der Teil des Urteils, der aufgehoben wurde (Geldstrafe und Fahrerlaubnis), wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. Diese Kammer muss dann neu über diese Rechtsfolgen entscheiden.

Der Fall vor Gericht


Fahrerflucht mit Folgen: OLG Koblenz kippt Urteil zu Geldstrafe und Führerscheinentzug wegen Rechtsfehlern bei § 69 StGB

Ein Autofahrer wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, landläufig als Fahrerflucht bekannt, verurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte nun in einem Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, ob das Urteil des Landgerichts Koblenz, insbesondere hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB,

Autofahrer fährt nach Unfall mit beschädigtem Fahrzeug auf Stadtstraße weg, Unfall mit geschockter Fahrer im Gegenfahrzeug.
Unfallflucht: Autofahrer entfernt sich vom Unfallort, Fahrerlaubnis im Fokus, Beachtung von Sachschaden und Fahrerrechte. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Bestand haben kann. Die Entscheidung des OLG (Az. 3 Ss 214/21) beleuchtet zentrale Aspekte der Strafzumessung und der Voraussetzungen für den Führerscheinentzug bei Fahrerflucht, insbesondere bei Vorliegen eines bedeutenden Sachschadens.

Ausgangslage: Streit um Führerscheinentzug nach Unfallflucht vor dem OLG Koblenz

Der Fall begann vor dem Amtsgericht Diez, welches den Mann am 6. Januar 2021 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilte. Zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Neuerteilung verhängt. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Berufung ein.

Das Landgericht Koblenz befasste sich daraufhin mit dem Fall und verwarf die Berufung am 30. September 2021 grundsätzlich, passte jedoch die Strafe an. Die Geldstrafe für die Fahrerflucht wurde auf 50 Tagessätze zu je 15 Euro reduziert. Allerdings wurde diese Strafe mit einer bereits bestehenden Geldstrafe aus einem anderen Verfahren (30 Tagessätze zu je 15 Euro wegen Betruges, verhängt durch Strafbefehl des Amtsgerichts Diez vom 23. Dezember 2020) zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 Euro zusammengezogen. Entscheidend ist jedoch: Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist wurden vom Landgericht aufrechterhalten.

Kern der Revision: War die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechtmäßig?

Gegen dieses Berufungsurteil des Landgerichts legte der Mann erneut ein Rechtsmittel ein, die sogenannte Revision, die er am 3. November 2021 begründete. Mit der Revision, gestützt auf die allgemeine Sachrüge (eine Rüge, dass das materielle Recht falsch angewendet wurde), griff er vor allem die Rechtmäßigkeit der Maßregel der Besserung und Sicherung an – also die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung der Sperrfrist gemäß §§ 69 und 69a StGB. Er argumentierte, diese Anordnung sei fehlerhaft. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob möglicherweise gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen wurde, da er allein das Rechtsmittel eingelegt hatte.

Hintergrund der Tat war ein Unfall, bei dem laut den Feststellungen ein bedeutender Schaden an einem fremden Fahrzeug entstanden war. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht hatte der Mann die Tat bestritten. Er ging sogar so weit, eine im ersten Verfahren gehörte Zeugin zu beschuldigen, ihn fälschlicherweise angezeigt und eine Falschaussage gemacht zu haben. Zudem hatte das Landgericht den aktuellen Arbeitgeber des Mannes als Zeugen gehört. Dessen Aussage bestätigte, dass der Mann als Berufskraftfahrer tätig war – eine Information, die in die Feststellungen zur Person des Angeklagten einfloss. Bemerkenswert war auch der Zeitablauf: Zwischen der Tat und der Verhandlung vor dem Landgericht waren bereits rund 16 Monate vergangen. Die Höhe des entstandenen Schadens hatte das Landgericht lediglich durch einen pauschalen Verweis auf eine Werkstattrechnung in den Akten festgestellt.

Die Entscheidung des OLG Koblenz: Schuldspruch bestätigt, Rechtsfolgen aufgehoben

Das OLG Koblenz kam nach Prüfung der Revision zu einem differenzierten Ergebnis. Der Schuldspruch selbst, also die Feststellung, dass der Mann sich der Fahrerflucht (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat, wurde bestätigt. Die Überprüfung ergab insoweit keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil.

Allerdings hob das OLG Koblenz das Urteil des Landgerichts im sogenannten Rechtsfolgenausspruch auf. Das betrifft die Festsetzung der Gesamtgeldstrafe sowie die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB). Auch die zugrundeliegenden Feststellungen zu diesen Punkten wurden aufgehoben.

Die Sache wurde daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. Dieses Gericht muss nun erneut über die Höhe der Strafe und über den Führerscheinentzug entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des OLG berücksichtigen. Auch über die Kosten des Revisionsverfahrens wird erst im neuen Verfahren entschieden.

Begründung Teil 1: Warum der Schuldspruch wegen Unfallflucht Bestand hat

Das OLG stellte klar, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der eigentlichen Tat, also der Fahrerflucht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war. Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bleibt somit bestehen.

Begründung Teil 2: Gravierende Rechtsfehler bei Geldstrafe und Führerscheinentzug (§§ 69, 69a StGB)

Der entscheidende Teil der OLG-Begründung befasst sich mit den Fehlern im Rechtsfolgenausspruch, also bei der Festlegung von Strafe und Maßregel. Hier fand das OLG gleich mehrere schwerwiegende Rechtsfehler, die zur Aufhebung führen mussten.

Fehler 1: Unzulässige Strafschärfung durch Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens

Das Landgericht hatte bei der Bemessung der Geldstrafe strafschärfend berücksichtigt, dass der Mann die Tat bestritten und die Hauptbelastungszeugin der Falschaussage und falschen Verdächtigung bezichtigt hatte. Das OLG Koblenz rügte dies als unzulässig. Grundsätzlich gilt der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ (niemand ist gehalten, sich selbst zu belasten). Das bedeutet, einem Angeklagten darf sein prozessuales Verteidigungsverhalten, wie das Bestreiten der Tat oder das Infragestellen der Glaubwürdigkeit von Zeugen, nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Verhalten über eine reine Verteidigung hinausgeht und eine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit des Täters offenbart. Die Grenze des erlaubten Verteidigungsverhaltens bei der Bezichtigung eines Zeugen wird durch das Recht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) markiert. Nach Einschätzung des OLG hatte der Mann diese Grenze mit seinen Äußerungen gegenüber der Zeugin nach den Feststellungen des Landgerichts nicht überschritten. Die strafschärfende Wertung dieses Verteidigungsaspekts war daher rechtsfehlerhaft und beeinflusste die gesamte Strafzumessung unzulässig.

Fehler 2: Mangelhafte Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

Auch die Anordnung des Führerscheinentzugs (§ 69 StGB) und der Sperrfrist (§ 69a StGB) hielt der rechtlichen Überprüfung durch das OLG nicht stand. Die Begründung des Landgerichts wies hier gleich mehrere Mängel auf:

  • Fehlende Feststellungen zum subjektiven Element des Regelfalls: Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel vermutet (sogenannter Regelfall), wenn sich ein Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, obwohl ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist. Diese Regelvermutung greift aber nur, wenn der Täter den bedeutenden Schaden kannte oder zumindest hätte erkennen können. Das Landgericht hatte jedoch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Autofahrer die Umstände, die den bedeutenden Schaden begründeten, subjektiv wahrnehmen konnte. Es war daher nicht auszuschließen, dass das Gericht die Notwendigkeit dieser subjektiven Komponente übersehen hatte. Das OLG folgte hier der Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft. Ohne diese Feststellung durfte die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht ohne Weiteres angewendet werden.
  • Unvollständige Abwägung zur Entkräftung der Regelvermutung: Selbst wenn die Voraussetzungen des Regelfalls vorgelegen hätten, ist die Regelvermutung widerlegbar. Das Gericht muss stets in einer umfassenden Gesamtabwägung prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Vermutung der Ungeeignetheit entkräften. Diese Abwägung war im Urteil des Landgerichts lückenhaft und nicht tragfähig:
    • Berufliche Konsequenzen ignoriert: Der Mann war Berufskraftfahrer. Der Führerschein war damit für ihn von existenzieller Bedeutung. Das Landgericht hatte zwar seinen Arbeitgeber vernommen und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer festgestellt, diesen zentralen Aspekt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Führerscheinentzugs und der Abwägung nach § 69 StGB jedoch mit keinem Wort gewürdigt. Die gravierenden beruflichen und wirtschaftlichen Folgen wurden ignoriert.
    • Zeitablauf und Wohlverhalten nicht berücksichtigt: Zwischen der Tat und der Berufungsverhandlung waren gut 16 Monate vergangen. In dieser Zeit war der Mann, abgesehen von der separat abgeurteilten Betrugstat, strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich nicht erneut in Erscheinung getreten. Dieser erhebliche Zeitablauf und das Wohlverhalten können Indizien dafür sein, dass eine zum Urteilszeitpunkt (der für die Prognose der Fahreignung maßgeblich ist) bestehende Ungeeignetheit nicht mehr vorliegt oder die Indizwirkung der Tat abgeschwächt ist. Das Landgericht hat diesen Aspekt jedoch nicht erkennbar in seine Abwägung einbezogen.
    • Fehlende Einsicht unzulässig aus Verteidigungsverhalten abgeleitet: Das Landgericht hatte aus dem Bestreiten der Tat durch den Mann in der Hauptverhandlung auf eine fehlende Unrechtseinsicht geschlossen und dies als Argument für eine fortbestehende charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gewertet. Dies wertete das OLG als „gänzlich fehlgehend und nicht tragfähig“. Das rein prozessuale Verteidigungsverhalten, selbst wenn es objektiv unwahr ist, darf nicht als Beleg für charakterliche Mängel im Sinne des § 69 StGB herangezogen werden.

Fehler 3: Ungenügende Feststellung der Schadenshöhe als „bedeutender Schaden“

Schließlich bemängelte das OLG auch die Art und Weise, wie das Landgericht die Höhe des entstandenen Schadens festgestellt hatte. Zwar ist es richtig, dass die Grenze zum „bedeutenden Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nach wirtschaftlichen Kriterien (Reparaturkosten bzw. Wertminderung) bestimmt wird (aktuell liegt die Grenze in der Regel bei ca. 1.300 – 1.500 Euro). Das Urteil des Landgerichts genügte jedoch den Anforderungen an die Darstellung nicht.

Es hatte die Schadenshöhe lediglich durch einen pauschalen Verweis auf eine Rechnung eines Reparaturbetriebs unter Nennung einer Blattzahl in den Akten festgestellt. Dies ist unzureichend. Das Revisionsgericht überprüft nur die Urteilsurkunde selbst. Verweisungen auf den Akteninhalt sind nur in sehr engen Ausnahmefällen (z.B. bei Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) zulässig. Da die genaue Schadenshöhe aber sowohl für die allgemeine Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) als auch für die Frage relevant ist, ob der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB überhaupt anwendbar ist, beruhte das Urteil auch auf diesem Darstellungsfehler. Das neue Gericht muss die Schadenshöhe nachvollziehbar im Urteil selbst darlegen.

Kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot festgestellt

Die vom Angeklagten erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen (da er allein Berufung eingelegt hatte, darf das Urteil in der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht schlechter für ihn ausfallen als das erstinstanzliche Urteil), sah das OLG als unbegründet an. Das Landgericht hatte die Tagessatzhöhe der Einzelstrafe von 40 Euro auf 15 Euro gesenkt und bei der Bildung der Gesamtstrafe die gesetzlichen Vorschriften (§§ 54, 55 StGB) korrekt angewendet. Eine unzulässige Verschlechterung war daher nicht erkennbar.

Ausblick: Neue Verhandlung über Strafe und Fahrerlaubnis am Landgericht Koblenz

Aufgrund der festgestellten erheblichen Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch muss nun eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz den Fall im Hinblick auf die Höhe der Gesamtgeldstrafe und die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) neu verhandeln und entscheiden. Dabei wird das Gericht die vom OLG Koblenz aufgezeigten Fehler vermeiden müssen: Es darf das Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend werten, muss die subjektiven Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB prüfen, eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung der beruflichen Folgen und des Zeitablaufs vornehmen und die Schadenshöhe nachvollziehbar im Urteil feststellen. Das Ergebnis dieser neuen Verhandlung bleibt abzuwarten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht, dass ein Führerscheinentzug bei Fahrerflucht nicht automatisch erfolgen darf, sondern einer sorgfältigen Begründung bedarf. Wesentlich ist, dass das Verteidigungsverhalten eines Angeklagten nicht strafverschärfend gewertet werden darf und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB die persönlichen Umstände wie berufliche Konsequenzen und Zeitablauf seit der Tat berücksichtigt werden müssen. Das Urteil stärkt insgesamt die Rechte von Angeklagten, indem es klare verfahrensrechtliche Grenzen für die Strafgerichte zieht und die Anforderungen an eine tragfähige Begründung bei einschneidenden Maßnahmen wie dem Führerscheinentzug bekräftigt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau ist eine Vorfälligkeitsentschädigung und wann fällt sie an?

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Betrag, den Sie unter bestimmten Umständen an Ihre Bank zahlen müssen, wenn Sie einen Kredit mit festem Zinssatz vorzeitig zurückzahlen. Stellen Sie sich vor, Sie schließen einen Kredit ab, zum Beispiel für ein Haus, und vereinbaren mit der Bank einen bestimmten Zinssatz für eine feste Laufzeit, etwa zehn Jahre. Die Bank kalkuliert fest damit, dass Sie über diese zehn Jahre Zinsen zahlen.

Wenn Sie den Kredit nun aber schon nach fünf Jahren komplett zurückzahlen, beispielsweise weil Sie das Haus verkaufen, entgehen der Bank die Zinsen, die sie in den restlichen fünf Jahren erwartet hätte. Genau diesen finanziellen Nachteil der Bank, der durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, soll die Vorfälligkeitsentschädigung ausgleichen. Es ist quasi ein Schadensersatz für die entgangenen Zinseinnahmen.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt in der Regel immer dann an, wenn Sie einen Kreditvertrag mit einer vereinbarten festen Zinsbindung vor Ablauf dieser Zinsbindung oder der gesamten Kreditlaufzeit beenden und den Kredit komplett zurückzahlen. Dies ist besonders häufig bei Baufinanzierungen oder Immobilienkrediten der Fall.

Typische Situationen, in denen eine solche Entschädigung relevant werden kann, sind:

  • Sie verkaufen eine Immobilie, die noch mit einem Kredit belastet ist, und müssen den Kredit daher ablösen.
  • Sie möchten Ihren Kredit vorzeitig umschulden oder mit einem neuen Kredit bei einer anderen Bank ablösen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen oder Situationen, in denen keine oder eine geringere Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Bei Verbraucherkrediten, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, gibt es zum Beispiel gesetzliche Regelungen zur Höhe der Entschädigung (§ 502 BGB). Auch wenn die Bank den Kreditvertrag kündigt oder wenn Sie ein gesetzliches Recht zur vorzeitigen Kündigung haben, kann die Situation anders sein.

Wichtig zu verstehen ist, dass die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nicht einfach willkürlich festlegen darf. Die Berechnung muss nach bestimmten Regeln erfolgen und berücksichtigt neben den entgangenen Zinsen auch, welche Einnahmen die Bank stattdessen erzielen kann (indem sie das zurückgezahlte Geld neu verleiht) und welche Kosten sie sich durch die vorzeitige Beendigung spart.

Für Sie als Kreditnehmer bedeutet dies: Wenn Sie planen, einen festverzinslichen Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, sollten Sie sich bewusst sein, dass neben der Restschuld möglicherweise auch eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Die Höhe kann je nach Kredithöhe, Restlaufzeit der Zinsbindung und Zinssatz erheblich sein.


zurück

Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung?

Wenn Sie Ihren Kredit vorzeitig zurückzahlen, kann die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das ist im Grunde ein Ausgleich für den Zinsschaden, der der Bank dadurch entsteht, dass sie Zinsen für die vereinbarte Laufzeit „verliert“. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von mehreren wichtigen Faktoren ab.

Die wichtigsten Einflussfaktoren

Mehrere Elemente spielen zusammen, um die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu bestimmen:

  • Die verbleibende Restschuld: Je höher der Betrag ist, den Sie noch schulden, desto größer kann der Zinsschaden für die Bank sein, wenn dieser Betrag früher als geplant zurückgezahlt wird.
  • Die Restlaufzeit des Kredits: Wie viele Jahre oder Monate hätte der Kredit eigentlich noch laufen sollen? Je länger die ursprüngliche Laufzeit noch gewesen wäre, desto länger fallen Zinsen für die Bank weg, was die Entschädigung erhöhen kann. Stellen Sie sich vor, die Bank hat fest damit gerechnet, über viele Jahre Zinsen von Ihnen zu erhalten – diese Einnahmen fallen nun weg.
  • Der aktuelle Marktzins für Kredite mit vergleichbarer Laufzeit: Dieser Punkt ist entscheidend. Die Bank kann das zurückgezahlte Geld ja wieder neu ausleihen. Die Frage ist: Zu welchem Zinssatz kann sie das?
    • Wenn die aktuellen Marktzinsen NIEDRIGER sind als Ihr ursprünglicher Kreditzins, erleidet die Bank einen größeren Verlust. Sie bekommt Ihr Geld zurück, kann es aber nur zu einem schlechteren (niedrigeren) Zins neu verleihen. Das führt in der Regel zu einer höheren Vorfälligkeitsentschädigung. Dieser Unterschied zwischen Ihrem alten Zins und dem neuen möglichen Zins für die Bank ist ein Kernpunkt der Berechnung.
    • Wenn die aktuellen Marktzinsen HÖHER oder gleich Ihrem ursprünglichen Kreditzins sind, kann die Bank Ihr Geld zu einem besseren oder gleichen Zins neu anlegen. Der Zinsschaden für die Bank ist dann geringer oder entfällt sogar. Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt dann entsprechend niedriger aus oder kann sogar null sein.
  • Ersparte Aufwendungen der Bank: Wenn ein Kredit vorzeitig endet, spart die Bank auch Kosten, die sonst noch angefallen wären, zum Beispiel für Verwaltung oder das Risiko eines Kreditausfalls. Diese ersparten Kosten müssen von dem errechneten Zinsschaden abgezogen werden.

Gesetzliche Begrenzung bei Verbraucherkrediten

Für bestimmte Kredite, insbesondere Verbraucherkredite, gibt es seit einigen Jahren eine gesetzliche Obergrenze für die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese darf laut Gesetz (genauer gesagt § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in der Regel nicht mehr als 1 % der verbleibenden Restschuld betragen. Wenn die Restlaufzeit des Kredits weniger als ein Jahr beträgt, sind es sogar nur maximal 0,5 % der Restschuld. Diese Begrenzung bietet Ihnen als Kreditnehmer zusätzliche Sicherheit.

Das Verständnis dieser Faktoren – Restschuld, Restlaufzeit, vor allem aber der Vergleich Ihres alten Zinssatzes mit dem aktuellen Marktzins und die Berücksichtigung ersparter Kosten – hilft Ihnen, die Berechnung, die Ihnen die Bank vorlegt, besser nachzuvollziehen.


zurück

Kann ich eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder reduzieren?

Wenn ein Darlehen, insbesondere ein Immobiliendarlehen mit Zinsbindung, vorzeitig zurückgezahlt wird, verlangt die Bank oft eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Dies ist grundsätzlich ein Ausgleich für den Zinsgewinn, der der Bank durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags entgeht. Es gibt jedoch bestimmte Situationen und rechtliche Grundlagen, die es ermöglichen können, diese Zahlung zu vermeiden oder zumindest zu verringern.

Gesetzliche Möglichkeiten zur Vermeidung

Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen ein Sonderkündigungsrecht vor, das eine vorzeitige Ablösung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erlaubt. Ein wichtiger Fall ist hierbei das Recht zur Kündigung nach Ablauf von zehn Jahren. Bei vielen Verbraucher-Immobiliendarlehen können Sie den Kreditvertrag nach Ablauf von zehn Jahren seit Vollauszahlung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, wenn Ihr Darlehen bereits länger als zehn Jahre läuft, könnten Sie diesen Weg nutzen.

Eine weitere Möglichkeit, die in der Vergangenheit relevant war und sich auf ältere Verträge beziehen kann, ist das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“. Wenn die Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag fehlerhaft war, konnte dies dazu führen, dass die gesetzliche Widerrufsfrist nie korrekt begonnen hat. In solchen Fällen war es unter bestimmten Umständen möglich, den Darlehensvertrag auch noch Jahre nach Abschluss zu widerrufen. Ein erfolgreicher Widerruf führt dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt wird und die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Diese Möglichkeit hängt jedoch stark von der genauen Formulierung der Widerrufsbelehrung und dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab.

Überprüfung der Berechnung

Auch wenn grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist, weil keines der gesetzlichen Sonderrechte greift (z.B. bei Verkauf der finanzierten Immobilie vor Ablauf der Zinsbindung und vor Ablauf der 10-Jahres-Frist), muss die Berechnung durch die Bank bestimmten rechtlichen Regeln folgen.

Die Bank muss bei der Berechnung unter anderem Zinsen abziehen, die sie durch eine mögliche Neuanlage des zurückgezahlten Geldes erzielen kann. Auch ersparte Kosten, die der Bank durch die vorzeitige Beendigung nicht entstehen (z.B. Verwaltungskosten), müssen berücksichtigt werden. Fehler in dieser Berechnung können dazu führen, dass die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zu hoch angesetzt ist und sich reduzieren lässt. Die Überprüfung der Bankberechnung ist oft komplex.

Gespräch mit der Bank

Schließlich besteht immer auch die Möglichkeit, das Gespräch mit der Bank zu suchen. Manchmal sind Banken bereit, im Einzelfall Regelungen zu treffen, besonders wenn es sich um Kunden handelt, die ein neues Geschäft mit der Bank planen (z.B. Finanzierung einer neuen Immobilie). Eine solche Vereinbarung hängt jedoch vom jeweiligen Kreditinstitut und der spezifischen Situation ab und ist kein gesetzlich verankertes Recht.


zurück

Was bedeutet „ungerechtfertigte Bereicherung“ im Zusammenhang mit einer Vorfälligkeitsentschädigung?

Der Begriff „ungerechtfertigte Bereicherung“ beschreibt in der Rechtswissenschaft eine Situation, in der jemand einen Vermögensvorteil erlangt hat, für den es keinen rechtlichen Grund gibt. Stellen Sie sich vor, jemand erhält Geld oder einen anderen Wert, ohne dass ein Vertrag, ein Gesetz oder ein anderer rechtlicher Anlass dies rechtfertigt. Dieser Zustand, in dem eine Person auf Kosten einer anderen einen ungerechtfertigten Gewinn hat, wird als ungerechtfertigte Bereicherung bezeichnet. Das Gesetz sieht dann unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass dieser Vorteil wieder herausgegeben werden muss.

Ungerechtfertigte Bereicherung bei der Vorfälligkeitsentschädigung

Im Zusammenhang mit einer Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) kann eine Bank möglicherweise ungerechtfertigt bereichert sein, wenn sie vom Kreditnehmer eine VFE erhält, die höher ist als gesetzlich zulässig. Die VFE soll die Bank für den Zinsschaden entschädigen, der ihr entsteht, wenn ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Allerdings gibt es genaue gesetzliche Vorgaben, wie diese Entschädigung berechnet werden darf.

Wann könnte eine Bank ungerechtfertigt bereichert sein?

Eine Bank könnte ungerechtfertigt bereichert sein, wenn die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Fehler aufweist, die dazu führen, dass der Betrag zu hoch ausfällt. Solche Fehler können beispielsweise entstehen durch:

  • Falsche Annahmen bei der Berechnung des Zinsschadens.
  • Die Nichtberücksichtigung bestimmter ersparter Kosten der Bank (z.B. Verwaltungskosten), die eigentlich vom Betrag abgezogen werden müssten.
  • Die Anwendung einer fehlerhaften Berechnungsmethode, die nicht den gesetzlichen oder richterrechtlichen Vorgaben entspricht.

Erhält die Bank aufgrund einer solchen fehlerhaften Berechnung einen zu hohen Betrag, so hat sie diesen ohne rechtlichen Grund im Übermaß erhalten. Dieser übermäßige Betrag stellt dann die ungerechtfertigte Bereicherung dar.

Welche rechtlichen Ansprüche können sich daraus ergeben?

Wenn eine Bank ungerechtfertigt bereichert ist, weil sie eine zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangt und erhalten hat, kann dies für den Kreditnehmer bedeuten, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags hat. Dieser Anspruch leitet sich direkt aus dem Gedanken der ungerechtfertigten Bereicherung ab. Es geht darum, den Zustand wiederherzustellen, der bestanden hätte, wenn nur die rechtlich zulässige VFE gezahlt worden wäre. Im Allgemeinen kann also ein Anspruch auf Rückzahlung des Teils der VFE bestehen, der die gesetzlich oder vertraglich geschuldete Summe überschreitet und somit einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für die Bank darstellt.


zurück

Welche Rolle spielt der Käufer bei der Ablösung eines Kredits im Rahmen eines Hausverkaufs?

Beim Verkauf eines Hauses ist es häufig so, dass der Verkäufer noch einen Kredit bei einer Bank hat, der durch eine Grundschuld auf dem Haus abgesichert ist. Dieser Kredit muss in der Regel abgelöst werden, damit das Eigentum lastenfrei auf den Käufer übergehen kann. Die Rolle des Käufers dabei ist zentral, denn sein Kaufpreis ist oft die Quelle, aus der der Verkäufer den Kredit zurückzahlt.

Die Art und Weise, wie der Käufer seinen Kaufpreis bezahlt und wie dieser zur Ablösung des Kredits genutzt wird, kann sich rechtlich unterscheiden. Hier sind die gängigsten Konstellationen:

Zahlung über ein Notaranderkonto

Dies ist der in Deutschland häufigste und sicherste Weg. Stellen Sie sich ein Notaranderkonto wie einen sicheren Zwischenspeicher vor, der vom Notar verwaltet wird.

  • Ihre Rolle als Käufer: Sie zahlen den gesamten Kaufpreis oder zumindest den für die Kreditablösung benötigten Teil davon nicht direkt an den Verkäufer oder dessen Bank, sondern auf dieses spezielle Konto des Notars. Damit erfüllen Sie Ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer.
  • Was dann passiert: Der Notar prüft, ob alle Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung erfüllt sind (z.B. die Löschungsbewilligung der Bank für die Grundschuld liegt vor). Erst dann verwendet der Notar einen Teil des Geldes auf dem Notaranderkonto, um den Kredit des Verkäufers bei der Bank abzulösen. Den verbleibenden Kaufpreis überweist der Notar an den Verkäufer.
  • Ihre Absicherung: Für Sie als Käufer hat dieser Weg den Vorteil, dass Ihr Geld sicher verwahrt ist und nur fließt, wenn gewährleistet ist, dass Sie lastenfreies Eigentum erhalten.

Direkte Zahlung an die Bank des Verkäufers

Manchmal wird vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises direkt von Ihnen als Käufer an die Bank des Verkäufers gezahlt wird.

  • Ihre Rolle als Käufer: Sie zahlen hierbei einen bestimmten Betrag des Kaufpreises direkt an die Gläubigerbank des Verkäufers, um dessen Kredit zu reduzieren oder abzulösen. Den restlichen Kaufpreis zahlen Sie an den Verkäufer.
  • Rechtliche Einordnung: Obwohl Sie das Geld an die Bank zahlen, leisten Sie diese Zahlung rechtlich gesehen im Grunde für den Verkäufer, um dessen Schuld bei der Bank zu erfüllen. Es ist weiterhin eine Erfüllung Ihrer Kaufpreisschuld gegenüber dem Verkäufer, die nun eben aufgeteilt ist. Sie treten dadurch aber in der Regel nicht in den Kreditvertrag des Verkäufers ein.
  • Wichtigkeit der Vereinbarung: Diese direkte Zahlung muss klar im Kaufvertrag geregelt sein.

Übernahme der Darlehensschuld durch den Käufer (Schuldübernahme)

Dies ist ein anderer Vorgang als die Zahlung des Kaufpreises, auch wenn er oft im Zusammenhang mit einem Hausverkauf steht.

  • Ihre Rolle als Käufer: Hier zahlen Sie den Kredit des Verkäufers nicht nur aus dem Kaufpreis ab, sondern Sie übernehmen die gesamte Darlehensschuld des Verkäufers. Das bedeutet, Sie treten an die Stelle des Verkäufers und werden zum neuen Kreditnehmer der Bank.
  • Voraussetzung: Eine solche Schuldübernahme ist nur wirksam, wenn die Bank des Verkäufers zustimmt. Sie prüft dabei Ihre Bonität.
  • Konsequenz für den Kaufpreis: Wenn Sie die Schuld übernehmen, wird der übernommene Kreditbetrag in der Regel vom Kaufpreis abgezogen. Sie zahlen also nur die Differenz (Kaufpreis minus übernommener Kredit) an den Verkäufer.
  • Ihre neue Position: Für Sie bedeutet das, dass Sie fortan die Raten für diesen Kredit an die Bank zahlen müssen, so als hätten Sie ihn selbst aufgenommen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ihre primäre Rolle als Käufer ist die Zahlung des Kaufpreises. Wie dieser Kaufpreis verwendet wird, um einen bestehenden Kredit des Verkäufers abzulösen (ob über Notaranderkonto, direkte Zahlung an die Bank oder durch Übernahme der Schuld), beeinflusst die Abwicklung des Verkaufs und kann unterschiedliche rechtliche Wirkungen für Sie haben, insbesondere im Hinblick darauf, wem Sie gegenüber zur Zahlung verpflichtet sind und ob Sie selbst Schuldner werden.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahrerflucht (§ 142 StGB)

Fahrerflucht ist der juristische Begriff für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wie in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Wer nach einem Verkehrsunfall den Ort verlässt, ohne anzuhalten oder seine Personalien mitzuteilen, begeht eine Straftat. Ziel der Regelung ist, dass alle Beteiligten ihre Pflichten erfüllen und sich gegenseitig Schadenersatzansprüche ermöglichen. Fahrerflucht liegt nur vor, wenn der Unfallbeteiligte den Unfallort kennt oder hätte erkennen können und sich bewusst entfernt.

Beispiel: Sie verursachen einen Blechschaden an einem parkenden Auto, verlassen jedoch den Unfallort sofort, ohne einen Zettel mit Kontaktdaten zu hinterlassen. Das gilt als Fahrerflucht, weil Pflichten zum Anhalten und zur Identifikation missachtet wurden.


Zurück

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine strafrechtliche Maßnahme, die nach § 69 StGB angeordnet werden kann, wenn jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Dies bedeutet, dass das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht, wenn der Täter durch die Tat oder sein Verhalten zeigt, dass er nicht die notwendige charakterliche Eignung besitzt, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Entziehung ist keine Strafe im eigentlichen Sinne, sondern dient dem Schutz der Verkehrssicherheit (Maßregel der Besserung und Sicherung).

Beispiel: Nach mehrmaligem Fahren unter Alkoholeinfluss kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil die Person als gefährlich und verantwortungslos im Straßenverkehr gilt.


Zurück

Bedeutender Schaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)

Ein bedeutender Schaden ist ein wichtiger Ausschluss- oder Einschlussfaktor für die Anwendung der Regelvermutung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Der Schaden bezieht sich auf die Höhe der Reparaturkosten oder Wertminderung an fremden Sachen durch eine Verkehrsstraftat und liegt in der Regel bei etwa 1.300 bis 1.500 Euro. Erst wenn ein solcher erheblicher Sachschaden vorliegt und der Täter diesen kannte oder hätte erkennen können, wird die Ungeeignetheit automatisch vermutet – allerdings nur, wenn diese subjektive Kenntnis bzw. Möglichkeit feststellbar ist.

Beispiel: Wenn bei einer Unfallflucht das Fahrzeug des Unfallgegners schwer beschädigt wurde und die Reparaturkosten 1.500 Euro übersteigen, kann dies als bedeutender Schaden gewertet werden.


Zurück

Sperrfrist (§ 69a StGB)

Die Sperrfrist ist ein Zeitraum, der nach Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB verhängt wird, währenddessen der Betroffene keine neue Fahrerlaubnis beantragen oder erhalten darf. Sie soll sicherstellen, dass jemand nicht sofort nach dem Entzug wieder fahren kann, ohne sich mit den Gründen für die Entziehung auseinanderzusetzen. Die Länge der Sperrfrist richtet sich nach Schwere der Tat, früheren Verstößen und weiteren Umständen, meist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Erst nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis möglich, oft verbunden mit zusätzlichen Auflagen.

Beispiel: Nach einem Führerscheinentzug wegen Fahrerflucht kann das Gericht eine Sperrfrist von einem Jahr festsetzen, innerhalb derer der Betroffene erst gar keinen neuen Führerschein bekommen darf.


Zurück

Verschlechterungsverbot

Das Verschlechterungsverbot ist ein Rechtsgrundsatz im Strafverfahren, wonach eine Berufung oder Revision grundsätzlich nicht zu einer Verschlechterung der Lage des Angeklagten führen darf, wenn dieser die Rechtsmittel alleine eingelegt hat. Das bedeutet, dass das Gericht bei einem Rechtsmittelverfahren das Urteil nicht zu Lasten des Angeklagten verschärfen darf, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. Dieses Verbot schützt die Rechte des Angeklagten, indem es verhindert, dass ein Rechtsmittel negative Folgen für denjenigen hat, der es eingelegt hat.

Beispiel: Wenn jemand gegen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen Berufung einlegt, darf das Berufungsgericht die Geldstrafe nicht auf 70 Tagessätze erhöhen, es sei denn, es gibt besondere Gründe.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort): Regelt das strafbare Verhalten, wenn sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seine Feststellungspflichten zu erfüllen. Diese Norm schützt die Verkehrssicherheit und die Interessen der Geschädigten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Angeklagte wurde aufgrund dieser Vorschrift verurteilt, da er sich nach einem Unfall mit bedeutendem Schaden vom Ort des Geschehens entfernte.
  • § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis): Bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bei Straftaten im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen wird, insbesondere bei schweren Verkehrsverstößen und bei Wiederholungsgefahr. Die Regelvermutung des Absatzes 2 Nr. 3 setzt voraus, dass der Täter einen bedeutenden Schaden kannte oder hätte erkennen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde angeordnet, wobei das OLG feststellte, dass das Landgericht die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend festgestellt und die Abwägung fehlerhaft durchgeführt hatte.
  • § 69a StGB (Sperrfrist für die Neuerteilung): Ergänzt den § 69 StGB und regelt die Sperrfrist, während deren der Entziehungsverfügte keine Fahrerlaubnis neu erwerben darf. Diese Frist dient der Durchsetzung der Sanktion und Sicherstellung des Fahrverbots. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Neben dem Führerscheinentzug wurde eine Sperrfrist verhängt, welche vom OLG ebenfalls wegen Mängeln in der rechtlichen Begründung aufgehoben wurde.
  • § 46 Abs. 2 StGB (Strafzumessung): Verlangt, dass das Gericht bei der Strafbemessung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich Tat und Täterpersönlichkeit. Die Sanktionen müssen verhältnismäßig sein und die Rechtsfolgen transparent begründet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die pauschale Schadensfeststellung und die strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens entsprachen nicht den Anforderungen der normgerechten Strafzumessung und führten zur Aufhebung der Geldstrafe.
  • § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen): Schützt das Recht, zur Wahrung berechtigter Interessen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, wodurch zulässige Verteidigungsäußerungen von unzulässigen Verleumdungen abgegrenzt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste beurteilen, ob die Beschuldigung der Zeugin durch den Angeklagten noch zulässiges Verteidigungsverhalten war; das OLG verneinte eine Überschreitung dieser Grenze und kritisierte die Strafzumessung wegen Berücksichtigung dieses Verteidigungsverhaltens.
  • Verschlechterungsverbot bei Berufung und Revision: Verhindert, dass sich die Rechtsposition des Berufenden durch dessen Rechtsmittel verschlechtert, insbesondere eine strengere Sanktion eingeleitet wird, außer bei speziellen Ausnahmen oder neuem Beweistatbestand. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte klar, dass kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorlag, denn die Veränderung der Strafe war nicht zu Lasten des Angeklagten unzulässig.

Das vorliegende Urteil


OLG Koblenz – A5 OLG 32 Ss 214/21 – Beschluss vom 23.03.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!