Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Ws 319/15 (178/15), Beschluss vom 09.09.2015
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. August 2015 wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
2. Der Beschluss vom 20. Juli 2015 wird geändert.
Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt J. als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese hat dem Verurteilten auch die ihm insoweit im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
1. Die gemäß §§ 462 aAbs. 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Strafvollstreckungskammer die Strafreste nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Senat teilt die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass die bestehende Suchtproblematik, die auch mitbestimmend für die Taten war, die zur Verurteilung durch das Landgericht Lübeck vom 25. Januar 2010 führte, vollkommen unbewältigt ist und ohne eine Therapie zur erneuten Straffälligkeit führen würde, wie die Sachverständige Dr. W. ausgeführt hat. Soweit der Verurteilte in seiner sofortigen Beschwerde darauf hinweist, dass er sich um die Bewältigung seiner Suchtproblematik bemühe, von ihm aber wegen der unbewältigten Suchtproblematik keine Abstinenz von Rauschmitteln im Strafvollzug erwartet werden könne, reicht dem Senat dies nicht aus, um sich die Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Verurteilte nach einer Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt lediglich mit einer Therapieweisung versehen keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Bemühungen des Verurteilten zur Bewältigung seiner Drogensucht sind ausgesprochen dürftig. Selbst wenn dem nicht therapierten Verurteilten eine vollkommene Abstinenz von Rauschmitteln während des Strafvollzugs nicht sicher gelingen mag, ist ein durchgängiger Rauschgiftkonsum während des Vollzugs und ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vollkommen inakzeptabel. Hinzu kommt, dass das mehrfach zu Beanstandungen geführte Verhalten des Verurteilten im Vollzug nicht lediglich auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit, sondern auch auf seine insgesamt problematische Persönlichkeit, möglicherweise eine ADHS-Erkrankung, zurückzuführen ist.
2. Dem Verurteilten wird für das Vollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet, weil dieser Vollstreckungsfall Schwierigkeiten aufweist. So ist hier die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten erforderlich, das sich nicht gänzlich gegen die Aussetzung des Strafvollzugs gegen eine Therapieweisung ausgesprochen hat.
3. Die Kostenentscheidung zu 1. beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Die Kostenentscheidung zu 2. ergeht in entsprechender Anwendung von § 467 StPO.