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Beweisverwertungsverbot – fehlende Belehrung vor der polizeilichen Befragung

LG Zwickau, Az.: 1 Qs 147/15, Beschluss vom 10.08.2015

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zwickau gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Zwickau – Strafrichter – vom 21.07.2015, Az.: 7 Ds 250 Js 603/15, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdegegner … insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet.

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich Bezug genommen.

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Vorliegend war es bereits ermessensfehlerhaft, den Angeschuldigten vor der Befragung nicht als Beschuldigten zu behandeln und entsprechend zu belehren. Der mögliche Täter war nicht mehr nur in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen, sondern der Tatverdacht hatte sich nach der Ermittlung des Angeschuldigten als Fahrzeughalter bereits auf ihn verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeuges des Angeschuldigten in Betracht kommen. Bei der Ausübung des Ermessens ist auch der gesetzliche Schutzzweck des § 136 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, dass durch die Belehrung gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden soll, dass es ihm freisteht, keine Angaben zu machen. Ein Zeuge hingegen ist grundsätzlich verpflichtet, Angaben zu machen. Dieses Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer solchen Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte. Dieser Schutzzweck wird im vorliegenden Fall nur dann gewahrt, wenn der Halter des Kraftfahrzeuges vor seiner Befragung entsprechend belehrt wird (vgl. OLG Nürnberg, StV 2015, 155, m. w. N.).

Aus der Verletzung dieser Belehrungspflicht ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot. Ein Ausnahmefall, in dem die Angaben gleichwohl verwertet werden dürfen, liegt nicht vor. Angesichts der Befragung des Angeschuldigten durch den Polizeibeamten liegt keine Spontanäußerung vor, bei der eine vorherige Belehrung nicht erforderlich wäre. Umstände, aus denen sich ergäbe, dass der Angeschuldigte sein Recht zu schweigen auch ohne Belehrung gekannt hätte, sind nicht ersichtlich. Auch der Verteidiger des Angeschuldigten hat durch den Hinweis auf das Beweisverwertungsverbot deutlich gemacht, dass er im Falle einer Hauptverhandlung einer Verwertung ausdrücklich widersprechen werde.

Auf die Frage, ob eine telefonische Befragung zulässig war, kommt es vorliegend indes nicht an.

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