AG Lahnstein, Az.: 30 Cs 2020 Js 38220/13 (2), Beschluss vom 26.06.2015
1. Auf die Erinnerung des Verteidigers vom 11.05.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 16.04.2015 werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 25.09.2014 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten S. P. H. auf 1293,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 10.10.2014 festgesetzt.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ist begründet.
Ist die Verteidigergebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens – und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die im Kostenfestsetzungsantrag vom 08.10.2014 zugrunde gelegte Höhe von Grund – und Verfahrensgebühr der außergerichtlichen wie gerichtlichen Tätigkeit nicht als unbillig.
Die Einschätzung, bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Strafrichter handele es sich vorliegend eher um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit, trifft nach Dafürhalten des Gerichts nicht zu.
Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, weswegen eine angemessene Anhebung der Mittelgebühr nicht unbillig ist.
Die im Schriftsatz des Verteidigers vom 10.02.2015 getätigten Ausführungen sind nicht ermessensfehlerhaft, sondern tragen die Einschätzung des Verteidigers, es sei hier eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Verteidigung der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
Ausschlaggebend ist aus Sicht des Gerichts hierbei zum einen der Umstand, dass der Angeklagte sich im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes gegen strafrechtliche Vorwürfe zu wehren hatte, weswegen dem Urteil des Strafrichters in Bezug auf die Berufsausübung des Angeklagten eine wirtschaftlich erhebliche Bedeutung zukam, zum anderen, dass im Rahmen des Strafverfahrens sich die Verteidigung mit technischen Belangen und einem diesbezüglich erstatteten Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen hatte, was keinesfalls zum üblichen Aufwand bei der Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Rahmen eines vor dem Strafrichter verhandelten Vergehens-Vorwurfes zählt. Allein aus der vermeintlich geringen Seitenstärke der Akte auf eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten zu schließen, ist nicht möglich.
Das Gericht hatte mithin dem ursprünglichen Festsetzungsantrag des Verteidigers insoweit stattzugeben, als er im Rahmen des Rechtsmittels zur Überprüfung des Gerichts gestellt worden ist.