Sie haben das Recht zu Schweigen!
Einstiegsfall: Der fahrige Franke Franz hat mal wieder einen seiner besonders schlimmen Tage, an denen alles schief läuft, weil er selbst nicht so genau weiß, wo ihm der Kopf steht. Auf dem Weg in den Supermarkt wäre er fast noch über seinen Teppich gestolpert und hätte sich beinahe selbst vor seiner Wohnungstüre ausgesperrt; kurzum: es geht schief, was schief gehen kann. „Jetzt nur noch schnell den Einkauf erledigen und dann ab auf die Couch“, denkt er sich und betritt den örtlichen Supermarkt. Da er natürlich – was auch sonst – seinen Chip für den Einkaufswagen zu Hause auf dem Regal hat liegen lassen und er an Bargeld nur Scheine mit sich führt, muss er noch auch noch auf den Einkaufswagen verzichten. Zum Glück hat er einen großen Jutebeutel dabei, so dass dem Einkauf fast nichts mehr im Wege zu stehen scheint. Franz schlendert nun durch die Regalreihen des Supermarktes und stopft alle benötigten Lebensmittel in seinen Beutel. Als der jedoch bis zum Bersten gefüllt ist und Franz seinen Einkauf noch nicht vollständig erledigt hat, kommt ihm die naheliegende wie rettende Idee: er stopft sich weitere Lebensmittel in die weiten Hosentaschen seiner Jeans und seiner Jacke. Was er nicht ahnt: während seines Einkaufs wird er durch den Hausdetektiv mittels Videokameratechnik überwacht. Langsam begibt sich Franz zur Kasse und legt vermeintlich alle Waren auf das Kassenband. Unglücklicherweise vergisst er jedoch, die sich in der Jackeninnentasche befindliche Flasche Glenlivet Single Malt Whiskey für 59,90 € auf das Warenband zu legen. Beim Verlassen des Supermarktes wird er von dem Hausdetektiv auf den Diebstahl angesprochen und es wird sodann eine Strafanzeige bei der hinzugerufenen Polizei gestellt.
Frage 1: Die Polizisten befragen Franz und drängen ihn dazu, seinen „Diebstahl“ endlich zu gestehen, da Leute, die schweigen meist auch etwas zu verbergen hätten. Muss Franz sich gegenüber den Polizisten äußern? Welche Angaben muss er machen?
Frage 2: Es sind einige Wochen vergangen und Franz hatte den Vorfall im Supermarkt fast schon gänzlich vergessen, als er ihm durch einen recht offiziell und eindringlich aussehenden Brief der Polizeibehörde wieder in Erinnerung gerufen wurde. In diesem Schreiben wird ihm der Diebstahl des Whiskeys zur Last gelegt und er wird gebeten (Vorladung als Beschuldigter), zur Vernehmung auf der Polizeiwache zu einem gewissen Termin zu erscheinen. Muss Franz zu dieser Vernehmung erscheinen (immerhin stammt sie von der Polizei!) und eine Aussage machen?
Frage 3: Franz erhält ein Schreiben der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, die ihm den Diebstahl des Whiskeys zur Last legt und ihn zur Beschuldigtenvernehmung vorlädt. Muss Franz dieser Aufforderung Folge leisten und falls ja: muss er gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Aussage zum Tatvorwurf abgeben?
Das Schweigerecht des Beschuldigten
Als Schweigerecht bezeichnet man das Recht des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens zu schweigen, d.h. die Aussage zu verweigern und zu den ihm gemachten Tatvorwürfen keinerlei Angaben zu machen. Das Aussageverweigerungsrecht ist Ausprägung des sog. „nemo-tenetur-Grundsatzes“ (nemo tenetur se ipsum accussare = „niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen“), welcher als grundrechtsgleiches Recht mit Verfassungsrang eine Grundlage des Strafprozesses darstellt. Er ergibt sich indirekt aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Diese Norm schreibt vor, dass dem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen ist, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen (§ 136 Abs. 1 StPO). Ferner ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO).
Ob jemand sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen kann, hängt maßgeblich von seiner Rolle im Strafverfahren ab: als Beschuldigter kann man sich während des gesamten Strafverfahrens – insbesondere ohne Nachteile befürchten zu müssen – auf dieses Recht berufen. Als Zeuge jedoch trifft einen grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) die Zeugnispflicht aus § 48 Abs. 1 StPO. Dabei ist jedoch zu beachten, dass weder ein Zeuge noch ein Beschuldigter zu einer Vernehmung bei der Polizei erscheinen muss. Lediglich bei einer Ladung durch einen Richter oder durch einen Staatsanwalt muss der Zeuge erscheinen und seine Aussage machen. Ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht steht einem Zeugen nur dann zu, wenn die Voraussetzungen der §§ 52 ff. StPO gegeben sind. So haben beispielsweise nach § 52 Abs. 1 StPO folgende Personengruppen das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern: Verlobte, Ehegatten sowie Lebenspartner des Beschuldigten und Personen, die in gerader Linie mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert waren oder sind (z.B. Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel, etc.). § 53 StPO regelt hingegen das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger. Darunter sind Personen bzw. Personengruppen zu verstehen, die aufgrund ihres Berufs über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist, das Recht haben, das Zeugnis zu verweigern.
Ein solches Recht steht nach § 53a StPO auch den sog. Berufshelfern zu (bei Rechtsanwälten beispielsweise den Rechtsanwaltsfachangestellten oder bei Ärzten den Arzthelferinnen oder dem Pflegepersonal). Zu den von den §§ 53, 53a StPO geschützten Personengruppen zählen u.a. Geistliche, Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Apotheker, Hebammen und Mitglieder bzw. Beauftragte einer Schwangerschaftsberatungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sowie Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat über das, was ihnen in ihrer jeweiligen beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Für die o.g. Berufe (abgesehen von den Geistlichen) gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht, wenn sie nach § 53 Abs.2 S.1 StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Darüber hinaus steht jedem Zeugen nach § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht für den Fall zu, dass er anderenfalls durch die Beantwortung sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, aussetzen würde. Der Zeuge ist über dieses Recht zu belehren (§ 52 Abs. 2 StPO). Eine Begründung für die Verweigerung des Zeugnisses muss nicht geliefert werden; allerdings ist die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und § 55 StPO stützt, auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 56 StPO).
Schweigen erlaubt – Lügen verboten!
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen lediglich das Schweigen erlaubt, keinesfalls jedoch eine Lüge rechtfertigt. Ganz im Gegenteil: kann der Zeuge sich nicht auf ein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht berufen, so ist er zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Lügt er dennoch, so macht er sich wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StPO) oder gar wegen Meineids (§ 154 StPO) strafbar.
Macht der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und schweigt zu den ihm gemachten Vorwürfen, so darf ihm daraus „kein Strick gedreht werden“, d.h. es darf ihm nicht nachteilig ausgelegt werden. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 2016 (BVerfG, Beschluss vom 06. September 2016 – Az. 2 BvR 890/16) heißt es dazu: „Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt.
Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen. Dementsprechend gehört das Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren seit Langem zu den anerkannten Grundsätzen des deutschen Strafprozesses. Es wird zudem ausdrücklich durch Art. 14 Abs. 3 Buchstabe g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1533) und durch das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK gewährleistet.
Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet.“. Wie bereits aus diesem Beschluss ersichtlich wird, gilt dies uneingeschränkt für die Entscheidung des Beschuldigten sich überhaupt nicht zur Sache zu äußern, also für ein vollumfängliches Schweigen. Anders ist die Situation allerdings zu bewerten, wenn der Beschuldigte nur teilweise schweigt und sich im Übrigen zu den Tatvorwürfen einlässt. In diesem Fall kann das teilweise Schweigen im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus als Beweisanzeichen gewertet werden. So führt der Bundesgerichtshof (BGH) diesbezüglich aus: „Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. So steht es dem Beschuldigten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!
Allerdings darf bei einer Teileinlassung des Angeklagten sein Schweigen zu einzelnen Fragen gegen ihn verwertet werden. Durch die Einlassung macht sich der Angeklagte freiwillig zum Beweismittel. Sein teilweises Schweigen bildet dann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unterliegt. Eine Teileinlassung in diesem Sinne ist jedoch nicht gegeben, wenn der Angeklagte seine Schuld lediglich grundsätzlich bestreitet.“ (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 – Az. 1 StR 125/00). Ob und inwieweit man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen sollte, ist letztlich eine pauschal nur schwer abzuwägende Einzelfallentscheidung. Erfahrungsgemäß bewahrheitet hat sich jedoch die unter Strafverteidigern nahezu mantraartig wiederholte und auch dem Volksmund geläufige Formel: „Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!“.
Es empfiehlt sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren – ohne Rücksprache mit dem Strafverteidiger des Vertrauens gehalten zu haben – zunächst einmal ausgiebig und vollumfänglich zu den gemachten Tatvorwürfen zu schweigen und Ruhe zu bewahren. Weder sollte man sich auf einen scheinbar unverfänglichen, netten „Small-Talk“ mit den freundlichen Polizisten einlassen, noch von einer knallharten Befragungstechnik und/oder vermeintlichen Drohrhetorik („Machen Sie doch eine Aussage! Wenn Sie jetzt schweigen, wird Ihnen das noch zum Nachteil gereicht werden!“) beeindrucken lassen. Sie haben nicht nur das Recht zu schweigen, sondern auch das Recht einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu konsultieren. Und genau daran sollten Sie sich im Zweifel in exakt dieser Reihenfolge halten. Erst nachdem Sie mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten haben und dieser ggf. Akteneinsicht beantragt hat, kann über das weitere Verhalten und somit über die optimale Verteidigungsstrategie gemeinsam beraten werden.
Aus der Praxis: Um einmal ein in seinen Details zwar nicht unumstrittenes, aber dafür aufgrund der starken Medienpräsenz sehr populäres Beispiel des Schweigens in einem Strafprozess anzuführen, dient der Kachelmann-Prozess. Dieser Prozess war ein Strafverfahren gegen den Wetter-Moderator Jörg Kachelmann in Deutschland in den Jahren 2010 und 2011.
Vorgeworfen wurde ihm ein Sexualdelikt gegen eine seiner damaligen Lebensgefährtinnen (eine besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Am 31. Mai 2011 wurde Kachelmann vor dem Landgericht Mannheim freigesprochen.
Obwohl dieser Fall die Gemüter der Republik in all seinen Details, Widersprüchen und Wendungen sehr gespalten hat, so bietet er doch ein gutes Beispiel dafür, wie eine erfolgreiche Verteidigung in einem Strafverfahren funktionieren kann. Jörg Kachelmann hat während des gesamten Verfahrens konsequent von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er wurde von den ihn belastenden Vorwürfen bekanntlich am Ende freigesprochen.
Zur Auflösung des Einstiegsfalles
Frage 1: Obwohl Franz natürlich wahnsinnig aufgeregt ist und am liebsten sofort alles klarstellen möchte, sollte er zunächst die Ruhe bewahren und sich zu den ihm gemachten Vorwürfen überhaupt nicht äußern und sich erst Recht nicht zu irgendeiner Art von „Geständnis“ drängen lassen. Auch ein vermeintlicher Small-Talk mit den Polizisten kann dazu führen, dass Franz – ohne es vielleicht selbst bewusst zu registrieren – plötzlich den angeblichen Diebstahl durch eine unvorsichtige oder mehrdeutige Formulierung „gesteht“. Die einzigen Angaben, die Franz gegenüber den Polizisten machen muss und sollte, sind die Angaben zur Person, denn dazu ist er nach § 111 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) verpflichtet. Zu den Tatvorwürfen sollte er konsequent schweigen.
Frage 2: Nein, zu einer polizeilichen Vernehmung muss Franz nicht erscheinen. Daraus ergibt sich schon die Schlussfolgerung, dass er darüber hinaus natürlich auch nicht verpflichtet ist, andere Angaben als die zu seiner Person zu machen. Aus dem Nichterscheinen zu einer polizeilichen Vernehmung kann und wird ihm auch Nachteil entstehen. Mit anderen Worten: er kann die Einladung zur polizeilichen Vernehmung getrost ignorieren. Es empfiehlt sich, bereits in diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens einen Strafverteidiger zu beauftragen, der der Polizei gegenüber die Verteidigung anzeigen wird, mitteilt, dass Sie zur Vorladung nicht erscheinen werden und Akteneinsicht beantragt.
Frage 3: Anders stellt sich die Rechtslage jedoch dar, wenn Franz zu einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder durch einen Richter geladen wird. Hier muss er in jedem Fall erscheinen. Allerdings ist er auch in dieser Konstellation nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Mit anderen Worten: er darf und sollte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich zu den ihm gemachten Vorwürfen nicht äußern. Gleichzeitig sollte er spätestens jetzt an die Konsultation eines guten und erfahrenen Strafverteidigers denken, der ihn nach einer Besprechung und der erfolgten Akteneinsicht optimal und strategisch beraten wird. Sollte Franz zu dieser Vernehmung nicht erscheinen, so haben die Staatsanwaltschaft sowie der vernehmende Richter das Recht, das Erscheinen im Wege der Vorführung mit einem Vorführungsbefehl zu erzwingen.
Merksatz: „Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!“ – Bewahren Sie Ruhe, machen Sie von Ihrem Schweigerecht im Strafrecht vollumfänglich Gebrauch und kontaktieren Sie so schnell und so früh wie möglich Ihren Strafverteidiger!
Weiterführende Informationen: Erste Hilfe Maßnahmen für den Notfall