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Verkehrsunfallflucht bei Beschädigung einer Waschstraße – Fahrerlaubnisentziehung

AG Erfurt, Az.: 982 Js 14417/13 47 Cs, Beschluss vom 06.05.2015

1) Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird verworfen.

2) Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird verworfen.

3) Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

Mit Antrag vom 16.05.2013 beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeklagten. Dabei legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, am 06.04.2013 gegen 13:21 Uhr mit dem PKW Nissan, amtl. Kennzeichen EF- … die Tankstelle T. in Erfurt befahren zu haben. Beim Befahren der Waschanlage der Tankstelle sei der Angeklagte mehrfach mit der Waschanlage kollidiert und habe einen Schaden in Höhe von 10.720,11 EUR verursacht. Obwohl er dies bemerkt habe bzw. damit rechnete, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, habe der Angeklagte die Unfallstelle verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Verkehrsunfallflucht bei Beschädigung einer Waschstraße - Fahrerlaubnisentziehung
Symbolfoto: Von ArTono /Shutterstock.com

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Angeklagten deshalb, sich eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemacht zu haben und beantragt die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 40,00 EUR. Darüber hinaus beantragt die Staatsanwaltschaft, die Fahrerlaubnis des Angeklagten zu entziehen und seinen Führerschein einzuziehen. Gleichzeitig soll die Verwaltungsbehörde angewiesen werden, für die Dauer von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (§§ 69Abs. 1 Ziffer 2, 69a Abs. 1 StGB). Zudem beantragt die Staatsanwaltschaft, die Fahrerlaubnis de Angeklagten gem. § 111 a StPO vorläufig zu entziehen (……)

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass des Strafbefehls war aus rechtlichen Gründen abzulehnen.

Zwar ist der Angeklagte am 06.04.2013 mit seinem PKW mit amtl. Kennzeichen EF- …X gegen 14:00 Uhr in die Waschanlage der in Rede stehenden Tankstelle T. in Erfurt eingefahren und rangierte mehrfach mit seinem PKW, als der sogenannte Waschtunnel der Anlage bereits in Betrieb gesetzt worden war. Die Anlage stellte ihre Funktion erst ein, nachdem hierbei der rechte Räderwascher abgefahren worden war. Dies ergibt sich aus der polizeilichen Vernehmung des Pächters der Tankstelle, Michael Sch..

Dies steht in Übereinstimmung mit der Einlassung, die der Angeklagte durch seinen Verteidiger hat vorbringen lassen (Schriftsatz vom …). Danach bestätigt der Angeklagte, dass er am 06.04.2013 die Waschanlage der in Rede stehenden Tankstelle benutzt hat. Personal war nicht vorhanden. Nachdem er die Sammelkarte in den Programmautomaten der Anlage eingeschoben und ein Programm gewählt habe, sei er mit seinem PKW in die Waschanlage eingefahren. Danach habe er die Position seines PKW korrigieren müssen, weil er sein Fahrzeug seitlich falsch in die Waschanlage eingefahren hatte. Dies sei dem Angeklagten zunächst nicht aufgefallen. Nachdem die Waschanlage mit dem Waschvorgang begonnen habe, obwohl das Fahrzeug des Angeklagten nicht richtig positioniert war, habe sich die Waschanlage – der Waschtunnel – bedrohlich dem PKW des Angeklagten genähert. Daraufhin habe der Angeklagte seinen PKW etwas zurück und dann wieder nach vorne gesetzt. Von der Beschädigung der Waschanlage habe der Angeklagte aufgrund des Betriebes der Waschanlage weder akustisch noch taktil etwas bemerkt. Auch an seinem PKW habe er keine Beschädigungen festgestellt, die in Beziehung zu der Waschanlage und deren Betrieb hätten gebracht werden können. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verteidigungsvortrages wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom … Bezug genommen. Die polizeiliche Vernehmung des Geschädigten liegt vor auf … .

Bei diesem Ermittlungsstand war der Antrag auf Erlass des Strafbefehls abzulehnen, weil kein Unfall im Straßenverkehr im Sinne von 142 Abs. 1 StGB vorliegt.

Ein solcher Unfall im Straßenverkehr liegt vor, wenn das Schadensereignis aus einer verkehrsüblichen Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes heraus entstanden ist und deshalb mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammen hängt (vgl. Münchner Kommentar/ Zopfs § 142 Rn. 33). Schadensereignisse aufgrund verkehrsfremder Vorgänge unterfallen danach nicht dem Anwendungsbereich des § 142 Abs. 1 StGB. Es müssen sich danach solche Gefahren im jeweiligen Unfallereignis realisieren, die prinzipiell eine Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Beweissicherungsschutzinteresses des Geschädigten gerade wegen der Eigenheiten des Straßenverkehrs befürchten lassen. Diese Beeinträchtigung des Beweissicherungsinteresses resultiert dabei aus der aus dem Verkehrsfluss des Straßenverkehrs ermöglichten Mobilität des am Straßenverkehr teilnehmenden Unfallbeteiligten und der hiermit verbunden Möglichkeit, sich nach einem Verkehrsunfall in die Anonymität des Verkehrsgeschehens zurückzuziehen und damit der Verpflichtung aus § 34 StVO zu entziehen (vgl. Münchner Kommentar a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Zum einen steht nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis nicht fest, ob sich hier eine typische Gefahr des Straßenverkehrs realisiert hat, denn unklar ist bereits, ob der Schaden an der Waschanlage – dem sogenannten Waschtunnel – durch die Bewegung des PKW des Angeklagten oder eine Fehlfunktion der Waschanlage entstanden ist.

Zudem ist der Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB hier im Hinblick auf ein Unfallereignis im öffentlichen Straßenverkehr deshalb nicht erfüllt, weil die Beschädigung des  Waschtunnels jedenfalls während des Betriebs der Waschanlage und des eigentlichen Waschvorganges verursacht wurde. Zu diesem Zeitpunkt des Geschehens kam der Pächter der Tankstelle und damit der Betreiber der Waschanlage der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Dienstleistung in der von ihm angebotenen und ausgestalteten Ausführung der Fahrzeugwäsche nach. Der Betreiber der Waschanlage hat diese derart eingerichtet, dass die jeweiligen Kunden die Anfahrt zur Waschanlage und zum Waschvorgang sowie die Ausfahrt nach Beendigung des eigentlichen Waschvorgangs jeweils selbständig und ohne Anweisung oder Überwachung seitens des Betreibers der Waschanlage oder dessen Personal durchführen. Indem der Betrieb der Waschanlage und damit die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung derart eingerichtet und gehandhabt wurde, wird der Vorgang des jeweiligen Waschvorgangs aus dem öffentlichen Straßenverkehrgeschehen herausgelöst. Die Einfahrt in die eigentliche Waschanlage, der Waschvorgang sowie die Ausfahrt aus der Waschanlage sind vergleichbar damit, dass ein PKW in die Werkhalle eines Reparaturbetriebes einfährt, auf eine Hebebühne gesetzt, repariert wird und sodann die Halle wieder verlässt. Die Bewegung des Fahrzeuges des Angeklagten hat somit bei Einfahrt in die Waschanlage nicht mehr und bei Ausfahrt aus dieser noch nicht die verkehrstypische Qualität der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erreicht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wachanlage / Waschhalle allgemein zugänglich ist und der  Pächter der Tankstelle als Betreiber der Waschanlage deren Nutzung nicht auf einen abgeschlossenen Personenkreis beschränkt hat. Danach wäre zwar z.B. der Parkplatz eines Gasthauses oder eines Verbrauchermarktes öffentliche Verkehrsfläche (BGH 16, 7 ff.) Jedoch ist Parken – das zudem in §§ 12, 13 StVO gesetzlich geregelt ist – vom äußeren Erscheinungsbild und Ablauf her ein regelmäßiger und als solcher von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommener Vorgang des Verkehrsgeschehens. Dem ist nicht vergleichbar, wenn ein PKW aus dem Verkehrsgeschehen herausgelöst wird, um an diesem eine Dienstleistung wie eine Reparatur oder Fahrzeugwäsche vorzunehmen.

Eine anderweitige Beantwortung der Rechtsfrage, ob hier die Beschädigung der Waschanlage bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgte, ergibt sich auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichts vom 22.11.1979 (Az.: 1 Ob OWi 409/79, NJW 1980, 715, 716). Nach der dortigen Entscheidung gehört zwar der vom Kunden zu befahrende Bereich einer Autowaschanlage zum öffentlichen Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Jedoch bezieht sich diese Entscheidung allein auf diejenige Fläche der Waschanlage, auf der die Zu- bzw. Abfahrt zur Anlage erfolgt. Ausdrücklich offen gelassen wurde in der Entscheidung, ob dies auch für die eigentliche Waschstraße gilt, da dies für die angegebene Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichts nicht entscheidungserheblich war.

Weil sich der Angeklagte nicht nach §142 Abs. 1 Ziffer 1 StGB strafbar gemacht hat, war auch der Antrag gem. § 111a StPO zu verwerfen.

Kostenentscheidung: § 408Abs. 2, 467 Abs. 1 Satz 1 stopp.

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