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Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung

OVG Sachsen, Az.: 3 A 212/14, Beschluss vom 20.03.2015

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2013 – 3 K 489/12 – wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2013 – 3 K 489/12 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ist abzulehnen. Wie sich den nachstehenden Gründen entnehmen lässt, ist der Zulassungsantrag ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Symbolfoto: Von PRESSLAB /Shutterstock.com

Aus dem Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO im Zulassungsverfahren beschränkt ist, folgt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu a) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu b) vorliegen.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die gegen die Heranziehung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung gerichtete Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 81b 2. Alt. StPO vorlägen. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Polizeidirektion Leipzig vom 31. Januar 2012 Beschuldigter im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei Strafverfahren gegen ihn anhängig gewesen, zum einen wegen gefährlicher Körperverletzung, zum anderen wegen Sachbeschädigung. Auf den weiteren Verlauf dieser Strafverfahren komme es im Hinblick auf die Voraussetzungen der Beschuldigteneigenschaft nicht an. Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung sei auch i. S. v. § 81b 2. Alt. StPO für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahme an, hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da die Maßnahme noch nicht vollzogen worden sei. Maßgebend sei, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder in anderen Verfahren gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Festzustellen sei, ob sich aufgrund von Verdachtsmomenten aus den Strafverfahren konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Betroffene zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Hiervon ausgehend bestehe ein hinreichend konkreter Verdacht, dass der Kläger die ihm in den Anlassverfahren vorgeworfenen Straftaten begangen habe. In beiden – später verbundenen – Verfahren habe die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Amtsgericht Leipzig habe den Kläger den Anklagen der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung entsprechend schuldig gesprochen und ihn unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem vom Kläger hiergegen geführten Berufungsverfahren die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe vollständig ausgeräumt würden. Die Erkenntnisse zu den Anlasstaten rechtfertigten unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Angesichts der Bedeutung der durch den Straftatbestand der Körperverletzung geschützten Rechtsgüter der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit seien die Wahrscheinlichkeitsanforderungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht besonders hoch. Dies gelte in besonderer Weise für gefährliche Körperverletzungen i. S. v. § 224 StGB. Die Erkenntnisse aus den Strafverfahren zu beiden Straftaten deuteten auf ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotential des Klägers hin. Die sich aus den Anlasstaten ergebenden Anhaltspunkte für eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Klägers würden durch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 7. April 2011 bestätigt. Durch dieses Urteil sei der Kläger wegen im Januar 2010 begangener Straftaten der Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Strafaussetzungen zur Bewährung stünden der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da jeweils unterschiedliche Maßstäbe einschlägig seien. Rechtfertigten bereits die beiden Anlasstaten und die Verurteilung durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Annahme einer Wiederholungsgefahr, komme es nicht entscheidend darauf an, ob diese Prognose auch durch das gegen den Kläger wegen des Vorwurfs einer am 20. April 2006 begangenen Bedrohung und Beleidigung geführte Ermittlungsverfahren gestützt werde. Die in der Auskunft vom 13. November 2013 aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen insgesamt acht Verurteilungen des Klägers dokumentierten – ohne dass es hierauf entscheidend ankomme -, dass dieser auch in anderen Zusammenhängen Defizite hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsordnung habe. Die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erstrecke sich auch auf die im Bescheid vom 31. Januar 2012 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese seien geeignet, in zukünftigen Strafverfahren Ermittlungen zur Frage der Täterschaft des Klägers zu fördern. Dies gelte auch hinsichtlich der angeordneten Personenbeschreibung. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers angemessen.

a) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2015 – 3 A 139/14 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Der Kläger trägt hierzu in seiner Antragsbegründung vor, ernstliche Zweifel ergäben sich aus fehlerhaften Feststellungen zur Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. Nach den Ausführungen im Urteil beruhten die amtsgerichtlichen Feststellungen „auf dem im Rahmen einer Verfahrensabsprache erfolgten umfassenden Geständnis“ des Klägers. Diesem Geständnis habe ein Besprechungstermin mit der zuständigen Richterin zugrunde gelegen, indem sie ihm für den Fall eines Geständnisses ein ihm günstiges Strafmaß und eine Verhandlung noch am selben Tag in Aussicht gestellt habe. Dem hiermit ausgeübten Druck habe der Kläger nachgegeben, sich anschließend jedoch entschlossen, Berufung einzulegen. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr habe das Verwaltungsgericht auf die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Berlin abgestellt und dem Strafmaß von 8 Monaten besondere Bedeutung zugemessen. Hierbei sei es davon ausgegangen, dass die gefährliche Körperverletzung nicht als minderschwerer Fall eingestuft worden sei. Das Gegenteil sei hingegen der Fall gewesen und insoweit nur auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt worden. Weiterhin habe das Gericht dem Vorfall vom 20. April 2006 Bedeutung beigemessen und bei seiner Gesamtwürdigung herangezogen. Dies sei fehlerhaft, da die Staatsanwaltschaft eine Anklage wegen fehlenden öffentlichen Interesses unterlassen habe. Es lägen auch nachträglich veränderte Umstände vor. Zu den Anlasstaten liege nun das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Januar 2014 vor, mit dem der Kläger nicht wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern lediglich wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei. Dies sei von Belang, da das Verwaltungsgericht auf eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung abgestellt habe. Das Landgericht Leipzig habe zudem festgehalten, dass der Kläger in Bezug auf diese Taten eine Mitursächlichkeit seines impulsiven Verhaltens erkannt und fachliche Hilfe bei einem Psychologen in Anspruch genommen habe. Seit dem 7. Februar 2014 befinde er sich in einer ambulanten Psychotherapie. Hiermit wolle er seinem Leben eine Kehrtwendung geben. Hierzu gehöre auch seine Anmeldung bei einer Abendmittelschule, um den Realschulbildungsgang der 9. Klasse zu absolvieren. Das Gericht lasse zudem vollkommen aus Acht, dass der letzte strafrechtliche Vorfall vom 22. September 2011 datiere und somit bereits drei Jahre vergangen seien. Schließlich sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht gewahrt. Weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid ließen erkennen, dass der Beklagte sein Auswahlermessen hinsichtlich der verfügten Maßnahmen ausgeübt habe. Ermessenserwägungen hinsichtlich der Auswahl der Maßnahmen würden darin nur floskelhaft angestellt. Vor allem die angeordnete Maßnahme der Personenbeschreibung sei zu ungenau. Es bleibe vollkommen unklar, was die konkrete Personenbeschreibung erfassen solle.

Mit diesem Vorbringen sind keine ernstlichen Zweifel geltend gemacht.

Die Notwendigkeit i. S. d. § 81b 2. Alt. StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Beschuldigte in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Beschuldigten letztlich überführend oder entlastend – fördern könnten. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2013 – 3 D 77/13 -, juris Rn. 5).Es handelt sich bei § 81b 2. Alt. StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2011, NVwZ-RR 2011, 710). Bei der Abwägung sind die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftat, der Zeitraum, während dessen er polizeilich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, und die sonstige Beurteilung der Persönlichkeit wesentlich (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 1990 – 1 C 30.86 -, juris).

Hiervon ausgehend kann die Annahme hinreichender Verdachtsmomente für das Vorliegen der Anlasstaten nicht mit der Behauptung ernstlich in Frage gestellt werden, das Verwaltungsgericht habe vor allem auf ein Geständnis des Klägers vor dem Amtsgericht Leipzig abgestellt. Tatsächlich hat es darauf abgestellt, dass ungeachtet seines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Leipzig keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass in dem Berufungsverfahren die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe vollständig ausgeräumt würden. Dies hat es mit dem Umstand begründet, dass die Anklageerhebung auf Ermittlungen insbesondere durch Einvernahme mehrerer Zeugen beruhe, welche die Tatvorwürfe mit eingehenden Schilderungen bestätigt hätten. Der Kläger habe zudem seinerseits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Leipzig die Strafvorwürfe eingeräumt. Hinsichtlich der Sachbeschädigung habe seine Prozessbevollmächtigte bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung den Vorwurf eingeräumt. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die auf mehrere Gesichtspunkte gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Motive für sein Geständnis in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Leipzig fehlerhaft sein könnte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird zudem durch das zu den Anlasstaten ergangene Urteil des Landgerichts Leipzig bestätigt. Durch dieses wurde der Kläger wegen der Anlasstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Ernstliche Zweifel kann der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung begründen, das Verwaltungsgericht habe eine Wiederholungsgefahr entscheidungsrelevant auf die Annahme gestützt, dass seiner Verurteilung durch das Landgericht Berlin zu acht Monaten Freiheitsstrafe eine gefährliche Körperverletzung zu Grunde liege, die nicht als minderschwerer Fall eingestuft worden sei. Tatsächlich habe das Landgericht einen minderschweren Fall angenommen, weil die Verletzungsfolgen sehr gering gewesen seien und der Kläger sich zumindest subjektiv provoziert gefühlt habe. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung einer Wiederholungsgefahr unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid maßgeblich darauf abgestellt, dass die beiden Anlasstaten auf ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotential des Klägers sowie auf Defizite in der Konfliktbewältigung hindeuteten. Zur näheren Begründung hat es eingehende Ausführungen zu den beiden Tatabläufen gemacht (UA S. 16). Zur Bestätigung dieser Einschätzung hat es dann auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 7. April 2011 abgestellt – auf dem das vom Kläger angesprochene Urteil des Landgerichts Berlin beruht -, durch welches der Kläger wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verteilt worden ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, das „verhängte Strafmaß von acht Monaten Freiheitsstrafe weist darauf hin, dass die gefährliche Körperverletzung nicht als minderschwerer Fall eingestuft wurde.“ Es hat folglich diese Annahme nicht als wahr unterstellt, vielmehr die Höhe der Strafe nur als Indiz angesehen. Eine entscheidungstragende Relevanz dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar. Dies gilt auch für die mit der Zulassungsbegründung angesprochenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Magdeburg wegen des Vorwurfs gegen den Kläger, am 20. April 2006 eine Bedrohung und Beleidigung begangen zu haben. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr auf diesen Fall nicht entscheidend ankomme, vielmehr die für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gebotene Prognose bereits aufgrund der Anlasstaten sowie des Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten gerechtfertigt sei (UA S. 18 f.).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen liegt keine maßgebliche Veränderung der Sachlage in dem Umstand, dass der Kläger im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichend von seiner erstinstanzlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig auf seine Berufung vom Landgericht Leipzig statt wegen gefährlicher Körperverletzung „nur noch“ wegen nicht qualifizierter Körperverletzung zu einer Haftstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Qualifizierung der Körperverletzung als „gefährliche“ maßgeblich abgestellt. Vielmehr hat es gegenüber dem Einwand des Klägers, dass ihm im Wesentlichen nur Bagatelldelikte zu Last fielen, ausgeführt, dass dieser Einwand auf das von ihm wiederholt und hartnäckig begangene Delikt der Leistungserschleichung, nicht hingegen für das Delikt der gefährlichen Körperverletzung zuträfe und eine zeitliche Nähe der in Rede stehenden Gewaltdelikte vorliege. Es ist nicht erkennbar, dass die abweichende rechtliche Einstufung des vom Kläger begangenen Gewaltdelikts durch das Landgericht zu einer Unzulässigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers führen könnte oder für das Verwaltungsgericht von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen wäre.

Die Absicht des Klägers, seinem Leben eine Kehrwende zu geben, mit fachlicher Unterstützung eine Veränderung seiner Persönlichkeit zu erreichen und einen Realschulabschluss anzustreben, stellt entgegen dem Zulassungsvorbringen keine wesentliche Änderung der Sachlage dar, welcher materiell-rechtliche Bedeutung zukäme. Von tatsächlichen Veränderungen seiner Persönlichkeit weiß der Kläger nichts zu berichten. Insoweit genügt auch nicht der Hinweis, dass er nunmehr seit drei Jahren nicht mehr wegen einer Straftat verurteilt wurde. Zudem weist der Beklagte darauf hin, dass zuletzt im August 2014 gegen den Kläger Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstattet wurde. Eine Veränderung seiner persönlichen Lebensumstände, die Gewähr dafür bieten würde, dass es nicht zu erneuten Straftaten kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 – 3 A 565/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.), ist nicht ersichtlich.

Ernstliche Zweifel begründet auch nicht der Einwand des Klägers, es hätte einer Ermessensausübung zu der Frage bedurft, welche konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ihm gegenüber erforderlich seien. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Bei der angeordneten Anfertigung von Detailbild, Dreiseitenbild, Ganzkörperbild, Lichtbild, Personenbeschreibung, Zehnfinger- und Handflächenabdruck sowie Zehnfingerabdruck handelt es sich um die standardmäßigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Innerhalb dieser Maßnahmen eine Abstufung oder Auswahl nach ihrer konkreten Erforderlichkeit vorzunehmen, erscheint dem Senat schon nicht möglich und damit auch nicht erforderlich zu sein. Diese erkennungsdienstlichen Einzelmaßnahmen ergeben in ihrer Gesamtheit ein Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Sie unterscheiden sich auch in ihrer Eingriffsintensität nicht wesentlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger angegriffene Maßnahme der Personenbeschreibung. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 19), dass diese Maßnahme der Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale dient und keinen Bestimmtheitsbedenken unterliegt. Auf dessen Ausführungen kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

Schließlich ist auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engen Sinn) nicht zu erkennen. Bei den dem Kläger vorgeworfenen Straftaten handelt es sich um solche, die – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – auch erhebliche Schädigungen der körperlichen Unversehrtheit zum Inhalt hatten. Zudem kann der Kläger durch ein künftig straffreies Leben eine Löschung der von ihm erhobenen personenbezogenen Daten herbeiführen. Der mit der Erhebung und Speicherung dieser Daten einhergehende Eingriff in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht ist daher angemessen.

b) Schließlich kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Dies wäre dann der Fall, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Februar 2012 – 3 A 311/14 -, juris Rn. 6 m. w. N., st. Rspr.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 10).

Eine solche Frage hat der Kläger nicht aufgeworfen. Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr beschränkt sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Ausführung von Umständen, denen nach seiner Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Es ist hingegen weder möglich noch zulässig, dass das Berufungsgericht an Stelle des Klägers die von ihm mutmaßlich gemeinten Fragen formuliert. Der Sache nach bekräftigt der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich seine Ausführungen zum Vorliegen von ernstlichen Zweifeln, ohne eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen zu lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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