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Einheitsjugendstrafe – Bildung

AG Neu-Ulm, Az.: 1 Ls 332 Js 6548/13 jug, Urteil vom 12.05.2014

1. Der Angeklagte A. A. ist schuldig des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung mit räuberischer Erpressung, der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen.

Er wird zur Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

2. Der Angeklagte G. V. ist schuldig des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung.

Er wird deshalb zur Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Der Angeklagte H. E. ist schuldig des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung.

Gegen den Angeklagten wird ein Dauerarrest von 3 Wochen verhängt.

4. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 249I, 223 I,224 I Nr. 4,52 StGB.

Bei A darüber hinaus: §§ 230 I, 253 I, II, 255, 53 StGB

Gründe

Einheitsjugendstrafe - Bildung
Symbolfoto: Von riopatuca /Shutterstock.com

I.

Persönliche Verhältnisse

A A:

Der ledige Angeklagte A. erzielt aus einem Nebenjob als Messearbeiter, den er seit ca. 5 Monaten innehat, ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 450,00 Euro. Der Angeklagte A. wohnt bei seinem Vater. Zu seiner Mutter, die ebenfalls in Neu-Ulm wohnt, hat der Angeklagte ebenfalls Kontakt. Die Ehe seiner Eltern wurde im Jahr 2004 geschieden.

Der Angeklagte besuchte die Hauptschule und erzielte im Juli 2011 den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,2 mit einem teilqualifizierenden Hauptschulabschluss. Anschließend befand er sich im berufsvorbereitenden Bildungsjahr und verbesserte hierbei den Notendurchschnitt seines Hauptschulabschlusses auf 2,8.

Bislang hat der Angeklagte noch keine Berufsausbildung begonnen. Derzeit bewirbt sich der Angeklagte für eine Lehrstelle. Er ist vorbelastet wie folgt:

Mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 01.10.2012 wurde er wegen Diebstahls verurteilt. Ihm wurde eine Arbeitsauflage von 30 Stunden auferlegt, die der Angeklagte vollständig abgeleistet hat.

V. G.:

Der ledige Angeklagte G. befand sich bis vor einigen Tagen im 2. Ausbildungsjahr zum Kfz-Mechaniker und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 580,00 Euro. Der Angeklagte hat dieses Ausbildungsverhältnis nach seinen Angaben letzte Woche gekündigt, weil es ihm zu stressig gewesen sei und weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Der Angeklagte G. wohnt bei seinem Vater. Seine Mutter wohnt in Senden. Zu dieser hat der Angeklagte G. guten Kontakt. Er erzielte im Jahr 2012 den Hauptschulabschluss. Nun beabsichtigt der Angeklagte einen Nebenjob anzunehmen und anschließend eine neue Ausbildung zu beginnen. Dem Angeklagten schwebt eine Ausbildung zum Lackierer vor. Der Angeklagte G. ist vorbelastet wie folgt:

Mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 06.02.2012 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde eine Arbeitslauflage verhängt. Unter Einbeziehung dieses Urteils wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 09.07.2012 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde eine Arbeitsauflage von 40 Stunden verhängt. Außerdem wurde gegen ihn ein Freizeitarrest von 2 Freizeiten verhängt. Die Freizeitarreste hat der Angeklagte G. vom 20.10.2012 bis 21.10.2012 und vom 27.10.2012 bis 28.10.2012 verbüßt. Die Arbeitsauflage hat der Angeklagte G. ebenfalls vollständig abgeleistet.

E. H.:

Der ledige Angeklagte H. befindet sich im 2. Ausbildungsjahr zum Konstruktionsmechaniker und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 750,00 Euro. Er wohnt bei seinen Eltern und verfügt im elterlichen Haus über ein eigenes Zimmer. Das Verhältnis der Familienmitglieder untereinander bezeichnet der Angeklagte als gut. Der Angeklagte besuchte die Realschule, die er allerdings in der 10. Klasse ohne Abschluss verließ. Der Angeklagte H. ist unvorbelastet.

II.

Festgestellter Sachverhalt

1.

Am 02.02.2013 gegen 00:45 Uhr kam es vor dem Schnellrestaurant „…“, …, 89231 Neu-Ulm, zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten K. und einer Personengruppe, welcher auch die Angeklagten G., H. und A. angehörten. Hierbei forderte einer der Angeklagten den Geschädigten K. auf, ihm seine Kopfhörer, welche der Geschädigte um den Hals trug, zu geben. Alle drei Angeklagte nahmen diese Aufforderung wahr.

Als der Geschädigte sodann die Örtlichkeit über den Gehsteig der Straße Im Starkfeld in Richtung Innenstadt verließ, folgten ihm die Angeklagten. Obwohl der Geschädigte K. nun versuchte zu flüchten, holten sie ihn auf Höhe des Anwesens Im Starkfeld 9 ein.

In bewusstem und gewolltem Zusammenwirken traten die Angeklagten an den Geschädigten K. heran, um ihm stehlenswerte Gegenstände wegzunehmen. Der Angeklagte H. schlug dem Geschädigten unvermittelt ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht. Der Angeklagte G. schlug dem Geschädigten sodann ebenfalls ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht, sodass der Geschädigte zu Boden stürzte, wobei eine Glasflasche, welche er in seiner rechten Hand gehalten hatte, zu Bruch ging.

Als der Geschädigte auf dem Boden zu liegen kam, traten alle drei Angeklagten jeweils mit dem Fuß auf den Geschädigten ein. Nachdem die Angeklagten A. und H. ihre Schläge einstellten, trat der Angeklagte G. weiterhin mit dem Fuß auf den Geschädigten ein und schlug ihm zudem mit der Faust gegen den Kopf. Außerdem forderte der Angeklagte G. den Geschädigten auf, alle Sachen herzugeben.

Wie der Angeklagte G. bereits während der Verfolgung des Geschädigten beabsichtigt hatte, nahm er sodann das Mobiltelefon Samsung Galaxy S 3 sowie die Kopfhörer des Geschädigten, welche nunmehr neben dem am Boden liegenden Geschädigten lagen, an sich, um diese unberechtigt für sich zu behalten. Die Angeklagten H. und A. hatten dieses Ziel des Angeklagten G. auf Grund der vorangegangenen Äußerung vor dem Restaurant … ebenfalls erkannt und verfolgten dieses gemeinsam mit dem Angeklagten G.

Der Wert des Mobiltelefons betrug ca. 700,00 €, der des Kopfhörers ca. 180,00 €.

Wie von den Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, erlitt der Geschädigte K. Schürfwunden im Gesichtsbereich sowie durch die während seines Sturzes zerbrochene Glasflasche eine blutende Schnittverletzung an seiner rechten Hand, die genäht werden musste.

2.

Zu nicht näher bekannter Tatzeit im Mai oder Juni 2012 verletzte der Angeklagte A. die Geschädigte B. in deren Wohnung in 89231 Neu-Ulm, … ohne rechtfertigenden Grund, indem er sie packte, mit der einen Hand am Hals würgte und mit dem Ballen der anderen Hand mehrfach in das Gesicht schlug. Wie vom Angeklagten A. zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen erlitt die Geschädigte B. ein Schwellung im Gesicht, sowie Schmerzen.

Als der Geschädigte KA. sodann hinzu kam und den Angeklagten A. von der Geschädigten B. wegzog kam es zu einem Gerangel. Der Angeklagte A. schubste den Geschädigten KA. zur Seite, der hierdurch mit seinem Ellbogen gegen eine Vase stieß, sodass sich der Geschädigte KA., wie vom Angeklagten A. zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen am linken Ellenbogen zuzog.

3.

Am 12.02.2013 gegen 04:54 Uhr wurden die Geschädigten R. und H., welche zu Fuß in der Bahnhofstraße in Ulm unterwegs waren, von dem Angeklagten A., der mit einem Fahrrad unterwegs war, angesprochen. Der Angeklagte A. schlug sodann unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund zunächst dem Geschädigten H. ins Gesicht, woraufhin dieser wegrannte. Anschließend sprach er den Geschädigten R. an und fragte, ob er ein Handy habe. Als dieser bejahte, schlug ihm der Angeklagte A. ebenfalls unvermittelt und ohne Veranlassung mit der Faust in das Gesicht und forderte den Geschädigten R. auf, sein Handy herauszugeben, was dieser auch tat, um weiteren Schlägen zu entgehen. Sofort danach fuhr der Angeklagte A. mitsamt der Beute in Richtung Hirschstraße weg. Bei dem Handy handelt es sich um ein Apple iPhone 4S im Wert von zumindest 200 EUR.

Der Geschädigte R. erlitt bei der Tat eine leicht geschwollene Gesichtshälfte und einen kleinen Riss an der Innenseite der Lippe, der Geschädigte H. Schmerzen und eine Prellung im Gesicht, was der Angeklagte A. jedenfalls vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat.

Strafantrag wurde durch den Geschädigten H. form- und fristgerecht gestellt. Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft in allen Fällen auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

III.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt unter Ziffer I. ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten, aus den Feststellungen der Vorakten, aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie aus der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge.

Der Sachverhalt unter Ziffer II. steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt wird und insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen K., R., V., R., B. und H.

Der Angeklagte A. räumte ein, zusammen mit den Angeklagten H. und G. in der gegenständlichen Nacht zum 02.02.2013 vor dem … gewesen zu sein. K. sei auch da gewesen. K. sei dann weggegangen. Er sei ihm gefolgt. Auch der Angeklagte G. sei K. gefolgt. Der Angeklagte A. führte dann weiter aus, er habe den Geschädigten K. auf den Boden geworfen. Er habe nicht gesehen, ob K. geschlagen wurde. Das Handy habe er genommen. Er wisse nicht, wer den Kopfhörer genommen habe. Erst am Penny-Markt habe er H. und G. getroffen. H. sei nicht bei der Verfolgung des Geschädigten K. dabei gewesen. Der Angeklagte G. ließ sich dahingehend ein, sie seien vor dem … gewesen. Dort habe K., so glaube er, einen Faustschlag erhalten. K. sei zu Bodengegangen und dann wieder aufgestanden. Dann sei K. weggerannt. Wie der Angeklagte A. habe auch er keine Frage nach dem Kopfhörer gehört. Er und der Angeklagte G. hätten K. verfolgt. Er habe nicht gesehen, wie K. zu Boden gekommen sei. Er wisse nicht, ob K. geschlagen worden sei. Er habe nicht getreten. Er habe nichts genommen. A. habe das Handy genommen. Als er bei der polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass er den Geschädigten K. geschlagen habe, habe er gelogen. Der dritte Verfolger sei E. AB. gewesen. Dieser habe den Kopfhörer gewollt. Der Angeklagte H. räumte ebenfalls ein, vor dem … dabei gewesen zu sein. Dort habe es eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Dort habe K. einen Faustschlag erhalten, sodass er mit seiner Flasche in der Hand hingefallen sei. Dann sie K. weggerannt. Er selbst jedoch sei vor dem … stehen geblieben und sei dann mit H. D. zu ihm heim gegangen. Vor Ds. Haus hätten sie wieder den Angeklagten A. getroffen.

Der Zeuge K. bekundete, er sei vor dem … gewesen. Dort hätten sich 2 Gruppen gestritten. Die drei Angeklagten seien zusammengestanden. Einer der drei Angeklagten habe zu ihm laut und vernehmlich gesagt, dass das schöne Kopfhörer seien, er solle diese herausgeben. Dies habe K. abgelehnt. Er sei dann gegangen. Vor dem … sei er nicht geschlagen worden, geschweige denn zu Boden geschlagen worden. Als er gesehen habe, dass er verfolgt worden sei, sei er gerannt. Die drei Angeklagten hätten ihn jedoch eingeholt. Dann habe er von einem der drei Angeklagten einen Faustschlag ins Gesicht bekommen. Nach einem zweiten Faustschlag sei er zu Boden gegangen. Hierbei sei die Glasflasche, die er in der Hand gehalten habe, zerbrochen. Er habe sich hierdurch Schnittwunden an der Hand zugezogen. Als er auf dem Boden gelegen sei, sei auf ihn eingeprügelt worden. Der Zeuge K. war sich sicher, dass alle drei Verfolger auf ihn eingetreten haben. Er sei am Boden liegend auch ins Gesicht geschlagen worden. Dann sei ihm von einem der Verfolger der Kopfhörer aus der Kleidung herausgezogen worden. Das Handy sei zu Boden gefallen. Dies sei auch weggenommen worden. Der Zeuge K. bekundete weiter, er habe die drei Verfolger zuvor nicht gekannt. Er habe sie jedoch tags darauf auf Facebookbildern wiedererkannt. Ebenso habe er die drei Angeklagten auf dem polizeilichen Bildern bei der Polizei in der Vernehmung wiedererkannt. Der Zeuge K. war sich zudem sicher, die drei Angeklagten in der Beweisaufnahme als die drei Verfolger wiedererkannt zu haben. Der Zeuge K. konnte sicher angeben, dass es der Angeklagte H. war, der ihn als erstes geschlagen habe. Der zweite Schlag sei vom Angeklagten G. gekommen. An eine Aufforderung alle Sachen herzugeben, als er bereits am Boden lag, konnte sich der Zeuge K. nicht mehr erinnern. Mit dem Eintreten hätten die Angeklagten H. und A. recht bald aufgehört, während der Angeklagte G. weitergetreten und geschlagen habe und ihn sogar angespuckt habe. Er habe das weggenommene Handy, das ca. 700,00 Euro wert gewesen sei und den weggenommenen Kopfhörer, der ca. 180,00 Euro wert gewesen sei, nicht zurück bekommen. Er habe allerdings einen Entschuldigungsbrief von A. bekommen, der zudem bereits 500,00 Euro bezahlt habe. Er habe sich nach dem Vorfall in ambulante Behandlung in die Donauklinik Neu-Ulm begeben müssen. Dort seien die Schnittwunden an der Hand genäht worden. Aus dem verlesenen Attest der Donauklinik Neu-Ulm (Blatt 150 der Akte) ergibt sich zudem, dass der Geschädigte K. darüberhinaus eine Prellung des linken Knies erlitten hatte.

Der Zeuge V. sah, wie der Geschädigte K. von drei Personen verfolgt worden ist. Er ging hinterher und sah K. dann bereits am Boden liegen. Dort wurde er noch von einem Täter geschlagen und angespuckt. Die anderen beiden standen dabei. Der Dünne mit der Mütze, der geschlagen und gespuckt habe, habe dann auch das Handy und den Kopfhörer genommen. Der Zeuge V. war sich sicher, dass die drei Angeklagten die drei Verfolger waren. Der Dünne mit der Mütze sei der Angeklagte G. gewesen. A. und H. seien die anderen beiden gewesen, die jedoch als V. den am Boden liegenden K. erreicht hatte, nicht gemacht hätten. Als K. am Boden lag, habe G. den K. noch mehrfach aufgefordert, seine Sachen herzugeben. Der Zeuge R. bekundete ebenfalls, dass er gesehen habe, wie K. von drei Personen verfolgt worden ist. Als K. am Boden lag, habe der dünnste Verfolger den Geschädigten K. aufgefordert, alles herzugeben, was er habe. Dann habe dieser dem Geschädigten K. ins Gesicht geschlagen und ihn getreten. Außerdem habe er den Geschädigten K. angespuckt. Dieser habe dann das Handy genommen. Die anderen beiden hätten zu diesem Zeitpunkt nichts mehr gemacht. Auch der Zeuge R. war sich sicher, dass der genannte Dünne der Angeklagte G. war. Der Zeuge M. bekundete, er habe die drei Angeklagten vor dem … / gesehen. Diese hätten eine aggressive Haltung gehabt. Den weiteren Verlauf habe er nicht mitbekommen, da er heimgefahren sei. Am nächsten Tag habe er dem Zeugen K. über Facebook Bilder der drei Angeklagten gezeigt. Nach seiner Erinnerung sei sich K. jedoch nicht sicher gewesen, jemanden zu erkennen. Der Zeuge KR. bekundete, der Geschädigte K. sei in der Tatnacht alkoholisiert gewesen. Es sei ein Atemalkohol von 0,88 mg/l gemessen worden. K. sei jedoch uneingeschränkt vernehmungsfähig gewesen. Der Zeuge HA. bekundete, der Angeklagte G. habe bei der polizeilichen Vernehmung jeden falls einen Schlag gegen K. zugegeben. Der Angeklagte H. habe bei seiner polizeilichen Vernehmung Wert darauf gelegt, dass er nicht zugeschlagen habe. Bereits bei der polizeilichen Vernehmung habe der Angeklagte H. sich dahingehend eingelassen, dass er gesehen habe, dass der Geschädigte K. zu Boden geschlagen worden sei. Dies sei jedoch vor dem Subway gewesen. Der Zeuge D. bekundete, er sei mit dem Angeklagten H. ca. um 23:30 Uhr vom … aus zu sich nach Hause gegangen und anschließend zur Esso-Tankstelle, wobei sie A. und G. dann wieder irgendwo in der Elefantensiedlung wiedergetroffen hätten. Auf Frage der Verteidigerin Rechtsanwältin M. bekundete der Zeuge D., dass es auch 00:30 Uhr gewesen sein könnte, als er mit H. zu sich nach Hause gegangen sei. Als er mit H. zusammen nach Hause gegangen sei, habe er jemanden auf dem Boden liegen sehen, um den zwei bis drei herumgestanden seien. Auf Vorhalt, dass dies von H. nicht berichtet wurde, gab der Zeuge D. an, er wisse nicht, ob H. dies auch gesehen habe. Im weiteren Verlauf räumte der Zeuge D. ein, er habe mit H. darüber gesprochen, dass da einer am Boden liegt. Anschließend jedoch erklärte der Zeuge D., er könne sich jetzt überhaupt nicht mehr genau an die Vorfälle erinnern. Nach seiner Ladung zur gerichtlichen Zeugenvernehmung sei er von H. am Telefon an die Vorfälle vom 02.02.2013 erinnert worden. Dann sei ihm wieder alles eingefallen. Der Zeuge D. erklärte, er wolle nicht sagen, was H. sonst noch alles am Telefon gesagt habe.

Der Zeuge A. bekundete, er sei in der gegenständlichen Nacht am … nur vorbei gegangen und sei dort nicht stehen geblieben. Er habe niemanden verfolgt. Er sei am … vorbei gegangen Richtung Esso-Tankstelle, um dort Wasser zu kaufen.

Nach Wertung der Zeugenaussagen bestehen keine Zweifel daran, dass es die drei Angeklagten waren, die den Geschädigten K. verfolgt und getreten haben, um die Kopfhörer nebst Handy zu entwenden. Die drei Angeklagten wurden nicht nur von K., der Opfer eines Gewaltverbrechens wurde und alkoholisiert war, der sich an die Umstände aber noch detailreich erinnern konnte, sondern auch vom Zeugen V. zweifelsfrei als die Verfolger wiedererkannt. Hierbei ist vor allem auch zu beachten, dass die Angeklagten von den Zeugen bei der Tatbegehung nicht nur flüchtig, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg gesehen und beobachtet worden sind. Keiner der Zeugen, die die Angeklagten vorher nicht kannten, zeigte einen übersteigerten Belastungseifer. Das Wiedererkennen der drei Angeklagten ist beim Zeugen K. auch nicht pauschal als implanierte Erinnerung zu begründen. Schließlich wurde die Verfolgung tatsächlich auch von den Angeklagten A. und G. eingeräumt. Anhaltspunkte für eine Verwechslung des Angeklagten H. mit dem Zeugen AB. liegen nicht vor, insbesondere ist dies schon aufgrund des völlig unterschiedlichen Erscheinungsbildes des Zeugen AB. verglichen mit dem Äußeren des Angeklagten H. ausgeschlossen. Massiv fiel außerdem auf, dass die Aussage des Alibizeugen D. in sich widersprüchlich war und auf Nachfragen stets nachkorrigiert wurde. Der Zeuge D. bekundete erkennbar nicht eine eigene Wahrnehmung sondern trug eine vorgefertigte Aussage vor. Die Aussage ließ Details vermissen. So konnten Nachfragen zu dem genauen Ort des Wiedertreffens der Angeklagten A. und G. seitens des Zeugen D. nur vage mit „Elefantensiedlung“ beantwortet werden. Schwitzend und äußerst nervös räumte der Zeuge D. erst auf mehrmaliges Nachfragen ein, er sei von H. telefonisch daran erinnert worden, dass er H. abgeholt habe und mit ihm nach Hause gegangen sei. Das Gericht hat den sicheren Eindruck gewonnen, dass der Zeuge D. in seiner Aussage lediglich das zu bestätigen versuchte, was ihm vom Angeklagten H. vorgegeben worden ist. Die Aussage des Zeugen D. ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugen K. und V. zu erschüttern.

Hinsichtlich der Körperverletzungen zu Lasten B. und KA. ist der Angeklagte A. geständig. Sein Geständnis deckt sich mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen B. und KA., die bekundeten, dass der Angeklagte die Geschädigte B. jedenfalls einmal geschlagen hatte. Die Zeugin B. sagte darüberhinaus aus, dass der Angeklagte A. sie mit einer Hand am Hals gewürgt hatte. Sie habe eine Schwellung im Gesicht sowie Schmerzen erlitten. Der Zeuge KA. bekundete, durch das Schubsen seitens des Angeklagten A. mit dem Ellbogen gegen die Vase gestoßen zu sein, sodass der Ellbogen kurzzeitig schmerzte.

Die Taten zu Lasten der Geschädigten R. und H. räumte der Angeklagte, A. ebenfalls ein. Insoweit ist er auch durch die Aussage der Zeugen R. und H. überführt. Der Zeuge R. bekundete, der Angeklagte A. habe dem Geschädigten H. einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst, worauf H. wegrannte. Anschließend habe der Angeklagte A. sein Handy haben wollen. Der Angeklagte habe ihm mit der Faust auf die Lippe geschlagen. Die Lippe sei aufgeplatzt, er habe eine Prellung erlitten. Er sei jedoch nicht zum Arzt gegangen. Um weiteren Schlägen zu entgehen habe er den Angeklagten A. sein Handy gegeben. Es habe sich um ein 1 Jahre altes Handy Apple iPhone mit einem Neuwert von 450,00 Euro gehandelt, das er nicht wiederbekommen habe. Der Angeklagte A. habe sich entschuldigt. Der Angeklagte A. habe bereits Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen geleistet. Der Zeuge H. bekundete glaubhaft, er sei von einem Radfahrer nach seinem Handy gefragt worden. Er habe ein bis zwei Faustschläge in das Gesicht bekommen und flüchtete daraufhin. Durch die Schläge habe er Schwellungen im Gesicht erlitten.

Der Strafantrag des Geschädigten H. wurde festgestellt auf Blatt 48 der Akte 333 Js 2537/13.

IV.

Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte A. hat sich daher schuldig gemacht des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung mit räuberischer Erpressung, der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gem. §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52, 53 StGB.

Die Angeklagten G. und H. haben sich schuldig gemacht des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 249Abs. 1, 223 Abs. 1,224 Abs. 1 Nr. 4,52 StGB.

V.

Strafzumessung

Die drei jugendlichen Angeklagten sind jeweils strafrechtlich verantwortlich gem. § 3 JGG.

A.:

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel scheiden als Ahndung für die Straftaten des Angeklagten A. aus, da bei ihm schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG vorliegen. Der Angeklagten A. wurde zum wiederholten Mal straffällig. Es handelt sich um eine Häufung von Gewaltdelikten, die sich der Angeklagte A. zu Schulden kommen hat lassen. Diesem in den Taten hervorgetretenen Willen des Angeklagten A., seinen Willen jeweils mit Gewalt durchzusetzen, kann mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichend begegnet werden. Es liegen allgemeine Anlage- und Erziehungsmängel vor, die eine Jugendstrafe erfordern. Zudem ist beim Angeklagten A. aufgrund der Qualität der Straftaten eine Schwere der Schuld festzustellen, die ebenfalls gem. § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe erfordert.

Bei der Bemessung der Länge der Jugendstrafe wird nun zu Gunsten des Angeklagten A. sein Geständnis berücksichtigt, von dem allerdings bezüglich seiner Mittäter bei der Tat zulasten K. Abstriche zu machen sind. Insoweit versuchte der Angeklagte A. das Gericht über seine Mittäter und deren Tatbeteiligung zu täuschen. Bei der Tat zu Lasten B. fällt strafmildernd ins Gewicht, dass er unter Umständen von der Geschädigten B. provoziert worden ist. Der Angeklagte A. hat sich bei seinen Geschädigten entschuldigt. Den Geschädigten K. und R. hat der Angeklagte bereits umfangreiche Zahlungen geleistet. Der Angeklagte A. hat den Geschädigten R. und H. keine massiven Verletzungen zugefügt. Er war beim Raub zu Lasten K. nicht der Initiator. Die ersten Schläge kamen von H. und G. Die Beutewerte halten sich jeweils in Grenzen. Strafschärfend allerdings muss gewertet werden, dass der Geschädigte K. erheblich verletzt worden ist. Der angeklagte A. hat mehrfach Verbrechenstatbestände verwirklicht und ist vorbelastet.

Alles in allem hält das Gericht eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für erzieherisch angemessen und erforderlich.

Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte A. nicht erneut straffällig werden wird, sondern sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lasst.

G.:

Beim Angeklagten G. fällt strafmildernd ins Gewicht, dass er die Verfolgung des Geschädigten K. einräumt. Der erste Schlag stammte nicht von ihm, sondern von dem Angeklagten H. Der Angeklagte G. gab sich dann mit den entwendeten Geräten zufrieden. Die Beweisaufnahme ergab nicht, dass er zusätzlich Geld entwendet hatte. Strafschärfend allerdings muss gewertet werden, dass der Angeklagte G. weiterhin auf den am Boden liegenden K. eintrat, obwohl die Mitangeklagten A. und H. längst mit den Tätlichkeiten aufgehört hatten. Auch beim Angeklagten G. fällt die erhebliche Verletzung des Geschädigten K. strafschärfend ins Gewicht. Der Angeklagte G. ist vorbelastet. Die verbüßten Freizeitarreste vermochten den Angeklagten G. nicht von der Tatbegehung abhalten.

Auch beim Angeklagten G. liegen schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG vor, die eine Jugendstrafe erfordern. Er wurde nun schon in der Vergangenheit zweimal straffällig und verwirklichte nun einen Verbrechenstatbestand. Hieraus ergeben sich allgemeine Anlage- und Erziehungsmängel des Angeklagten G., die allein aufgrund des bloßen Zeitablaufes seit dem 02.02.2013 noch nicht entfallen sind.

Eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wird für erzieherisch angemessen und ausreichend erachtet.

Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe wird ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Auch für den Angeklagten G., der in relativ stabilen familiären Verhältnissen lebt, wird trotz des Verlustes des Ausbildungsplatzes eine positive Sozialprognose erstellt.

H.:

Beim Angeklagten H. sind noch keine schädlichen Neigungen zu bejahen. Desweiteren ist auch wegen der Schwere der Schuld gem. § 17 Abs. 2 JGG gegen den Angeklagten H. noch keine Jugendstrafe zu verhängen.

Bei der Bemessung der Sanktion wird nun zu Gunsten des Angeklagten H. berücksichtigt, dass er bislang völlig unvorbelastet war. Er hörte mit dem Eintreten auf den am Boden liegenden K. auf, obwohl der Mitangeklagte G. weiterhin auf K. eintrat. Durch das Eintreten entstanden keine weiteren schwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten K. Der Angeklagte H. erhielt keines der Beuteteile. Strafschärfend allerdings muss gewertet werden, dass der erste Schlag gegen den Geschädigten K. vom Angeklagten H. kam. Auch der Angeklagte H. verwirklichte eine einen Verbrechenstatbestand. Desweiteren wird zur Lasten des Angeklagten H. gewertet, dass er mit seiner Erinnerung gegenüber dem Zeugen D. versuchte, einen Alibizeugen zu manipulieren. Das Gericht hält zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten H. zwingend einen Arrest für geboten. Ein Dauerarrest von 3 Wochen ist erforderlich, aber auch ausreichend.

VI.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO. Aus erzieherischen Gründen wird bei keinem der drei Angeklagten von einer Auferlegung der Kosten abgesehen.

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