I. Das Hauptverfahren und die Hauptverhandlung
Auf das Zwischenverfahren folgt – bei Bejahung des hinreichenden Tatverdachts und dem Erlass eines Eröffnungsbeschlusses – das sog. Hauptverfahren (§§ 212 ff. StPO). Mit Beginn des Hauptverfahrens trägt der Angeschuldigte die Bezeichnung „Angeklagter“ (§ 157 StPO). Das eigentliche Hauptverfahren vor dem Gericht unterteilt sich wiederum in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und in die Hauptverhandlung selbst. Bei der Vorbereitung muss das Gericht u.a. einen Termin bestimmen, die Anordnung der Ladungen und die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses mit der Ladung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers und ggf. der Zeugen vornehmen. Die Hauptverhandlung selbst bildet das Kernstück des Strafprozesses. Der Gang der Hauptverhandlung richtet sich nach § 243 StPO. Danach beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO). Sodann prüft der Vorsitzende, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend sind und die Beweismittel vorliegen, insbesondere ob die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind (§ 243 Abs. 1 S. 2 StPO). Gem. §§ 52, 72 StPO werden die Zeugen und Sachverständigen vor ihrer Vernehmung belehrt, in der Praxis meist gemeinsam vor dem Verlassen des Sitzungssaals (§ 243 II 1 StPO). Bei umfangreichen, langen Terminen werden Zeugen oftmals zu einer späteren Uhrzeit geladen und dann jeweils vor ihrer Aussage belehrt.
Die Zeugen werden gem. § 58 StPO einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen. Eventuell wird noch gem. § 189 GVG ein Dolmetscher vereidigt. Im Anschluss daran müssen die Zeugen den Sitzungssaal verlassen und der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 StPO). Dies dient in erster Linie der Feststellung der Identität des Angeklagten und zur Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit. Ferner werden ihm Fragen zu Vorstrafen, sowie zu familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen gestellt, die für die Beurteilung der Tat und insbesondere deren Rechtsfolgen von Bedeutung sein können. Sodann erfolgt die Verlesung des Anklagesatzes. Der Vorsitzende teilt daraufhin mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Hierauf folgt die Belehrung des Angeklagten über sein Recht zu schweigen und der Vernehmung des Angeklagten zur Sache (§ 243 Abs. 3-5 StPO). Sollte er sich dazu entscheiden, aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu wollen, so darf ihm dies im Prozess nicht nachteilig ausgelegt werden (es gilt der sog. nemo-tenetur-Grundsatz, d.h. „niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten“).
II. Die Beweisaufnahme innerhalb der Hauptverhandlung
Nach der Vernehmung des Angeklagten erfolgt die Beweisaufnahme gem. §§ 244 ff. StPO. In ihr überzeugt sich das Gericht u.a. durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Inaugenscheinnahme von Urkunden und sonstigen Beweismitteln von der Berechtigung des Anklagevorwurfs. „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung.“, heißt es in § 261 StPO.
III. Das Ende der Hauptverhandlung: Plädoyers, letztes Wort, Urteilsverkündung und Rechtsmittel
Ist die Beweisaufnahme geschlossen, erfolgen Plädoyer und Antragstellung durch den Staatsanwalt. Im Anschluss daran plädiert der Verteidiger. Hierauf erhält der Angeklagte das letzte Wort. Danach zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück. Anschließend erfolgt die Verkündung des Urteils. Die Bandbreite reicht hierbei von einem Freispruch über eine Verurteilung mit Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von vielen Jahren. Nach einigen Verschärfungen ist die härteste Sanktion des deutschen Strafrechts derzeit die lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und anschließender Sicherungsverwahrung. Mit der Urteilsverkündung schließt die Hauptverhandlung und das Verfahren ist damit in der ersten Instanz abgeschlossen. Gegen das Urteil kann der Verurteilte oder aber die Staatsanwaltschaft innerhalb bestimmter Fristen Rechtsmittel einlegen. Es handelt sich hierbei vorrangig um Berufung oder Revision. Geschieht dies nicht, wird das Urteil rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
IV. Die Prozessmaximen im Strafverfahren und der Hauptverhandlung
Bei den Prozessmaximen handelt es sich um grundlegende Verfahrensprinzipien, die sich – wie ein roter Faden – durch das gesamte Strafverfahren ziehen und somit für eine gewisse Struktur und Ordnung, aber auch für die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards sorgen.
1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG; Art. 6 Abs. 1 S.1 und S. 2 EMRK
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist in § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt und besagt, dass Gerichtsverhandlungen (auch, aber nicht nur aus dem Bereich des Strafrechts) bis auf wenige Ausnahmen öffentlich sind, d.h. dass jeder interessierte Bürger einfach als Zuschauer einen (Straf-)Prozess live mitverfolgen kann. Der historische Hintergrund dieser Norm ist offensichtlich: durch die Zugänglichkeit für jedermann soll der Eindruck einer Geheimjustiz oder irgendwelcher „Mauscheleien“ von vornherein unterbunden und der Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterstellt werden. Streitpunkt bereits seit Jahrzehnten ist die nicht enden wollende Diskussion darüber, ob eine tatsächliche Live-TV-Übertragung rechtlich zulässig ist (derzeitiger Stand: unzulässig) und/oder darüber hinaus vor dem Hintergrund einer sich rasant entwickelnden Medien- und Kommunikationslandschaft sinnvoll erscheint. Ein aktueller Gesetzentwurf sieht eine Änderung des § 169 GVG dahin gehend vor, dass Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden können, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Ferner soll das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen können. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz bestehen jedoch in Hauptverhandlungen gegen Jugendliche (§ 48 Abs. 1 JGG). Des Weiteren enthalten die §§ 171a, 171b, 172 GVG weitere Ausschließungstatbestände, nach denen insbesondere zum Schutz privater oder öffentlicher Belange der Ausschluss der Öffentlichkeit möglich ist.
2. Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG
Aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt sich, dass vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Dieser Grundsatz entfaltet bereits Auswirkungen im Ermittlungsverfahren und trägt somit beispielsweise Sorge dafür, dass der Beschuldigte über seine Rechte zu belehren ist (§ 136 StPO) und das Recht auf ungestörte Kommunikation mit seinem Verteidiger (§ 148 StPO) hat. Auch und gerade in der Hauptverhandlung ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs von besonderer Bedeutung. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht das Recht sich zu den in Anklageschrift erhobenen Vorwürfen zu äußern und beispielsweise Anträge zu stellen. Auch das Recht zum „letzten Wort“ in der Hauptverhandlung fällt hierunter (§§ 243 Abs. 5, 257, 258 StPO).
3. Prinzip des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG
Die Staatsanwaltschaft muss bereits in ihrer Anklageschrift das Gericht benennen, vor dem die strafrechtliche Gerichtsverhandlung stattzufinden hat. Darüber hinaus gibt es sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeiten der Gerichte. Als Teil der funktionellen Zuständigkeit entwerfen die Gerichte im Voraus für das Geschäftsjahr einen sog. Geschäftsverteilungsplan, so dass anhand abstrakter Kriterien (z.B. nach Eingangszeit oder nach dem Anfangsbuchstaben des Namens einer der Parteien) der zuständige Richter bzw. Spruchkörper bereits feststeht und nicht willkürlich beeinflusst werden kann.
4. Grundsatz des „in dubio pro reo“ und die Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK
Aus § 261 StPO ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein muss. Bestehen hingegen berechtigte Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so hat das Gericht ihn unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (ein lateinischer Rechtsgrundsatz; „im Zweifel für den Angeklagten“) freizusprechen. Ferner ist während des gesamten Strafverfahrens zu beachten, dass die Unschuldsvermutung so lange gilt, bis das Gericht die Schuld des Angeklagten ausdrücklich festgestellt hat. Aus dieser Unschuldsvermutung ergibt sich auch das Recht des Beschuldigten vollumfänglich zu den ihn gemachten Vorwürfen zu schweigen, da er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten bzw. an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken (sog. Selbstbelastungsfreiheit; auch nemo-tenetur-Grundsatz, da: „nemo tenetur se ipsum accusare“ – „Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten“).
5. Recht auf ein faires Verfahren/Fair-trial-Gebot, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK
Das gesamte Erkenntnisverfahren – und insbesondere das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung – unterliegen dem Gebot eines fairen Verfahrens („fair trial“). Hergeleitet wird dieses Gebot einerseits aus dem Rechtsstaatsprinzip und andererseits aus einer Gesamtschau der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält nach dem BVerfG „keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist“ (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – Az. 2 BvR 2500/09).
6. Das Offizialprinzip, § 152 Abs. 1 StPO
Das Offizialprinzip regelt das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft, da sie alleine zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist (§ 152 Abs.1 StPO). Daraus folgt, dass die Strafverfolgung von Amts wegen zu erfolgen hat. Ausnahmen vom Offizialprinzip gibt es bei den Privatklagedelikten (§§ 374 ff. StPO) sowie bei den Antrags- und Ermächtigungsdelikten (z.B. bei §§ 123 Abs. 2, 90 Abs. 4 StGB).
7. Das Legalitätsprinzip, §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO
Das Legalitätsprinzip ist in § 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO geregelt und besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) bei der Bejahung eines Anfangsverdachts zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet sind. Unterlassen Sie dies willkürlich, so machen sich die Polizisten/Staatsanwälte u.U. sogar wegen Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB strafbar. Das Legalitätsprinzip gilt ebenfalls nicht uneingeschränkt, sondern wird wiederum durch das Opportunitätsprinzip eingeschränkt. Darunter versteht man – bei Bejahung entsprechender Voraussetzungen – die Strafverfolgung einzustellen (vgl. §§ 153 ff StPO).
8. Das Akkusationsprinzip, §§ 151, 264 StPO
Unter dem Akkusationsprinzip versteht man gewissermaßen eine Arbeitsteilung im Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig und beendet dieses entweder mit einer Einstellung oder aber der Erhebung der Anklage. Die Staatsanwaltschaft alleine ist zur Erhebung der Anklage berechtigt und das Gericht ist an diese von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage inhaltlich gebunden und kann nicht etwa davon abweichen. Ebenso kann das Gericht nicht etwa von sich aus tätig werden. Diesbezüglich heißt es in § 151 StPO: „Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.“. Dem Volksmund ist das Akkusationsprinzip bereits durch die Redewendung: „Wo kein Kläger, da kein Richter“ hinreichend bekannt.
9. Der Untersuchungsgrundsatz, §§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO
Der Untersuchungsgrundsatz (auch Ermittlungsgrundsatz genannt) besagt, dass die Strafverfolgungsorgane den Sachverhalt, der der Anklageschrift und sodann dem Urteil zugrunde liegt, von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären haben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2 und 244 Abs. 2 StPO.
10. Das Unmittelbarkeitsprinzip, §§ 244, 250, 261 StPO
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz fordert, dass das Gericht sich im Rahmen der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) einen unmittelbaren Eindruck vom Tatgeschehen zu verschaffen hat. Im Strafverfahren wird zwischen formeller und materieller Unmittelbarkeit unterschieden. Die formelle Unmittelbarkeit bezieht sich darauf, dass die Richter ihre Entscheidung nur auf solche Wahrnehmung stützen dürfen, die sie unmittelbar während der Hauptverhandlung gemacht haben. Dazu ist es erforderlich, dass alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter ununterbrochen während der Hauptverhandlung anwesend waren (§ 226 Abs. 1 StPO). Die materielle Unmittelbarkeit hingegen bezieht sich darauf, dass für den Beweis einer Tatsache stets das tatnächste Beweismittel heranzuziehen ist (beispielsweise also die Zeugenvernehmung vor der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls).
11. Das Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO
§ 261 StPO regelt, dass „das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet. Daraus folgt, dass Gegenstand der Urteilsfindung nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff sein darf. Dies erklärt u.a. auch, warum z.B. Urkunden und andere Schriftstücke gem. § 249 Abs. 1 StPO in der Verhandlung zu verlesen sind. Allerdings gibt es auch hiervon wieder Abweichungen. So kann beispielsweise durch den Strafbefehl eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung herbeigeführt werden.
12. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO
Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ergibt sich aus § 261 StPO und besagt, dass das Gericht bei der Würdigung der Beweise an keine festen Regeln oder Regelungen gebunden ist und somit frei darüber entscheiden kann, unter welchen Voraussetzungen es eine Tatsache für bewiesen erachtet.
13. Der Beschleunigungsgrundsatz, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. dem Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
Der Beschleunigungsgrundsatz ist das Gebot, sowohl das Ermittlungsverfahren als auch das Strafverfahren insgesamt zügig durchzuführen, um somit eine übermäßig lange Verfahrensdauer zu verhindern. Treten längere Verzögerungen ein, ist das Verfahren auszusetzen. Die Hauptverhandlung soll in möglichst einem Zug durchgeführt werden (Konzentrationsmaxime). Die Rechtsgrundlage des Beschleunigungsgrundsatzes findet sich u.a. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Auch Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK („innerhalb angemessener Frist“) enthält ein Beschleunigungsgebot.