AG Frankfurt – Az.: 6143 Js 208181/14 – 931 Gs – Beschluss vom 11.03.2014
Gründe
Dem Beschuldigten wird ein Übergriff auf einen Polizeibeamten anlässlich des Fußballspiels … am … vorgeworfen. Mit der beantragten Durchsuchung beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, mehrere zur Tatzeit von dem Beschuldigten getragene Kleidungsstücke aufzufinden.
Der Antrag ist jedoch zurückzuweisen, da sich die beantragte Durchsuchungsmaßnahme als nicht verhältnismäßig darstellt. Eine Durchsuchungsanordnung stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar, der vorliegend weder geboten noch erforderlich erscheint. Durch die polizeilichen Ermittlungen konnte der Beschuldigte als Täter seitens der szenekundigen Beamten des Polizeipräsidiums … zweifelsfrei identifiziert werden. Es ist daher nicht erkennbar, zu welchen weiteren Erkenntnissen die beabsichtigte Durchsuchung führen könnte. Offenbar beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, durch das Auffinden der Kleidungsstücke eine Täteridentifizierung zu erreichen. Dabei übersieht sie jedoch trotz des Anmalens mehrerer Absätze in der Akte, dass der Beschuldigte bereits als Täter sicher identifiziert ist, was auch den Vergleichslichtbildern unschwer zu entnehmen ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass Jacke, Schuhe oder Bauchtasche des Beschuldigten der Einziehung als Tatwerkzeug unterliegen könnten.
Der Antrag war daher aus Verhältnismäßigkeitsgründen zurückzuweisen.