Skip to content

Fahren ohne Fahrerlaubnis – Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis

OLG München – Az.: 4 StRR 74/12 – Beschluss vom 22.06.2012

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Dezember 2011 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Dachau hat am 13.4.2011 den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstraße von 20 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht München II mit Urteil vom 6.12.2011 als unbegründet verworfen.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: „Der Angeklagte fuhr am 12.11.2010 gegen 11:30 Uhr mit dem Pkw, Toyota, amtliches Kennzeichen xxx auf der xxx Straße in D. obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

Ihm wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 31.07.2008 (Az.: 1 Cs 53 Js 28831/07), rechtskräftig seit 22.09.2008, die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde bis 21.01.2010 festgelegt.

Der Angeklagte absolvierte von März 2009 bis März 2010 ein Informatikstudium in T. (Tschechien) und war in dieser Zeit auch dort mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Er unterzog sich in Tschechien einer psychologischen Untersuchung hinsichtlich der Eignung zur Fahrzeugprüfung. Er legte im Februar 2010 in T. die Fahrprüfung ab. Am 24.02.2010 wurde dem Angeklagten eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt, in der als Wohnort T. eingetragen ist.“

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt festgestellt und ergänzend ausgeführt:  „Der Angeklagte befand sich auf einer beruflich bedingten Fahrt zu einer Autolackiererei, die Fahrtstrecke betrug nur wenige hundert Meter.

Ihm wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 31.07.2008, rechtskräftig seit 22.09.2008, aufgrund einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen, die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde bis 21.01.2010 festgesetzt.

Die Tschechische Fahrerlaubnis stellt jedoch keine gültige Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dar. Dies hätte der Angeklagte bei Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt auch erkennen können und müssen“ (UA S. 5).

Darüber hinaus enthält das Berufungsurteil folgende Feststellungen (UA S. 6 ):  „Zu den näheren Umständen des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in Tschechien wollte der Angeklagte keine Angaben machen“.

Zur rechtlichen Würdigung finden sich folgende Ausführungen des Berufungsgerichts (UA S. 8 ff.):

Der Angeklagte war daher schuldig zu sprechen des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird zunächst auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 13.4.2011 Bezug genommen. Die Kammer schließt sich dieser rechtlichen Würdigung ausdrücklich an.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FeV in der anzuwendenden Fassung ab 19.01.2009 ist die tschechische Fahrerlaubnis des Angeklagten aufgrund der Tatsache, dass im Verkehrszentralregister nach wie vor das Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 31.07.2008 eingetragen ist, nicht gültig. Anhaltspunkte, dass dies dem, Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der sog. Dritten Führerscheinrichtlinie nicht vereinbar wäre, ergeben sich nach Überzeugung der Kammer nicht. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte sich in der tschechischen Republik einer psychologischen Untersuchung unterzogen hat. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob diese psychologische Untersuchung der in Deutschland gebräuchlichen MPU gleichzusetzen ist.

Auch der VGH München hat sich in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 7.10.2010 ausdrücklich für die wortgetreue Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ausgesprochen (NJW 2011, 1380).

Gleiches gilt für das OLG Stuttgart (NJW 2010, 2818) sowie Mosbacher/Gräfe (NJW 2009, 801 ff). Diesen Entscheidungen und Literaturmeinungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

Der Angeklagte handelte auch fahrlässig, da er eine ihm ohne weiteres mögliche und auch zumutbare Erkundigung nach der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis bei der dafür zuständigen Stelle, nämlich der Führerscheinstelle unterlassen hat (UA S. 8).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er mit der Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts begründet. Der Generalstaatsanwalt in München hat mit Vorlageschreiben vom 11.3.2012 beantragt, die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6.12.2011 bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes mit dem Aktenzeichen 11 B 10.1030 zurückzustellen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 2.4.2012 (Gz.: 4 StRR 048/12) die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6.12.2011 bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes mit dem Aktenzeichen 11 B 10.1030 zurückgestellt.

Am 26.4.2012 hat die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-419/10 in dem Verwaltungsverfahren Wolfgang Hofmann gegen den Freistaat Bayern im oben benannten Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes entschieden.

II.

Die nach § 333 StPO statthafte, im Übrigen nach §§ 337, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige Revision erweist sich aufgrund der erhobenen Sachrüge als begründet.

Die Prüfung des Revisionsgerichts auf die Sachrüge beschränkt sich nicht darauf, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Es prüft vielmehr auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten, insbesondere, ob sie frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätzen sind (Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl. § 337 Rdn. 21).

1. Die erhobene Sachrüge des Angeklagten hat Erfolg. Die bisherigen Feststellungen der Kammer tragen aus Rechtsgründen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG.

Nach § 28 Abs 1 Satz 1 FeV in der Fassung vom 7.1.2009 i.V.m der 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006) dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Vorschrift gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind (Satz 2 Halbsatz 2).

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur fehlenden Berechtigung des Angeklagten, mit dem am 24.2.2010 in T./Tschechische Republik ausgestellten Führerschein im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, reichen nicht aus, die Verurteilung revisionsrechtlich zu rechtfertigen, weil nicht fest steht, welchen Wohnsitz der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins hatte.

Sofern der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz in T. in der Tschechischen Republik gehabt hätte, dieser Wohnsitz war im Führerschein eingetragen, hätte der am 24.2.2010 ausgestellte tschechische Führerschein ihn dazu berechtigt, am 12.11.2010 mit seinem PKW Toyota, amtl. Kennzeichen xxx auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland zu fahren.

a) Auch die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins am 24.2.2010 geltende Regelung, gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ließe, entgegen ihres Wortlauts, eine Nichtanerkennung des tschechischen Führerscheins des Angeklagten nicht zu, weil die Bundesrepublik Deutschland den in der Tschechischen Republik außerhalb einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgestellten Führerschein vom 24.2.2010 anerkennen müsste, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der tschechischen Republik gehabt hätte.

aa) Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein werden von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine gegenseitig anerkannt. War dem Inhaber eines, von einem Mitgliedstaat erteilten Führerscheins vor dessen Ausstellung die Fahrerlaubnis entzogen worden, besteht eine Anerkennungspflicht nur dann, wenn der Ausstellerstaat zuvor mit der Prüfung befasst war, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Dokuments erfüllt sind (vgl. BVerwG Urteil vom 29.1.2009 – Gz.: 3 C 31/07 zitiert nach juris, dort Rdn. 20 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2012 – Gz.: 6 Ss 605/11 zitiert nach juris dort Rdn. 19 m.w.N.; Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 19.09.2009 in der Rechtssache C-321/07 in dem Strafverfahren gegen Schwarz Rdn. 76, 91, 92 m.w.N.).

bb) Es ist grundsätzlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenige hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verwehrt es dabei dem anderen Mitgliedsstaat, die Beachtung dieser Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Vielmehr ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür zu sehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Vorraussetzungen erfüllt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist der Aufnahmestaat berechtigt den in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen.

cc) Ein EU-Führerschein besitzt nach dieser Rechtsprechung dann Gültigkeit, wenn er nach Durchführung eines der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein entsprechenden Verfahren erteilt worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hängt die Ausstellung des Führerscheins außerdem ab

a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.

dd) Nach dem Urteil des EuGH vom 29.April 2004 – Kapper (NJW 2004, 1725) ist das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV i.d. Fassung vom 7. August 2002, wonach „die Berechtigung des Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWG Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten“, nicht mit EG-Recht vereinbar.

ee) Mit Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 – Wiedemann und Zerche (C-329/06) wurden jedoch zwei Einschränkungen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennungspflicht vorgenommen. Danach muss die ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden, wenn sich aus den im Führerschein selbst enthaltenen oder aus vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Ob diese nach der Rechtsprechung des EuGH möglichen Ausnahmen zutreffen, lässt der vorliegende tatrichterliche Sachverhalt jedoch offen.

b) Nach dem auf Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.08.2010 ergangenen Urteil des EuGH vom 26.04.2012 – Wolfgang Hofmann (C-419/10) gilt die oben für den Geltungsbereich der Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie) dargestellte Rechtsprechung auch unter dem Geltungsbereich der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 fort (Rdn. 59 ff.).

aa) Der Unterschied im Wortlaut in der Regelung in Art 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 (3. Führerscheinrichtlinie), die lautetet:

Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen

zu dem Wortlaut der Regelung in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie), die lautet:

Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

sei nicht geeignet, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 abgelehnt werden muss (Rdn. 65).

bb) Damit kann aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht hergeleitet werden, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Angeklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit besitzt. Nach dem oben zitierten Urteil des Europäischen Gerichthofes verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die – wie beim Angeklagten der Fall – Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Angeklagten in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (s. dazu BayVerfGH Beschluss vom 3.5.2012 – Gz.: 11 CS 11.2795 zitiert nach juris, dort Rdn. 24).

Nachdem das Landgericht Feststellungen zum Wohnsitz des Angeklagten zum Zeitpunkt der Ausstellung (24.2.2010) des tschechischen Führerscheins nicht getroffen hat, reichen die im Übrigen getroffenen Feststellungen in ihrer erforderlichen Gesamtschau weder für eine Verurteilung noch für einen Freispruch des Angeklagten aus.

2. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lassen es allerdings nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins, so wie von der Strafkammer angedeutet, tatsächlich keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und erfordern deshalb, zu prüfen, ob der dem Angeklagten erteilte tschechische Führerschein möglicherweise nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht anerkannt werden musste und somit der Angeklagte am 12.11.2010 tatsächlich ein Kraftfahrzeug gesteuert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 26.4.2012 (dort Rdn. 90) ist zu prüfen, ob eine Person, die sich auf die Gültigkeit ihrer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis beruft, zum Zeitpunkt des Erwerbs dort ihren ordentlichen Wohnsitz hatte.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Den Feststellungen zufolge wurde dem Angeklagten mit Urteil des Amtsgerichts Dachau am 31.7.2010 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 21.1.2010 verhängt.

Bereits am 24.2.2010 wurde ihm eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Als Wohnsitz war der Ort T. eingetragen. Wo sich der Wohnsitz der Angeklagten zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins befunden hat und ob er vor dem Ausstellungsdatum des Führerscheins für die Dauer von mindestens 6 Monaten einen ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Das Landgericht zweifelt allerdings daran, dass der Angeklagte vor Erwerb des Führerscheins einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat (BU S. 9). Angesichts des sehr kurzen Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (21.1.2010) und dem Datum des Erwerbs des Führerscheins lag, ist es nicht fernliegend anzunehmen, dass der Angeklagte vor dem Erwerb des tschechischen Führerscheins keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV i.v.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 EG begründet hat.

Eine Verurteilung kann deshalb nur erfolgen, sofern festgestellt wird, dass der Angeklagte vor dem Erwerb des tschechischen Führerscheins am 24.2.2010 in der Tschechischen Republik keinen Wohnsitz im vorgenannten Sinne begründet, sondern seinen Wohnsitz in D. beibehalten hatte.

III.

Das angegriffene Urteil war daher gemäß § 353 Abs. 1 StPO i. V. m. § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben. Die Sache war nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückzuverweisen, denn der Senat kann, wie oben ausgeführt, nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, und den Angeklagten freisprechen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!