Skip to content

Strafzumessung wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln

OLG Karlsruhe – Az.: 2 (7) Ss 117/12 – AK 50/12 – Beschluss vom 02.04.2012

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts F. vom 08. Dezember 2011 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts F. zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

E. M. Z. wurde durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 08.12.2011 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln zu einer – nicht zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen war er am 20.08.2011 in seiner F. Wohnung im Besitz von 0,6 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Marihuana-Tabak-Gemisch. Zugleich besaß er zwei Marihuanapflanzen, die noch keinen Blütenstand aufwiesen.

Strafzumessung wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln
Symbolfoto: Von HQuality/Shutterstock.com

Die gegen das amtsgerichtliche Urteil am 12.12.2011 eingelegte und innerhalb der Monatsfrist begründete Revision des Angeklagten wird auf die durch den Verteidiger näher ausgeführte Sachrüge gestützt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 05.03.2012 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Hierauf hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.03.2012 repliziert.

II.

Die zulässige Sprungrevision ist teilweise begründet.

1. Soweit sich das – nicht beschränkte – Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es allerdings unbegründet. Die Verurteilung wegen (nur vorsätzlich möglichen) unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln wird durch die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen gedeckt. Auch die Beweiswürdigung zum Schuldvorwurf hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Revision wird insoweit auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2. Hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung weist das angefochtene Urteil allerdings Erörterungsmängel auf, die dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts F. erfordern.

Die Feststellungen des Amtsgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind nicht ausreichend. Sie beschränken sich auf seine aktuelle Haftsituation, die derzeitige Wohnungs- und Erwerbslosigkeit und die Auflistung der Eintragungen im Bundeszentralregister. Zu seinem außerstrafrechtlichen Werdegang und Vorleben sowie der Frage der Art, des Verlaufs und der aktuellen Situation hinsichtlich einer Betäubungsmittelabhängigkeit, die aufgrund der wiederholt  gemäß §§ 260 Abs. 5 Satz 2 StPO, 17 Abs. 2 BZRG erfolgten Eintragungen in das Bundeszentralregister (vgl. UA I. 20., 22. – 24., 28., 31., 41., 43., 46. und 47.) offenbar immer wieder tatauslösend war, verhält sich das Urteil indes nicht. Auch wenn die Anforderungen an die Darstellung der persönlichen Verhältnisse nicht überspannt werden dürfen und in der Regel ein relativ kurz zusammengefasster Lebenslauf genügen dürfte (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rdnr. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen), wären hier in den Gründen des Urteils weitere Feststellungen, insbesondere auch zur Suchtentwicklung des Angeklagten notwendig gewesen, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter sämtliche wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat (vgl. BGH NStZ 2010, 529 f.). Dieser sachlich-rechtliche Mangel  erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Insoweit war die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Freiburg zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf gemäß § 47 Abs. 1 StGB allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann. Die Missachtung des Warneffekts von Vorstrafen, offenen Bewährungen und des früheren Vollzugs von Freiheitsstrafen findet dabei ebenso Berücksichtigung wie ein hartnäckiges und rechtmissbräuchliches Verhalten, sofern hierdurch die konkrete Tatschuld erhöht wird (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825 f.). Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB darf indes nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen, Bewährungsbrüchen oder der Wirkungslosigkeit früherer Haftzeiten geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls festzustellen (vgl. Senat Beschluss vom 24.09.2010 – 2 (8) Ss 221/10; KG Beschluss vom 04.11.2008 – (4) 1 Ss 375/08, zitiert nach juris). Zudem muss bei Fallgestaltungen mit geringem Unrechtsgehalt wie der vorliegenden der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Beachtung finden (vgl. Senat StV 2005, 275 f.). Im Rahmen der erneuten Prüfung des § 47 Abs.1 StGB wird sich das Amtsgericht dabei zugunsten des Angeklagten nicht nur mit dem Gesichtspunkt der geringen Menge einer weichen Droge zum Zwecke des Eigenkonsums, sondern auch mit einer etwaigen tatauslösenden Suchterkrankung des Angeklagten, die einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt (vgl. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 22; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825 f.), auseinanderzusetzen haben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!