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Brandstiftung im Strafrecht

Immer wieder zum Jahreswechsel aktuell: Brandstiftung durch Feuerwerkskörper

Die Sylvesternacht ist eine ganz besondere Nacht im Jahr. Aufgrund des anstehenden Jahreswechsels ist die Bevölkerung in Feierlaune und aus diesem Anlass heraus erlaubt der Gesetzgeber auch das Abfeuern von Feuerwerksraketen. Auch wenn diese Nacht an sich schon etwas Besonderes ist, so gilt natürlich auch in der Sylvesternacht das geltende Recht. Dementsprechend sollte bei aller Feierlaune auch eine gewisse Vorsicht vorherrschen, die besonders in Verbindung mit Pyrotechnik auf jeden Fall angebracht ist. Von dem klassischen Abfeuern von Feuerwerkskörpern aus der Feier heraus bis zur Brandstiftung bzw. schweren Brandstiftung ist es nicht selten ein sehr schmaler Grad.

Die schwere Brandstiftung hat ihre Rechtsgrundlage in dem § 306a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Vielen Menschen ist überhaupt nicht bewusst, welche Gefahr von den Feuerwerkskörpern ausgehen kann und welche schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen drohen können.

Der Vorwurf einer Brandstiftung bzw. schweren Brandstiftung wird stets von der regional zuständigen Staatsanwaltschaft im Zuge einer Anklage erhoben. Hierbei ist zunächst erst einmal zu prüfen, ob es sich um eine Brandstiftung oder sogar um eine schwere Brandstiftung handelt. Sollte aus den Feuerwerkskörpern ein Brand entstehen, bei welchem ein besonders schwerwiegender Sach- oder Personenschaden zu beklagen ist, dann wird der Vorwurf der schweren Brandstiftung erhoben.

Die Voraussetzungen für die Brandstiftung im Strafrecht

Brandstiftung im Strafrecht
Symbolfoto: Von CHUYKO SERGEY/Shutterstock.com

Dem Vorwurf der Brandstiftung wird stets das abstrakte Gefährdungsdelikt im Sinne des § 306a Absatz 1 Strafgesetzbuch zugrunde gelegt. Um den Vorwurf erheben zu können muss das Kriterium erfüllt sein, dass ein Täter

  • mit Vorsatz
  • rechtswidrig
  • schuldhaft

seine Handlung begangen hat.

Eine abstrakte Gefährlichkeitsvermutung ist durchaus zu widerlegen. Sollte sich der Täter vor der Tat vergewissern, dass durch seine Handlung eine konkrete Gefährdung von Menschenleben nicht vorliegt, so ist die abstrakte Gefährlichkeitsvermutung widerlegt. Der Täter ist jedoch diesbezüglich in der Beweispflicht.

In der gängigen Praxis gestaltet sich das Widerlegen der abstrakten Gefährlichkeitsvermutung nicht selten als überaus schwierig. Gerade in dicht besiedelten Wohngebieten mit Mehrfamilienhäusern kann die Gefährdung von Menschenleben bei der Verwendung von Pyrotechnik bzw. Feuerwerkskörpern niemals so gänzlich ausgeschlossen werden. Es ist naheliegend, dass das Gericht die Einlassung des Angeklagten in einem Verfahren in diesem Zusammenhang eher als Schutzbehauptung werten würde.

Eine gute Verteidigung ist grundlegend

Feuerwerkskörper
Symbolfoto: Von Feng Cheng/Shutterstock.com

Kommt es zu einer Verhandlung, so ist für den Angeklagten eine gute Verteidigung absolut unerlässlich. Diesbezüglich sollte sich der Angeklagte stets einen erfahrenen und kompetenten Fachanwalt für Strafrecht als Strafverteidiger wählen. Dieser Strafverteidiger wird dann den Versuch unternehmen, Im Zuge einer Beweisaufnahme sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft gleichermaßen zu der Überzeugung zu bringen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Brandstiftung bzw. die schwere Brandstiftung im vorliegenden Fall nicht gegeben sind und dass stattdessen eher die fahrlässige Brandstiftung in Betracht kommt. Die fahrlässige Brandstiftung hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 304d Strafgesetzbuch und hat für den Täter strafrechtlich betrachtet erheblich mildere Folgen als die Brandstiftung bzw. schwere Brandstiftung.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der mit seinem Urteil eine ständige Rechtsprechung bezüglich fahrlässiger Brandstiftung sowie Brandstiftung bzw. schwere Brandstiftung geschaffen hat, gibt es eine eindeutige Abgrenzung zwischen diesen Vorwürfen. Ein Täter handelt vorsätzlich, wenn der Erfolg des Tatbestandes als nicht vollständig ausgeschlossen und somit als möglich erkannt werden kann und wenn der Täter durch seine Handlung damit einverstanden ist. Juristisch wird dann davon gesprochen, dass der Täter es billigend in Kauf nimmt, auch wenn der Erfolgseintritt nicht das erklärte Hauptziel des Täters oder sogar unerwünscht ist.

Der sogenannte bedingte Brandstiftungsvorsatz ist selbstverständlich an gewisse Anforderungen geknüpft, welche der Bundesgerichtshof als Abgrenzung zu der Brandstiftung bzw. schwere Brandstiftung festgelegt hat. In der gängigen Praxis stellt sich jedoch das Problem, dass die Abgrenzung zwischen diesen beiden rechtlichen Aspekten nicht immer gänzlich einfach ist. Der bedingte Vorsatz ist stark von den Willenselementen des Täters abhängig, welche natürlich in dem Verfahren von dem Gericht entsprechend gewürdigt werden müssen. Eine sorgsame Prüfung ist hierfür unerlässlich, da auch die Faktoren

  • Täterpersönlichkeit
  • vorherrschende Umstände zum Tatzeitpunkt

als subjektive sowie objektive Tatumstände Berücksichtigung finden müssen. Es ist die Aufgabe des Gerichts, in dem Verfahren eine Gesamtschau des gesamten Vorgangs zu erstellen und dann aus den Schlüssen heraus ein Urteil zu fällen.

Von einer bewussten Fahrlässigkeit wird im Gegensatz zu dem bedingten Vorsatz dann gesprochen, wenn ein Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht wünscht und auch ernsthaft in dem Glauben die Handlung begeht, dass der tatbestandliche Vorwurf nicht eintrifft. Diese Abgrenzung hat der BGH mit seinem Beschluss mit Datum 30/04/2013 und dem Aktenzeichen 2 StR 383/13 so festgelegt.

Fakt ist jedoch, dass die Grenze zwischen der bewussten Fahrlässigkeit und dem bedingten Vorsatz als überaus eng angesehen werden muss. In vielen Fällen erfolgt die Abgrenzung dieser beiden Schuldformen seitens des Gerichts derartig weit, sodass von einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Rede sein kann. Dies ist auch der Grund dafür, warum sich der Bundesgerichtshof auch immer wieder mit Revisionsfällen befassen muss. Zumeist würdigt das betreffende Gericht die sogenannten voluntativen Vorsatzelemente nicht ausreichend oder setzt sich mit der Täterpersönlichkeit nicht hinreichend auseinander.

Bei der Gesamtschau muss auch das individuelle Vorleben des Täters vor, während sowie nach der Tat berücksichtigt werden. Aus dieser Gesamtschau kann dann die Einstellung des Täters zu geschützten Rechtsgütern seitens des Gerichts festgestellt werden.

Sofern Sie von der Polizei mit dem Tatverdacht der Brandstiftung konfrontiert werden sollten Sie zunächst erst einmal Ruhe bewahren und einen kühlen Kopf behalten. Sie als Tatverdächtiger haben auf jeden Fall das Recht zu schweigen und von diesem Recht sollten Sie auch auf jeden Fall Gebrauch machen. Geständnisse und sogar Teilgeständnisse sollten auf jeden Fall vermieden werden, da diese Äußerungen vor Gericht auf jeden Fall Verwendung finden. Der Vorwurf der Brandstiftung im Strafrecht ist kein geringer Vorwurf, der im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe enden kann. Vielmehr sollten Sie erst einmal die Aussage verweigern und sich einen kompetenten sowie engagierten Fachanwalt für Strafrecht engagieren, der für Sie Ihre Verteidigung übernimmt. Sollten Sie aufgrund Ihrer persönlichen wirtschaftlichen Situation über keine finanziellen Mittel verfügen, so steht Ihnen auch ein Pflichtverteidiger gesetzlich zu.

Die Problematik mit der Rechtsschutzversicherung

In Deutschland ist die Abdeckung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung enorm hoch. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt im Fall eines Gerichtsverfahrens die laufenden Rechtsanwaltskosten sowie die damit verbundenen Gerichtsgebühren, sodass der Versicherungsnehmer diesbezüglich keinerlei finanzielle Nachteile erleidet. Im Fall des Vorwurfs der Brandstiftung im Strafrecht kann sich allerdings die Problematik ergeben, dass die Rechtsschutzversicherung diesen Rechtsbereich nicht abdeckt. Sie sollten daher auf jeden Fall im Vorfeld prüfen, ob das Strafrecht in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag auch enthalten ist. Es gibt durchaus Versicherungsgesellschaften, welche die Kosten auch für das Strafrecht übernimmt. Zumeist sind diese Versicherungsverträge jedoch bis zu einem gewissen Höchstbetrag an Kosten „gedeckelt“, sodass die Kostenübernahmezusage der Versicherungsgesellschaft von dem tatsächlichen Vorwurf abhängig gemacht werden müssen. Es gibt diesbezüglich jedoch durchaus auch Kulanzregelungen, die jedoch individuell zu betrachten sind. Eine Anfrage an die Rechtsschutzversicherung mit einem Antrag auf Kostenübernahme wird durch den Fachanwalt für Strafrecht in jedem Fall erfolgen.

Unabhängig davon, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht, wird auf jeden Fall ein rechtsanwaltlicher Beistand bei dem Vorwurf der Brandstiftung im Strafrecht erforderlich werden. Sie sollten diesbezüglich jedoch nicht einfach den erstbesten Rechtsanwalt wählen, den Sie im regionalen Branchenbuch oder im Internet finden können. Da die Abgrenzung zwischen der fahrlässigen Brandstiftung sowie der Brandstiftung mit bedingtem Vorsatz enorm eng gesteckt ist aber durchaus merkliche Auswirkungen auf das Urteil des Gerichts haben können, sollten Sie auf jeden Fall einen engagierten und kompetenten Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Im Idealfall kann der Fachanwalt für Strafrecht bereits auf eine langjährige Erfahrung im Strafrecht zurückblicken und wird dementsprechend auch vor Gericht in dem Gerichtsverfahren zu Ihren Gunsten agieren können.

Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung und verfügen über ein hochkompetentes und engagiertes Team aus Fachanwälten für Strafrecht, welche für Sie sehr gern zur Verfügung stehen. Vereinbaren Sie mit uns einen Termin und schildern Sie uns die genauen Tatumstände, sodass wir für Sie tätig werden können. Selbstverständlich werden wir uns gemeinschaftlich mit Ihnen die bestmögliche Taktik überlegen, welche für Sie die besten Ergebnisse verspricht.

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