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Untersuchungshaft – Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

KG Berlin – Az.: 4 Ws 96/11 – 1 AR 58/11 – Beschluss vom 03.11.2011

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Juni 2011 sowie der Haftverschonungsbeschluss dieses Gerichts vom 18. Juni 2011 – 351 Gs 2092/11 – und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. September 2011 – 504 Qs 98/11 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 17. Juni 2011 der aus dem Entscheidungssatz ersichtliche Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gestützt ist. Dem Beschuldigten wird eine Untreue (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und konkret Folgendes zur Last gelegt: Er wurde mit notariellem Vertrag des Notars Dr. P in Berlin vom 3. Mai 2011 zum neuen Geschäftsführer der in Berlin ansässigen „E“ GmbH bestellt, deren Geschäftszweck darin bestand, Abiturabschlussfeiern und -reisen zu organisieren und zu vermitteln. Mit demselben notariellen Vertrag wurden die Geschäftsanteile der beiden Gesellschafter und Mitbeschuldigten L und H (im Nominalwert von 18.900 bzw. 6.250 Euro) an den weiteren Beschuldigten R zum Gesamtpreis von 400.000 Euro verkauft. Die unmittelbar nach der Beurkundung fällig werdende erste Tranche des Kaufpreises betrug insgesamt 360.000 Euro. Der Beschuldigte habe noch am gleichen Tag auf Veranlassung des Beschuldigten H, des bisherigen Geschäftsführers der GmbH, von deren Geschäftskonto bei der Berliner Volksbank (Konto-Nr. xxx), das ein Guthaben von 382.056 Euro aufwies, dem notariellen Vertrag entsprechend 360.000 Euro auf ein Anderkonto des Notars überwiesen. Davon hätten L 270.000 Euro und H 90.000 Euro erhalten. Infolge dieser Überweisung, die das nahezu gesamte Vermögen der GmbH aufgezehrt und bei dieser zu einem entsprechend hohen Schaden geführt habe, sei die GmbH nicht mehr in der Lage gewesen, ihren vertraglichen Verpflichtungen betreffend die Ausrichtung von Feiern und Reisen nachzukommen.

Untersuchungshaft - Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr
Symbolfoto: Von LightField Studios/Shutterstock.com

Der aufgrund des Haftbefehls festgenommene Beschuldigte ist seit dem 18. Juni 2011, dem Tag seiner Vorführung vor den Amtsrichter, von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Es besteht die Auflage, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Dieser Auflage kommt der Beschwerdeführer seither nach. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 2. August 2011 hat er gegen den Haftbefehl mit der Begründung Beschwerde erhoben, es bestehe kein Haftgrund. Durch den angefochtenen Beschluss, der am 12. September 2011 auf der Geschäftsstelle der Strafkammer einging, hat das Landgericht die Beschwerde als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 22. September 2011, die die Staatsanwaltschaft unter dem 10. Oktober 2011 an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet hat. Dem Senat ist die Sache am 31. Oktober 2011 vorgelegt worden. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob gegen den Beschuldigten, der sich wiederholt und umfassend zur Sache eingelassen hat, dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) im Sinne des mit dem Haftbefehl dargestellten Tatvorwurfs vorliegt. Denn es liegt jedenfalls keine Fluchtgefahr (112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) vor.

a) Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 32 m.w.N.) – dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. nur OLG Köln StV 2006, 313; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 112 Rn. 17; Graf in KK-StPO 6. Aufl., § 112 Rn. 16; Deckers in AK-StPO, § 112 Rn. 18, jeweils m.w.N.; enger Hilger a.a.O.: hohe Wahrscheinlichkeit).

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich, aber auch nicht weniger als der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 24 mit zahlr. Nachw.).

Die Straferwartung beurteilt sich hierbei nicht ausschließlich nach der subjektiven Vorstellung des Beschuldigten; sondern Ausgangspunkt ist der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Beschuldigten allerdings mit einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 2001, 115; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 23; Wankel in KMR-StPO [50. EL, Stand Juni 2008], § 112 Rn. 8; zur Maßgeblichkeit der Prognose des Haftrichters siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. August 2007 – 2 BvR 1485/07 -, m.w.N. [juris, Abs. 22]). Für die Straferwartung kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, sodass die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB und eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 StGB den Fluchtanreiz ebenso verringern kann (vgl. Krauß in Graf [Hrsg.], StPO [2010], § 112 Rn. 17; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 23 m.w.N.), wie die begründete Aussicht, eine (auch längere) Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können (vgl. Graf a.a.O., Rn. 20; OLG Köln StV 2006, 313 [für den Fall einer vierjährigen Freiheitsstrafe]). Andererseits ist ein mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung als Umstand in Rechnung zu stellen, der den Fluchtanreiz erhöht (vgl. KG StV 1996, 383; OLG Brandenburg StV 2002, 147; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 24; Hilger a.a.O., Rn. 40; Graf a.a.O.; Wankel a.a.O. m.w.N.).

Auf dieser Grundlage sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative finanzielle (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – 4 Ws 305/07 – [juris, Abs. 15]) oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt (etwa bei Taten, bei denen im Regelfall Auslandskontakte vorliegen, oder in Fällen organisierter Kriminalität; vgl. Graf a.a.O., Rn. 23; Krauß a.a.O., Rn. 14; Lemke in HK-StPO 4. Aufl., § 112 Rn. 26; jeweils m.w.N.), zu berücksichtigen (zu weiteren Prognosekriterien vgl. nur Meyer-Goßner Rn. 20ff.; Wankel Rn. 7; Graf Rn. 22ff.; jeweils a.a.O.).

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird. Das Landgericht hat seiner Entscheidung in der (von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geteilten) Annahme einer Straferwartung von „drei bis vier Jahren“ Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung einer Reststrafaussetzung gegebenenfalls schon zum Halbstrafenzeitpunkt eine tatsächliche Mindestverbüßungsdauer zwischen 1 ½ und zwei Jahren zugrunde gelegt. Bei einer solchen konkreten Straferwartung, die bei vorläufiger Würdigung jedenfalls nicht als unrealistisch niedrig anzusehen ist, liegt fraglos kein Fall vor, in dem wegen einer „besonders hohen Straferwartung“ nach verbreiteter Ansicht nur noch zu prüfen ist, ob Umstände vorhanden sind, die „die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können“ (vgl. dazu nur Graf a.a.O., Rn. 19; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 25, jeweils m.w.N.). Vielmehr ist eine umfassende Abwägung aller entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich, die zu der Annahme führen müsste, dass der Beschuldigte dem – eher geringen – Fluchtanreiz, den ihm jene Straferwartung bietet, wahrscheinlich nachgeben und tatsächlich fliehen werde. Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt. Auch das Landgericht, das Fluchtanreiz und Fluchtgefahr gleichgesetzt hat, hat keine hierfür tragfähigen Gesichtspunkte bezeichnet.

Der 65-jährige, bislang unbestrafte Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Berlin und ist hier fest verwurzelt. Soziale Bindungen außerhalb Berlins sind demgegenüber nicht bekannt. Der Beschuldigte befindet sich in regelmäßiger, intensiver ärztlicher Behandlung, auf die er angewiesen ist. Auch seine Ehefrau ist krank und bedarf neben fortlaufender ärztlicher Betreuung auch seiner Unterstützung und Hilfe. Für die Annahme, der Beschwerdeführer werde diese Betreuung aufgeben, um sich dem Verfahren zu entziehen, spricht wenig. Der Beschuldigte hat sich bislang dem polizeilichen Ermittlungsverfahren gestellt und mit den Behörden kooperiert. Seit seiner Haftverschonung ist er mehrmals zu Vernehmungen erschienen, hat dabei umfangreiche Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt, die der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind. Dass er, wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ausgeführt hat, mit zivilrechtlichen Ansprüchen „der Geschädigten“ zu rechnen habe, mag zutreffen. Geschädigte der verfahrensgegenständlichen Tat ist die „E“ GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den mutmaßlichen Straftaten zum Nachteil der betroffenen Schüler ist nicht Gegenstand des hier gegen ihn erhobenen Vorwurfs und nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen offenbar auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht im Sinne eines dringenden Verdachts wahrscheinlich, da es andernfalls nahe gelegen hätte, eine Erweiterung des Haftbefehls zu beantragen. Soweit der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen seiner Verteidigerin gleichwohl seit dem 21. Juni 2011 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einem nicht näher bekannten Verfahren verklagt worden ist, verteidigt er sich dagegen, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass er sein Verhalten ändern und wegen der Geltendmachung des dort erhobenen Anspruchs seine Heimatstadt verlassen oder in ihr untertauchen werde. Mangels ihm zur Verfügung stehender Geldmittel sind seine Handlungsmöglichkeiten ohnedies eingeschränkt. Wie vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH bezieht der Beschwerdeführer staatliche Sozialleistungen und verdient daneben durch Buchhaltungsarbeiten im Rahmen eines in seiner Wohnung ausgeübten Gewerbes, das er jüngst angemeldet hat, wieder etwas hinzu. Auch diese förmliche Aufnahme einer Gewerbetätigkeit während der Haftverschonung spricht gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde fliehen. Seit der Haftverschonung hat er nicht nur – auch in Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten, vorübergehenden Aufhebung der Haftverschonung des Mitbeschuldigten H. – an dem Verfahren weiter mitgewirkt; sondern er ist auch der ihm erteilten Auflage über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten beanstandungsfrei nachgekommen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, da sonst niemand dafür haftet. Über die notwendigen Auslagen war nicht zu entscheiden, da es sich um ein Zwischenverfahren handelt.

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