KG Berlin – Az.: (2) 1 Ss 307/11 (52/11) – Beschluss vom 15.09.2011
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2011 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – ( 275 Ds) 3024 PLs 16641/08 (4/10) – hat die Revisionsführer wegen eines (gemeinschaftlich begangenen) Diebstahls verurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und den Angeklagten V. zu einer solchen von acht Monaten. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit dem nunmehr mit der Revision angefochtenen Urteil vom 18. April 2011 verworfen. Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben (vorläufig) Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Antragsschrift zu dem Rechtsmittel ausgeführt:
„I. Das Urteil ist bereits auf die von beiden Angeklagten zulässig erhobene Verfahrensrüge aufzuheben, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin K. zu Unrecht bzw. mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt.
Der Angeklagte V. beantragte, die Zeugin KOK’in K. als Zeugin zu hören. Diese werde bekunden, dass sie in die Ermittlungen gegen beide Angeklagten wegen des Vorfalls vom 17. Februar 2009 maßgeblich eingebunden gewesen sei und dass ihr daher bekannt sei, dass an der Festnahme des Angeklagten insgesamt fünf Polizisten, darunter die Kollegen Kr. und M. beteiligt gewesen seien. Die Angeklagten seien am Ort der Festnahme sofort zu Boden gebracht und in Handfesseln gelegt worden. Ihr sei weiter von den vor Ort eingesetzten operativen Kräften mitgeteilt worden, dass Tatort des den Angeklagten angelasteten Taschendiebstahls der U-Bahnhof Walther-Schreiber-Platz und nicht der U-Bahnhof Friedrich-Wilhelm-Platz gewesen sei. Auf den Vorhalt Bl. 30 d. A.: „nach Durchsicht hiesiger Fahndungsunterlagen wurde festgestellt, dass beide Personen identisch sind zu den Tatverdächtigen zum Vorgang 081027-955-025212“ wird die Zeugin weiter bekunden, dass sie entweder als Zeugin an der Festnahme beteiligt war und deswegen den Personenvergleich vornehmen konnte oder sie wird entgegen ihr heutigen telefonischen Auskunft gegenüber der Vorsitzenden einräumen müssen, nach der Festnahme am 17.02.2009 Videos der BVG angeschaut zu haben und so den Personenvergleich vorgenommen zu haben. In beiden Fallen wird die Zeugin weiter bekunden, sie könne ausschließen, dass auch nur einer der beiden Angeklagten bei der jeweiligen Festnahme den später der Zeugin Kn… zugeordneten Zettel in der Hand gehalten oder dieser in unmittelbarer Nähe der Festgenommenen gelegen habe.
Das Landgericht hat den Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt:
Dass die Zeugin in die Ermittlungen zum hiesigen Tatvorwurf eingebunden war, werde als wahr unterstellt und die Behauptung, die Zeugen Kr. und M. seien an der Festnahme beteiligt gewesen, sei bereits erwiesen.
Soweit es die übrigen Beweistatsachen betrifft, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handele und eine Aufklärungspflicht nicht bestünde. Hinsichtlich der Behauptung, an der Festnahme seien insgesamt 5 Polizisten beteiligt gewesen, würde nicht mitgeteilt, welche Polizisten dies gewesen seien sollen und hinsichtlich der Behauptung, die Angeklagten seien zu Boden gebracht und ihnen seien Handfesseln angelegt worden, fehle die Mitteilung, woher die Zeugin dies wissen soll. Gleiches gelte hinsichtlich der Beweisbehauptung zum Tatort. Insoweit bestünde auch kein Aufklärungsbedarf, weil bisher alle Zeugen bekundet hätten, dass sie zum Ort des Diebstahls mangels Wahrnehmungen nichts sagen könnten.
Hinsichtlich der Beweisbehauptung, die Zeugin sei eventuell an der Festnahme der Angeklagten beteiligt gewesen, weshalb sie ausschließen könne, dass einer der Angeklagten einen Zettel bei sich habe, werde keine bestimmte Tatsache dargelegt. Gleiches gelte für die Beweisbehauptung, die Zeugin habe eventuell das Videomaterial vom 17. Februar 2009 gesichtet. Ein Aufklärungsbedarf bestünde bzgl. beider Behauptungen nicht, weil sich aus dem auszugsweise verlesenen Schlussvermerk ergäbe, dass beide Angeklagte festgenommen worden seien und der „G“ einen Zettel bei sich gehabt habe.
Mit dieser Begründung konnte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Das Landgericht durfte den Beweisantrag nicht überwiegend als Beweisermittlungsantrag, dem nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzugehen wäre, ablehnen.
Der Antragsteller darf zur Beweisthematik machen, was er aufgrund von Anhaltspunkten nur vermutet oder für möglich hält (vgl. Fischer in Karlsruher Kommentar, 6. Aufl., § 244 Rdnr. 73 m. N.). Er muss von der Richtigkeit dieser Behauptung nicht überzeugt sein, und kann es in vielen Fällen auch nicht sein. Soweit es die Konnexität betrifft, auf die das Landgericht ersichtlich abstellt, liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHSt 40, 3, 6) diese nicht vor, wenn ein Konnex zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel nicht erkennbar ist, so dass das Gericht die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache oder der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels nicht sinnvoll zu prüfen vermag. Nur in diesen Fällen muss das Beweisbegehren erkennen lassen, weshalb der Zeuge etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll. (vgl. BGHSt 43, 321, 329; Fischer in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 244 Rdnr. 82). Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Wie das Landgericht selbst als wahr unterstellt hat, war die benannte Zeugin in die Ermittlungen zum Tatvorwurf eingebunden, so dass nicht fern liegt, dass sie – ggf. auch vom Hörensagen – Kenntnis von der Festnahmesituation und dem von den Operativkräften angegebenen Tatort hatte. Auch zu der Frage, um welche Polizeibeamte es sich handelte, musste der Angeklagte G… in dem Beweisantrag keinen Angaben machen. Offenbar ist das Landgericht in diesem Fall einer Verwechslung mit den Fällen unterlegen, in denen eine Vielzahl von Polizeibeamten selbst als Zeugen benannt werden, ohne dass deren Namen bekannt sind.
Soweit es die weitere Beweisbehauptung im Zusammenhang mit dem Personenvergleich mit den Beschuldigten aus einem weiteren Vorgang betrifft, hat das Landgericht bereits Sinn und Zweck des Antrages verkannt, indem es die aufgestellte Beweisbehauptung in mehrere Einzelbehauptungen aufgespalten und den hierauf bezogenen Antrag jeweils gesondert als Beweisermittlungsantrag angesehen hat. Dies war ebenfalls rechtsfehlerhaft. Grundlage der Beweisbehauptung war, dass die Zeugin KOK’in K. nach einem Vermerk einen Personenvergleich der Beschuldigten mit Tatverdächtigen in einem anderen Vorgang vorgenommen hatte. Dies war nur möglich, wenn ihr die Angeklagten durch Augenschein bekannt waren. Der Beweisantrag lautete daher nach Auslegung, dass die Zeugin bekunden werde, dass ihr die Angeklagten entweder durch Teilnahme an der Festnahme oder durch Anschauen von Videoaufnahmen von Angesicht bekannt waren und dass sie – aufgrund ihrer Wahrnehmung – in beiden Fällen ausschließen könne, dass einer der Angeklagten einen Zettel in der Hand gehalten habe oder dieser in unmittelbarer Nähe der Festgenommenen gelegen habe. Die Begründung des Landgerichts, eine bestimmte Beweistatsache sei nicht dargelegt, trägt daher nicht, weil diese jedenfalls in der Behauptung besteht, die Zeugin KOK K… habe den Vorfall direkt oder im Video beobachtet, jedoch derartige Wahrnehmungen nicht gemacht.
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht das Urteil auch, weil nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagten im Falle einer zutreffenden Begründung weitere Erklärungen abgegeben oder weitere Beweisanträge gestellt hätten. Die in dem Urteil enthaltene ergänzende Begründung (UA S. 10) ist daher unbeachtlich.
Soweit es den Angeklagten G. betrifft, scheitert die Verfahrensrüge im Übrigen nicht daran, dass der abgelehnte Beweisantrag von dem Angeklagten V. gestellt worden war und sich der Angeklagte G. dem Antrag nicht ausdrücklich angeschlossen hatte; denn er kann die Behandlung des Antrages rügen, weil das Beweisbegehren auch in seinem Interesse lag (BGH NStZ 1984, 372; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; StV 1998, 523; OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 344 (L)).
II. Soweit es den Beschuldigten V. betrifft, dringt im Übrigen auch die Sachrüge durch, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es dessen (Mit)täterschaft begründet (UA S. 10/11), rechtlicher Prüfung nicht stand hält.
Das Revisionsgericht hat zwar die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Die Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche Gewissheit setzt jedoch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Dies ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßigen Grundlage beruht und die von dem Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag ( vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 8 und 11; BGH NJW 1982, 882, 883; KG Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 – 1/11 -). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht.
Nach den festgestellten Angaben der Geschädigten Kn…, sowie der weiter vernommenen Zeugen PHK Kr., POK M., POK L. und POK H. hat keiner der Zeugen die eigentliche Wegnahmehandlung der Geldbörse der Geschädigten Kn. beobachtet. Die Angeklagten wurden nach den Feststellungen zwar sowohl auf dem U-Bahnhof Walther-Schreiber-Platz als auch auf dem U-Bahnhof Friedrich-Wilhelm-Platz zusammen gesehen, jedoch teilweise von den eingesetzten Polizeibeamten aus den Augen verloren, jedenfalls nicht ununterbrochen beobachtet. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass bei der Festnahme der Angeklagten in der Hand des Angeklagten G. ein handgeschriebener Zettel gefunden wurde, der aus der Geldbörse der Geschädigten Kn. stammt (UA S. 5). Schließlich wurde die Geldbörse auf dem Gleisbett des U-Bahnhofes Walther-Schreiber-Platz im abgesperrten Tunnelbereich gefunden, nachdem der Angeklagte G. sich alleine in diesen Bereich begeben hatte.
Das Landgericht hat die Mittäterschaft beider Angeklagter aus der Gesamtschau folgender Umstände gefolgert (UA S. 10):
Die Angeklagten hielten sich an dem betreffenden Tag sowohl am U-Bahnhof Walther-Schreiber-Platz, dem Fundort der Geldbörse, als auch auf dem U-Bahnhof Friedrich-Wilhelm-Platz, wo die Geschädigte ihre Geldbörse anlässlich eines Blumenkaufes zuletzt benutzt hatte, auf. Dies taten sie gemeinsam, da sie durch die Zeugen PHK Kr. , POK M. und POK L. stets zusammen beobachtet wurden mit Ausnahme des Moments, wo der Angeklagte G. alleine aus dem abgesperrten Tunnelbereich kam. Dabei verhielten sich die Angeklagten beide auffällig, indem sie sich häufig suchend umschauten und sogar kurz vor der Abfahrt eines Zuges gemeinsam herein- und heraussprangen, woraus die Kammer folgerte, dass sie damit prüfen wollten, ob sie verfolgt werden. Dieses gemeinsame Vorgehen indiziere einen gemeinsamen Tatplan.
Der Angeklagte G. befand sich, nur kurzzeitig von dem Angeklagten V. getrennt, in einem abgesperrten Bereich, gerade dort wurde die Geldbörse der Zeugin Kn. gefunden. Er hatte weiterhin einen Notizzettel der Zeugin Kn. bei sich. Dies sei ein starkes Indiz für die Täterschaft, weil damit eine unbedingte Verbindung des Angeklagten G. zu den Sachen der Zeugin Kn. hergestellt wird.
Die Angeklagten sind nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern begingen bereits gemeinsam einen Handtaschendiebstahl.
Ferner führt die Kammer aus, dass sie sich nicht die Überzeugung bilden konnte, dass die bei dem Angeklagten V. gefundenen Geldscheine tatsächlich und überdies vollständig der Geldbörse der Zeugin Kn. entstammten (UA S. 11).
Diese Ausführungen belegen eine Mittäterschaft der Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei. Das Wegwerfen der Geldbörse im abgesperrten Bereich durch den Angeklagten G. und die Auffindung des Notizzettels belegen allein dessen Täterschaft, nicht jedoch die Mittäterschaft des Angeklagten V. . Es kann dahinstehen, ob die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass aus dem gemeinsamen Auftreten und den Maßnahmen zum Abschütteln etwaiger Verfolger auf einen gemeinsamen Tatplan im konkreten Fall und nicht nur auf eine allgemeine Diebstahlsabsicht geschlossen werden könne, bereits durchgreifenden Bedenken unterliegt; denn jedenfalls ergibt sich weder aus den Feststellungen noch aus der Beweiswürdigung, dass der Angeklagte V. einen konkreten Tatbeitrag bei dem hier allein in Rede stehenden Diebstahl zum Nachteil der Zeugin Knoll geleistet hat. Für eine mittäterschaftliche Begehungsweise ist jedoch ein wesentlicher Tatbeitrag, ohne den die Tat zwar nicht unmöglich, aber wesentlich erschwert wäre, erforderlich (vgl. BGH NStZ 1991, 91; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 25 Rdnr. 12a).“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Er hebt aus den dargelegten Gründen das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).