OLG Karlsruhe – Az.: 2(6) Ss 423/11-AK 117/11 – Beschluss vom 16.08.2011
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts H. vom 18. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts H. zurückverwiesen.
Gründe
Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 17.2.2011 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht H. am 18.4.2011 nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO, weil er ohne ausreichende Entschuldigung zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen sei. Der auf die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge gestützten Revision des Angeklagten, mit der er geltend macht, dass die Ladung zur Berufungshauptverhandlung ihm nicht zugestellt worden sei, kann ein – vorläufiger – Erfolg nicht versagt werden.
Die Verwerfung der Berufung des Angeklagten setzt eine ordnungsgemäße, d.h. förmlich zugestellte, Ladung des Angeklagten voraus (BGHSt 24, 143, 149), in der er auf die Folgen seines Ausbleibens aufmerksam gemacht wird (§ 323 Abs. 1 StPO – Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., zu § 329 Rn 10). Auf die Zustellung an den Angeklagten kann nur verzichtet werden, wenn die Ladung an den mit Vollmacht nach § 145a Abs. 2 StPO ausgestatteten Verteidiger erfolgt ist. Da vorliegend – wie das Revisionsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat (KK-Ruß zu § 329 Rn 3) und sich zudem aus dem Urteil ergibt – eine Zustellung an den Angeklagten nicht erfolgt war und der durch Beschluss des Amtsgerichts S. am 14.10.2010 bestellte Pflichtverteidiger über keine Vollmacht nach § 145a Abs. 2 StPO verfügte, lagen die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO für eine Verwerfung der Berufung nicht vor.
Das angegriffene Urteil war deshalb aufzuheben und zu neuer Entscheidung an das Landgericht H. zurückzuverweisen.
Die Entscheidung ergeht nach § 349 Abs. 4 StPO.