Das deutsche Strafrecht kennt eine wahre Vielzahl verschiedener Delikte, welche gem. der gesetzlichen Grundlage entweder als Verbrechen oder als Vergehen definiert sind. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine unterschiedliche Wortwahl, vielmehr werden die Definition per Gesetz auch mit anderen Folgen bestraft. Ob ein Delikt jedoch als Verbrechen oder Vergehen behandelt wird ist von verschiedenen Faktoren abhängig, welche als Voraussetzungen für die jeweiligen Delikte gelten. So ist die Definition des Delikts beispielsweise sehr stark als Voraussetzung anzusehen, ob ein Delikt mit einer Freiheitsstrafe oder lediglich mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Auch wenn sich landläufig ein entsprechendes Meinungsbild etabliert hat, welches Delikt als „Verbrechen“ oder als „Vergehen“ gewertet wird, so ist dieses Meinungsbild sehr häufig falsch. Auch geschieht es häufig, dass die beiden Begriffe miteinander verwechselt werden oder sogar als gleichbedeutend angesehen werden. Dies ist jedoch ebenso falsch und kann für einen Täter fatale Folgen nach sich ziehen.
Es ist auch für den Menschen, der niemals in seinem Leben mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, überaus wichtig, die genaue Definition der beiden Begrifflichkeiten „Verbrechen“ sowie auch „Vergehen“ zu kennen und die Unterscheidung dementsprechend vornehmen zu können.
Wie definiert sich ein Vergehen?
Rechtlich betrachtet wird ein Vergehen als Straftat angesehen, welches jedoch eher minderschwerer Natur ist und dementsprechend keine übermäßig hohe Strafe nach sich ziehen würde. Trotz dieses Umstandes ist auch ein Vergehen eine Straftat, da ein Verstoß gegen das geltende Gesetz vorliegt. Seine rechtliche Grundlage hat das Vergehen in dem § 12 Absatz 2 StGB (Strafgesetzbuch).
Auch bei einem Vergehen ist nicht nur der Vorsatz für die Strafbarkeit entscheidend. Es gibt auch Fallkonstellationen, in denen ein fahrlässiges Handeln bei einem Vergehen strafbar ist. In der gängigen Praxis stellt eine fahrlässige Körperverletzung auf der Grundlage des § 229 StGB die häufigste Fallkonstellation dar.
Wie definiert sich ein Verbrechen?
Die juristische Definition des „Verbrechens“ ist sehr eng mit dem zu erwartenden Strafmaß verknüpft. Wenn ein Delikt als Straftat eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen wird spricht der Gesetzgeber bei dem Delikt von einem Verbrechen.
In diesem Punkt liegt letztlich auch der Unterschied zwischen dem Vergehen und dem Verbrechen. Alleinig die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug wird als Grenze zwischen Verbrechen und Vergehen angesehen. Damit soll sich jedoch niemand der Illusion hingeben, dass ein Vergehen keine empfindliche Strafe nach sich ziehen kann. Vielmehr besagt der § 12 StGB eindeutig im Absatz 3, dass etwaige juristische Milderungen oder Strafverschärfungen von der Definition „Verbrechen“ bzw. „Vergehen“ unberührt sind und dementsprechend sowohl bei einem Verbrechen als auch bei einem Vergehen zur Anwendung kommen können.
Warum ist eine Abgrenzung der beiden Begriffe so enorm wichtig?
Es gibt viele Gründe, warum die Abgrenzung zwischen dem „Verbrechen“ und dem „Vergehen“ von besonderer Bedeutung ist.
Diese Gründe sind:
- Strafbefehlsverfahren können gem. § 407 Absatz 1 StPO (Strafprozessordnung) nur bei Vergehen angewendet werden
- bei einem Vergehen ist gem. § 23 Absatz 1 StGB lediglich dann der Versuch auch wirklich strafbar, wenn es diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung gibt
- die Zuständigkeit eines Gerichts ergibt sich aus der Definition des Delikts
Das Strafbefehlsverfahren ist juristisch betrachtet als vereinfachtes Verfahren anzusehen, welches lediglich bei geringer Kriminalität – sprich Vergehen – zur Anwendung kommt. Mittel eines Antrags der zuständigen Staatsanwaltschaft wird die Strafe auch ohne Hauptverhandlung festgesetzt, was allen Beteiligten sowohl Zeit als auch Gerichtskosten einspart.
Die beschuldigte Person kann gegen das Strafbefehlsverfahren Einspruch einlegen und dementsprechend auf die Durchführung einer Hauptverhandlung hinwirken!
Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Versuchs gibt es bei einem Vergehen Ausnahmen. Bei einem Verbrechen indes ist der Versuch stets strafbar, sodass auch in diesem Punkt eine Differenzierung dieser beiden Begriffe sehr wichtig ist. Auch bei der Zuständigkeit des Gerichts ist die Abgrenzung zwischen dem Verbrechen und dem Vergehen immens wichtig. Da es in Deutschland sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gibt, kann auf diese Weise die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts sehr einfach festgelegt werden. Vergehen werden für gewöhnlich vor einem Strafrichter bei einem Amtsgericht verhandelt während hingegen für Verbrechen automatisch das Landgericht zuständig ist.
Welche Delikte werden für gewöhnlich als Vergehen im StGB angesehen?
Wie bereits erwähnt hat sich landläufig eine eigenständige Meinung dahingehend gebildet, was ein Verbrechen oder was ein Vergehen darstellt. Diese Ansicht liegt jedoch nur zu häufig daneben, da in der Rechtssprechung oftmals ein kleines Detail über die Differenzierung zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten entscheidet.
Gute Beispiele dafür sind:
- Körperverletzung gem. § 223 StGB (Freiheitsstrafe von max. 5 Jahren oder alternativ Geldstrafe)
- gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB (Freiheitsstrafe min. 6 Monate – 10 Jahre)
- Misshandlung Schutzbefohlener gem. § 225 StGB (Freiheitsstrafe min. 6 Monate – 10 Jahre)
- fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB (Freiheitsstrafe max. 3 Jahre oder alternativ Geldstrafe)
- Stalking bzw. Nachstellung gem. § 238 StGB (Freiheitsstrafe max. 3 Jahre oder alternativ Geldstrafe)
Auch wenn diese Liste an sich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, so wird das Grundprinzip der Definition von Verbrechen bzw. Vergehen sehr deutlich. Es hängt ganz entscheidend davon ab, welche Mindeststrafe zu erwarten ist und nicht, welche Maximalstrafe für ein Delikt verhängt werden kann. Ein Urteil ist in beiden Fällen auf jeden Fall die Folge eines Verfahrens. Wie dieses Urteil ausfällt, hängt wiederum, unabhängig davon ob es sich um Vergehen oder um ein Verbrechen handelt, von dem Verlauf des Verfahrens ab. Dementsprechend sollte weder ein Vergehen noch ein Verbrechen von der beschuldigten Person auf die leichte Schulter genommen werden, da auch bei einem Vergehen – siehe die beispielhafte Liste – gravierende Strafen ausgesprochen werden können.
Eine beschuldigte Person sollte sich dementsprechend im Fall eines Ermittlungsverfahrens die Frage stellen, welche Schritte nunmehr eingeleitet werden sollten. Auch wenn der § 140 Absatz 1 Nummer 2 der StPO die anwaltliche Vertretung lediglich im Fall eines Verbrechens gesetzlich vorschreibt, so hat doch jeder Beschuldigte – unabhängig davon, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen zur Last gelegt wird – das Recht auf eine anwaltliche Vertretung. Zwar gibt es diesbezüglich im Fall eines Vergehens keinen gesetzlichen Zwang, allerdings kann auch ein Verfahren aufgrund eines Vergehens aufgrund von Fehlern des Beschuldigten sehr unschön ausgehen. Es kommt nicht selten vor, dass ein Beschuldigter mit unzureichender juristischer Erfahrung in einem Hauptverfahren sich regelrecht um den sprichwörtlichen Kopf und den Kragen redet, da er sich selbst aus Unwissenheit heraus belastet bzw. seine Rechte nicht kennt. Für die Staatsanwaltschaft ist dies stets ein gefundenes „Fressen“ und die Staatsanwaltschaft wird diese Gelegenheit in dem Verfahren mit Sicherheit nicht auslassen. Auch das Gericht wird die Einlassungen des Beschuldigten, ob nun aus Unwissenheit heraus getätigt oder nicht, gem. der ZPO auswerten und dementsprechend ein Urteil fällen.
Es ist somit auf jeden Fall ratsam, die Hilfe von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen und sich in die Hände einer kompetenten anwaltlichen Vertretung zu begeben. Dies kann, unabhängig, ob es sich um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handelt, sehr viel an dem zu erwartenden Urteil ändern. Wenn Ihnen ein Verbrechen oder ein Vergehen zur Last gelegt wird sollten Sie also dementsprechend keine Zeit verlieren und einen erfahrenen sowie kompetenten Fachanwalt für Strafrecht auswählen. Viele Menschen begehen den Fehler, sich selbst und die eigenen Fähigkeiten in einem derartigen Verfahren zu überschätzen. Fakt ist jedoch, dass kein juristischer Laie sich in einem derartigen Verfahren selbst vertreten lassen sollte. Sogar erfahrene Rechtsanwälte übergeben die Aufgabe der eigenen Verteidigung in der Regel an einen anderen Fachanwalt für Strafrecht, da die eigene Sichtweise auf die Dinge stets individuell und auch emotional gestaltet ist. Für ein Verfahren ist es jedoch erforderlich, dass ein nüchterner und objektiver Blick auf den Sachverhalt gewährleistet wird. Wenn Sie uns mit einem Mandat ausstatten werden wir den gegebenen Sachverhalt mit der notwendigen Objektivität sachlich prüfen und die Wahrnehmung Ihrer Interessen in Ihrem Sinn auf der Grundlage der rechtlichen Möglichkeiten gestalten. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Internetpräsenz bzw. alternativ per E-Mail oder auf dem fernmündlichen Weg.