Was tun bei einer Verhaftung / Festnahme
Die meisten Menschen werden das unschöne Erlebnis einer Verhaftung nur aus dem Fernsehen kennen, da sie Zeit ihres Lebens nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Für diejenigen Menschen, die dann doch eine Verhaftung erleben müssen, ist die Situation zumeist völlig neu und in aller Regel auch mit einem Gefühl der „Überrumpelung“ verbunden. Obgleich der allgemeine Ratschlag, dass in dieser Situation ein kühler Kopf bewahrt werden soll, sehr simpel klingt, so sieht die Realität nicht selten gänzlich anders aus. Die wenigsten Menschen können in einer derartigen Situation Ruhe bewahren.
Der Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wenn sich die verhaftete Person regelrecht tatkräftig gegen die Verhaftungsmaßnahme der Polizeibeamten zur Wehr setzt, droht eine weitergehende Anzeige. Der Vorwurf „Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten“ hat seine gesetzliche Grundlage in dem § 113 Strafgesetzbuch (StGB) und kann die Beleidigung sowie auch die Körperverletzung beinhalten. In der gängigen Praxis sind Polizeibeamte bei einer Verhaftungsmaßnahme, die eine Person zum ersten Mal trifft, recht verständnisvoll und auch nicht übermäßig hart. Sollte diejenige Person, gegen welche ein Verhaftungsbefehl vorliegt, jedoch Widerstand zeigen sind die Polizeibeamten zu einer „härteren Gangart“ regelrecht gezwungen. Es gibt zudem auch Polizeibeamte, deren Dienstführung bereits von einer gewissen Härte geprägt ist. Gerade diejenigen Polizeibeamten sind in der Regel im Fall eines Widerstands auch nicht zaghaft, eine entsprechende Anzeige wegen Widerstands gegen die Vollstreckungsbeamten zu fertigen.
Im Fall des Falles steht für gewöhnlich Aussage gegen Aussage im Raum. In der gängigen Praxis geht eine derartige Konstellation für diejenige Person, welche Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten geleistet hat, nicht gut aus.
Der Verhaftungsgrund
Mit jeder Verhaftung geht natürlich auch ein Verhaftungsgrund einher und es ist das Recht einer jeden verhafteten Person, diesen Grund zu erfahren. In diesem Zusammenhang ist auch das Wissen darüber sehr wichtig, dass die Vollstreckungsbehörden zwischen zwei verschiedenen Verhaftungsarten unterscheiden:
- die vorläufige Festnahme auf der Grundlage des § 27 Strafprozessordnung (StPO)
- die Festnahme aufgrund eines Haftbefehls nach einer vorherigen Fahndung
Die vorläufige Festnahme wird stets dann angewandt, wenn die verhaftete Person von den Vollstreckungsbehörden unmittelbar während der Straftat oder unmittelbar nach einer Straftat gestellt wird und dazu entweder keine Identitätsfeststellung vorgenommen werden kann oder eine Fluchtgefahr besteht.
Die Festnahme aufgrund eines Haftbefehls wird von den Vollstreckungsbehörden auf einen entsprechenden Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. dem Ermittlungsrichter vorgenommen, wenn die Zielperson in dem dringenden Verdacht einer Straftat steht oder anderweitige Haftgründe vorliegen.
Die Haftgründe können sein:
- die Fahndungsperson befindet sich bereits auf der Flucht
- es besteht eine dringende Fluchtgefahr
- es besteht eine sogenannte Verdunklungsgefahr
- die Tat ist besonders schwerwiegend
- es besteht eine Wiederholungsgefahr
Die angeordnete Untersuchungshaft muss zwingend in einem angemessenen Verhältnis zu der begangenen Straftat bzw. zu der erwartenden Straftat stehen. Jede verhaftete Person hat das Recht darauf, den Haftbefehl in Kopie behändigt zu bekommen.
Auch wenn es für die verhaftete Person überaus ratsam ist, sich während der Verhaftungsmaßnahme kooperativ und ruhig zu verhalten, so besteht rechtlich betrachtet keinerlei Verpflichtung für den Verhafteten, Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen. Die verhaftete Person hat ein gesetzlich verankertes Aussageverweigerungsrecht und kann ohne die Gefahr von negativen Auswirkungen auch dieses Recht in Anspruch nehmen. In der gängigen Praxis kommt es nur zu häufig vor, dass eine verhaftete Person überhaupt keine Kenntnis von den vorliegenden Tatvorwürfen hat.
Im absoluten Zweifel ist das Aussageverweigerungsrecht auf jeden Fall die richtige Entscheidung. Sämtliche Äußerungen, die von der verhafteten Person während der Festnahme oder unmittelbar nach der Verhaftung getätigt werden, kommen durch die Vollstreckungsbehörden zu Protokoll. Derartige Äußerungen lassen sich auch durch einen sehr guten Fachanwalt für Strafrecht hinterher nicht mehr rückgängig machen bzw. korrigieren.
Einige Polizisten sind während der Verhaftungsmaßnahme sehr darum bemüht, einen Smalltalk mit der verhafteten Person zu starten und auf diese Weise die verhaftete Person zum Reden zu bringen. Dementsprechend ist es sehr ratsam, während der Verhaftung oder gar während einer Hausdurchsuchung Stillschweigen zu bewahren. Nach der Verhaftung wird die verhaftete Person zunächst zu der zuständigen Polizeidienststelle verbracht, wo eine förmliche Vernehmung der verhafteten Person erfolgt. Auch auf der Dienststelle der Polizei gilt jedoch ausdrücklich das Aussageverweigerungsrecht für die verhaftete Person.
Ganz wie im Fernsehen versuchen die Polizeibeamten sehr häufig, in einem Doppelpack aufzutreten und dabei die Taktik „guter Polizist – böser Polizist“ zur Anwendung zu bringen. Für die verhaftete Person ist es dabei sehr wichtig, sich von dieser Taktik nicht einwickeln zu lassen und standhaft auf das Aussageverweigerungsrecht zu beharren. Über die Freilassung selbst haben die Polizeibeamten ohnehin keine Entscheidungsgewalt, da diese Entscheidung einzig dem Ermittlungsrecht vorbehalten ist. Polizeibeamte können zudem auch kein „gutes Wort“ bei dem zuständigen Staatsanwalt oder bei dem Ermittlungsrichter einlegen, derartige Aussagen sind auch nur ein Teil der besagten Taktik!
Es gibt jedoch durchaus Pflichtangaben, welche eine verhaftete Person gegenüber der Polizei tätigen muss.
Zu diesen Pflichtangaben gehören:
- Name
- Adresse
- Geburtsort
- Geburtsdatum
- Beruf
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand
Sollte es zu einer Verhaftung kommen hat die verhaftete Person das Recht, Kontakt mit einem Strafverteidiger aufzunehmen. Von diesem Recht sollte die betroffene Person ebenfalls auf jeden Fall Gebrauch machen, da sich das Verfahren mit der Verhaftung noch in einem sehr frühen Stadium befindet. Fehler, die jetzt begangen werden, können für die verhaftete Person sehr schwerwiegende Konsequenzen haben. In vielen Fällen bieten die Polizeibeamten der verhafteten Person auch die Möglichkeit an, erst einmal Kontakt mit Angehörigen aufzunehmen um auf diese Weise Kontakt zu einem Strafverteidiger herzustellen. Die Angehörigen sollten dabei auf jeden Fall die Information erhalten, auf welche Dienststelle die verhaftete Person verbracht wurde und welcher Tatvorwurf im Raum steht. Diese Informationen sind durchaus bei der Auswahl eines Strafverteidigers enorm wichtig. Überdies kann sich die angehörige Person in der Zwischenzeit auch um die wichtigen persönlichen oder beruflichen Belange der verhafteten Person kümmern. Dies führt in der Regel schon einmal für die verhaftete Person zu einer gewissen Form der Entlastung. Dementsprechend hat die verhaftete Person dann etwas weniger Sorgen und kann sich gänzlich mental um die Angelegenheit kümmern, die aktuell im Raum steht. Gerade in vielen amerikanischen Filmen wird oftmals ein verzerrtes Bild einer Verhaftung dargestellt, bei welcher Polizeibeamte der verhafteten Person das Telefonat verweigern oder gar absolut menschenunwürdige Verhandlungsmethoden an den Tag legen. Wenn die verhaftete Person das Gefühl hat, dass die Polizeibeamten ein derartiges Verhalten zeigen, so kann sie Auskunft über den Namen sowie den Dienstgrad der jeweiligen Polizeibeamten für spätere Ansprüche verlangen. Auch Dienstaufsichtsbeschwerden sind ein probates Mittel, um Polizeibeamte an ihre gesetzliche Pflicht zu erinnern.
Die Polizei ist rechtlich dazu verpflichtet, die verhaftete Person bei der Auswahl eines entsprechenden Strafverteidigers zu unterstützen. Dies gilt für den Fall, dass die verhaftete Person keinen direkten Strafverteidiger kennt oder zur Auswahl hat.
Nach der Verhaftung schreibt das Gesetz den Vollstreckungsbehörden vor, dass eine Vorführung bei dem zuständigen Ermittlungsrichter innerhalb einer Zeitspanne von 24 Stunden zwingend erfolgen muss. Sollte die Verhaftung an den späten Nachmittagsstunden oder am späten Abend erfolgen, so ist diese Vorführung in der gängigen Praxis erst am darauffolgenden Tag möglich. Eine Nacht in der Zelle ist daher nach einer Verhaftung durchaus rechtlich möglich. Der zuständige Ermittlungsrichter trifft dann auf der Basis der vorliegenden Informationen, ob die verhaftete Person in die Untersuchungshaft eingewiesen oder wieder auf den freien Fuß gesetzt wird.
Sollte Ihnen eine Verhaftung drohen, so sollten Sie auf jeden Fall die oben genannten Verhaltensweise an den Tag legen und auf den Kontakt zu einem Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt für Strafrecht bestehen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei haben diesbezüglich ein sehr großes und engagiertes sowie kompetentes Team, welches sich sehr gern für die Wahrung Ihrer Rechte einsetzt. Wenn Sie uns mandatieren werden wir direkt einen Antrag auf Akteneinsicht beantragen und anschließend auf der Grundlage der uns vorliegenden Informationen mit Ihnen eine entsprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten.